Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung stelle ich den OLG München, Beschl. v. 16.11.2017 – 1 AR 413/17 – vor. Den hat mir der Kollege Wamser aus Passau übersandt. Es geht um die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG. Als der Kollege die Übersendung eines Pauschgebührbeschlusses durch das OLG München angekündigt hat, hatte ich nur gedacht: Oh ha, OLG München zur Pauschgebühr nach § 51 RVG, das ist fast so schlimm wie das OLG Frankfurt am Main. Denn beide OLG sind in meinen Augen besonders restriktiv bei der Bewilligung. Nun, ganz so schlimm war es dann doch nicht. Denn das OLG hat immerhin einen Zuschlag von 50% auf die gesetzlichen Gebühren gewährt. Ob das ausreicht, lassen wir mal, da sich aus dem Beschluss (mal wieder) nicht die Einzelheiten der Inanspruchnahme ergeben dahin gestellt.
Im Übrigen im Beschluss die Formulierungen, die wir fast immer lesen, wenn es um eine Pauschgebühr geht. Die gesetzlichen Gebühren sind zumutbar, die Gewährung einer Pauschgebühr ist die Ausnahme usw.:
„Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll. Es ist nicht Zweck der Pauschgebühr, den Pflichtverteidiger wirtschaftlich dem Wahlverteidiger gleich zu stellen. Nur in extrem aufwändigen Verfahren, die in jeder Hinsicht auch Verfahren in den Schatten stellen, bei denen eine Pauschgebühr schon angezeigt ist, kommt eine Bewilligung in Höhe der Wahlverteidigergebühren in Betracht. Ihre Überschreitung ist so gut wie immer ausgeschlossen.“
Das ist m.E. so nicht richtig.
Aber eine Formulierung im Beschluss war dann doch „bemerkenswert“, und zwar.
„Auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsätzen vom 23.10.2017 und 04.11.2017 vorgetragenen Argumente des Antragstellers erscheint jedoch ein Zuschlag von 50 % auf die gesetzlichen Gebühren ausreichend und angemessen, wobei dem Antragsteller darin gefolgt werden kann, dass das erhaltene Düsseldorfer Altbier nicht anzurechnen ist.hat mich dann doch stutzig gemacht.“
„Bemerkenswert“ nicht deshalb, weil eine Anrechnung von „Erhaltenem“/erhaltenen Zahlungen nicht im Rahmen der Bewilligung der Pauschgebühr erfolgt, sondern im Festsetzungsverfahren. Das kann einem OLG schon mal durchgehen. Nein bemerkenswert, wegen der Art der empfangenen Leistung – nämlich „Düsseldorfer Altbier“. Ich habe deswegen dann beim Kollegen nachgefragt, der mir mitgeteilt hat:
„Hallo Herr Kollege, im Verfahren ging es um Gewerbe- und bandenmäßigen Betrug durch den Verkauf fiktiver Aktien im Telefonvertrieb mit phantastischen Gewinnaussichten. Vor einer „normalen“ Kammer des LG Passau fanden 8 Hauptverhandlungstermine statt. Das Verfahren endete mit Verurteilungen aller Angeklagten. Die Pflichtverteidigervergütung wurde mit dem Standardsatz „Vorschüsse und Zahlungen nach § 58 Abs. 3 RVG habe ich nicht erhalten. Später eingehende Zahlungen, die für die Pflicht zur Rückzahlung der Gebühren an die Staatskasse von Bedeutung sind, werde ich der Staatskasse anzeigen“ beantragt. Im Rahmen des Antrages auf die Pauschvergütung hat dann die Bezirksrevisorin eine detaillierte Darlegung von allem im Mandat erlangten begehrt. Diese Darlegung bekam sie gerne. Erlangt wurde lediglich das Düsseldorfer Altbier gemäß meinem Schreiben, das ich Ihnen glaublich beigefügt hatte und das dann in den Beschluss mündete.
Aus meiner Stellungnahme:
„Zahlungen Dritter sind an mich nicht erfolgt. Soweit erinnerlich wurden mir durch einen Bekannten des Angeklagten im Laufe des Verfahrens einige Flaschen Düsseldorfer Altbier geschenkt, das dieser wohl selbst braut. Der genaue Wert ist mir unbekannt, dürfte sich aber im unteren 2-stelligen Eurobereich bewegen. Der Vorgang wurde nicht als Gewährung einer Vergütung aufgefasst, sondern als – vergeblichen – Versuch mich als künftigen Kunden für rheinische Brauprodukte zu gewinnen.“
Damit klärt sich also die „Altbierfrage“. Zumindest Humor scheint man beim OLG München gelegentlich zu haben 🙂 .