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Unfall beim Entladen eines Lkw mit Ladekran, oder: Betriebsgefahr

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Author Thiemo Schuff

Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen. Das ist das Fazit aus dem OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2019 – 14 U 26/18.

Entschieden hat das OLG über eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte, die mit ihrem LKW für ein Bauvorhaben Baumaterial geliefert hate. Entladen wurde mit einem auf dem Lkw montierten hydraulischen Kran. Dabei ist ein Schlauch geplatz, wodurch Hydrauliköl austrat und das Haus und den Vorgarten der Kläger bespritzte. Dieser hat dann als Schadensersatz die Reinigungskosten verlangt. Das OLG hat eine Haftung aus § 7 StVG bejaht:

„1. Die Berufung, die sich nur gegen die Bejahung einer Haftung dem Grunde nach wendet, die Bemessung des Schadens der Höhe nach aber nicht angreift, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Klägern dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet ist.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Vorgarten und die Hausfassade der Kläger sind beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Lkw beschädigt worden.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (zuletzt Urteile vom 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 11; vom 24.3.2015 – VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 5; vom 21.1.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; jew. mwN).

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 12; vom 23.5.1978 – VI ZR 150/76, VersR 1978, 827; vom 27.5.1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945).

Bei einem stehenden Fahrzeug mit Arbeitsfunktionen ist eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs auch dann gegeben, wenn das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierunter fällt nicht nur die Gefahr durch das entladene Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (BGH, Urteil vom 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 14).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen zu Recht angenommen, dass der Schaden der Kläger auf den Betrieb des Lkw der Beklagten zurückzuführen ist.

Maßgeblich hierfür ist, dass der Lkw im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus der Nachbarn der Kläger abgestellt war und dass das Öl aus dem aufgeplatzten Schlauch des Krans gespritzt ist, während der Lkw mithilfe dieses Krans entladen wurde. Bei diesem Hergang war es allein vom Zufall abhängig, ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch die Grundstücke der Anlieger beschädigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 15). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74 – (VersR 1975, 945) zugrunde lag. In diesem Fall wurde ein auf einem Hof abgestelltes Tankfahrzeug durch einen Schlauch in ein neben dem Fahrzeug befindliches Silo entladen, wobei das Silo beschädigt wurde.

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Kran sei keine „Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern eine „eigenständige“ Einrichtung. Der Kran war bestimmungsgemäß – wenn auch möglicherweise nicht dauerhaft – auf dem Lkw montiert und ist ebenso bestimmungsgemäß dazu verwandt worden, den Lkw zu entladen. Kran und Lkw bildeten deshalb – ebenso wie ein mit Kran arbeitender Abschleppwagen oder ein mit einem Aufladegreifer versehenes Langholzfahrzeug (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.5.1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kap. Rn. 84) – eine haftungsrechtliche Einheit (zum Abladen von Baumaterial mit einem Ladekran vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2007 – 23 U 54/06, OLGR 2008, 470, 471; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn. 87).

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Haftung auch nicht nach § 8 Satz  1 StVG ausgeschlossen. Dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit ausgefahrenen Stützen abgestellt war, ändert nichts daran, dass es auf Grund seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.6.1997 – VI ZR 156/96, VersR 1997, 1115), die durch ein bloßes Ausfahren der Stützen nicht verändert wird, auf ebener Bahn mit einer höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann.“

Pauschgebühr beim/ein „Glücksspiel“, oder: Totgesagte leben länger

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Heute am Gebührenfreitag vor dem Rätsel zunächst zwei Entscheidungen zur Pauschvergütung des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Zunächst kommt der OLG Köln, Beschl. v. 10.04.2019 – 1 RVGs 15/19, der auch in die Rubrik passen würde: Totgesagt – die Pauschvergütung – leben länger. Das OLG Köln hat nämlich eine Pauschvergütung gewährt:

„Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist in dem erkannten Umfang begründet.

1. Nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechts-anwalt auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs o-der der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Damit soll der Ausnahmecharakter bei der Bewilliguhg einer Pauschgebühr zum Ausdruck gebracht werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass der bestellte oder beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, dass ihm ein grundrechtsverletzendes wirtschaftliches Sonderopfer abverlangt wird (vgl. BVerfG NJW 2007, 1445). Dass dabei im Ergebnis die Vergütung des beigeordneten Anwalts gleichwohl deutlich unter der eines Wahlverteidigers liegt bzw. liegen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420).

Da wesentliche Gesichtspunkte, die noch unter Geltung der BRAGO Anlass zur Gewährung einer Pauschgebühr gegeben haben, nunmehr bereits bei der Bemessung der gesetzlichen Gebühr nach dem RVG berücksichtigt werden (z.B. Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und an Haftprüfungsterminen, besonders lange Dauer der Hauptverhandlung), ist der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift eingeschränkt (vgl. OLG Köln 2. StrafS B. v. 03.05. 2005 – 2 ARs 87/05 -; B. v. 06.01.2006 – 2 ARs 231/05 -; SenE v. 26.04.2007 -1 ARs 20/07 -; SenE v. 08.02.2008 – 1 ARs 3/08 -).

Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall die Gewährung einer Pauschgebühr gleichwohl gerechtfertigt.

2. Auf der Grundlage des Antragsvorbringens, der dem Pflichtverteidiger bekannt gemachten Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse vom 1. März 2019 und der tatrichterlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2019 sowie unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Senats erscheint eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt, aber auch ausreichend, um eine un-zumutbare Belastung des Pflichtverteidigers zu vermeiden. Maßgeblich hierfür ist namentlich der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren streitige Rechtsfragen zum Begriff des „Glücksspiels“ im Sinne von § 284 StGB zum Tragen kamen, zu welchen sich der Pflichtverteidiger in einer Reihe von umfangreichen Schriftsätzen positioniert hat. Nicht ohne Berücksichtigung konnte des Weiteren bleiben, dass sich das Verfahren gegen insgesamt acht Angeklagte richtete. Gestützt wird die Einschätzung der be-sonderen Schwierigkeit vorliegender Sache durch die tatrichterliche Stellungnahme, ausweislich derer das Verfahren sich durch einen überaus komplexen Sachverhalt auszeichnete.

Nach der Rechtsprechung des Senats wird in der Mehrzahl der Verfahren die Pauschvergütung in der Höhe durch die (einfache) Wahlverteidigerhöchstgebühr begrenzt. Erreichen die gesetzlichen Gebühren in der Addition mit der Pauschgebühr die Wahlverteidigerhöchstgebühr, kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverteidigung dem Verteidiger ein Sonderopfer, das ihm nicht abverlangt werden darf (vgl. BVerfG NJW 2007, 1445), aufgebürdet hat (vgl. SenE v. 11.07.2014 —III-1RVGs 47/14, s. weiter OLG Nürnberg AGS 2015, 173). So liegt der Fall hier: Mit der Zuerkennung der tenorierten Pauschvergütung wird die Wahlverteidigerhöchstgebühr fast erreicht. Durchgreifende Gesichtspunkte, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr zu überschreiten, haben sich nicht ergeben. Der tenorierte Betrag ist damit erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Sonderopfer des Pflichtverteidigers zu vermeiden.“

Titelbild ist vielleicht ein wenig übertrieben, aber immerhin, oder: Es gibt sie also doch noch.

OWI III: Die „Benutzung“ des Laptops im Pkw, oder: Sicher mehr als kurze Blickzuwendung

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Und die letzte Entscheidung des Tages befasst sich ebenfalls mit dem neuen § 23 Abs. 1a StVO. Es handelt sich um den OLG Köln, Beschl. v. 14.02.2019 – 1 RBs 45/19. Es geht um das Aufnehmen eines Laptops – ein elektronisches Gerät – an einer eine Lichtzeichenanlage, dessen Benutzung und um das weitere Tippen nach Wiederanfahren des Betroffenen. Das OLG sagt: Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO:

„Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen festgestellt, dass der Betroffene mit seinem PKW in A, B, die Cstraße in Fahrtrichtung Dstraße befuhr, an der Lichtzeichenanlage der dortigen Kreuzung verkehrsbedingt anhalten musste, spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Laptop auf den Schoß nahm, das Gerät zwischen Oberschenkel und Lenkrad „klemmte“ und darauf „herum tippte“; als die Lichtzeichenanlage von rot auf grün umschaltete, fuhr der Betroffene „verzögert und tippender Weise an und weiter“. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe konnte das Tatgericht nicht ausschließen, dass der Betroffene den Motor seines Fahrzeugs an der Lichtzeichenanlage zunächst vollständig ausgeschaltet hatte.

2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht ausdrücklich offengelassen, ob das Verhalten des Betroffenen dem Tatbestand des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO unterfällt, da er jedenfalls den Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO in der Fassung der ÄndVO vom 6. Oktober 2017 erfüllt habe. Diese Rechtsanwendung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nachdem der Betroffene den Motor seines Fahrzeugs an der LZA zunächst nicht ausschließbar vollständig ausgeschaltet hatte, unterfällt ein Aufnehmen und Halten des Laptops zu diesem Zeitpunkt nicht der vom Tatgericht bejahten Tatbestandsalternative. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1b S 2 StVO, der eine „Ausnahme von der Ausnahme“ begründet (vgl. Rebler, Das neue Verbot der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel während des Fahrzeugführens, SVR 2018, 241, 244), erfasst lediglich ein „fahrzeugseitig automatisches Abschalten des Motors“, nicht eine hier festgestellte (S 3, 6 UA) manuelle Abschaltung; eine Analogie verbietet sich (vgl. KG, Beschluss v. 23.08.2018, Az. 3 Ws (B) 217/18, zitiert nach juris).

Soweit das Amtsgericht von den getroffenen Feststellungen ausgehend auf die weitere Benutzung des Laptops abstellt, als der Betroffene von der Lichtzeichenanlage angefahren ist und weiterhin auf dem auf seinem Schoß zwischen Oberschenkel und Laptop eingeklemmten Gerät „getippt“ hat, unterfällt das festgestellte Verhalten ebenfalls nicht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO. Die genannte Tatbestandsalternative begründet nach dem Willen des Verordnungsgebers ein „Hand-Held-Verbot“, erfordert mithin ein Aufnehmen mit den Händen bzw. ein Halten in den Händen (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, 45. Auflage, § 23 StVO Rn. 32, 32a). So stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das „In-den-Händen-halten“ des Geräts und dessen besondere Gefährlichkeit ab (vgl. BR-Drucks. 556/17, S 25 ff).

Das Aufnehmen des Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor seines Fahrzeuges manuell ausgeschaltet war, begründet demnach kein tatbestandsmäßiges (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts im Zeitpunkt des Losfahrens, als der Betroffene den Laptop nach den Feststellungen nicht in den Händen hielt, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befand.

3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ist gleichwohl nicht erforderlich, da die Anwendung der Tatbestandsalternative des § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO nicht entscheidungserheblich ist.

Denn das vom Tatgericht festgestellte Verhalten des Betroffenen erfüllt – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – zwanglos und ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf den Tatbestand des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO. Wird das von der Norm erfasste elektronische Gerät nicht in der Hand gehalten oder aufgenommen, ist die Benutzung nach Nr. 2 unter anderem nur dann gestattet, wenn hierfür nur eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (vgl. dazu Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 33). Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt nach Maßgabe des § § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO. Davon ist auch das Tatgericht ausgegangen (S 6 UA).“

Ich glaube, bei den Feststellungen hätte ich mir die Rechtsbeschwerde „geschenkt“.

Fahrverbot wegen Durchfahrtverbotsverstoßes nach Nr. 250a BKat, oder: Rheinbrücke bei Leverkusen

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Und zum Tagesschluss eine Fabrverbotsentscheidung, und zwar der OLG Köln, Beschl. v. 04.10.2018 –1 RBs 217/18. Das OLG nimmt zu einem Fahrverbot wegen eines Durchfahrtverbotsverstoßes nach Nr. 250a BKat Stellung. Es geht um die Rheinbrücke bei Leverkusen.

Das AG hat den Betroffenen wegen „einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 24 StVG, 141.1BKat“ zu der Geldbuße verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbots ausdrücklich abgesehen. Der Betroffene befuhr die J-Straße in L an der Anschlussstelle L – O als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Im fraglichen Teilstück ist die J-Straße durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 3,5 t (VZ 253) für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht gesperrt, da es sich hierbei um eine Autobahnauffahrt zur BAB handelt. Die Autobahn führt von der Anschlussstelle L-O, ohne Absatzmöglichkeiten im direkten Weg über die Rheinbrücke. Aufgrund des maroden baufälligen Zustandes der Brücke ist sie durchgehend seit dem 25.06.2014 für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gesperrt. Auf der J-Straße wird mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Auffahrt auf die BAB nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 t erlaubt ist. Die Verkehrsführung ist an der Stelle so geregelt, dass zwei Spuren nach rechts auf die Autobahn gehen, Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen dagegen gerade aus, auf dem ganz linken Fahrstreifen der an dieser Stelle dreispurigen J-Straße fahren. Aufgrund einer Vielzahl von Missachtung der bestehenden Verkehrsvorschriften wurde zum Schutz der Brücke im September 2017 eine Schrankenanlage installiert. Die Anlage besteht aus einer Wiegevorrichtung und einer automatischen Schrankenschließanlage mit Lichtzeichenregelung. In diese Schrankenanlage ist der Betroffene gefahren. Die Rechtsbeschwerde der StA war erfolgreich:

„Die unterbliebene Anwendung der Ziff. 250a BKatV durch das Tatgericht wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Danach verwirkt – soweit hier in Betracht zu ziehen – eine Regelgeldbuße von 500,– € sowie ein Regelfahrverbot von zwei Monaten, wer vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die gesamtmassebeschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Abs. 3 StVO) gekennzeichnet ist. Die Vorschrift statuiert daher ein – gegenüber dem durch Zeichen 251 angeordneten „schlichten“ – ein gleichsam „qualifiziertes“ Durchfahrverbot. Die gemeinten Verkehrseinrichtungen sind dabei Schranken, Leitbaken, Leitschwellen und Leitborde.

a) Das Tatgericht führt aus, dass die hier in Rede stehende Straßenfläche durch eine Schrankenanlage sowie durch Leitschwellen gekennzeichnet ist. Dabei sei die Schrankenanlage erst zu einem Zeitpunkt erkennbar, da ein Hineinfahren in diese unvermeidlich sei (UA 11). Die Frage, ob der Tatbestand aufgrund der Kennzeichnung der in Rede stehenden Straßenfläche durch die Leitschwellen erfüllt sei, lässt das Tatgericht zunächst ausdrücklich offen (UA 7), um dann (UA 11) darzulegen, für den Betroffenen sei „allenfalls“ der zur Schrankenanlage hinführende „Trichter“ und hier „nur“ die diesem vorausgehenden Leitschwellen erkennbar. Ersichtlich wegen der von ihm vorgenommenen teleologischen Reduktion der Ziff. 250a BKatV – auf diese wird zurückzukommen sein – hat das Tatgericht sich in erster Linie mit der Schrankenanlage befasst und sich damit den Blick auf die mögliche Bedeutung der gleichfalls vom Tatbestand erfassten Leitschwellen verstellt. Damit bleiben die Urteilsfeststellungen in rechtsbeschwerderechtlich bedeutsamer Weise lückenhaft:

Auch wenn das Tatgericht (UA 7 4. Abs. aE) von einer Möglichkeit spricht, „den Bereich“ zu verlassen, bleibt mangels diesbezüglicher konkreter Urteilsfeststellungen nämlich letztlich offen, ob der Betroffene in dem Zeitpunkt, da ihm die Wahrnehmung der besonders gekennzeichneten Straßenfläche erstmals möglich ist, deren Befahren (etwa durch verkehrsgerechtes Ausweichen auf die nach Süden führende Fahrspur Richtung BAB 0) noch vermeiden kann. Sollte der Betroffene im Zeitpunkt der ersten Wahrnehmungsmöglichkeit der besonders gekennzeichneten Straßenfläche gleichsam gezwungen sein, in diese und in der Folge dann auch in die Schrankenanlage hineinzufahren, würde ihn der Normbefehl erst zu einem Zeitpunkt erreichen, da er über keine rechtmäßige Handlungsalternative mehr verfügte. Eine (gesteigerte) Bebußung wäre daher mangels möglicher Erreichung eines legitimen Zwecks unverhältnismäßig. Sollte er indessen in diesem Zeitpunkt noch über die Möglichkeit verfügen, das Befahren der besonders gekennzeichnete Straßenfläche verkehrsgerecht zu vermeiden, stünden der Anwendung des Tatbestandes aus Sicht des Senats durchgreifende Bedenken nicht entgegen.

b) Soweit das Tatgericht solche (UA 7, 4. Absatz aE) aus dem Umstand herleiten will, dass in dem Zeitpunkt, da ein Betroffener gegen das „qualifizierte“ Durchfahrtverbot verstößt, dieser notwendig bereits das „einfache“ Durchfahrtverbot verletzt hat und damit gleichsam „in die Qualifikation hineinfährt“, teilt der Senat sie nicht. Es gibt keinen Rechtssatz, der die Durchfahrtverbote in ein Alternativitätsverhältnis dergestalt setzt, dass die Straßenverkehrsbehörde nur entweder das „einfache“ oder aber das „qualifizierte“ Durchfahrtverbot anordnen dürfte. Ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 556/17, S. 35) hat die Kontrolle von Lkw-Verkehrsverboten auf Autobahnbrücken gezeigt, dass dort Verkehrsverbote zum Schutze der Infrastruktur in erheblichem Umfang missachtet werden. So verstießen beispielsweise auf der hier in Rede stehenden Rheinbrücke bis zu 1000 Lkw-Fahrer täglich trotz eines räumlich weit gestaffelten Hinweis-und Umleitungskonzepts und wiederholter Polizeikontrollen gegen entsprechende Verkehrsverbote. Dies deckt sich mit den Erfahrungen des für die Tätigkeit der Bußgeldbehörden in diesem Bereich ausschließlich zuständigen Senats. Vor diesem Hintergrund wäre die Alternative zu der hier gewählten Beschilderung entweder die – ersichtlich ineffiziente – Beibehaltung eines „einfachen“ Durchfahrtverbots, oder aber eine unmittelbare besondere Kennzeichnung der zu befahrenden Straßenfläche gewesen. Ein Sachgrund für letzteres ist indessen nicht ersichtlich. Vielmehr kann die besondere Kennzeichnung nach Anordnung eines „einfachen“ Durchfahrtverbots im Sinne einer Eskalationsstrategie als gleichsam allerletzte Warnung dienen, den geschützten Bereich nunmehr zu verlassen. Gerade umgekehrt könnte man ggf. unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Bedenken gegen die umstandslose Anordnung des „qualifizierten“ Durchfahrtverbots anmelden.

c) Es liegt des Weiteren auf der Hand, dass die vorstehenden Überlegungen zur konkreten Ausgestaltung der Kennzeichnung der in Rede stehenden Straßenfläche, deren Erkennbarkeit und dem Vorhandensein einer Handlungsalternative maßgebliche Bedeutung auch für die Frage gewinnen, ob der Betroffene den Verstoß vorsätzlich begangen hat.

2. Der Senat teilt die Auffassung des Tatgerichts, Ziffer 250a BKatV sei teleologisch zu reduzieren, nicht…..“

(K)Eine Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Bitte Entscheidungen schicken.

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So, heute Gebührenfreitag, also gebührenrechtliche Entscheidungen. Der ersten Entscheidung stelle ich aber einen Aufruf voran, nämlich: Bitte weiterhin gebührenrechtliche Entscheidungen schicken. Mein Ordner „RVG“ ist nämlich leer und ich brauche dringend Nachschub für die Berichterstattung hier und auch für meine Homepage und natürlich für den RVG-Kommentar, den man übrigens <<Werbemodus an>> hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>. Also: ich erwarte dann Entscheidungen 🙂 .

Heute stelle ich dann aus meinem knappen Reservoir den OLG Köln, Beschl. v. 10.01.2018 – 6 AuslA 195/17 – vor. Der Kenner sieht am Aktenzeichen, dass es um Gebühren im Auslieferungsverfahren geht. Das stimmt, und zwar mal wieder um die Frage, ob für die für Teilnahme an einem Anhörungstermin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls eine Terminsgebühr entsteht. Das OLG Köln sagt – ebenso wie die h.M.: Nein:

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht die Terminsgebühr abgesetzt hat, da am 04.12.2017 vor dem Amtsgericht Köln keine Verhandlung im Sinne von Nr. 6102 VV-RVG stattfand.

a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG lediglich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG anfällt (vgl. zuletzt SenE vom 18.07.2017, 6 AuslA 174/16 – 118 -; SenE vom 14.03.2006, 2 ARs 35/06, NJW-RR 2007, 71) und folgt damit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, StraFo 2006, 259; OLG Hamm vom 25.10.2016, III-1 Ws 241/16, RVGreport 2017, 52; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, JurBüro 2007, 252; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007, 1 Ws 109/07, AGS 2008, 130-131; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008, (1) Ausl-III-20/07, NStZ-RR 2008, 263; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, JurBüro 2009, 364; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, NStZ-RR 2009, 192; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, NStZ-RR 2009, 392; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2009, 1 (3) Ausl 1110/09, NStZ 2010, 710; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, NdsRpfl 2010, 95; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.05.2011, (1) 53 AuslA 43/10 (20/10), StRR 2011, 247; außerdem Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Nr. 6100-6101 VV Rn. 4). Die Gegenansicht (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, NStZ-RR 2008; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Auflage 2015, VV 6100-6102 Rn. 7; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage 2014, VV 6100-6102 RVG Rn. 26 f.; Riedel/Sußbauer-Schneider, RVG, 10. Auflage 2015, VV 6100-6102 Rn. 8; Burhoff-Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 6102 VV RVG Rn. 7; krit. auch Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage 2014, Nr. 6102 VV RVG Rn. 3) überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht.

aa) Nach dem Wortlaut der Regelung in Nr. 6102 VV-RVG (bzw. Nr. 6101 a.F.) fällt bei Verfahren nach dem IRG „je Verhandlungstag“ eine Terminsgebühr für den gerichtlich bestellten Verteidiger i.H.v. 424 Euro an. In der Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV-RVG heißt es ferner, dass die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwar stellt die Anhörung nach § 28 IRG vor dem Amtsgericht zweifelsfrei einen gerichtlichen Termin dar und wird daher vom Wortlaut der Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV-RVG erfasst, jedoch ist in Nr. 6102 VV-RVG eine von der Vorbemerkung zugelassene abweichende Bestimmung zu sehen.

Nr. 6102 VV-RVG sieht die Terminsgebühr „je Verhandlungstag“ vor. Eine „Verhandlung“ im eigentlichen Wortsinne ist jedoch nach dem IRG nur vor dem Oberlandesgericht vorgesehen, wenn insbesondere über die Zulässigkeit der Auslieferung oder die Fortdauer der Auslieferungshaft (vgl. §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG) verhandelt wird (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, a.a.O.). Das Amtsgericht hingegen, welches die hier maßgebliche Anhörung nach § 28 IRG durchführt und den Auslieferungshaftbefehl verkündet, hat im Wesentlichen keine eigenen Sachentscheidungsbefugnisse, sondern ist auf die Prüfung formeller Aspekte begrenzt (vgl. §§ 21 Abs. 3 und 5, 22 Abs. 3, 23 IRG). Die Aufgaben beschränken sich auf die Verkündung des Auslieferungshaftbefehls, die Vornahme von Belehrungen und die Protokollierung von Erklärungen (vgl. §§ 28 Abs. 2 S. 2, 41 Abs. 4, 79 Abs. 2 S. 4 IRG). Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne einer Verhandlung erfolgt grundsätzlich nicht (ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2009, 1 (3) Ausl 1110/09, a.a.O.).

Soweit die Gegenansicht anführt, die Formulierung „Terminsgebühr pro Verhandlungstag“ spreche nicht für eine Einschränkung in dem Sinne, dass eine Terminsgebühr nur bei Verhandlungen nach §§ 30, 31 IRG anfalle, sondern diene lediglich der Klarstellung, dass die Gebühr mehrfach anfallen kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, a.a.O.), ändert dies nichts daran, dass der Wortlaut der Regelung eine einschränkende Auslegung nahelegt. Hierfür streiten nach der folgenden Gesamtschau auch die besseren Gründe.

bb) Für eine solche einschränkende Auslegung spricht entgegen der Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts die Gesetzesentstehung, wonach durch die Neufassung im RVG die bis dahin geltende Regelung in §§ 106, 107 BRAO inhaltlich übernommen werden sollte (BT-Drs. 15/1971, S. 231). Auch nach der überwiegenden Ansicht zur früheren Regelung wurde die Teilnahme am Anhörungstermin jedoch bereits durch die Verhandlungsgebühr abgegolten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, a.a.O.). Eine abweichende Regelung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung lediglich beispielsweise für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren für notwendig erachtet (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 222 bzw. Nr. 4102 VV-RVG), nicht jedoch für Verfahren nach dem IRG. Auch im Rahmen des 2. KostRMoG vom 23.07.2013 hat der Gesetzgeber – in Kenntnis des Streitstandes – eine Änderung nicht für erforderlich gehalten.

cc) Gleichfalls sprechen systematische Erwägungen für das gefundene Ergebnis, etwa der Vergleich mit Nr. 4102 Nr. 3 VV-RVG. Danach lösen Termine zur Verkündung eines die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls nur dann eine Terminsgebühr aus, wenn über Anordnung und Fortdauer verhandelt wird. Zudem wird in diesem Fall auch nur eine geringere Gebühr als bei Nr. 6102 VV-RVG fällig, die außerdem nur einmal anfällt für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen. Es wäre systemwidrig, anzunehmen, dass im Falle einer Anhörung nach § 28 IRG dennoch für jeden Termin ohne inhaltliche Verhandlung in der Sache die deutlich höhere Gebühr nach Nr. 6102 VV-RVG anfallen soll (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, a.a.O.).

Weiterhin entspricht die in Nr. 6102 VV-RVG festgesetzte Gebührenhöhe der bei erstinstanzlichen Terminen vor dem OLG (bzw. Schwurgericht, Staatsschutz- oder Wirtschaftsstrafkammern, vgl. Nr. 4120 VV RVG), was ebenfalls dafür spricht, dass die Regelung Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht, nicht aber Anhörungen vor dem Amtsgericht erfassen soll. Soweit gegen diese Argumentation eingewandt wird, dass in Strafsachen eher inhaltliche Gesichtspunkte und nicht das Gericht für die Gebührenhöhe maßgeblich seien (so Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, a.a.O.), ist dem entgegenzuhalten, dass dem RVG eine Differenzierung nach Art des Gerichts auch in Strafsachen keineswegs fremd ist.

Nicht überzeugen kann weiterhin die Erwägung, dass bei Nr. 4126 VV-RVG, der von „Hauptverhandlungstag“ spricht, auch Anhörungen und Vernehmungen erfasst würden, nämlich durch die Anwendung etwa in Rehabilitierungsverfahren nach § 13 StRehaG (so Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, a.a.O.). Denn insoweit ordnet das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Anwendung an (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, a.a.O.).

dd) Schließlich führt das gefundene Ergebnis auch zu keiner unbilligen Härte. Zwar ist einzuräumen, dass der Anhörung nach § 28 IRG im Einzelfall Bedeutung zukommen kann und sie der Vorbereitung der Auslieferungsentscheidung dient. Die Erklärungen des Verfolgten können, da unwiderruflich, weitreichende Folgen für das weitere Verfahren haben, so dass die Begleitung durch den Beistand erforderlich bzw. wünschenswert sein kann. Jedoch kann ein besonderer Umfang im Einzelfall im Wege der Festsetzung einer Pauschgebühr (nach § 42 bzw. 51 I RVG) auf Antrag des Beistands berücksichtigt werden (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, a.a.O.; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, a.a.O.).

b) Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die Anwesenheit des Antragstellers bei der am 20.12.2017 vor dem Amtsgericht Köln erfolgten Verkündung des Auslieferungshaftbefehls sowie der gleichzeitig durchgeführten Anhörung gemäß § 28 IRG keine Terminsgebühr auszulösen vermag, sondern vielmehr bereits durch die Verhandlungsgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG abgegolten ist. Ein Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 IRG wurde nicht gestellt, insoweit ist zudem nach Aktenlage ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Sache für den Senat auch nicht erkennbar.“

Ist m.E. auch ein Punkt, den das 3. KostRMoG regeln sollte.