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Ich habe da mal eine Frage: Kann ich jetzt noch eine Pauschgebühr beantragen?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Taufrisch ist die heutige Rätselfrage. Die Anfrage ist nämlich erst gestern rein gekommen. Und da die Problematik m.E. wahrscheinlich gar nicht so selten ist, will ich sie hier dann auch behandeln. Die Kollegin fragt – der Einfachheit halber mache ich mal „Copy and Paste“ :-):

Guten Morgen, ich habe ein Problem mit einer Kostennote, alles dumm gelaufen. Ich war in einem Strafverfahren beigeordnet, das Verfahren endete mit einem Freispruch. Ich habe die Pflichtverteidigergebühren abgerechnet und erhalten, des weiteren meine Gebühren fürs Wahlmandat geltend gemacht (leider zu niedrig). Aufgrund eines Rechenfehlers wurde mir bei der Differenz zu viel gezahlt, was kein Schwein gemerkt hat. Erst auf meine Beschwerde wegen m.E. zu wenig gezahlter Kopiekosten hat das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen mit Hinweis auf die erfolgte Überzahlung. Die ich nun nach Meinung des Bezirksrevisors zurückzahlen soll. Hatte mit der auf die Kopien beschränkte Beschwerde nichts zu tun.

Nun meine Frage: Kann ich trotzdem noch eine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen? Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im Voraus…“

Nun, wie sieht es aus Gebührenrechtler?

Pflichti X: Der „prozessökonomisch“ arbeitende Pflichtverteidiger

RVG KasseDer „prozessökonomisch“ arbeitende Pflichtverteidiger bekommt eine Pauschgebühr bzw. eine prozessökonomische Tätigkeit des Pflichtverteidigers kann bei der Bemessung einer Pauschgebühr  berücksichtigt werden. So das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 27.03.2014 –  5 RVGs 8/14. Das ist allerdings keine neue Rechtsprechung, sondern ist so oder ähnlich schon früher vom OLG Hamm und auch anderen OLG vertreten worden (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; NJW 2006, 75 = JurBüro 2006, 138 = StV 2006, 203; JurBüro 2005, 535; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315= StV 2006, 205 = NStZ-RR 2005, 286). Allerdings haben die OLG früher darauf abgestellt, dass zusätzlicher zeitlicher Aufwand erforderlich, um den Umstand, dass der Pflichtverteidiger zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat, berücksichtigen zu können. Dazu führt das OLG jetzt – ausdrücklich – nichts mehr aus. da heißt es nur:

„Hinsichtlich der Bemessung der Pauschgebühr ist zu bemerken, dass – worauf auch der Vertreter der Staatskasse bereits zutreffend hingewiesen hat der Senat entsprechend seiner gefestigten Rechtsprechung die offenbar prozessökonomische Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt hat. So hat ich der ehemalige Angeklagte geständig eingelassen und die Hauptverhandlung konnte an nur einem Tat durchgeführt  werden.“

Grundsätzlich ok, aber: Geständige Einlassung des Angeklagten – das ist „Prozessökonomie“ an anderer Stelle. Aber das OLG meint sicherlich, dass der Pflichtverteidiger dem Angeklagten zu „prozessökonomischen“ Verhalten geraten hat…..

Offener Brief an den 4. Strafsenat des BGH, oder: Bitte spannt mich nicht vor „euren Karren“…

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Wer dieses Blog regelmäßig liest, weiß, dass ich mit den Pauschgebührenentscheidungen des BGH häufig Probleme habe (vgl. dazu zuletzt zum BGH, Beschl. v. 19.06.2012 –   5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)  unser Postiung “Nein, m.E. haben die Strafsenate des BGH an Gebührenfragen keine Lust…”). Nun bin ich auf der HP des BGH auf den BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – 4 StR 73/10 – gestoßen, der auch/erneut zum Widerspruch herausfordert. Ich versuche es dieses Mal aber mal anders, nämlich mit einem offenen Brief an den BGH. :-), und zwar wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herrn des 4. Strafsenats,

zu Ihrem BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – 4 StR 73/10 – erlaube ich mir folgende Anmerkungen:

1. Sie haben im Beschluss die beantragte Pauschgebühr abgelehnt. Dazu führen Sie aus, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr die Ausnahme darstelle; die anwaltliche Mühewaltung müsse sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben. Dass das nicht zutrifft, habe ich bereits in RVGreport 2013, 472 = StRR 2014, 39 dargelegt, dort aber beanstandet, dass der BGH seine Auffassung nur mit dem Hinweis auf Beck-OK-RVG belegt. Jetzt haben Sie eine andere Fundstelle angeführt, nämlich Burhoff in. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 51 Rn. 32. Nur: Das, was Sie meinen/ausführen, steht dort so nicht. Dort heißt es nämlich, ich zitiere:

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 ist eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die gesetzliche Gebühren des Pflichtverteidigers aus VV Teile 4 bis 6 wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit „nicht zumutbar sind“. Diese ausdrückliche Betonung des Zumutbarkeitsgesichtspunkts in § 51 Abs. 1 S. 1 ist gegenüber der früheren Regelung in § 99 BRAGO neu. Sie soll den Ausnahmecharakter der Pauschgebühr betonen, die diese wegen der neu geschaffenen Gebührentatbestände haben soll. Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung die (ausnahmsweise) Gewährung von Pauschgebühren darüber hinaus aber nicht noch weiter einschränken wollen. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung daher auch ausdrücklich auf die frühere Rspr. des BVerfG zum Sonderopfer hingewiesen.“

Das ist – mit Verlaub –  etwas ganz Anderes: Ausnahme ist nicht „exorbitant“. Wie Sie zu Ihrer Auffassung „exorbitant“ kommen, erschließt sich mir nicht. Vielleicht hat es damit zu tun, dass Sie offenbar davon ausgehen, dass für eine Pauschgebühr nach § 51 RVG „ein besonderer Umfang und eine besondere Schwierigkeit der Sache“ erforderlich sei, was man aus einer Formulierung im o.a. Beschluss entnehmen könnte. Das ist aber nach dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht der Fall (vgl. dazu auch Burhoff RVGreport 2013, 472 = StRR 2014, 399).

2. Ihre Ablehnungsentscheidung begründen Sie u.a. auch damit, dass die Dauer des Hauptverhandlungstermins ungeachtet der im Einzelnen streitigen Frage, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen bei der Bestimmung der Länge der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind, wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden könne. Dazu verweisen Sie auf „Burhoff a.a.O, § 51 Rn. 13; ders. a.a.O, VV 4108-4111, Rn. 22, VV 4134, 4135, Rn. 15“. Wenn ich dazu dann – leicht überrascht – an den entsprechenden Stellen nachschaue, finde ich bei den maßgeblichen Ausführungen zu der Frage bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 13 Folgendes:

Darauf muss also die „ältere“ Rechtsprechung, die angewendet werden soll, sorgfältig untersucht werden. Das gilt vor allem, wenn besonderer Zeitaufwand des Pflichtverteidigers zur Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO geführt hat, wie z. B. bei langen Hauptverhandlungen und/oder der Teilnahme an Vernehmungen und Haftterminen. Für diese Tätigkeiten sind im RVG besondere Gebühren vorgesehen (vgl. die Längenzuschläge für den Pflichtverteidiger z. B. in VV 4116, 417 oder die Vernehmungsterminsgebühr in VV 4102). Diese Tätigkeiten werden daher nur noch eingeschränkt im Rahmen des § 51 RVG herangezogen werden können. Allerdings bleiben diese Tätigkeiten auch nicht völlig außer Betracht. Entscheidend ist ggf. (auch) das Gesamtgepräge des Verfahrens.

Also auch nicht generell keine Berücksichtigung der Länge des Hauptverhandlungstermins, sondern die Länger des Hauptverhandlungstermin beliebt nicht völlig außer Betracht. Das ist für mich etwas anderes, als der BGH in seiner Entscheidung annimmt. Ich fühle mich ein wenig vor einen Karren gespannt, den ich gar nicht ziehen will.

Abschließend: Nun soll man ja nicht nur meckern, sondern auch die positiven Dinge sehen. Daher: Im Ergebnis ist Ihnen hinsichtlich der Entscheidung, eine Pauschgebühr nicht zu gewähren, zuzustimmen. Das ist m.E. zutreffend. Denn die Hauptverhandlungsdauer hat hier gerade mal – wenn man die „Wartezeit“ berücksichtigt -, etwas mehr als 5 Stunden gedauert. Das ist auch m.E. nun wahrlich kein Fall, in dem man eine Pauschgebühr beantragen sollte. Ihre Antwort im Übrigen dann auch ein weiteres Mal Beweis dafür, dass der Satz „bad cases, makes bad law“ zutrifft.“

Ich weiß nicht, ob es hilft. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

„Nein, m.E. haben die Strafsenate des BGH an Gebührenfragen keine Lust…“

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Im vorigen Jahr habe ich im Sommer zum BGH, Beschl. v. 19.06.2012 –   5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08) zur Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG: gefragt: Haben die BGH-Strafsenate keine Lust an Gebührenfragen? Die Frage greife ich auf und gebe mir die Antwort: Nein, m.E. haben die Strafsenate des BGH an Gebührenfragen keine Lust, zumindest nicht der 3. Strafsenat. Anders kann ich mir nämlich den BGH, Beschl. v. 17.09.2013 – 3 StR 117/12 – nicht erklären.

Da hatte die Vertreterin der Nebenklägerin eine Pauschgebühr nach § 51 RVG für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung beantragt, weil sie ihrer Ansicht nach an einer so langen Hauptverhandlung teilgenommen hatte, dass diese Teilnahme nicht mehr von den gesetzlichen Gebühren der Nr. 4132 VV RVG gedeckt war. Dazu nur: Sie hätte es besser nicht getan, denn „bad cases, make bad law“ bzw., ob ihr eine Pauschgebühr gewährt werden musste, ist auch in meinen Augen höchst fraglich. Aber das ist nicht das Problem. Sondern: Der BGH lehnt mit folgender Begründung ab:

„Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben (BeckOK v. Seltmann/Sommer-feldt/Sommerfeldt, RVG, § 51 Rn. 3, 8 [Stand: 1.8.2013]).

Nach dieser Maßgabe erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren der Nr. 4132 VV insbesondere mit Blick auf das geschilderte Auftreten der Rechtsanwältin im Verhandlungstermin durchaus angemessen und ausreichend. Vor- und Nachbesprechungen mit dem Mandanten werden durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten; welcher Mehrbedarf aufgrund der psychischen Belastung der Nebenklägerin entstanden sein soll, wird nicht dargelegt. Die Dauer des Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, aaO § 51 Rn 10).“

Und die zeigt m.E., dass man an den sich auftuenden Gebührenfragen keine Lust hatte. Denn es stellen sich u.a. folgende Fragen, die der BGH nicht beantwortet:

  1. Zunächst: Der BGH verweist zur Stützung seiner Ausführungen auf einen einzigen (Online)Kommentar. Alles andere, wie z.B. der AnwKomm-RVG, der Gerold/Schmidt, Hartung/Schons/Enders, Burhoff (Hrsg.), RVG, bleiben außen vor. Da sollte man von einem Bundesgericht mehr erwarten dürfen.
  2. Dann: Warum ist das Verfahren nicht „besonders schwierig“ bzw. warum setzt sich der BGH damit nicht auseinander? Anlass dazu hätte m.E. genug bestanden, denn beim Verfahren 3 StR 117/12 handelte es sich um das Vergewaltigungsverfahren, in dem es um die Frage der Verwertbarkeit von Daten aus einem Massengentest ging, die rechtswidrig gewonnen worden waren (vgl. dazu Massengentest – was darf man mit den Ergebnissen anstellen? Dazu jetzt der BGH). Die Entscheidung hat inzwischen ihren Weg in BGHSt gefunden (vgl. BGHSt 58, 84).
  3. Die nächste Frage, die sich stellt und die der Beschluss nicht beantwortet: Warum ist die Wartezeit der Nebenklägervertreterin nicht ggf. doch zu berücksichtigen? Zur Frage der Berücksichtigung von Pausen bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer ist im Zusammenhang mit den Längenzuschlägen der Pflichtverteidiger in den letzten Jahren eine Menge geschrieben worden. Damit setzt sich der BGH nicht auseinander. Allerdings – das konzediere ich – ist der Sachverhalt „ein wenig ungewöhnlich“.
  4. Offen ist auch die These/Frage, ob die Einführung des Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger, der über Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auch dem Nebenklägerbeistand zusteht, tatsächlich dazu geführt hat, dass die Dauer des Hauptverhandlungstermins bei der Frage des Umfangs i.S. von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gerade an der Stelle krankt der BGH-Beschluss m.E. daran, dass er sich dazu nicht mit den dazu vorliegenden Literaturstimmen auseinandersetzt, die das sehr viel differenzierter sehen als die vom BGH angeführte einzige Belegstelle bei „BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, a.a.O., § 51 Rn 10“.
  5. Als letzte Frage stellt sich, ob für die Bewilligung einer Pauschgebühr die anwaltliche Mühewaltung sich tatsächlich „von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben muss (so BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, RVG, § 51 Rn. 3, 8 [Stand: 1.8.2013“]). Das steht zwar so bei Sommerfeldt, aber ist es auch richtig? Die Frage wird in der übrigen Literatur so nicht gesehen. Zutreffend ist es zwar, wenn man davon ausgeht,, dass nach dem RVG die Pauschgebühr die Ausnahme sein soll (dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 201 f.). An deren Bewilligungsvoraussetzungen hat sich aber nichts geändert. Hinzugekommen ist lediglich die Frage der „Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren“, die abschließend immer noch nicht geklärt ist und zu der der BGH in seinen Pauschgebührentscheidungen auch „vornehm“ schweigt.

Alles in allem: Der BGH-Beschluss gibt in meinen Augen keine Antworten, sondern hinterlässt nur Fragen. Es wäre besser gewesen, der BGH hätte einen Formularbeschluss gemacht – das sollte doch unter Berücksichtigung seiner „OU-Praxis“ (§ 349 Abs. 2 StPO) kein Problem gewesen sein.

Wer zu früh kommt/beantragt, den bestraft das OLG…

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Als ich den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.2013 – 2 AR 51/12 – gelesen habe, habe ich gedacht: Den M. Gorbatschow zugeschriebenen Satz: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“, kann man auch abwandeln in: „Wer zu früh kommt (beantragt), den bestraft das Leben/das OLG aber ggf. auch“.

Worum geht/ging es? Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagter, der vom Vorwurf des Betruges vom LG frei gesprochen worden ist. Nach Bewilligung mehrerer Vorschusszahlungen wurden zuletzt am 6. 6. 2011 die Pflichtverteidigergebühren und Auslagen des Verteidigers festgesetzt. Mit Antrag vom 15. 3. 2012 begehrte der Antragsteller darüber hinaus die Festsetzung und Auszahlung der Differenz zwischen den Mittelgebühren eines Wahlanwalts und den ihm bereits ausbezahlten gesetzlichen Gebühren. Diesem Antrag wurde mit einemKostenfestsetzungsbeschluss vom 28. 3. 2012 in vollem Umfang entsprochen und die Differenz-Gebühren festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 5. 4. 2012 beantragte der Verteidiger schließlich die Festsetzung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Pauschgebühr. Der Vertreter der Staatskasse ist diesem Antrag, dem nicht zu entnehmen ist, ob er die Bestimmung des § 42 oder diejenige des § 51 RVG zur Grundlage hat, entgegengetreten. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.

Begründung:

„Mit dieser dreifachen Wahlmöglichkeit ist der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten – lässt man die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung außer Betracht – besser gestellt als ein Wahlverteidiger. Hat er indessen seine Wahl getroffen und auf einem der aufgezeigten Wege eine gerichtliche Entscheidung erlangt, sind die anderen Möglichkeiten ausgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass einem Verteidiger, dem eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG bewilligt worden ist, nicht auch noch eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG zugesprochen werden kann. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Ferner ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG unzulässig, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigergebühren abschließend entschieden ist (Thüringer OLG Rpfleger 2008, 98 und 2011, 177f.; OLG Celle StraFo 2008, 398; OLG Bamberg DAR 2011, 237). Schließlich besteht nach Ansicht des Senats keine Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG, wenn dem Antrag die Bestimmung und antragsgemäße Festsetzung der Wahlverteidigergebühren gemäß §§ 52, 14 RVG vorangegangen ist. Denn wenn der Verteidiger gemäß § 14 RVG nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG maßgeblichen Kriterien, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, an erster Stelle gehören, die für angemessen erachteten Gebühren verbindlich bestimmt hat, ist kein Raum mehr für die Annahme, diese Gebühren seien für ihn unzumutbar.“

Ich bin mir noch nicht sicher, ob das OLG damit richtig liegt und ob nicht die Unterschiede zwischen dem Anspruch des Angeklagten und dem eigenen Anspruch des Verteidigers auf die gesetzlichen Gebühren, wozu ja auch die Pauschgebühr gehört, verwischt werden. Für § 42 RVG folge ich dem OLG, bei § 51 RVG kann man es m.E. auch anders sehen. Jedenfalls: Was lernt man daraus als Verteidiger? Man muss sich schon genau überlegen, welchen Antrag man wann stellt. Ist das Bestimmungsrecht aus § 14 RVG erst einmal ausgeübt, dann war es das.

Und das kann ärgerlich sein. Vor allem, wenn man dann im OLG, Beschluss auch noch liest: „Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger die Mittelgebühren, die einem Wahlverteidiger zustehen würden, bestimmt; von der hier nicht fern liegenden Möglichkeit, höhere Gebühren zu bestimmen, hat er keinen Gebrauch gemacht…“ :-(. Der letzte Satz musste nicht sein ….