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Pauschgebühr vom BGH, wann gibt es sie?

Der BGH ist ja nur zuständig für Pauschgebühren, die für die Revisionshauptverhandlung anfallen, da ist er dann m.E. aber großzügiger als die OLG.

Das macht m.E. BGH, Beschl. v. 21.02.2011 – 1 StR 579/09 deutlich, in dem der BGH 2.000 € gewährt hat, und zwar im wesentlichen mit der Begründung: der Verteidiger musste sich mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht befassen, die bis dahin noch nicht einmal in der Kommentarliteratur erörtert worden waren (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.2010 – 1 StR 579/09 und dazu unseren Beitrag) und in der Revisionshauptverhandlung sind zwei Sachverständige zur Wirkungsweise der verfahrensgegenständlichen Medikamente gehört worden. Kein Wort zur Frage der Zumutbarkeit.

Pauschgebühr: Das „Gesamtgepräge“ des Verfahrens ist von Bedeutung

Wann gibt es nach dem Inkrafttreten des RVG noch eine Entscheidung eines OLG zur Pauschgebühr, über die sich ein Bericht lohnt? Sehr selten, denn Pauschgebühren sind selten geworden.

Daher ist der Beschl. des OLG Celle v. 02.03.2011 – 1 ARs 84/10 P um so erfreulicher, in dem das OLG zur Gewährung einer Pauschgebühr in einem sog. Großverfahren Stellung genommen hat. Zutreffend stellt das OLG auf den vom OLG Hamm geprägten Begriff des „Gesamtgepräge“ des Verfahrens ab und kommt zu einer Pauschgebühr. Und zwar bekommt der Verteidiger mehr als er beantragt hatte. Ist auch selten.

Pauschgebühr und Gebührenbestimmung – auf die Reihenfolge achten

§ 42 RVG sieht auch für den Wahlanwalt die Möglichkeit einer Pauschgebühr vor, die er sich vom OLG feststellen lassen kann. Ist insofern interessant, weil diese Pauschgebühr dann bindend für alle gebührenrechtlichen Verfahren ist, also z.B. auch für die Kostenerstattung nach einem Freispruch. Wenn man als Verteidiger den Weg über § 42 RVG gehen will, dann muss man nur die richtige Schrittfolge beachten. Zunächst sollte der Antrag nach § 42 RVG gestellt werden und nicht etwa die Kostenfestsetzung beantragt werden. Fängt man damit an, dann ist nämlich ggf. der Antrag nach § 42 RVG unzulässig, weil die Gebühren dann vom Verteidiger bestimmt sind.

Das hat jetzt auch das OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01.2011 – 2 AR 24/10 beschlossen und sich damit der h.M. angeschlossen. Im Leitsatz heißt es:

„Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist unzulässig, wenn das Kosten­festsetzungsverfahren nach § 464 b StPO abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts nach § 14 I RVG bereits wirksam ausgeübt wurde (u.a. Anschluss an OLG Celle StraFo 2008, 398 = DAR 2008, 730 f. = NStZ-RR 2009, 31 f. und OLG Jena Rpfleger 2008, 98 = JurBüro 2008, 82 = StRR 2008, 158 f.).“

Pauschgebühr nach § 42 RVG gibt es nicht mehr nach abgeschlossenem Kostenfestsetzungsverfahren

Mit der Unzulässigkeit der Pauschgebührfeststellung des Wahlverteidigers nach bindender Gebührenbestimmung haben sich in letzter Zeit einige OLG befasst.

Nun auch das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 17.01.2011 – 2 AR 24/10. Danach ist der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG unzulässig, wenn das Kosten­festsetzungsverfahren nach § 464 b StPO abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts nach § 14 I RVG bereits wirksam ausgeübt wurde. Das OLG hat sich damit an OLG Celle StraFo 2008, 398 = DAR 2008, 730 f. = NStZ-RR 2009, 31 f. und OLG Jena Rpfleger 2008, 98 = JurBüro 2008, 82 = StRR 2008, 158 f. angeschlossen.

Kann man inzwischen wohl als h.M. ansehen.

Und nochmals: Vorsicht beim Vorschuss bzw. bei der Pauschgebühr

Ich hatte ja vor einigen Tagen über eine Entscheidung des KG betreffend die Verjährung bei der Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG) berichtet (vgl. hier). Im Nachgang hier dann eine weitere Entscheidung des KG v. 03.08.2010 – 1 AR 44/09 – die zur Vorsicht anhalten sollte, wenn der Plichtverteidiger einen Vorschuß auf diePauschgebühr erhalten hat (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 4 51 Abs. 4 RVG). Dann bloß nicht den endgütligen Antrag auf Festsetzung der Pauschgebühr vergessen. denn sonst ist nicht nur die dahin, sondern es muss auch der Vorschuss zurückgeahlt werden. Und zwar ohen wenn und aber. Kann schmerzlich teuer werden.