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Die Entschädigung nach dem StrEG für Zwangsmaßnahmen, wie geht das beim Rechtsanwalt?

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Bei Jurion bin ich auf das OLG Frankfurt, Urt. v. 18.03.2013, 1 U 179/12 – gestoßen, das sich mit der Ersatzfähigkeit des Zeitaufwandes eines  Verfolgungsmaßnahmen geschädigten Rechtsanwalts zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes befasst. Das OLG sagt. Kann grundsätzlich ersatzfähig sein. Der Kläger des Verfahrens ist Rechtsanwalt und ehrenamtlich Vorstand des A e.V., eines gemeinnützigen Vereins. Seit dem Jahre 2004 führten zunächst die Staatsanwaltschaft bei dem LG Marburg, dann die Staatsanwaltschaft bei dem LG Gießen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Betruges und Untreue im Zusammenhang mit der Einwerbung und der Verwendung von Vereinsmitteln. Im Zuge dieses – später eingestellten – Ermittlungsverfahrens führte die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl strafprozessualer Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger durch.

Das OLG hat den Beklagten in einem ersten Rechtsstreit rechtskräftig zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 € für die Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.902,95 € verurteilt sowie festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Ersatz der materiellen Schäden aus folgenden Handlungen der Bediensteten des Beklagten verpflichtet ist: Freiheitsentziehung zulasten des Klägers am 28. 9. 2004, erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 28. 9. 2004, Aufrechterhaltung der Speicherung der bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erhobenen Daten in den Dateien und den Unterlagen der Ermittlungsbehörden im Zeitraum vom 28. 09. 2004 bis zur Datenlöschung im Laufe des Monats November 2007, Beschlagnahme, Öffnung und Auswertung der an den Kläger gerichteten Post im Zeitraum vom 28. 09. 2004 bis 13. 05. 2005, Durchsuchungen am 28. 09. 2004, Arrestanordnungen am 30. 09. 2004, Beschlagnahmen im Eigentum des Klägers stehender Unterlagen und sonstiger Gegenstände, insbesondere am 28. 09. 2004. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Entschädigungsantrag des Klägers unter dem 20. 12. 2010 insgesamt abgelehnt.

Das OLG nimmt auf das Urteil des ersten Rechtsstreits Bezug und verurteilt noch einmal zu rund 16.000 € Entschädigung. Die Leitsätze zur Schadensberechnung:

1. Für die Ersatzfähigkeit von Arbeitszeit, die der Geschädigte nach dem Schadensereignis aufwendet, ist eine differenzierende Beurteilung geboten, die insbesondere berücksichtigt, für welche Art von Arbeiten der Geschädigte seine Zeit verwendet hat.

a) (Arbeits-) Zeit, die der Geschädigte zur Ermittlung des Schadens und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, ist – abgesehen von Ausnahmefällen außergewöhnlichen zeitlichen Umfangs oder wirtschaftlich bedrohlicher Auswirkungen – nicht als Vermögensschaden ersatzfähig.

b) (Arbeits-) Zeit, die der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens selbst aufwendet, zur Wiederherstellung eines Zustandes, der dem vor Eintritt des schädigenden Ereignisses nahe kommt, ist grundsätzlich als Vermögensschaden ersatzfähig.

2. Die Regel, dass Unternehmer oder andere selbstständig Erwerbstätige ihren Schaden nicht nach den Kosten einer hypothetisch beschäftigten Ersatzkraft berechnen können, sondern als Schaden ihren bilanziellen Verlust nachzuweisen haben, ist nicht auf den Fall zu übertragen, dass der Geschädigte arbeitsfähig ist und seine Arbeitskraft zur Beseitigung des Schadens einsetzt, jedenfalls dann nicht, wenn der Unternehmer Tätigkeiten erbracht hat, die er hätte delegieren können.

3. Für die Bewertung der von einem selbstständigen Rechtsanwalt zur Schadensbeseitigung aufgewendeten, dem Grunde nach ersatzfähigen Arbeitszeit kann im Rahmen einer Schadensschätzung auf die regelmäßig in den BRAK-Mitteilungen veröffentlichten STAR-Untersuchungen zurückgegriffen werden.

 

Auch Rechtsanwälte leben gefährlich: Stalkerin (sogar) auf Krücken

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Auch Rechtsanwälte leben gefährlich. Das ist das Fazit aus einer Meldung über ein Verfahren/Urteil des AG Krefeld (vgl. u.a. hier in der WZ am 01.08.2013 und gestern auch bei LTO). Das AG hat eine am Montag (12.08.2013) eine 50-jährige, bereits wegen Stalkens vorbestrafte Frau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Frau hatte seit Juni 2011 ihre ehemalige Verteidigerin verfolgt. Der hatte sie mit Pkw, Fahrrad und auch zu Fuß auf Krücken (!!) nachgestellt. Außerdem hatte sich durch Telefon und SMS täglich bis zu 30 Mal Kontakt zum Privathaushalt und zur Kanzlei der Verteidigerin gesucht. Obwohl die Fahrerlaubnis offenbar sichergestellt war , hat die Stalkerin die Verteidigerin dennoch mit dem Pkw verfolgt. In einem Fall raste sie auf den Ehemann der Anwältin zu, der sich nur durch einen Sprung zur Seite retten konnte. Die Quittung: Verurteilung wegen Nachstellens, Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahrens ohne Führerschein.

Frage ist immer: Wie kann man sich dagegen schützen? Wahrscheinlich so richtig gar nicht. Denn wie will man sich gegen eine „schizoide Persönlichkeitsstörung“, die festgestellt worden ist, wappnen. Wie „wichtig“ der Stalkerin das Nachstellen war, zeigt auch: – Verfolgung auf Krücken!!

 

Wann ist ein Rechtsanwalt „arbeitsunfähig krank?“, oder: Ein bisschen Arbeit geht

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Auch Rechtsanwälte werden mal krank/arbeitsunfähig. So ein Rechtsanwalt, der deshalb bei seiner Versicherung Krankentagegeld geltend gemacht hat. Die hat nicht zahlen wollen, weil keine (dauernde) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Insoweit hat sie dann auch beim OLG Celle im Zahlungsstreit mit dem Rechtsanwalt Recht bekommen. Das Lesen von Texten sei dem Rechtsanwalt nach einem eingeholten Sachverständigengutachten nicht unmöglich, sondern nur mit größerem Zeitaufwand verbunden. Hinsichtlich aller anderen Anwaltstätigkeiten (Mandantengespräche, Diktate, Auftreten vor Gericht) unterliege er keinen Einschränkungen. Dass er möglicherweise insgesamt nur ein oder zwei Mandate innerhalb einer Arbeitswoche bearbeiten könne, sei ohne Belang. Das hat der BGH im BGH, Urt. v. 03.04.2013 – IV ZR 239/11 – anders gesehen, und führt aus:

„2. …..Hierfür genügt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben. Dies schließt es aus, bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt, der eigenständig Mandate bearbeitet, nur auf einen Ausschnitt der dabei anfallenden Aufgaben, wie zum Beispiel das Führen von Mandantengesprächen, abzustellen. Vielmehr stellt die Fähigkeit zum flüssigen Lesen und Durcharbeiten von Texten regelmäßig eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des juristischen Berufs dar; für den Beruf des Rechtsanwalts ist eine weitgehend erhaltene Lesefähigkeit unabdingbar. Nur so ist für den Rechtsanwalt – mag auch eine Übernahme von Mandaten nur in reduziertem Umfang möglich sein – die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung dieser übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten gegeben.  …..

3. Nicht zu folgen ist der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne zumindest ein bis zwei Mandate pro Woche bearbeiten, wenn er sich auf Mandate für „einfache Kündigungsschutzklagen“ und im Übrigen auf Rechtsgebiete beschränke, in denen eine Fortbildung durch Vorträge möglich sei, so dass sein Haftungsrisiko das gewöhnliche Maß nicht übersteige. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nach gefestigter Rechtsprechung zu stellen sind, in grundsätzlicher Weise verkannt, weshalb die getroffenen Feststellungen die Annahme einer teilweise wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit nicht zu tragen vermögen.

aa) Er ist insbesondere gehalten, die höchstrichterliche Rechtsprechung anhand der amtlichen Sammlungen und der einschlägigen Fachzeitschriften zu verfolgen (BGH, Urteile vom 23. September 2010 – IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 17 [für Steuerberater]; vom 21. September 2000 – IX ZR 127/99, NJW 2001, 675 unter II 1). Wer – wie der Kläger – fünf Jahre lang nicht gearbeitet und sich deshalb nicht auf dem Laufenden gehalten hat, muss die Entwicklung dieser Rechtsprechung zudem bei jedem einzelnen Mandat für die sich dort stellenden Fragen überprüfen. Die Übernahme des Mandats verpflichtet ihn, sich die Kenn tnis von der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verschaffen (Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO 8. Aufl. § 43a Rn. 97). Insoweit ist vom Rechtsanwalt auch zu verlangen, dass er sich anhand aktueller Kommentierungen über die Rechtslage informiert (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt am Main FamRZ 1991, 1047). Es liegt auf der Hand, dass die Erlangung der notwendigen Kenntnisse allein durch den Besuch einzelner Fortbildungsveranstaltungen, die in der Regel einen begrenzten Themenkomplex oder aktuelle Entwicklungen betreffen, nicht gewährleistet werden kann.

bb) Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt auch an der Klärung des Sachverhalts mitwirken. Er wird sich zwar im Ausgangspunkt zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung seines Mandanten verlass en können, der ihn zutreffend über die relevanten tatsächlichen Umstände zu informieren hat. Da ein Mandant aber als juristischer Laie in der Regel nicht zuverlässig beurteilen kann, worauf es rechtlich ankommt, hat der Anwalt gegebenenfalls nachzuhaken und mittels ergänzender Fragen die wirklich maßgeblichen Fakten zu ermitteln. Auch dabei wird er vielfach gezwungen sein, umfangreichere Urkunden und Texte, im Arbeitsrecht zum Beispiel einen Tarifvertrag oder Vertragsurkunden und behördliche Erlaubnisse, zu studieren und inhaltlich zu verarbeiten (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1983 – VI ZR 172/81, VersR 1983, 659 unter II 1 b bb; vom 15. Januar 1985 – VI ZR 65/83, VersR 1985, 363 unter II 2 a; vom 20. Juni 1996 – IX ZR 106/95, VersR 1997, 187 unter II 2 a m .w.N.).

cc) Des Weiteren übersieht das Berufungsgericht, dass ein Lesen von Schriftstücken selbst außerhalb von Recherchetätigkeiten jederzeit auch im Zusammenhang mit Mandantengesprächen und dem Auftreten vor Gericht erforderlich werden kann. So wird ein Mandant vielfach mit Korrespondenz, Verträgen und sonstigen Dokumenten zum Gespräch erscheinen, deren sofortige Durchsicht und erste Bewertung er erwartet. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht muss der Anwalt darauf eingestellt sein, dass ihm vom Gericht oder vom Gegner Vorhaltungen anhand von Aktenbestandteilen oder sonstigen Schriftstücken gemacht werden, wozu eine Stellungnahme gefordert wird. Nicht selten legen auch Zeugen oder Sachverständige neue Unterlagen vor, die im Hinblick auf die Erklärungspflicht aus § 138 ZPO inhaltlich zur Kenntnis genommen werden müssen.

Völlig aussichtslose Widerklage erhoben – Ist deshalb der Rechtsanwalt strafbar wegen Untreue?

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Das LG Stralsund hat einen angeklagten Rechtsanwalt wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB verurteilt. Das LG ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte eine Widerklage erhoben habe, obwohl er gewusst habe, dass diese keine Aussicht auf Erfolg gehabt und zudem nicht die Möglichkeit bestanden habe, im Falle des Obsiegens die geltend gemachte Forderung über den von einer Versicherung abgedeckten Betrag von 5.000.000 DM hinaus zu realisieren. Dem Angeklagten, dem gegenüber der Sparkasse, für die er tätig geworden sein. aufgrund seiner Stellung als weitgehend selbständig für diese tätiger Rechtsanwalt eine Vermögensfürsorgepflicht oblegen habe, sei es darum gegangen, durch die Erhebung der Widerklage Gebühreneinkünfte zu erzielen, auf die er in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation dringend angewiesen gewesen sei.

Der BGH, Beschl. v. 05.03.2013 – 3 StR 438/12 – hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben. Er hat allerdings grundsätzlich die Anwendung des sog. Treuebruchtatbestandes auf das anwaltiche Mandatsverhältnis bejaht.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung die zivilrechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB einzuordnende Rechtsbeziehung zwischen einem mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber grundsätzlich als Rechtsverhältnis angesehen, das für den Rechtsanwalt Treuepflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründen kann. Sie hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob dies immer der Fall ist und im Zusammenhang mit der Beauftragung des Rechtsanwalts zur Einziehung und Durchsetzung von Forderungen auf den Einzelfall abgestellt (BGH, Urteile vom 29. April 1960 – 4 StR 544/59, NJW 1960, 1629; vom 6. Februar 1961 – AnwSt (R) 3/60, BGHSt 15, 372; vom 11. November 1982 – 4 StR 406/82, NJW 1983, 461). Danach wurde eine strafbewehrte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens etwa unter der Voraussetzung angenommen, dass der Rechtsanwalt eine Geldforderung von beträchtlicher Höhe geltend zu machen hatte, er damit wegen seiner besonderen Sachkunde betraut war, es ihm überlassen war, wie er die Forderung durchsetzte, er an besondere Weisungen oder Beschränkungen nicht gebunden und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt war (BGH, Urteil vom 11. November 1982 – 4 StR 406/82, NJW 1983, 461).“

Aufgehoben hat er das landgerichtliche Urteil, weil ihm die tatsächlichen Feststellungen nicht gereicht haben. Dazu u.a.:

„b) Nach diesen Maßstäben, von denen auch das Landgericht ausgeht, belegen die Feststellungen die Verletzung einer selbständigen Pflicht des Angeklagten, das Vermögen der S. zu betreuen, nicht.

Die Urteilsgründe teilen bereits Näheres zu Zustandekommen, Inhalt und Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der S. nicht mit. Ihnen ist daher nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten die Entscheidung über das „ob“ und „wie“ der Widerklage zur selbstverantwortlichen Umsetzung nach eigener Beurteilung übertragen worden war. Eine derartige Selbständigkeit ergibt sich auch nicht aus ihrem Zusammenhang. Der fest-gestellte Kontext der Widerklageerhebung spricht im Gegenteil eher dagegen, dass der Angeklagte im Zusammenhang hiermit über einen Freiraum verfügte, der ausreichte, um eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB begründen zu können. So holte die S. vor Erhebung der Widerklage ein Gut-achten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein. Der Inhalt der Widerklage beruhte sodann nicht auf Vorgaben des Angeklagten, sondern folgte ganz weitgehend den dortigen Ausführungen. Hinzu kommt, dass die S. mit den Widerbeklagten während des erstinstanzlichen Zivilverfahrens über eine einver-ständliche Beendigung des Rechtsstreits verhandelte, ohne dass der Angeklagte hiervon überhaupt wusste und in die Vergleichsverhandlungen eingebunden war.

Trotzdem Vorsicht!

Ich habe da mal eine Frage/Bitte um Ihre Meinung, oder: Die Zeugenvernehmung durch den Rechtsanwalt im EV

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Vor einigen Tagen erreichte mich die Anfrage eines Kollegen zu folgender Problematik:

„Ich bin Verteidiger eines Mandanten, dessen von ihm getrennt lebende Ehefrau als Zeugin polizeilich vernommen wurde. Ein Protokoll über den Inhalt dieser Vernehmung liegt der Zeugin nicht vor.

Dem Mandanten habe ich eine Kopie der Ermittlungsakte einschließlich dieses Protokolls nach Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Der Mandant geht davon aus, daß die Vernehmung seiner Frau nicht korrekt stattgefunden hat und der Inhalt des Protokolls ihre tatsächliche Aussage verfälscht wiedergibt.

Sehen Sie eine legale Möglichkeit, der Zeugin im Vorverfahren (ohne Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts durch die Zeugin) eine Abschrift ihres Vernehmungsprotokolls zur Verfügung zu stellen oder wenigstens zur Kenntnis zu bringen, damit diese den Inhalt überprüfen und ggfs. berichtigen kann? Falls nicht, wäre ggfs. wenigstens ein Vorhalt des Protokollinhalts gegenüber dem Zeugen im Rahmen von eigenen Ermittlungen des Verteidigers zulässig?“

Ich war mir zunächst nicht gaz sicher, was ich ihm antworte, habe mich dann aber zu folgender Antwort entschlossen:

  1. Das Protokoll über die Vernehmung wird nicht herausgegeben.
  2. Einen Vorhalt können Sie daraus bei einer Vernehmung der Zeugin machen.
  3. Aber: Wenn Sie sich zu einer Vernehmung der Zeugin im Zuge „eigener Ermittlungen“ entschließen, dann vermeiden Sie alles, aus dem die Zeugin den Eindruck gewinnen könnte, Sie wollten Druck auf sie ausüben. Ich würde die Vernehmung in Abwesenheit des Mandanten führen, allerdings durch einen unbeteiligten Dritten (Kanzleiangestellte als Protokollführerin) sicher stellen, dass über die Umstände der Vernehmung später berichtet werden kann. Ggf. Tonbandprotokoll der gesamten Vernehmung. Wie Sie bei der Vernehmung vorgehen müssen (Belehrung usw.), finden Sie in meinem Handbuch Ermittlungsverfahren. Denken Sie bitte immer daran: Derzeit scheinen sich der Mandant und die Zeugin = als getrennt von ihm lebende Ehefrau gut zu verstehen. Das kann sich aber schnell ändern und dann haben Sie ggf. eine Zeugin, die über versteckten Druck berichtet bzw. so etwas andeutet. Dem müssen Sie begegnen können.“

Ich denke, damit kann er „leben“. 🙂