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Wenn das Verfassungsgericht zweimal eingreifen muss, oder: Wenn die Pauschgebühr immer noch zu gering ist

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Im RVG-Pool tummelt sich heute zunächst ein Beschluss des VerfGH Berlin.

Bei dem VerfGH Berlin, Beschl. v. 12.05.2020 – VerfGH 175/20 handelt es sich um eine in meinen Augen bemerkenswerte Entscheidung. Der VerfGH Berlin hat nämlich in einem „Kampf“ um eine Pauschgebühr nach § 51 RVG das KG zum zweiten Mal gerügt. Das KG hatte bereits einmal die vom Pflichtverteidiger beantragte Pauschgebühr nicht gewährt. Das hat der VerfGH mit dem VerGH Berlin, Beschl. v. 22.04.2020 – VerfGH 177/19 – als verfassungswidrig beanstandet.

Das Verfahren ist dann fortgesetzt worden. Der Bezirksrevisor hat eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und dabei im Wesentlichen an seiner ersten Stellungnahme festgehalten. Der Rechtsanwalt hat nunmehr eine Pauschgebühr nur für das Vorverfahren in Höhe von 25.000,00 EUR beantragt. Das KG hat für das Vorverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 812,50 EUR, 127,50 EUR mehr als die bereits bewilligten Gebühren in Höhe von 685,- EUR bewilligt. Es hat jetzt zwar die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nach erneuter Prüfung bejaht. Aber: Mehr als diesen Betrag gebe es nach einer Gesamtschau der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erworbenen Gebührenansprüche nicht. Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung verbleibe ein nicht kompensierter Zeitaufwand für die aufwändigere Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vorverfahren. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren in außergewöhnlichem Umfang beansprucht und seine Arbeitskraft überwiegend gebunden gewesen sei.

Das gefällt dem VerfGH erneut nicht:

„Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Kammergerichts verstößt gegen Art. 1 Abs. 2 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und verletzt dadurch den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB (1.). Das Kammergericht hat zudem bei der Bemessung der Pauschgebühr die Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 17 VvB verkannt (2.).

1. Das Kammergericht hat die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. April 2020 nicht hinreichend berücksichtigt und daher gegen Art. 1 Abs. 2 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Dies stellt eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB dar.

Nach § 30 VerfGHG binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsorgane sowie die Gerichte und Behörden des Landes Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat für die vergleichbare Bestimmung in § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG – entschieden, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern entfalten, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 -, juris Rn. 13). Dabei sind die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 31). Die Nichtbeachtung der Bindungswirkung stellt einen Verstoß der in Art. 20 Abs. 3 GG statuierten Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz dar (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74 -, juris Rn. 14).

Ein den Tenor tragender Entscheidungsgrund liegt in der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die weit überdurchschnittliche Inanspruchnahme im vorbereitenden Verfahren nicht durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Hauptverfahrens vor dem Schwurgericht kompensiert wurde. Soweit das Kammergericht erklärt, dass die Frage einer Gesamtbetrachtung der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erworbenen Gebührenansprüche und die Möglichkeit einer Kompensation neu zu bewerten seien, stellt dies eine Missachtung der Bindungswirkung dar.

Ein weiterer den Tenor tragender Entscheidungsgrund findet sich in der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Stellung des Mandanten als Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen bei der Bewertung der weit überdurchschnittlichen Bindung des Beschwerdeführers im vorbereitenden Verfahren zu berücksichtigen war. Soweit das Kammergericht annimmt, die Vernehmung des Mandanten als Zeuge in anderen Verfahren sei keine verfahrensbezogene Tätigkeit und könne daher für die Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden, verletzt es die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.

Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Bearbeitung anderer Mandate durch das Vorverfahren „erheblich eingeschränkt“ und „überdurchschnittlich gebunden“ gewesen ist. Soweit das Kammergericht erklärt, der Beschwerdeführer sei durch seine Inanspruchnahme im Vorverfahren nicht übermäßig belastet gewesen, liegt hierin ein weiterer Verstoß gegen die Bindungswirkung.

Auf diesen gegen die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes verstoßenden Feststellungen beruht die Annahme des Kammergerichts, für das Vorverfahren sei keine über den Betrag von 812,50 Euro hinausgehende Pauschgebühr zu bewilligen.

2. Das Kammergericht hat bei der Höhe der Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verkannt.

Die Pflichtverteidigerbestellung ist ein Eingriff in die durch die Verfassung von Berlin grundrechtlich geschützte Berufsausübung (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 4 und vom 28. April 1975 – 2 BvR 207/75 -, juris Rn. 12). Der Eingriff dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit dem Gemeinwohl. Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der Gesetzgeber hat die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern dem Pflichtverteidiger eine Vergütung zuerkannt. Dass sein Vergütungsanspruch unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, seiner Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG soll dies sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 17 f. und vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 -, juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.; s. a. BT-Drs. 15/1971 S. 201). Nach dieser Vorschrift ist in Strafsachen dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. April 2020 ausführlich dargestellt, dass dem Beschwerdeführer ein unzumutbares Sonderopfer wegen der Zuerkennung einer zu geringen Gebühr für das Vorverfahren auferlegt und sein Grundrecht aus Art. 17 VvB dadurch verletzt wurde. Ein solches Sonderopfer liegt auch nach der nunmehr geringfügig über der Pflichtgebühr liegenden Pauschgebühr von 812,50 Euro vor. Ein Mehrbetrag von lediglich 127,50 Euro ist nicht geeignet, das vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. April 2020 dargestellte unzumutbare Sonderopfer durch den erhöhten Aufwand im Vorverfahren auszugleichen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Wahlanwaltshöchstgebühren für das gesamte Verfahren laut der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 9. Juli 2019 84.962,50 Euro und damit mehr als das Doppelte der dem Beschwerdeführer bislang gewährten Gebühren betragen.“

Wie gesagt: Bemerkenswert – gelinde ausgedrückt.

Terminsvertreter des Pflichtverteidigers, oder: Welche Gebühren verdient der Terminsvertreter?

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Und dann zum Wochenschluß – vor dem morgigen „Kessel Buntes“ – dann noch Gebührenrecht.

Ich beginne mit dem OLG Jena, Beschl. v. 14.04.2021 – (S) AR 62/20 -, der sich zu einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) verhält. In dem Zusammenhang hat das OLG zu der Frage Stellung genommen, welche Gebühren der als Terminsvertreter des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt abrechnen kann.

Dem Angeklagten war Rechtsanwalt RA 2 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Außerdem hatte Rechtsanwalt RA 1 beantragt, als (zweiter) Pflichtverteidiger für den damaligen Angeklagten beigeordnet zu werden, was LG und OLG aber abgelehnt hatten. RA 1 war bereits in Vorbereitung der am 02.12.2015 begonnenen Hauptverhandlung für den damaligen Angeklagten – in Absprache mit dem bereits am 19.05.2015 beigeordneten Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt RA 2 – tätig. Im Zeitraum der Hauptverhandlung wurde dann RA 1 an 33 der 45 Hauptverhandlungsterminen  dem Angeklagten jeweils „für den heutigen Termin als Pflichtverteidiger beigeordnet“.

Der Angeklagte ist frei gesprochen worden. Der Rechtsanwalt RA 1 hat beantragt, ihm gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers zu gewähren. Der Bezirksrevisor hat vorgeschlagen, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller, der nur vertretungsweise für einzelne Hauptverhandlungstermine bestellt worden sei, habe ohnehin nur Anspruch auf die Terminsgebühren; für eine Erhöhung dieser bestehe kein Anlass. Das OLG hat eine Pauschgebühr in Höhe von 13.890,-  EUR bewilligt:

„Entgegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 02.02.2021 hat der Antragsteller vorliegend nicht ausschließlich einen Anspruch auf die Terminsgebühren.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter „Terminsvertreter“ nur die Terminsgebühren erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist, oder ob diesem weiteren Pflichtverteidiger eine (volle) Vergütung nach Abschnitt 1 des Teiles 4 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zusteht. Dass der auf diese Weise beigeordnete Pflichtverteidiger ausschließlich einen Anspruch auf die Terminsgebühr hat, haben u.a. das Kammergericht (StraFo 2008, 349 und NStZ-RR 2011, 295), das OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011, 4 Ws 195/10, bei juris) und das OLG Celle (Beschluss vom 10.06.2006, 2 Ws 258/06, bei juris) entschieden. Auch Hartmann (Kostengesetze, 49. Auflage, RVG VV 4100, 4101 Rn. 2) spricht sich dafür aus.

Die gegenteilige Auffassung wird u.a. von den Oberlandesgerichten Hamm (AGS 2007, 37), Karlsruhe (NJW 2008, 2935), Düsseldorf (Beschluss vom 29.10.2008, III-1 Ws 318/08, bei juris), München (zuletzt Beschluss vom 27.02.2014, 4c Ws 2/14, bei juris), Köln (Beschluss vom 26.03.2010, 2 Ws 129/10, bei juris) Saarbrücken (a.a.O.), Bamberg (a.a.O.) und Nürnberg (Beschluss vom 13.11.2014, 2 Ws 553/14) vertreten. Der Senat hat sich dieser – inzwischen wohl überwiegenden (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.) – Auffassung, an der er auch weiterhin fest-hält, bereits mit Beschluss vom 08.12.2010 (a.a.O.) ausdrücklich angeschlossen und dabei aus-geführt, dass sich die anwaltliche Vergütung im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen bemisst. In der Kommentarliteratur wird diese Auffassung von Burhoff (Gerold/Schmidt, RVG 24. Auflage, VV 4100, 4101 Rn. 5 und VV 4106, 4107 Rn. 6; siehe Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4100 VV RVG Rn. 8) vertreten….“

Dazu: Die Entscheidung ist m.E. richtig.

Folgende Anmerkung: Für mich nicht nachvollziehbar ist der Pauschgebührbetrag von 13.890,-  EUR. Das OLG errechnet für die Pauschgebühr einen Gesamtbetrag von 13.888,00 EUR, den rundet es dann auf 13.890,00 EUR, also um 2 EUR (!!), auf. Warum man, wenn man schon aufrundet, nicht auf 14.000 EUR oder zumindest auf 13.900 EUR aufrundet, erschließt sich nicht. Es handelt sich doch um eine Pauschgebühr. 🙂

Zur Pauschgebühr im Loveparadeverfahren, oder: Mehr als 40 EUR/Stunde für Einarbeitung gibt es nicht

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Am „Gebührenfreitag“ stelle ich zunächst eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Pauschgebühr vor, und zwar den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2021 – III-3 AR 90/20.

Pauschgebühr und OLG Düsseldorf, mahnt ahnt: Da kann nichts Gutes kommen. Denn ich erinnere: Da waren die, die zunächst die sog. 500-Blatt-Formel“ propagiert haben (OLG Düsseldorf, RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668; RVGreport 2016, 178; RVGreport 2016, 138), diesen Lichtblick in der Pauschgebührrechtsprechung, dann aber sehr schnell – nach einem Wechsel im Senatsvorsitz – wieder einkassiert haben (OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 10; 2017, 57; 2018, 213). Von daher: Die Entscheidung v. 31.03.2021, die nach dem Loveparadeverfahren ergangen ist, überrascht nicht. Jedenfalls mich nicht.

Zur Sache: Die Kollegin Zipperer, die mir den Beschluss geschickt hat, war Nebenklägerbeistand im Loveparade-Verfahren. Sie hat nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr nach § 51 RVG in Höhe von 285.000 EUR für das gesamte Verfahren beantragt. Hilfsweise hat sie Pauschgebühren für einzelne Verfahrensabschnitte, nämlich anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG eine Pauschgebühr von 108.180 EUR, anstelle der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG eine Pauschgebühr von 38.351,98 EUR sowie eine Pauschgebühr von 140.962,50 EUR anstelle von Terminsgebühren Nrn. 4114, 4116, 4118 VV RVG geltend gemacht. Die Hauptverhandlung in dem Verfahren hat in der Zeit vom 8.12. 2017 bis zum 4.5.2020 an insgesamt 184 Sitzungstagen stattgefunden, von denen die Antragstellerin an 169 Tagen teilgenommen hat. Das OLG hat anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG eine Pauschgebühr von 40.000 gewährt:

Das OLG verweist zunächst auf die Rechtsprechung des BVerfG und seine Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG NJW 2019, 3370 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015, III-3 AR 65/14, und vom 19.04.2018, III-3 AR 256-259/16). Und dann:

1. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatskasse vom 29. Januar 2021, und unter Beachtung der von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, sieht auch der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung lediglich anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gemäß § 51 RVG als gegeben an, und zwar in der vorgeschlagenen Höhe von 40.000 Euro.

In seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2020 (III-3 AR 37/19), vom 8. Oktober 2020 (III-3 AR 39/20), vom 22. Oktober 2020 (III-3 AR 65120) und 11. Januar 2021 (III-3 AR 78/20) hatte der Senat die jeweils gewährte Pauschvergütung von 40.000 Euro auf einen von den ebenfalls im Loveparade-Verfahren tätigen Pflichtverteidigern bzw. Nebenklägerbeiständen plausibel und glaubhaft vorgetragenen Einarbeitungsaufwand von ca. 1000 Stunden gestützt. Im vorliegenden Verfahren geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin sich ebenfalls mit einem ähnlichen Zeitaufwand in die auch für sie identischen Verfahrensakten eingearbeitet hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei mit dieser Arbeit sogar 1.500 Stunden beschäftigt gewesen, ist dieser deutliche Mehraufwand nicht nachvollziehbar. Es erscheint nicht rechtfertigt, die bisherige Gleichbehandlung zahlreicher Verteidiger und Nebenklägerbeistände in diesem Punkt aufzugeben und der Antragstellerin eine über 40.000 Euro hinausgehende Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zuzubilligen.

2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV RVG beansprucht, sind die Voraussetzung des § 51 RVG nicht erfüllt.

Mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. oben Ziffer 1. 1.) stellt der Senat darauf ab, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss Vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14, sowie vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16) beurteilt sich dies im Kern nach der Dichte der Hauptverhandlungstage, und zwar mit Blick auf die hiervon _abhängenden grundsätzlichen Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten. Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Haupt-verhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergibt sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, der in einem derartigen Umfangsverfahren grundsätzlich angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige — und damit fast ausschließliche — Auslastung als Pflichtverteidiger.

Im Loveparade-Verfahren hat die Hauptverhandlung nicht für „längere Zeit“ an zumindest drei Tagen in der Woche stattgefunden. Nur einmal (20. November bis 20. Dezember 2018) wurde über einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Kalenderwochen an jeweils drei Tagen in der Woche verhandelt. Allerdings hat die Antragstellerin an diesem Sitzungsblock nicht durchgängig teilgenommen. Nach ihrem eigenen Vortrag (Anlage 1 zum Pauschgebührenantrag vom 28. Dezember 2020) hat sie an den Sitzungen vom 4., 5. und 6. Dezember 2018 nicht teilgenommen, sondern an ihrer Stelle Rechtsanwältin pp. Aber selbst abgesehen davon ist hier von einer Unzumutbarkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG der gesetzlichen Terminsgebühren nicht auszugehen, und zwar bereits mit Blick auf die zeitliche Länge der gesamten Hauptverhandlung in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis zum 4. Mai 2020. In dieser Zeit hat die Antragstellerin an 169 von insgesamt 184 Verhandlungstagen teilgenommen. Dafür steht der Antragstellerin jeweils eine Terminsgebühr zu, die zudem für einen Großteil der Hauptverhandlungstage noch durch die Längengebühren nach Nrn. 4116 und auch 4117 VV RVG erhöht war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die 169 Sitzungstage der Antragstellerin wegen zahlreicher, oft mehrwöchiger Sitzungsunterbrechungen über einen Zeitraum von 125 Wochen erstreckt haben. Somit hat sie pro Woche durchschnittlich nur an 1,35 Sitzungen teilgenommen. Selbst unter Anrechnung einer dieser durchschnittlichen wöchentlichen Sitzungsanzahl angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit von einem halben Tag ergibt sich, dass die Antragstellerin dadurch noch nicht einmal zur Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit ausgelastet war. Eine etwa 80-prozentige (vier Arbeitstagen entsprechende) — und damit fast ausschließliche — Auslastung der Antragstellerin wird selbst unter ergänzender Berücksichtigung ihrer Anreise aus Neunkirchen am Sand zu den Sitzungsblöcken nicht erreicht. Gegen eine jedenfalls fast ausschließliche Befassung der Antragstellerin mit dem Loveparade-Verfahren spricht zudem ihr eigener Vortrag, während der laufenden Verhandlung seien ihr für die Bearbeitung anderer Mandate „gerade einmal 249,8 Tage oder 1,9 Tag(e) pro Woche“ verblieben. In der Gesamtbetrachtung kann von einer – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorauszusetzenden – Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht ausgegangen werden.

3. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen konnte der Antragstellerin eine pauschalierte (Haupt-) Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG ebenfalls nicht zuerkannt werden. Bei einer Verhandlungsdichte von durchschnittlich nur 1,35 Sitzungen pro Woche ist nicht anzunehmen, dass die Arbeitskraft der Antragstellerin durch weitere Tätigkeiten aus dem Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr jedenfalls fast ausschließlich in Anspruch genommen wurde.“

Dazu nur Folgendes:

1. Mich überrascht, wie schnell das OLG den Vortrag der Kollegin, sie habe 1.500 Stunden für die Einarbeitung gebraucht, vom Tisch wischt. Da reicht ein einfaches „Nicht nachvollziehbar“ und der Hinweis auf die Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern, der mich nun gar nicht überzeugt. Wenn man darauf abgestellt hätte, dass die Antragstellerin zu der höheren Einarbeitungszeit nicht ausreichend vorgetragen hat, könnte ich es noch verstehen, dass das OLG es bei den 40.000 EUR belässt. Nur zur Erinnerung: Das macht dann bei 1.000 Stunden, von denen das OLG ausgeht, einen Stundensatz von 40 EUR aus. Dafür würde ein Handwerker kaum tätig werden.

2. Hinsichtlich der Terminsgebühren kann man sicherlich streiten, ob die von der Antragstellerin geltend gemachte Pauschgebühr angemessen war, was sich ohne genaue Kenntnis der durchschnittlichen Hauptverhandlungsdauer kaum beurteilen lässt. Jedenfalls erscheint es mir aber zu kurz gegriffen, insoweit nur auf die Anzahl der Hauptverhandlungstage abzustellen und die Dauer der einzelnen Hauptverhandlungen überhaupt nicht in den Blick zu nehmen. Da hilft der Hinweis auf die „Längenzuschläge“ nur wenig. Man hätte an der Stelle dann doch vielleicht ein paar Worte des OLG zur Frage des sog. Gesamtgepräges des Verfahrens erwartet. Das ist eine Überlegung, die bei anderen OLG schon eine Rolle gespielt hat (vgl. OLG Celle RVGreport 2011, 177 = StRR 2011, 240; OLG Hamm JurBüro 2007, 308; OLG Hamm, Beschl. v. 2.1.2007 – 2 (s) Sbd. IX 150/06). Geholfen hätte vielleicht auch ein Einmalbetrag oder eine Art „Übergangsgeld“, der in der Rechtsprechung des OLG Koblenz eine Rolle spielt (RVGreport 2017, 217; Beschl. v. 17.9.2019 und v. 19.12.2019 – 1 AR 97/19). Von alle dem nichts, sondern nur kühle Rechnerei, warum die „Auslastung“ nicht hoch genug war.

Pauschgebühr für den Zeugenbeistand?, oder: Das KG meint: 200 € für zwei Stunden sind genug

Smiley

Heute dann RVG-Tag.

Und ich starte mit dem KG, Beschl. v. 11.03.2021 – 1 ARs 5/21 – zur Frage der Pauschgebühr für die Tätigkeit als Zeugenbeistand. Der Beschluss ist in dem Verfahren ergangen, in der zuvor schon das LG Berlin mit dem LG Berlin, Beschl. v. 30.11.2020 – (536 KLs) 246 Js 716/14 (3/19) – falsch entschieden hatte (s. Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistandes, oder: Immer wieder falsch).

Und das KG setzt mit seinem Beschluss die Reihe falscher Entscheidungen fort und stellt keine Pauschgebühr fest:

„Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 RVG sind aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Kammergerichts vom 5. Februar 2021, denen der Antragsteller nicht entgegen-getreten ist, nicht gegeben. Die Inanspruchnahme des nach § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten Antragstellers für den Zeitraum der Vernehmung des Zeugen D., die weniger als zwei Stunden angedauert hat, ist mit der Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer jedenfalls nicht unzumutbar vergütet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juli 2019 – 1 BvR 1955/17). Eine Tätigkeit des Antragstellers für den Zeugen im Vorfeld der Beiordnung als Zeugenbeistand findet im Rahmen der Festsetzung der Gebühren als Zeugenbeistand grundsätzlich keine Berücksichtigung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. März 2019 – 1 ARs 24/18 – m.w.N. und vom 14. Februar 2018 – 1 ARs 16/17).“

M.E. doppelt falsch, nämlich sowohl hinsichtlich der Frage der „Zumutbarkeit“ – in meinen Augen ist es inzwischen unzumutbar, was die Rechtsprechung Verteidigern/Beiständen an der Stelle zumutet – als auch falsch hinsichtlich des Abgeletngsbereichs. Aber: Man betet immer wieder nur das Falsche von früher nach. Es macht ärgerlich.

Pauschgebühr, oder: „Übergangsgeld“ ja, Pauschale für kurzfristig ausgefallene Termine, nein

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Heute am RVG-Tag hier dann zunächst eine Entscheidung zur Pauschgebühr nach § 51 RVG. Der OLG Koblenz, Beschl. v. 19.1.2019 – 1 AR 97/19 – schon etwas älter, aber ich bin erst jetzt auf ihn gestoßen – bringt nichts wesentliche Neues, aber: Zu zwei Punkten ist der Beschluss ganz interessant. Das OLG nimmt Stellung zu einer vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Pauschale für in dem Umfangsverfahren kurzfristig ausgefallene Termine und der gewährt ein „Übergangsgeld“.

„f) Im Hinblick auf die seitens des Antragstellers geltend gemachte Pauschale für „kurzfristig ausgefallene Termine“ ist nach der gesetzlichen Konzeption (Anlage 1 zum RVG, Vorbemerkung 4 Abs. 3) an sich keine Kompensation geboten. Dieser Regel liegt die Annahme zugrunde, dass die mit dem Ausfall eines gerichtlichen Termins gewonnene Zeit für eine anderweitige, nicht termingebundene anwaltliche Tätigkeit, wie sie in jeder Anwaltskanzlei anfällt, genutzt werden kann. Die seitens des Antragstellers insoweit zitierte Rechtsprechung des Senats, wonach dennoch eine Pauschale anfallen kann, gründet auf der Erwägung. dass die Möglichkeit anderweitiger Kanzlei-tätigkeit nur eingeschränkt gilt, wenn die Belastung durch ein einziges Verfahren einen normalen Kanzleibetrieb – wie vorliegend – nur mit Einschränkungen zulässt.

Dass aufgrund der mit dem vorliegenden Umfangsverfahren verbundenen Belastungen, welche der Antragsteller für die Jahre 2012 bis 2019 im Hinblick auf seine Auftragslage zahlenmäßig dar-gestellt hat, eine Verwendung der bei Ausfällen ersparten Terminszeit auf andere Verfahren oder allgemeine Kanzleitätigkeit nicht möglich war, kann ohne weitere Begründung indes nur dann anerkannt werden, wenn es sich tatsächlich um eine „kurzfristige“ Aufhebung handelt. Eine solche ist dann gegeben, wenn die Terminsaufhebung erst am Vortag des eigentlich bestimmten Termins erfolgt und der Verteidiger aufgrund dieser faktischen Kurzfristigkeit nicht mehr umdisponieren kann.

Wird ein Termin jedoch mit mehr Vorlauf aufgehoben, ist für die seitens des Antragstellers geschilderte Auftragslage seiner Kanzlei, wonach er im Jahr 2016 weitere 107 und im Jahr 2017 weitere 131 Verfahren betreute, durchaus von einer objektiv bestehenden Möglichkeit auszugehen, die ausfallbedingt gewonnene Arbeitszeit gewinnbringend in diese umzuleiten. Da es an weiterem Vortrag mangelt, der diese Annahme widerlegen könnte (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 29. Juni 2017, Az 8 St (K) 2/17), ist für maximal 9 der 21 seitens des Antragstellers für die Zeit vom 26. Oktober 2016 bis 3. Mai 2017 geltend gemachten Ausfalltermine eine Pauschale iHv jeweils 200,- EUR in Ansatz zu bringen.

Im Hinblick auf weitere 22 Sitzungstage, die bis zum 13. Oktober 2016 kurzfristig ausgefallen sein sollen, bezieht der Antragsteller sich allein auf den von ihm zitierten Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16, ohne die aus seiner Sicht die Pauschale auslösenden Termins- und Aufhebungsdaten zu konkretisieren. Die eine Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren begründenden Umstände sind seitens des Antragstellers substantiiert darzutun. Insbesondere hat er die aus seiner Sicht maßgeblichen Aspekte nach Art, Umfang und Dauer im Einzelnen darzulegen, wenn sie sich nicht ohne weiteres bereits aus der Verfahrensakte erschließen. Dem Gericht obliegt es nicht, nach tatsächlichen Anhaltspunkten für den Sonderaufwand des Anwalts in den Sachakten zu suchen oder hierüber zu mutmaßen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2005 – Az. 1 AR 156/04 Str., OLG Hamm NStZ-RR 2001, 352; StraFo 2002, 414 [jeweils zu § 99 BRAGO]; s. auch Hartung, in: Hartung/ Schons/ Enders, RVG, § 51 Rdn. 48; Burhoff, RVG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 44), so dass für diese 22 Termine keine Pauschale anzusetzen ist.

g) Dem Antragsteller ist zudem ein Übergangsgeld iHv 5.000,- EUR für den Zeitraum zwischen erstmaliger Verfahrenseinstellung am 2. Mai 2017 und dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2018 zuzubilligen.

Insoweit sind seine Darlegungen zu der nach der ersten Verfahrenseinstellung zumindest vor-übergehend noch fortbestehenden rückgängigen Auftragslage, dem nur schleppenden Anstieg der Mandate ab Mitte 2017 und der im Ergebnis abschlägig beschiedenen Anfrage im Großverfahren pp. für den Senat gerade noch hinreichend substantiiert, um sie der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen.“

Nun ja: Das mit dem Übergangsgeld ist m.E. etwas „gewagt“, aber: Beschluss ist Beschluss.