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Pauschgebühr im Überprüfungsverfahren, oder Welche Tätigkeiten werden berücksichtigt?

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Heute ist „Gebührentag“. Aber, was macht man, wenn man nicht genügend gebührenrechtliche Entscheidungen hat? Nun, zunächst mal ein Aufruf an die Kollegen/Kolleginnen usw.: Bitte schickt Entscheidungen zu Gebührenfragen. Ich stelle sie dann gern ein. Für heute reichte es allerdings noch, so dass ich berichten kann über den OLG Rostock, Beschl. v. 09.02.2018 – 20 AR 1/18.

Es geht um die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG für Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Pflichtverteidger im sog. Überprüfungsverfahren nach § 57a Abs. 1 StGB.  11 StVK 516/17 LG Rostock – eine Pauschgebühr. Das OLG hat abgelehnt und dabei zum Umfang der zu berücksichtigen Tätigkeiten Stellung genommen:

„Der Rechtsanwalt wurde auf seinen Antrag vom 14.06.2017 dem Verurteilten für das aktuelle Überprüfungsverfahren nach § 57a Abs. 1 StGB mit Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafvollstreckungskammer des LG Rostock vom 16.06.2017 (erneut) zum Pflichtverteidiger bestellt. Sowohl die Haftanstalt wie auch die Staatsanwaltschaft und der eingeschaltete Sachverständige haben sich nachfolgend für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesprochen. Die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 17.11.2017 war dementsprechend kurz. Auf die Teilnahme des Sachverständigen war bereits im Vorfeld allseitig verzichtet worden. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 21.11.2017 die weitere Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Rechtsmittel dagegen sind von keiner Seite eingelegt worden.

Sowohl der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer wie auch die Vertreterin der Staatskasse haben sich angesichts dessen gegen die Zuerkennung einer Pauschvergütung ausgesprochen. Die Sache sei weder besonders umfangreich noch besonders schwierig gewesen, weshalb die Regelvergütung nicht unzumutbar sei.

Dem ist der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 08.02.2018 entgegengetreten. Er konzediert darin, dass die Sache zwar nicht besonders schwierig gewesen sei, jedoch sei der Umfang überdurchschnittlich gewesen. Der Antragsteller führt dazu aus, er sei auch nach dem vorausgegangenen Überprüfungsverfahren, das am 1 1.05.2011 durch Antragsrücknahme beendet wurde, bis zu seiner neuerlichen Beiordnung im aktuellen Prüfungsabschnitt ununterbrochen als Wahlverteidiger für den Verurteilten tätig geblieben. Er habe mit diesem zwischen Mitte 2012 und Ende 2016 nicht nur fortlaufend Briefkontakt gehabt, sondern auch fernmündlich und mindestens halbjährlich auch durch persönliche Besuche in der Haftanstalt, insgesamt neun Mal. Die Pflichtverteidigervergütung von lediglich 359 € reiche nicht aus, um seine im vorgenannten Zeitraum entfaltete Verteidigertätigkeit angemesssen abzugelten.

Dem folgt der Senat nicht.

Der Rechtsanwalt verkennt, dass nur die durch seine erneute Beiordnung vom 14.06.2017 für das aktuelle Überprüfungsverfahren entfaltete Tätigkeit Gegenstand der Prüfung und Beurteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sein kann. Soweit er im vorausgegangenen Überprüfungsverfahren ebenfalls Pflichtverteidiger des Verurteilten gewesen ist, war diese Tätigkeit durch die Antragsrücknahme vom 11.05.2011 beendet. Der Rechtsanwalt hat hierüber unter dem 13.07.2012 gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Seine aus der Landeskasse zu zahlende Regelvergütung ist mit Kostenverfügung vom 07.08.2012 festgesetzt worden. Eine darüber hinausgehende Forderung aus jenem Mandat wäre mittlerweile verjährt (§ 196 BGB), weshalb auch die nachträgliche Bewilligung einer Pauschvergütung für die damalige Tätigkeit ausgeschlossen ist (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 51 Rdz. 52).

Zutreffend bemerkt der Rechtsanwalt, dass er nachfolgend bis zu seiner erneuten Beiordnung am 16.06.2017 lediglich als Wahlverteidiger für den Verurteilten tätig geworden ist. Alle in diesem Zeitraum entfalteten Tätigkeiten haben deshalb bei der Prüfung und Entscheidung, ob dafür eine Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewilligen ist, außer Betracht zu bleiben. Alleinige Grundlage der Betrachtung können nur die Aktivitäten des Verteidigers im Zuge des letzten Überprüfungsverfahrens aus dem Jahr 2017 sein. Die waren – wie er selbst einräumt – nicht besonders schwierig, zumal er mit dem Verfahren, dem Verurteilten und der rechtlichen Problematik nach eigenen Angaben langjährig und umfassend vertraut war. Die Sache war in diesem allein entscheidenden Abschnitt – und nur darauf bezog sich seine erneute Beiordnung – auch nicht mehr besonders umfangreich, weil alle Beteiligten sich über das Ergebnis bereits vor der Anhörung vom 17.11.2017 einig waren und die Strafvollstreckungskammer – ohne dass es dazu weiterer Ausführungen des Verteidigers bedurft hätte, die auch nicht mehr erfolgt sind – antragsgemäß entschieden hat.“

Der Beschluss ist betreffend das neue/zweite Überprüfungsverfahren m.E. zutreffend. Eine ganz andere Frage ist, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Tätigkeiten „nach“ dem ersten Überprüfungsverfahren unter den den Tisch fallen. M.E. nein. Das sind aber Tätigkeiten, wovon auch das OLG ausgeht, die im Rahmen der ersten Beiordnung abgerechnet werden müssten. Ob die verjährt sind, kann man diskutieren, das ist/wäre aber eine Frage des Einzelfalls. Es kommt letztlich darauf an, ob das Verfahren schon beendet war.

Pauschgebühr, oder: OLG Nürnberg schlachtet die „heilige Kuh“ Wahlverteidigerhöchstgebühr

Und als zweite Gebührenentscheidung einen einigermaßen erfreulichen OLG-Beschluss zur Pauschegbühr. Zwar auch kein Knaller, aber, wenn man den Beschluss vergleicht, was man sonst so liest, ist das er ein (kleiner) Lichtblick. Das OLG Nürnberg hat im OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2017 – 2 AR 40/17 – eine Pauschgebühr gewährt, und zwar vornehmlich wegen des erheblichen Aketnumfangs.

Bei dem gegenständlichen Strafverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die erstinstanzliche Zuständigkeit der großen Strafkammer beim Landgericht fallenden Strafsachen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität – wovon auch die Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme ausgeht – um eine besonders umfangreiche Sache, die jedoch auch überdurchschnittlich umfangreiche Strafverfahren im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität noch exorbitant übersteigt. Das Strafverfahren wurde gegen zwei Angeklagte geführt, die (in der Hauptverhandlung) von insgesamt vier Verteidigern verteidigt wurden.

Der Umfang der Ermittlungsakten (Hauptakte) betrug bis zur Anklageerhebung 1.733 Blätter und zum Beginn der Hauptverhandlung knapp 3.500 Blätter. Hinzu kamen bei Anklageerhebung weitere Teilermittlungsakten und Beweismittelakten. Wie sich den Blattzahlenangaben in der Anklageschrift (vor allem unter den Gliederungspunkten Beweismittel, Zeugen, Urkunden) entnehmen lässt, umfasste die Beweismittelakte mindestens 1.920 Blätter, die Beweismittelakte mindestens 528 Blätter, die Teilermittlungsakte Diebstahl mindestens 469 Blätter und die Teilermittlungsakte mindestens 1.662 Blätter. Bei der Haftprüfung vor Anklageerhebung sind sieben Bände an das Oberlandesgericht Nürnberg übersandt worden. Nach den Angaben in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 09.06.2012 sind insgesamt 23 Bände Ermittlungsakten an das Landgericht Nürnberg-Fürth übersandt worden. Besonders umfangreich waren die sich auf Datenträger in CD-Form befindenden TKÜ-Protokolle über rund 136.000 Telefongespräche. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft im Vorlagebericht vom 10.04.2012 hätten die Protokolle über die mitgeschnittenen Telefongespräche einen geschätzten Umfang von etwa 150 Leitzordnern erreicht, wenn sie ausgedruckt worden wären. Nach Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 01.05.2012 (Seite 4) hatten die ihm am 30.11.2011 übersandten zwei. CDs mit im pdf-Format verschrifteten Telefongesprächen einen Umfang von rund 44.500 Druckseiten.

Nicht nur der durchschnittliche, sondern auch der überdurchschnittliche Aktenumfang eines vor der großen Strafkammer geführten Strafverfahrens wurde somit hier deutlich überschritten. Dem Umfang der Akten und des Verfahrens entsprechend fand die neun Monate (vom 26.11.2012 bis 15.07.2013) dauernde Hauptverhandlung an insgesamt 44 Verhandlungstagen statt, was einem Durchschnitt von 1,4 Tagen pro Woche entspricht.“

Angehoben worden sind dann Grundgebühr und die Verfahrensgebühren, und zwar über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinaus. Das OLG schlachtet also diese heilige Kuh.

Für die Hauptverhandlunsgtermine hat es keine Anhebung gegeben. Na ja, ist nicht so prickelnd, aber  hat sicherlich auch mit dem Umstand zu tun, dass es in neun Monaten nur 44 Termine gegeben hat.

Zumutbarkeit/Höhe Pauschgebühr, oder: „Düsseldorfer Altbier“ wird nicht angerechnet

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Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung stelle ich den OLG München, Beschl. v. 16.11.2017 – 1 AR 413/17 – vor. Den hat mir der Kollege Wamser aus Passau übersandt. Es geht um die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG. Als der Kollege die Übersendung eines  Pauschgebührbeschlusses durch das OLG München angekündigt hat, hatte ich nur gedacht: Oh ha, OLG München zur Pauschgebühr nach § 51 RVG, das ist fast so schlimm wie das OLG Frankfurt am Main. Denn beide OLG sind in meinen Augen besonders restriktiv bei der Bewilligung. Nun, ganz so schlimm war es dann doch nicht. Denn das OLG hat immerhin einen Zuschlag von 50% auf die gesetzlichen Gebühren gewährt. Ob das ausreicht, lassen wir mal, da sich aus dem Beschluss (mal wieder) nicht die Einzelheiten der Inanspruchnahme ergeben dahin gestellt.

Im Übrigen im Beschluss die Formulierungen, die wir fast immer lesen, wenn es um eine Pauschgebühr geht. Die gesetzlichen Gebühren sind zumutbar, die Gewährung einer Pauschgebühr ist die Ausnahme usw.:

„Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll. Es ist nicht Zweck der Pauschgebühr, den Pflichtverteidiger wirtschaftlich dem Wahlverteidiger gleich zu stellen. Nur in extrem aufwändigen Verfahren, die in jeder Hinsicht auch Verfahren in den Schatten stellen, bei denen eine Pauschgebühr schon angezeigt ist, kommt eine Bewilligung in Höhe der Wahlverteidigergebühren in Betracht. Ihre Überschreitung ist so gut wie immer ausgeschlossen.“

Das ist m.E. so nicht richtig.

Aber eine Formulierung im Beschluss war dann doch „bemerkenswert“, und zwar.

„Auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsätzen vom 23.10.2017 und 04.11.2017 vorgetragenen Argumente des Antragstellers erscheint jedoch ein Zuschlag von 50 % auf die gesetzlichen Gebühren ausreichend und angemessen, wobei dem Antragsteller darin gefolgt werden kann, dass das erhaltene Düsseldorfer Altbier nicht anzurechnen ist.hat mich dann doch stutzig gemacht.“

„Bemerkenswert“ nicht deshalb, weil eine Anrechnung von „Erhaltenem“/erhaltenen Zahlungen nicht im Rahmen der Bewilligung der Pauschgebühr erfolgt, sondern im Festsetzungsverfahren. Das kann einem OLG schon mal durchgehen. Nein bemerkenswert, wegen der Art der empfangenen Leistung – nämlich „Düsseldorfer Altbier“. Ich habe deswegen dann beim Kollegen nachgefragt, der mir mitgeteilt hat:

„Hallo Herr Kollege, im Verfahren ging es um Gewerbe- und bandenmäßigen Betrug durch den Verkauf fiktiver Aktien im Telefonvertrieb mit phantastischen Gewinnaussichten. Vor einer „normalen“ Kammer des LG Passau fanden 8 Hauptverhandlungstermine statt. Das Verfahren endete mit Verurteilungen aller Angeklagten. Die Pflichtverteidigervergütung wurde mit dem Standardsatz „Vorschüsse und Zahlungen nach § 58 Abs. 3 RVG habe ich nicht erhalten. Später eingehende Zahlungen, die für die Pflicht zur Rückzahlung der Gebühren an die Staatskasse von Bedeutung sind, werde ich der Staatskasse anzeigen“ beantragt. Im Rahmen des Antrages auf die Pauschvergütung hat dann die Bezirksrevisorin eine detaillierte Darlegung von allem im Mandat erlangten begehrt. Diese Darlegung bekam sie gerne. Erlangt wurde lediglich das Düsseldorfer Altbier gemäß meinem Schreiben, das ich Ihnen glaublich beigefügt hatte und das dann in den Beschluss mündete.

Aus meiner Stellungnahme:
„Zahlungen Dritter sind an mich nicht erfolgt. Soweit erinnerlich wurden mir durch einen Bekannten des Angeklagten im Laufe des Verfahrens einige Flaschen Düsseldorfer Altbier geschenkt, das dieser wohl selbst braut. Der genaue Wert ist mir unbekannt, dürfte sich aber im unteren 2-stelligen Eurobereich bewegen. Der Vorgang wurde nicht als Gewährung einer Vergütung aufgefasst, sondern als – vergeblichen – Versuch mich als künftigen Kunden für rheinische Brauprodukte zu gewinnen.“

Damit klärt sich also die „Altbierfrage“. Zumindest Humor scheint man beim OLG München gelegentlich zu haben 🙂 .

Fälligkeit der Pauschgebühr, oder: Geiz ist geil

Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung heute dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 07.06.2016  – 10 AR 30/16. Er betrifft den Pauschgebührantrag einer Rechtsanwältin, die der Nebenklägerin als Nebenklägervertreterin beigeordnet war. Sie hat, nachdem ein erstinstanzliches Urteil vom BGH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, für ihre bisherige Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt, und zwar 970 € zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren. Das OLG hat den Antrag abgelehnt.

Die Leitsätze:

  1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr besteht – jedenfalls bei Fortbestand der Beiordnung – erst nach endgültigem, mithin rechtskräftigem Abschluss des gesamten Verfahrens.
  2. Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts kann durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert werden.

Dazu ist anzumerken:

Die Ausführungen des OLG zur Fälligkeit der Pauschgebühr entsprechen grundsätzlich der h.M. in der vom OLG zitierten Rechtsprechung. Allerdings haben wir es hier mit dem Sonderfall der Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt zu tun. Da könnte man, wenn man wollte, auch anders entscheiden. Das würde aber voraussetzen, dass man nicht auch den „unseligen“ Kompensationsgedanken vertreten würde. Dass diese Ansicht falsch ist, habe ich bereits dargelegt. Darauf verweise ich. Dass hier noch einmal zu wiederholen, bringt nichts. Die OLG interessieren Einwände gegen ihre Rechtsprechung offenbar nicht.

Die zweite Anmerkung betrifft die Stellungnahme der Bezirksrevisorin. Die hatte „dahin Stellung genommen, dass die Bewilligung einer Pauschvergütung vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens grundsätzlich nicht veranlasst sei. Da es hier im vorliegenden Fall aber nicht um eine Pflichtverteidigung, sondern um eine Nebenklage gehe und das Ergebnis in der Richtung eindeutig erscheine, dass der Antrag abzulehnen sei, komme auch ohne Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung in Betracht.“ Auf den Zug ist das OLG nicht aufgesprungen, sondern hat dazu angemerkt: „Der Umstand, dass vorliegend der Antrag – jedenfalls unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Antragstellerin – auch bei Eintritt der Fälligkeit wohl wenig Aussicht auf Erfolg hätte, rechtfertigt vor dem Eintritt der Fälligkeit keine endgültige ablehnende Entscheidung.“ Immerhin. Allerdings fragt man sich, was die Vertreterin der Staatskasse in ihrer „Geiz ist Geil-Mentalität“ zu ihrer Stellungnahme veranlasst hat. Das ist doch nichts anderes als: Nur weg damit. Auf die Idee, dass ggf. der Antrag doch noch begründet sein/werden könnte, ist man offenbar gar nicht gekommen. Denn es ist doch nicht ausgeschlossen, dass von der Rechtsanwältin nun noch erbrachte Tätigkeiten einen Umfang erreichen, der eine Kompensation ausschließt.

„Ich habe gedolmetscht“, oder: Keine Pauschgebühr, denn der Verteidiger ist kein Dolmetscher

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Als zweite Entscheidung des heutigen Tages dann eine Problematik zur Pauschgebühr nach § 51 RVG. Der Pflichtverteidiger hatte sie nach Abschluss des Verfahrens beantragt. Zur Begründung hat er – ausschließlich – darauf verwiesen, dass er sich mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Mandanten in englischer Sprache unterhalten und daher der Staatskasse entsprechende Auslagen erspart habe. Das OLG Karlsruhe hat den Antrag im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.06.2017 – P 302 AR 17/17 – zurückgewiesen.

Der Antrag ist als unbegründet abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht vorliegen. Das Verfahren als solches weist die entsprechende Erforderlichkeit nach zutreffender allseitiger Auffassung nicht auf. Der Senat hält an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht fest, dass allein die Sprachkenntnisse eines Verteidigers, welche die Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich gemacht haben, wodurch der Staatskasse entsprechende Kosten erspart worden sind, kein taugliches Kriterium für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist. Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es zu verhindern, dass der beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, weil die maßgeblichen Gebühren augenfällig unzureichend oder unbillig sind. Entscheidend ist daher allein, ob durch die Verwendung der nichtdeutschen Sprache für den Verteidiger ein erheblicher Zeit- und/oder Arbeitsaufwand angefallen ist, nicht aber der Staatskasse ersparte Aufwendungen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 03.09.2015 – 2 AR 29/15; KG Berlin JurBüro 2013, 362; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 532; OLG Celle NStZ 2007, 342; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 188; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, § 51 Rn. 32 mwN; aA OLG Köln StraFo 2006, 258). Da der Antragsteller die verwendete Sprache offensichtlich gut beherrscht, lag eine zusätzliche Schwierigkeit in der Kommunikation mit dem Mandanten gerade nicht vor; diese dürfte im Gegenteil sogar erleichtert worden sein. Es wäre letztlich allein Sache des Gesetzgebers, durch eine entsprechende Regelung im RVG oder JVEG in diesen Fällen eine Vergütung zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall wird weder geltend gemacht noch ist ansonsten ersichtlich, dass die Verwendung der englischen Sprache beim Antragsteller zu einem zeitlichen oder arbeitsmäßigen Mehraufwand geführt hätte.“

Obwohl das „Ersparnisargument“ nicht von der Hand zu weisen ist, ist die Entscheidung ist m.E. zutreffend; sie entspricht im Übrigen der der h.M. Das OLG weist im Übrigen ebenfalls zutreffend daraufhin, dass es letztlich allein Sache des Gesetzgebers wäre, durch eine entsprechende Regelung im RVG oder JVEG in diesen Fällen eine Vergütung zu gewährleisten. Quasi eine „Dolmetschergebühr“ für den Verteidiger/Rechtsanwalt.