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Fragen zum „Fahren mit dem Hoverboard“, oder: Schweben wie Harry Potter

© alexlmx - Fotolia.com

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Und dann im zweiten Posting des heutigen Samstags dann doch etwas aus einem der „Kernegbiete“, dem Verkehrsrecht. Der Kollege Kloeters hat mich via Facebook auf einen Bericht in der Westdeutschen Zeitung vom 14.10.2016 hingewiesen, und zwar findet man den hier. 

Überschrift des Berichts:  „Zu schnell unterwegs: Erste Strafe für ein Hoverboard“. Ihc habe mich dann erst mal über den Begriff des „Hoverboards“ informieren müssen. Ich räume ein, den kannte ich bisher nicht. Liegt sicherlich am Alter und ich bin auch kein Harry-Potter-Fan.

Nun, worum es geht, kann man dem Artikel entnehmen, in dem es heißt:

„Ein Informatiker war zu schnell auf dem Gehweg unterwegs. Das soll ihn nun 1200 Euro kosten.

Düsseldorf. Die Fans von Harry Potter kennen Hoverboards aus dem Kino. Die fahrbaren Untersätze mit Elektroantrieb, die in Deutschland immer mehr Fans finden, schweben zwar nicht wie die Fluggeräte des Zauberlehrlings, sind aber mit bis zu 15 Kilometern sehr zügig unterwegs. Zu schnell für den Gehweg, findet ein Düsseldorfer Amtsrichter. Er verhängte gegen einen 40-jährigen Informatiker eine Geldbuße von 1200 Euro wegen fahrlässigen Fahrens ohne Führerschein. Es ist angeblich das erste Mal, dass in Deutschland ein Hoverboard-Fahrer zur Kasse gebeten wird.

Bislang war das eine Grauzone. Zwar informieren auch die Hersteller beim Kauf darüber, dass die Hoverboards, die auch Mini-Segways genannt werden, nicht im öffentlichen Straßenraum genutzt werden dürfen. Doch auf den Bürgersteigen wurden sie bisher meist geduldet.

Das könnte sich mit dem neuen Urteil ändern. Mitte August war der 40-Jährige auf dem linken Gehweg einer Straße in Düsseldorf-Oberbilk unterwegs. Er fiel einer Polizeistreife auf, weil er schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fuhr, also mit mehr als sechs Kilometern.

Der Hoverboard-Pilot war sich keiner Schuld bewusst

Die Beamten hielten den Mann an, der sich keiner Schuld bewusst war. Er habe das Hoverboard gekauft und sei davon ausgegangen, auf dem Gehweg fahren zu dürfen. Außerdem wollte er ja nur mal schnell zur Apotheke. Der Amtsrichter sah das komplett anders. Ein Fahrzeug, das mehr als sechs Kilometer schnell ist, sei versicherungspflichtig und müsse ein Kennzeichen haben. Darum verurteilte er den Informatiker wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem Strafbefehl zu einer Geldbuße von 1200 Euro.“

Na, man darf gespannt sein, ob das so passt und ob da wirklich eine Fahrerlaubnispflicht besteht. Habe ich jetzt nicht geprüft, ist schließlich Samstag. Aber wieder mal der Beweis für die Aussage: Neue (technische) Dinge, neue rechtliche Probleme (vgl. dazu auch hier).