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RVG II: AG Köthen, oder: Sind die Pflichtverteidigergebühren die untere Grenze für die Wahlanwaltsgebühren?

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Auch die zweite der heute vorgestellten RVG-Entscheidungen (zur ersten hier: RVG I: Pauschgebühr von 349.150 EUR, oder: Übergangsgeld von 5.000 EUR) ist, wenn nicht außergewöhnlich, so dann aber doch auch bemerkenswert. Es geht um die Höhe der dem Betroffenen im Bußgeldverfahren – die Entscheidung gilt aber auch für das Strafverfahren – zu erstattenden Wahlanwaltsgebühren. Der Kollege Greogor, der mir den AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16 geschickt hat – war als Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren tätig. Der Betroffene ist frei gesprochen worden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. In seinem Kostenerstattungsantrag hatte der Kollege für die zu erstattenden Terminsgebühren Nr. 5110 VV RVG jeweils die Mittelgebühr in Höhe von 255 € geltend gemacht. Die Vertreterin der Staatskasse hat die Terminsgebühren nur – wen überrascht das? – in Höhe von 180,00 € bzw. 150 € als erstattungsfähig angesehen. Das AG hat die Terminsgebühren dann jeweils in Höhe von 204,00 € festgesetzt. Und das mit einer interessanten Begründung:

„Die Angelegenheit wird hier als leicht unterdurchschnittlich angesehen. Insoweit stimmt das Amtsgericht mit der Revisorin überein. Die Mittelgebühr von jeweils 255,00 € ist deshalb nicht gerechtfertigt. Aber auch die Argumentation der Revisorin, welche die Gebühren mit lediglich 180,00 € bzw. 150,00 € angesetzt sehen will, mag nicht überzeugen.

Vielmehr waren die Terminsgebühren jeweils in Höhe der einem in gleicher Sache tätigen Pflichtverteidiger entstehenden Gebühr festzusetzen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum einem Verteidiger bei einem Freispruch weniger Gebühren zustehen sollen, als einem Pflichtverteidiger (so er denn eine vergleichbare Angelegenheit wahrgenommen hätte).“

Bemerkenswert oder auch: In der knappen Begründung steckt m.E. Brisanz. Verteidiger werden sicherlich jubeln bzw. der Entscheidung und der Rechtsauffassung des AG Köthen zustimmen. Nur: Ich glaube nicht, dass sich die Auffassung des AG, dass die Höhe der Pflichtverteidigergebühren im Fall der Kostenerstattung aus der Staatskasse die untere Grenze für die dem Wahlanwalt zu erstattenden Gebühren bildet, durchsetzen wird. Denn nach allgemeiner Meinung – wohl sog. h.M. – haben die für den Pflichtverteidiger im RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren auf die Bemessung der Gebühren des Wahlanwalts keine Auswirkungen. Denn dabei handelt es sich um Festbetragsgebühren bzw. Pauschalgebühren, bei deren Festsetzung die besonderen Umstände des jeweiligen Falles anders als bei den Wahlanwaltsgebühren keine Rolle spielen. Die Gebühren des Wahlanwalts können daher auch niedriger als die des Pflichtverteidigers festzusetzen/zu bemessen sein. Dazu gibt es LG Rechtsprechung, die bei  Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren (§ 14 RVG), Rdn 1558, zitiert ist. Dennoch: Auf die Entscheidung des AG Köthen berufen sollte man sich als Verteidiger. Denn steter Tropfen höhlt den Stein. Vielleicht/hoffentlich.

Vorschussanrechnung, oder: Der „Dreh“ der Bezirksrevisorin mit der „wirtschaftlichen Obergrenze“

© Alex White - Fotolia.com

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Durch das Posting des Kollegen Krähn aus Berlin (vgl. hier Der Trick der Bezirksrevisorin mit der Analogie) bin ich auf den LG Berlin, Beschl. v. 31.03.2016 – (538 KLs) 283 Js 2801/14 29103V (7/15) Kbd1 – aufmerksam geworden und habe ihn mir – mit Einverständnis natürlich – dort „geklaut“. Es geht um die Anrechnung von Vorschüssen/Zahlungen, die der Kollege als Wahlverteidiger für das Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, auf die gesetzlichen Gebühren, die der Kollege, der später zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, für das gerichtliche Verfahren erhält.

An sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG in den §§ 58 Abs. 3, 17 Nr. 10 RVG ein glasklare Sache und man fragt sich, wozu man ein LG braucht, dass einem sagt, dass da nichts anzurechnen ist. Anders aber wohl in Berlin, wo es offenbar besonders hartnäckige/unbelehrbare Bezirksrevisoren gibt, die die ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers durch immer neue Überlegungen – der Kollege Krähn spricht von „Tricks“ unterlaufen wollen. Nun ist man auf die Idee gekommen, dassdoch der neue § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG auf § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG analog (!!) Anwendung finden müsse. Aus der Regelung in Satz 4 ergebe sich eine wirtschaftliche Obergrenze.

Anders das – zum Glück – LG in seinem Beschluss. Es sagt:

  1. Vorschüsse und Zahlungen, welche der Verteidiger für das Ermittlungsverfahren erhalten hat, sind nach der Neuregelung des § 58 Abs. 3 Satz 1 durch das 2. KostRMoG nicht auf seine Pflichtverteidigervergütung für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges anzurechnen.
  2. Eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG auf § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG kommt nicht in Betracht.

Im Grunde genügt als Anmerkung zu dieser Entscheidung ein Wort, nämlich „Passt“ oder „Zutreffend“. Denn das LG hat in beiden Fragen Recht bzw. hat zutreffend entschieden. Dass eine Anrechnung des (nur) für das Ermittlungsverfahren vereinbarten Pauschalhonorars auch auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren in der zugrunde liegenden Fallkonstellation ausscheidet, habe ich schon 2014 unter dem Titel: „Wehret den Anfängen, oder Unschönes aus der Praxis zum neuen § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG“ in RVGreport 2014, 340 dargelegt. Ausgangspunkt für den Beitrag waren Berichte von Berliner Kollegen, wonach in Berlin die alte Rechtsprechung, u.a. auch des KG, zu § 58 Abs. 3 RVG fortgeführt und nach wie vor auch in den Fällen auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren angerechnet werden sollte, in denen die Zahlungen pp. ausdrücklich nur für das Ermittlungsverfahren vereinbart waren.

Zwar haben die Berliner Bezirksrevisoren offenbar erkannt, dass das dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers widerspricht. Allerdings bedeutet das – wie der Beschluss des LG beweist – nun nicht, dass man Ruhe gibt. Sondern: Man hat jetzt den „Dreh“ über die analoge Anwendung des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG gefunden und versucht so, den gesetzgeberischen Willen bei der Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 3 RVG durch das 2. KostRMoG zu unterlaufen. Das ist zwar innovativ, aber aus den vom LG im Beschluss dargelegten Gründen falsch. In seiner Vorlage an das KG v. 11. 04. 2016 weist das LG zusätzlich darauf hin, dass die Auffassung der Landeskasse, § 58 Abs. 3 S. 4 RVG habe – sofern man die Vorschrift nicht als allgemeine wirtschaftliche Obergrenze verstehe – keinen eigenen Anwendungsbereich, da die in § 58 Abs. 3 S. 3 RVG angeführten, dem Rechtsanwalt anrechnungsfrei zu belassenden, doppelten Gebühren rechnerisch niemals die Höchstgebühren eines Wahlanwaltes erreichen könnten, unzutreffend sei. Das ist zutreffend, weil nämlich das VV RVG Gebühren vorsieht, die allein der ·gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt geltend machen kann (vgl. z.B. Nr. 4110, 4111 VV RVG). Entsprechend betragen die dem beigeordneten Rechtsanwalt anrechnungsfrei zu belassenden, doppelten Gebühren für eine sechsstündige ·Hauptverhandlung vor dem AG gem. Nr. 4108, 4110 VVRVG insgesamt 660,- EUR (errechnet aus 220,- EUR + 110,- EUR = 330,- EUR; verdoppelt = 660,- EUR), während der Wahlverteidiger gemäß Nr. 4108 VV RVG höchstens 480,- EUR erhält.

Ach so, ja richtig gelesen: „Vorlage an das KG“. Überrascht? Nein wirklich. Denn die Bezirksrevisorin ist natürlich in die Beschwerde gegangen, was mich nicht überrascht. M.E. liegt die Entscheidung des KG auf der Hand. Ich werde berichten.

Übrigens: Die Argumentation mit der „wirtschaftlichen Obergrenze“ finde ich in dem Zusammenhang mehr als „witzig“. Hat sich die Bezirksrevisoren mal Gedanken gemacht, welche „wirtschaftlichen“ Ressourcen sie verbrät. Und: Die Änderung des § 58 Abs. 3 RVG ist 2013 auf Betreiben der Länder in das 2. KostRMoG aufgenommen worden. Das ist es in meinen Augen mehr als albernunverständlich, wenn nun die Vertreter der Landeskassen versuchen, diese Regelung zu unterlaufen.

„Wie gewonnen, so zerronnen?“ – die Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren nach Freispruch

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Und dann schieben wir gleich noch eine weitere gebührenrechtliche Entscheidung hinterher, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2012 – 2 Ws 837/12. Der setzt sich mit der Frage des Umfangs der Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf die Wahlanwaltsvergütung nach teilweisem Freispruch auseinander. Das OLG Köln ist der Auffassung, dass der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisen Obsiegens des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils entfällt, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das OLG hat sich der wohl h.M. angeschlossen, die übrigens auch von Volpert in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, vertreten wird, und hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben:

„Zur Frage des Umfangs der Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren werden zwei unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die eine Auffassung hält die vollständige Anrechnung für geboten und begründet dies mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 S.2 RVG, der – ebenso wenig wie die Vorgängerregelung in § 100 BRAGO – nicht danach unterscheidet, ob die Landeskasse Pflichtverteidigergebühren gezahlt hat, die auf den Verfahrensteil entfallen, für den dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch zusteht. Auch sonst knüpften die Gebührentatbestände an das Verfahren im jeweiligen Rechtszug insgesamt an und nicht an einzelne Tatvorwürfe oder an abstrakte Kostenquoten.

Es werde lediglich das ansonsten durch Aufrechnung der Staatskasse mit Verfahrenskosten erzielbare Ergebnis vorweggenommen. (so : OLGe Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010 – III-1 Ws 700/09-; Hamburg, Beschluss vom 03.09.2007 – 2 Ws 194/07 -, zitiert bei juris; Frankfurt in NStZ-RR 2008,264; zum Recht der BRAGO: OLGe Hamburg, Rpfleger 1999,413; Saarbrücken Rpfleger 2000, 564; weitere Nachweise bei Burhoff-Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 52 RVG Randn. 58).

Die gegenteilige Auffassung hält die vollständige Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren für ungerechtfertigt, weil so der Erstattungsanspruch eines teilweise freigesprochenen Angeklagten häufig ins Leere gehe, was mit dem sich aus § 465 Abs. 2 StPO ergebenden Grundgedanken unvereinbar sei, dass der Angeklagte kostenmäßig so zu stellen sei, wie er gestanden hätte, wenn allein die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre ( vgl. OLGe Celle NJW 2004,2396; Oldenburg StraFo 2007,127; Düsseldorf – 3. Strafsenat – NStZ-RR 1999,64 ).

Der Senat, der die Streitfrage bisher nicht zu entscheiden hatte, schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Soweit er in einer älteren Entscheidung zum Recht der BRAGO eine andere Ansicht vertreten hat (SenE vom 10.05.1994 – 2 Ws 84/94 ), hält er hieran nicht fest. Dem Einwand der Gegenmeinung, die volle Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren würde in Teilfreispruchfällen den Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse unterlaufen, ist zum einen entgegenzuhalten, dass die gesetzliche Verrechnungsbestimmung des § 52 Abs. 1 S.2 RVG lediglich ein Ergebnis vorwegnimmt, das andernfalls durch Aufrechnung eintreten würde. Das Argument, der Erstattungsanspruch laufe bei voller Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren ins Leere, greift zu kurz, da der Verurteilte infolge der Anrechnung von den Pflichtverteidigergebühren entlastet wird, die er der Staatskasse gem. Nr. 9007 KV – Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 zum GKG – als Kosten des für das Verfahren gerichtlich bestellten Verteidigers schuldet. Dass der rechtsunkundige Laie die Rechtslage nicht nachvollziehen kann (so OLG Oldenburg StraFo 2007,127), ist kein tragfähiges Gegenargument.

Zum anderen kann die Anwendung der Differenztheorie bei Teilfreisprüchen auch in anderen Fällen zum vollständigen Entfallen des Kostenerstattungsanspruchs führen, so etwa wenn ausscheidbare Mehrkosten für den Freispruchfall nicht feststellbar sind (zu einem solchen Fall s. Senat, Beschluss vom 04.01.2013 – 2 Ws 859/12).“

Echternacher Springprozession beim LG Braunschweig – zwei vor – eins zurück

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Der im Gebührenrecht ergangene LG Braunschweig, Beschl. v.08.03.2012 5 Qs 39/12 erinnert mich ein wenig an die Echternacher Springprozession – vor und zurück. Denn

Der Leitsatz 1:„Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG genügt es, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch in Strafverfahren miterledigt wird. Das Entstehen der Gebühren nach Nr. 4143 VVRVG ist nicht von einem förmlichen Antrag nach § 406 Abs. 1 StPO abhängig“ ist richtig.

Der Leitsatz 2: „Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, die zu einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung führt, führt zwar zur Gebühr Nr. 4143 VV RVG, darauf erstreckt sich der Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers jedoch nicht.“ m.E. nicht. M.E. gilt insoweit der Satz: Wer A sagt, muss auch B sagen. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass die Gebühr Nr. 4143 VV RVG in einem Fall, wie er der Entscheidung zugrunde liegt, entsteht, dann muss man m.E. diese Gebühr auch „als gesetzliche Gebühr“ entstehen lassen. Wenn der Pflichtverteidiger in Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens tätig wird und dafür – wovon ja auch das LG ausgeht – Gebühren entstehen, dann entstehen sie auch als gesetzliche Gebühren. Hier bekommt dann die Diskussion um die Frage der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren Bedeutung, der das LG offensichtlich ausweichen wollte. Sie wäre zwar nicht direkt, aber sicherlich indirekt zu führen gewesen.