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Unfallregulierung/Anmietung eines Ersatzes, oder: Wirtschaftlichkeitsgebot/Bereicherungsverbot

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Die zweite Entscheidung des Tages, das OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.01.2023 – 1 U 100/22 – befasst scih ebenfalls mit der Unfallschadenregulierung, und zwar hier mit den Kosten für einen Mietwagen. Gestritten wird um den Schadensersatz aus einem Unfall, für den der Beklagte unstreitig zu 100 % haftet. Das LG hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Das OLG spricht hingegen weiter teilweise zu. Hier sollen nur die Ausführungen des OLG zum Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges eingestellt werden. Dazu das OLG:

„2. Die Kosten der Anmietung von Ersatzfahrzeugen bis zum 29.07.2020 kann der Kläger nur in Höhe von 3.893,71 € ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, da der Kläger insoweit gegen das aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Gebot verstoßen hat, den Schaden möglichst gering zu halten.

a) Da der vom Kläger neu erworbene Pkw infolge des Unfalls nicht fahrbereit war, löste die Anmietung der diversen Ersatzwagen grundsätzlich ersatzfähige Unfallfolgekosten aus; diese Vermögenseinbußen (in Form herausgeforderter Aufwendungen) wären ohne den Unfall nicht entstanden. Ohne Erfolg bleibt insoweit der Berufungseinwand des Beklagten, dass Mietwagenkosten nicht zu erstatten seien, weil die zugehörigen Verträge nicht vorgelegt worden sind. Dass – nicht formbedürftige – Mietverträge abgeschlossen worden sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass entsprechende Rechnungen nach dem jeweiligem Ende der Nutzungszeit gestellt und bezahlt bzw. erfüllungshalber Abtretungen der zugehörigen Schadensersatzansprüche gegen die unfallgegnerische Versicherung vorgenommen wurden. Für die Schlüssigkeit der Klage genügte der Vortrag, dass während der Dauer der Reparatur in konkreten Zeiträumen (belegt durch die Rechnungen) Mietwagen kostenpflichtig genutzt worden sind.

b) Entgegen der Annahme des Beklagten ist ein Verstoß des Klägers gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung nicht schon darin zu erblicken, dass er über mehrere Wochen Ersatzfahrzeuge anmietet hatte. Dies ist vielmehr vom Beklagten zu verantworten und begrenzt das Schadensersatzbegehren des Klägers nicht.

(1) Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw als Vermögensgut führt nicht dazu, dass jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichen wäre. Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadens-rechtlichen Grundsätze der subjektiven Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebotes und des Bereicherungsverbots (vgl. nur BGH. Urteil vom 10.03.2008, Az. VI ZR 211/08, Juris). Außerdem bedarf die Beantwortung der Frage, ob die entbehrte Nutzung einen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigende Abwägung im Einzelfall, soll die Regelung in § 253 Abs. 1 BGB nicht ausgehöhlt werden. Der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Fahrzeug eingetretenen Schadens, sondern es handelt sich (nur) um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch der Höhe nach ohne Einzelfallprüfung feststeht.

Insoweit hat der Vorderrichter allerdings – für den Senat bindend (§ 529 ZPO) – festgestellt, dass der Kläger beabsichtigt hatte, den erst unmittelbar vor dem Unfall erhaltenen Opel künftig für seine Fahrten in den Urlaub, zum Wochenendgrundstück und zur Arbeitsstätte zu nutzen, und dass ihm diese Nutzungsmöglichkeit durch die unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs — zunächst – genommen wurde. Der Beklagte hat zugestanden, dass eine Benutzung des Fahrzeugs nicht mehr möglich war. Dass bis Ende Juli dem Kläger ein weiteres (eigenes) Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht.

(2) Darüber hinaus ist der Vorderrichter zutreffend davon ausgegangen, dass Mietwagenkosten nach herkömmlicher Rechtsprechung ggfl. auch über die im Schadensgutachten veranschlagte Reparatur- oder die Wiederbeschaffungsdauer hinaus zu ersetzen sind. Denn der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder einen Kredit zur Schadenbeseitigung aufzunehmen (BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. IV ZR 120/04; BGH, Urteil vom 18.02.2002, Az. II ZR 355/00; jeweils Juris). Eine solche Verpflichtung kann im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich dann angenommen werden, wenn der Geschädigte über in mehrfacher Hinsicht ausreichende Mittel verfügt, möglicherweise auch dann, wenn er sich einen Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht (übermäßig, d.h. seine bisherige Lebensführung nennenswert einschränkend) belastet wird, wofür der Schädiger darlegungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. IV ZR 120/04 Rn. 37, Juris). Hinreichender Vortrag des Beklagten hierzu fehlt jedoch. Dieser hat lediglich pauschal behauptet, dass Leistungsfähigkeit durch die Erbschaft Anfang 2020 gegeben gewesen sei. Dies hat der Kläger allerdings in Abrede gestellt; er habe „nur“ das Haus der Mutter erlangt, das erst für einen späteren Verkauf habe hergerichtet werden müssen. Einen Beweis für die Verfügbarkeit von liquiden (weiteren) Geldmitteln hat der Beklagte nicht angetreten. Angesichts der Höhe der kalkulierten Kosten geht der Senat auch bei einem berufstätigen Geschädigten nicht davon aus, dass dieser durch eine Vorfinanzierung des Betrages (so sie ihm überhaupt möglich wäre) nicht spürbar in seiner sonstigen Lebensführung beeinträchtigt worden wäre.

Der Geschädigte ist allerdings verpflichtet, den Schädiger unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, dass er den Schaden nicht vorfinanzieren will oder kann (OLG München, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 725/09 Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2007, Az. 1 U 53/07; jeweils Juris; Schäpe/Heberlein, in: Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der KFZ Schadensregulierung, 5. Aufl. 2021, Kap. 12, Rn. 377). Die Anzeigepflicht gibt dem Schädiger die Gelegenheit, durch Zahlung eines Vorschusses Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren Schaden zu ergreifen (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010, Az. 12 U 33/10, Juris). Dieser Pflicht hat der Kläger genügt. Er hatte bereits im ersten (anwaltlichen) Schreiben an den Beklagten vom 16.06.2020, also zeitnah, darauf hingewiesen, dass er zur Vorfinanzierung der beabsichtigten Reparatur, ggfl. auch zu einer Ersatzbeschaffung, nicht in der Lage sei. Er hatte zwar nur um sofortige Bearbeitung gebeten, ohne auch einen Vorschuss zu verlangen. Da er dies jedoch mit dem Hinweis verbunden hatte, dass bis zum Geldeingang der Nutzungsaus-fallschaden bzw. Mietwagenkosten zu erstatten wären, war der Beklagte auch nach Auffassung des Senats ausreichend vor der Entstehung weiteren, nicht unerheblichen Schadens gewarnt.

Der Beklagte hätte durch Gewährung eines Vorschusses oder eines zinslosen Darlehens diese Folgeschäden effektiv begrenzen können. Sein Einwand, die späte Reparatur sei allein auf eine Entscheidung des Klägers als des „Herren des Restitutionsgeschehens“ zurückzuführen, geht daher fehl. Dieser musste nicht den (umfangreichen und hohe Kosten auslösenden) Reparaturauftrag aktivieren, solange die Zahlung der entstehenden Kosten nicht gesichert war. Die erforderliche Regulierungszusage kam indes erst im September 2020 im Rahmen der ersten Abrechnung des Unfallschadens. Insoweit ist die Überlegung des Vorderrichters nicht zu beanstanden, dass erst ab dem Eingang des Geldes bei der Werkstatt die kalkulierten 10 Arbeitstage als Begrenzung der notwendigen Ausfallzeit anzusetzen sind. Auch die Schätzungen des Vorderrichters zur Dauer der jeweiligen Gutschrift bzw. Weiterleitung des Geldes lassen keine Denkfehler erkennen.

c) Gleichwohl kann der Kläger nicht die tatsächlich aufgewendeten Mietwagenkosten in voller Höhe ersetzt verlangen.

(1) Der Vorderrichter hat insoweit zutreffend – und mit der Berufung insoweit auch nicht angefochten – festgestellt, dass zumindest der im Juli 2020 angemietete Sprinter keine gleichwertige, durch den Unfall bedingte Ersatzbeschaffung darstellte, da das angemietete deutlich größer als das verunfallte Fahrzeug war. Die hiermit verbundenen erhöhten Kosten sind nicht erstattungsfähig; der Kläger würde andernfalls mehr erhalten, als ihm ohne das Unfallereignis zur Verfügung gestanden hätte. Darauf, dass ihm bei der Fa. pp. die Anmietung eines adäquaten Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei, kommt es nicht an; denn der Kläger wäre gehalten gewesen, im ihm zumutbaren Umfeld auch bei anderen Fahrzeugvermietern nach Ersatzfahrzeugen Ausschau zu halten.

Es ist daher im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen, welche Kosten die Anmietung eines vergleichbaren Pkw mit Anhängerkupplung verursacht hätte. Die vom Vorderrichter angestellte Berechnung bindet den Senat insoweit nicht, da sie im Detail nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere bleibt offen, aus welcher Quelle der Vorderrichter den in Ansatz gebrachten Wochenmietpreis entnommen hat und warum die Mietpreise für einen der beiden zuvor angemieteten Pkw Kia berücksichtigt wurden. Der Senat ermittelt bei der Schätzung des ersatzfähigen Mietpreises für einen dem unfallgeschädigten Fahrzeug entsprechenden Pkw regelmäßig den Mittelwert zwischen der sog. Fraunhofer-Liste und der sog. Schwacke-Liste und setzt hiervon ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 10% ab. Aus den veröffentlichten Fraunhofer-Listen ergibt sich für einen Opel Insignia (Klasse I nach ACRISS) im Postleitzahlenbereich 66… eine durchschnittliche Wochenmiete von 290,93 € und Tagesmiete von 96,40 € bzw. nach Schwa-cke-Klassifizierung (Klasse 8) ein arithmetisch gemittelter Wochenmietpreis i.H.v. 836,67 € und ein Tagesmietpreis von 151,43 €. Nach Mittelung und Abzug der ersparten Aufwendungen ergibt sich hiernach ein Wochenpreis von 523,62 € und ein Tagespreis von 117,66 €. Da dem Kläger am 30.06.2020 noch der Pkw Kia zur Verfügung stand, können für diesen Tag nicht zu-sätzliche Mietwagenkosten angesetzt werden. Folglich sind 4 Wochen und 1 Tag zu berücksichtigen; dies ergibt einen zu ersetzenden Mietbetrag von 2.212,14 € inkl. MwSt.

Die zusätzlichen Kosten für eine Anhängerkupplung – deren Bedarf der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat – sind vom Vorderrichter zu Recht hinzugesetzt worden (täglich 9,30 €, netto 279 € zzgl. MWSt. i.H.v. 16%, insgesamt 323,64 €). Dagegen sind ohne weitergehenden Vortrag zur Versicherungslage des Klägers vor dem Unfall die vom Vorderrichter zugeschlagenen Kosten für eine Haftungsreduktion ebenso wenig als erforderlich anzusehen wie die Kosten eines Navigationsgerätes, zumal in der heutigen Zeit nahezu jedermann ein Smartphone mit entsprechenden Apps zur Navigation besitzt. Auch die zusätzlichen Kosten für einen „Dieselwunsch“ sind ohne entsprechenden Vortrag zur Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig.

(2) Hinsichtlich der beiden im Juni 2020 angemieteten Fahrzeuge ist der Vorderrichter zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte die beiden Rechnungen der Höhe nach nicht bestritten hat. In der Erwiderung auf die Klageerweiterung vom 23.11.2020 wurde insoweit nur gerügt, dass zum Bedarf des Klägers nicht hinreichend vorgetragen worden und zudem eine Abtretung erfolgt sei. Im weiteren Verfahren wurden sodann (nur) die fehlende Vorlage von Vertragsunterlagen, unzureichende Angaben zum Tarif und zur Laufleistung gerügt. Es wurden zudem die hohen Gesamtmietkosten (für knapp 2 Monate) als ersichtlich unwirtschaftlich und übersetzt moniert. Ein Bestreiten der Rechnungshöhe vermag der Senat hierin nicht zu erkennen; es wird nur die Frage der Ersatzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht diskutiert. Da ohne eine Laufleistungsbegrenzung abgerechnet wurde, ist ohnehin der Mehrwert einer Angabe zu den gefahrenen Strecken nicht erkennbar. In den beiden Rechnungen der Fa. IM sind die gefahrenen Strecken im Übrigen ausgewiesen; es wird auch jeweils der Tarif als „Normaltarif“ und kein spezieller Unfallersatztarif genannt.

Sollte der Beklagte die Kosten für die beiden Mietwagen als überhöht rügen, ist darauf abzustellen, ob eine solche Überhöhung für den Kläger erkennbar war, was regelmäßig nicht der Fall ist. Einen diesbezüglichen konkreten Vortrag hätte der Beklagte halten und einen entsprechenden Nachweis führen müssen; beides hat er indes unterlassen. Der Berufungsangriff wegen der beiden ersten Mietwagenrechnungen bleibt daher ohne Erfolg. Zu erstatten sind dem Kläger 880,70 € und 1.384,01 € abzgl. gezahlter 906,78 €, mithin insgesamt 1.357,93 €.“

StPO II: Berufungs-HV im Strafbefehlsverfahren, oder: Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten?

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Als zweite OLG-Entscheidung zur StPO dann hier einen Beschluss zur Berufung im Strafbefehlsverfahren, und zwar zur Anwendung des § 411 StPO in der Berufungshauptverhandlung. Dazu führt der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2023 – 1 ORs 2 Ss 45/22 – aus:

„Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Abwesenheitsurteils gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorgelegen hätten, ist begründet. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten zu Unrecht verworfen. Die Hauptverhandlung hätte gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO ohne den Angeklagten durchgeführt werden können. Der – zur Vertretung des Angeklagten gewillte und in der Hauptverhandlung anwesende – Verteidiger verfügte über die nachgewiesene Vertretungsvollmacht.

1. Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Berufung zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Die allgemeine Verteidigervollmacht reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist eine besondere Vertretungsvollmacht im Sinne einer spezifischen Ermächtigung des Verteidigers, für den Angeklagten Erklärungen verbindlich abgeben und wirksam entgegen nehmen zu können, also die Rechtsmacht, den Angeklagten im Prozess in Erklärung und Willen zu vertreten (s. BT-Drucks. 18/3562 S. 67 f.; BGH, Beschluss vom 20.09.1956 – 4 StR 287/56, BGHSt 9, 356, 357 f.; KG, Beschluss vom 01.03.2018 – [5] 121 Ss 15/18 [11/18], juris Rn. 3 mwN).

Welche Anforderungen grundsätzlich an die Formulierung einer Vollmacht zu stellen sind, um den Anforderungen des § 329 Abs. 1 StPO zu genügen, kann vorliegend dahinstehen (s. zum Streitstand z.B. OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2021 – 2 Ss 119/20, juris Rn. 22 ff.; Thüringer OLG, Beschluss vom 02.02.2021 – 1 OLG 331 Ss 83/20, juris Rn. 11 ff.; KG, Beschluss vom 01.03.2018 – [5] 121 Ss 15/18 [11/18], juris Rn. 4). Denn im Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls genügt der Verweis auf § 411 Abs. 2 StPO. Insoweit gilt:

§ 411 Abs. 2 StPO, wonach ein entsprechend bevollmächtigter Verteidiger den Angeklagten in der Hauptverhandlung vertreten kann, findet nach Erlass eines Strafbefehls im gesamten folgenden Verfahren und damit auch in der Berufungshauptverhandlung Anwendung. Diese Regelung lässt die Vertretung eines nicht erschienen Angeklagten ohne Einschränkung zu. Dies gilt selbst dann, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden wäre (s. OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2005 – 2 Ss 113/05, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 30.08.1999 – [3] 1 Ss 176/99 [78/99], juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1983 – 2 Ws 678/83, StV 1985, 52; vgl. auch BT-Drucks. 18/3562 S. 52).

Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 329 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) nichts geändert (so auch Thüringer OLG, Beschluss vom 01.10.2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19, juris Rn. 12; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 329 Rn. 14; Maur in KK-StPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 18; Metzger in KMR, 89. Lfg., § 411 Rn. 17; vgl. auch Gaede in LR-StPO, 27. Aufl., § 411 Rn. 35; Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 6; Wolter in SK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rn. 10). Durch die Neufassung des § 329 StPO sollte die Rechtsprechung des EGMR (s. Urteil vom 08.11.2012 – Az. 30804/07, Neziraj./.Bundesrepublik Deutschland) umgesetzt werden, wonach das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt seien, wenn die Berufung eines abwesenden Angeklagten trotz Erscheinens eines von ihm bevollmächtigten Vertreters gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen werde (s. BT-Drucks. 18/3562 S. 53). Der Gesetzgeber wollte daher die bereits damals gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, in der Berufungsinstanz in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, erweitern und nicht dadurch einschränken, dass eine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 411 Abs. 2 StPO in Abkehr zur damals geltenden Rechtslage nicht mehr den Anforderungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. genügen sollte (vgl. BT-Drucks. 18/3562 S. 51 f.).

2. Da sich die vorliegend dem Verteidiger ausgestellte Vollmacht unter anderem auf die „Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 274 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) Vertretung nach § 411 II StPO […]“ erstreckte, lag mithin kein Fall des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Das angefochtene Verwerfungsurteil war daher aufzuheben.“

Corona II: Ausbleiben im Termin wegen Corona, oder: Foto vom positiven Selbsttest reicht als Entschuldigung

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Die zweite „Corona-Entscheidung“, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.02.2023 – 1 ORs 2 Ss 44/22 – behandelt auch eine verfahrensrechtliche Problematik, und zwar die Frage der genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung (§ 329 StPO).

Das LG hat die Berufung des Angeklagten gegen ein amtsgerichtliche Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Angeklagte mit E-Mail vom 23.08.2022 mitgeteilt habe, an Corona erkrankt zu sein und deshalb den Termin nicht wahrnehmen zu können. Ihm sei unter Hinweis auf die Folge des Nichterscheinens erklärt worden, dass er ein Attest vorlegen müsse. Der Angeklagte habe mitgeteilt, sein Hausarzt sei im Urlaub und er selbst befinde sich in Quarantäne. Sodann habe er ein Lichtbild eines positiven Coronatests vorgelegt. Nachdem die Geschäftsstelle erneut mitgeteilt habe, dass ein ärztliches Attest oder der Nachweis einer Coronaerkrankung in Form eines schriftlichen Testergebnisses vorgelegt werden müsse, habe er am 25.02.2022 ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass er bei einer Praxis angerufen und dort erklärt habe, er sei hochfiebrig und habe eine Covid-19-Infektion. Eine ärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Weitere Entschuldigungsgründe seien nicht bekannt geworden.

Die dagegen eingelegte Revision hat beim OLG mit der Verfahrensrüge Erfolg:

„Die Revision hat mit der formgerecht gemäß § 344 Abs. 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO Erfolg, da das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt.

1. Gemäß § 329 Abs. 1 StPO hat das Gericht die Berufung zu verwerfen, wenn bei Beginn des Hauptverhandlungstermins der Angeklagte nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist.

Der Begriff der „genügenden Entschuldigung“ ist zugunsten des Angeklagten weit auszulegen. Denn § 329 Abs. 1 StPO enthält eine Ausnahme von der Regel, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf, und birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich (BGH, Beschluss vom 01.08.1962 – 4 StR 122/62, NJW 1962, 2020; Senat, Beschlüsse vom 27.08.2007 – 1 Ws 337/07, juris Rn. 2, vom 07.11.2011 – 1 Ss 85/10). Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolge dessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (Senat, Beschluss vom 07.09.2011 – 1 Ss 85/10; Gössel in LR-StPO, 26. Aufl., § 329 Rn. 33 mwN). Eine Krankheit entschuldigt insbesondere dann, wenn sie nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht (Senat, Beschluss vom 30.08.2011 – 1 Ss 29/11; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.1998 – 2 Ss 394/98, NStZ-RR 1998, 281, 282). Wird eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgebracht, ist das Fernbleiben eines Angeklagten nicht nur durch eine Verhandlungsunfähigkeit gerechtfertigt, sondern bereits durch die Schutzbedürftigkeit anderer Prozessbeteiligter vor einer Infektion (BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 – 206 StRR 286/22, juris Rn. 11).

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung einer Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO vorliegen, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und in welcher Form der Angeklagte sich entschuldigt hat, sondern ob er tatsächlich entschuldigt ist. Den Angeklagten trifft hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis. Bloße Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Nur der Nachweis, dass die Entschuldigung unwahr ist, lässt sie als ungenügend erscheinen. Bloßen Zweifeln hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen (BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 – 206 StRR 286/22, juris Rn. 15 ff. mwN; Senat, Beschluss vom 31.07.2015 – 1 OLG 1 Ss 65/15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 329 Rn. 20 ff.; Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 7).

2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, rechtfertigen die Urteilsgründe die Annahme, dass der Angeklagte nicht genügend entschuldigt gewesen sei, in rechtlicher Hinsicht nicht.

a) Das Urteil leidet bereits an einem Darstellungsmangel. Hat der Angeklagte vor dem Termin bereits Gründe für eine Entschuldigung seines Nichterscheinens vorgetragen, muss das Urteil diese anführen, sich mit ihnen auseinandersetzen und erkennen lassen, weshalb dem Vorbringen die Anerkennung als Entschuldigung versagt wurde. Dies gilt insbesondere für gesundheitliche Gründe (BayObLG, Beschluss vom 21.12.1995 – 5St RR 127/95, juris Rn. 9 mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.1998 – 2 Ss 394/98, NStZ-RR 1998, 281; Senat, Beschluss vom 07.11.2011 – 1 Ss 85/10). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Aus ihnen ergibt sich nicht, aus welchem Grund das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte nicht hinreichend entschuldigt sei. Es gibt nur das Verfahrensgeschehen wieder, ohne sich inhaltlich und rechtlich damit auseinander zu setzen.

b) Die Ausführungen des Landgerichts lassen zudem besorgen, dass es entweder unzutreffend darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe sich nicht ausreichend entschuldigt, ohne zu klären, ob er ausreichend entschuldigt war, oder, dass es etwaig bestehende Zweifel an der Richtigkeit der vorgebrachten Entschuldigung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat (s. zu einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 – 206 StRR 286/22, juris). Die Strafkammer ist insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte sowohl ein Foto von einem positiven Selbsttest als auch ein ärztliches Attest vorgelegt hat, mit dem – nach telefonischer Konsultation des Arztes – das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt wird. Damit hat der Angeklagte schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, der, zumindest aufgrund der Infektionsgefahren für die Öffentlichkeit und die Verfahrensbeteiligten, geeignet war, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen (s. BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 – 206 StRR 286/22, juris Rn. 19). Soweit sich aus dem Attest ergibt, dass der Angeklagte angeben habe, hochfiebrig zu sein, ist auch ein Umstand vorgetragen, der eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nahelegt.

Gründe dafür, dass der Entschuldigungsgrund aus der Luft gegriffen oder ob und aus welchen Gründen das Landgericht möglicherweise von seiner Unrichtigkeit überzeugt war, sind nicht dargetan. Etwaige bloße Zweifel an der Richtigkeit sind ebenfalls nicht aufgezeigt. Insbesondere genügt hierfür der Hinweis darauf, dass das Attest nicht vom Hausarzt, sondern von einem anderen Arzt ohne Untersuchung telefonisch ausgestellt worden sei, nicht. Denn zum einen musste sich der Angeklagte nach dessen Angaben an einen fremden Arzt wenden, weil sein Hausarzt im Urlaub war. Falls das Landgericht bei seiner Entscheidung von der Unrichtigkeit des Vortrags ausgegangen war oder eine solche vermutete, hätte es diesen nachprüfen und das Ergebnis der Nachforschung darlegen müssen. Zum anderen war eine telemedizinische Vorstellung in dem maßgeblichen Zeitraum bei Verdacht einer Corona-Infektion jedenfalls nicht unüblich. Falls das Gericht vermutete, dass die Erkrankung nur vorgeschützt sein könnte, hätte es ebenfalls eigene Ermittlungen anstellen müssen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1987 – 1 Ss 468/86, NJW 1988, 2965; BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 – 206 StRR 286/22, juris Rn. 23 f.). Dieser Verpflichtung ist das Landgericht nicht nachgekommen. Die Urteilsgründe lassen vielmehr besorgen, dass es rechtsfehlerhaft davon ausging, dass der Angeklagte entweder ein schriftliches Testergebnis einer Teststation oder ein Attest, das aufgrund einer persönlichen Vorsprache bei dem Arzt erstellt wurde, vorlegen müsse, um entschuldigt zu sein. Eine solche Forderung begegnet mit Blick auf die fehlende Pflicht zur Mitwirkung durchgreifenden rechtlichen Bedenken (s. BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 – 206 StRR 286/22, juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.1997 – 2 Ss 142/97, NStZ-RR 1997, 240).“

Einziehunng III: Wert des Erlangten beim Mietbetrug, oder: Geschuldete Miete ja, Kaution nein.

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Und als dritte Entscheidung zur Problematik „Einziehung“ dann hier noch der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.01.2023 – 1 OLG 2 Ss 37/22 – zur Bestimmung des Wertes des Erlangten beim Mietbetrug (§ 73c StGB).

Der Angeklagte ist vom AG u.a. wegen Betrugs verurteilt worden. Zudem wurde eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen die Berufung des Angeklagten, die nur geringen Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Gemäß § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für diese etwas erlangt hat. Erlangt hat der Angeklagte durch den Betrug die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung. Deren Gegenwert stellt gemäß § 535 Abs. 1 und 2 BGB die Mietzahlung dar. Soweit sich der Angeklagte eigene Aufwendung dadurch erspart hat, dass er in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 den geschuldeten Mietzins in Höhe von 1.000 € überhaupt nicht, im Mai 2020 nur in Höhe von 600 € und im August 2020 in Höhe von 800 € gezahlt hat, hat er durch die Tat etwas erlangt. Insoweit ist der Wert dieser Taterträge gemäß §§ 73, 73c StGB einzuziehen.

b) Die Einziehung eines darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von 937,42 € wird von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Urteils nicht gedeckt. Die Kaution, die der Angeklagte ebenfalls nur zu einem Bruchteil gezahlt hatte, stellt keinen finanziellen Gegenwert für die Nutzung der Wohnung dar. Sie dient allein der Sicherung künftiger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung (Hau/Poseck/Zehelein in BeckOK BGB, 64. Ed., § 535 Rn. 181). Zwar kann ein Vermieter auf Zahlung der Kaution klagen, solange ein Sicherungsbedürfnis besteht (Hau/Poseck/Wiederhold in BeckOK BGB 64. Ed., § 551 Rn. 37). Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist sie aber grundsätzlich zurückzuzahlen. Dem Angeklagten ist daher durch die Tat kein Vermögenswert in Höhe des nicht gezahlten Kautionsbetrages zugeflossen.

2. Darüber hinaus war die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten anzuordnen.

Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine gesondert verfolgte Ehefrau die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung gemeinsam erlangt. Soweit die Strafkammer nicht aufzuklären vermochte, ob die Ehefrau von Anfang an in der Absicht handelte, sich in Höhe ersparter Mietzahlungen zu bereichern, konnte sie die Entscheidung über die Gesamtschuldnerschaft nicht durch den Zusatz „ggf.“ im Tenor offen lassen. Es ist vielmehr eine eindeutige Aufnahme einer gesamtschuldnerischen Haftung in den Tenor erforderlich, weil der Staat durch die Anordnung der Wertersatzeinziehung nicht nur einen Zahlungsanspruch erwirbt, sondern diesen gemäß § 459g Abs. 2 StPO vollstrecken kann (BGH, Beschlüsse vom 23.11.2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 12.03.2018 – 4 StR 57/18, juris Rn. 3).

3. Der Senat ändert den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. Durch die Reduzierung des Einziehungsbetrags ist jede Beschwer des Angeklagten ausgeschlossen. Auch die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung beschwert den Angeklagten nicht. Sie begründet zudem weder einen Anspruch des Fiskus gegen die gesondert Verfolgte noch begünstigt sie diese oder den Angeklagten. Die Kennzeichnung als Gesamtschuld hat vornehmlich Warnfunktion für die staatlichen Vollstreckungsbehörden, Einziehungsbeträge nicht mehrfach zu vollstrecken. Sofern tatsächlich keine Ansprüche gegen andere Personen bestehen sollten, geht die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung ins Leere (BGH, Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20, juris Rn. 142; BGH, Beschluss vom 23.11.2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383). Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Beschlussformel bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 06.09.2022 – 3 StR 241/22, juris Rn. 4; vom 07.06.2022 – 4 StR 31/22, juris Rn. 3; jeweils mwN).“

Rechtsmittel III: Wirksame Rechtsmittelrücknahme?, oder: Bedeutung der Erklärung erkannt?

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Und dann als dritte Entscheidung noch der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.05.2022 – 1 Ws 83/22, also auch schon etwas älter. Es geht um die Wirksamkeit der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde durch einen gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten. Die Azsführungen des OLG haben über diesen Sachverhalt hinaus Bedeutung:

„1. Mit Beschluss vom 15.02.2022 hat die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die Fortdauer der Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die nächste Überprüfung gem. § 67e StGB bis spätestens 17.02.2023 erfolgen soll. Die Entscheidung ist Rechtsanwalt Z als (damaligen) Pflichtverteidiger des Untergebrachten am 14.03.2022 förmlich zugestellt worden. Mit am 21.03.2022 beim Landgericht eingegangenen Faxschreiben hat Rechtsanwalt Z sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Nachdem der Untergebrachte durch den Berichterstatter der Strafvollstreckungskammer telefonisch über die Einlegung des Rechtsmittels informiert worden war, hat er mit Faxschreiben vom 23.03.2022 „das Rechtsmittel der Beschwerde, eingelegt durch Z“ zurückgenommen. Mit Verfügung vom 24.03.2022 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer auf Antrag des Untergebrachten Rechtsanwalt Z entpflichtet und statt seiner Rechtsanwalt Y als Pflichtverteidiger bestellt. Mit Schriftsatz vom 10.04.2022 hat der ehemalige Pflichtverteidiger die Auffassung vertreten, seine Entpflichtung sei unwirksam und der Untergebrachte könne das durch ihn eingelegte Rechtsmittel nicht einseitig zurücknehmen. Das Landgericht hat sodann die Sache dem Senat zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

2. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch den Untergebrachten war wirksam (§ 302 Abs. 1 S. 1 StPO). Weil die Wirksamkeit der Rücknahme des Rechtsmittels durch den ehemaligen Pflichtverteidiger in Zweifel gestellt worden ist, war dies zur Klarstellung durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.04.2015 – 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24 und vom 06.12.2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185). Der Senat lässt dabei offen, ob eine solche Klarstellung stets veranlasst ist, wenn die Zweifel durch einen – hier aufgrund zwischenzeitlicher Entpflichtung – nicht mehr unmittelbaren Verfahrensbeteiligten erhoben worden sind.

 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 04.05.2022 hierzu zutreffend u.a. ausgeführt:

„An der Wirksamkeit der Beschwerderücknahme bestehen keine Zweifel. Der Verurteilte muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung hierzu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung erkennen. Dies wird selbst durch eine – hier allerdings nicht vorliegende – Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschluss vom. 20.02.2017 ? 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es sind vielmehr keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Verurteilten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesserklärung und deren Tragweite gefehlt hätte. Vielmehr belegen seine auch in der Vergangenheit gestellten Eingaben, dass der Verurteilte sehr wohl in der Lage ist, für seine Interessen einzutreten und dabei die Bedeutungen seiner Erklärungen zu erkennen.

An die danach wirksame Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist der Verurteilte gebunden. Die Rücknahme des Rechtsmittels ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Die Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Dem steht nicht entgegen, dass der (nunmehr ehemalige) Pflichtverteidiger an der durch ihn gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegten sofortigen Beschwerde festhält. Rücknahmeberechtigt ist derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat, wobei sich die Rücknahmeerklärung des Verurteilten stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt. Dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt und begründet worden war, ist ohne Belang (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 302 StPO Rn. 4, BGH, Beschluss vom 13. 06. 2006 – 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210). Es handelt sich um ein einheitliches Rechtsmittel des Verurteilten. Eine Rechtsmitteleinlegung gegen den ausdrücklichen Willen des Verurteilten kommt nicht in Betracht (vgl. § 297 StPO). Der Wille des Verurteilte ist allein maßgebend.

Die wirksame Rücknahme der sofortigen Beschwerde seitens des Verurteilten führt zum Verlust des Rechtsmittels und damit zur Rechtskraft der Entscheidung.“