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Pressearbeit der Staatsanwaltschaft, oder: Nun mal nicht so schnell mit den Presseinformationen

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Die zweite verwaltungsrechtliche Entscheidung hat mal nichts mit Verkehrsrecht zu tun. Sie kommt aus einem ganz anderen Bereich. Es geht um die Zulässigkeit und Angemessenheit der Pressearbeit der StA.

Der BayVGH, Beschl. v. 20.08.2020 – 7 ZB 19.1999 – hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Gegen den Kläger war ein Ermittlungsverfahren anhängig. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie am Morgen des 27.07.2017 gegen den Kläger Anklage u.a. wegen Bestechung, Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz erhoben hatte, mittags eine Pressemitteilung veröffentlicht und zur Durchführung einer mündlichen Presseinformation am selben Tag geladen. Erst zwei Stunden zuvor hatte sie die Verteidiger des Klägers über die Anklageerhebung informiert und diesen den 25-seitigen Anklagesatz der Anklageschrift zugefaxt. Das VG Regensburg hat dazu festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft hierzu nicht berechtigt war. Auch wenn die Pressearbeit inhaltlich nicht zu beanstanden sei, habe die Anklagebehörde das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt.

Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu der recht umfangreichen Entscheidung:

  1. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, ist auch außerhalb des Strafprozesses im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen.
  2. Will die Staatsanwaltschaft die Presse kurz nach Zuleitung der Anklageschrift an das Gericht über die Anklageerhebung unterrichten, muss sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Die hierfür erforderliche Zeitspanne hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der BayVGH ist der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft mit der beanstandeten Pressearbeit gleich zweifach gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verstoßen. Ein Zeitraum von nur zwei Stunden zwischen der Information der Verteidiger und der Information der Presse sei hier nicht ausreichend gewesen. Die Verteidiger hätten zudem das wesentliche Ermittlungsergebnis erhalten müssen. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe, sei auch im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Wolle sie die Presse kurz nach Anklageerhebung unterrichten, müsse sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Diese Grundsätze habe die Staatsanwaltschaft nicht beachtet.

Und:

„Soweit die Zulassungsbegründung darauf verweist, dass Nr. 23 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) keine ausdrückliche Wartefrist zwischen der Bekanntgabe der Anklageschrift an den Beschuldigten und der Information der Öffentlichkeit vorsehe, ebenso wie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz für die Richtlinien über die Zusammenarbeit der Bayerischen Justiz mit der Presse (Presserichtlinien – PresseRL) vom 26. Mai 2014 (JMBl. S. 67), setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Gerichts auseinander, dass diese Richtlinien im Rang unter Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und auch unter Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG stehen und den materiellen Gehalt der Gewährleistung daher nicht zu verändern vermögen. Ebenso nicht durchgreifend ist der Vortrag des Beklagten, dass der Beschuldigte als Privatperson, nicht jedoch die Staatsanwaltschaft als Behörde berechtigt sei, Presseanfragen zu verweigern. Dies unterstellt in unzulässiger Weise, dass der Beschuldigte auf sein Recht, die Dinge aus seiner Sicht in der Öffentlichkeit darzustellen, verzichtet und sagt im Übrigen nichts über den Zeitraum aus, den die Staatsanwaltschaft abzuwarten hat, bevor sie sich an die Presse wendet.

Soweit der Beklagte darüber hinaus unterstellt, dass der Beschuldigte auch ohne Rechtsverlust einige Stunden nach der öffentlichen Bekanntgabe seitens der Staatsanwaltschaft selbst an die Öffentlichkeit treten könne, ohne dass ihm irgendwelche Nachteile erwachsen würden, entbehrt diese Behauptung jeglichen Nachweises und setzt sich nicht mit der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt werden müsse, zumindest annähernd vergleichbaren Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen, wobei in diesem Zusammenhang das besondere Aktualitätsinteresse der Medien und die kurze Wahrnehmungsspanne der Öffentlichkeit zu berücksichtigen seien. Denn nach der ersten Berichterstattung über eine Anklagerhebung ebbe das öffentliche Interesse regelmäßig sehr schnell ab, auf diese Weise erlange die zuerst publizierte Sicht der Dinge besonderes Gewicht. Spätere Publikationen könnten auf die öffentliche Wahrnehmung nicht mehr in gleicher Weise Einfluss nehmen.“