Schlagwort-Archive: OLG Koblenz

OWi II: Leivtec kein standardisiertes Messverfahren, oder: Toleranzwert bei der Messung durch Nachfahren

Das zweite Posting des Tages enthält zwei OLG-Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, und zwar zu den Anforderungen an die Urteile in diesen Fällen bzw. zur Berücksichtigung von Toleranzwerten beim Nachfahren.

Zunächst hier der OLG Koblenz, Beschl. v. 15.12.2021 – 3 OWi 32 SsRs 108/21 –,  zu den Darlegungsanforderungen bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsverstößen, die mit dem Messgerät Leivtec XV3 ermittelt wurden. Das OLG geht – wie die h.M. in der Rechtsprechung der OLG – anders nur das OLG Schleswig – davon aus, dass derzeit bei dem Messverfahren die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr gegeben sind.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Köln, Beschl. v. 03.12.2021 – III-1 RBs 254/21 -, der folgenden (gerichtlichen Leitsatz hat:

Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten zu begegnen (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

OWi III: OLG Hamm/Koblenz – Zweimal Urteilsgründe, oder: Leivtec XV 3 und Einlassung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

So und dann noch zwei Entscheidungen zu den Urteilsgründe. Beides nichts wesetnliche Neues, aber immerhin:

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Daher sind die bei Zugrundelegung der Grundsätze eines standardisierten Messverfahrens erleichterten Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe nicht ausreichend zur Begründung der Fehlerfreiheit der Messung. Vielmehr ist zur Beurteilung der Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung vorliegend fehlerfrei erfolgt war, die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.

OWi II: Urkunden in Hauptverhandlung nicht verlesen, oder: Verlesen ist nicht Inaugenscheinnehmen

© Corgarashu – Fotolia.com

Und dann im zweiten Posting zwei Entscheidungen zu „Verlesungsfragen“ in der Hauptverhandlung, und zwar:

Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei.

Mit der Verlesung der Datenzeile eines Lichtbildes ist nicht zwangsläufig auch eine Kenntnisnahme des Gerichts von den Lichtbildern verbunden.

StPO II: Rechtsmitteleinlegung per E-Mail wirksam?, oder: Ja, wenn/weil Anhang ausgedruckt worden ist

entnommen openclipart

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Koblenz. Das hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 18.111.2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21 – zur Wirksamkeit einer Rechtsmitteleinlegung per E-Mail Stellung genommen.

Das AG hatte den Betroffefen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffenen selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, indem er an die allgemeine E-Mail-Adresse des Amtsgerichts Wittlich eine Nachricht gesendet hat. Die E-Mail-Nachricht ist am 02.03.2021 beim Amtsgericht eingegangen, im Betreff hat er das zutreffende gerichtliche Verfahrensaktenzeichen angegeben und im Nachrichtentext auf die als Anlage beigefügte Rechtsbeschwerdeschrift verwiesen, verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass sich die „Printversion“ auf dem Postweg befindet. Die im Original eingescannte Beschwerdeschrift beinhaltet folgenden Text: „per Email vorab am 02.03.2021 an – www.Agwil.justiz.rlp.de – Sehr geehrte Damen und Herren, in der o-a Sache und dem hier ergangen Beschluss lege ich frist- und form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein.“ Sie trägt darüber hinaus den Briefkopf des Betroffenen, das zutreffende Gerichtsaktenzeichen und schließt mit seiner Unterschrift.

Die E-Mail-Nachricht und die Anlage wurden ausgedruckt, der Papierakte beigeheftet und sodann dem zuständigen Abteilungsrichter vorgelegt, der am 03.03.2021 auf der Rückseite eine Verfügung angebracht hat. Am 05.03.2021 ist das vom Betroffenen zuvor gescannte Schreiben im Original beim Amtsgericht eingegangen. Nach Zustellung der Urteilsgründe am 17.03.2021 gegenüber dem Verteidiger und am 18.03.2021 gegenüber dem Betroffenen, hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde mit nicht näher ausgeführter Sachrüge begründet.

Das OLG hat die Einlegung der Rechtsbeschwerde als wirksam angesehen. Die vom Betroffenen im Anhang einer unsignierten E-Mail eingelegte Rechtsbeschwerde erfülle zwar nicht die Formerfordernisse des § 32a StPO und wäre damit grundsätzlich unwirksam, sie sei in der vorliegenden besonderen Fallgestaltung – dem Ausdrucken des eingescannten Originals der Beschwerdeschrift bei Gericht – aber gleichwohl als wirksame Rechtsmitteleinlegung anzusehen.

Hier nur mein Leitsatz zu der Entscheidung:

Die einfache E-Mail eines Betroffenen, mit dem ein Rechtsmittel (hier: Rechtsbeschwerde) eingelegt wird, genügt nicht den Anforderungen des § 32a Abs. 3 StPO, auch wenn der Betroffene seine E-Mail zwar mit einer einfachen Signatur versieht, sie aber nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat. Zudem verstößt die Einreichung per E-Mail gegen § 32a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 ERVV. Durch das Ausdrucken eines E-Mail-Anhangs, der das Rechtsmittel enthält, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist jedoch die Schriftform gewahrt.

Wegen des Restes ergeht Anordnung nach § 249 Abs. 2 StPO.

Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar zur Rechtsbeschwerde ergangen, gilt aber natürlich auch für andere Rechtsmitteleinlegungen.

Und: Ebenso hat der LG Aachen, Beschl. v. 06.09.2021 – 66 Qs 32/21 – für den Einspruch gegen den Strafbefehl entschieden.

Urteilsgründe II: Vorsätzliche Abstandsunterschreitung, oder: Das Ausmaß des Verstoßes reicht nicht

© Steffen Eichner – Fotolia.com

Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss aus dem Bußgeldverfahren, und zwar der OLG Koblenz, Beschl. v. 15.11.2021 – 3 OWi 32 SsBs 239/21. Das AG hat den Betroffenen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hat. Dem OLG reichen die Feststellungen des AG für den Vorsatz nicht:

„Dem werden die Ausführungen zu der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kann – anders als etwa bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb allgemein geltender Geschwindigkeitsbegrenzungen – nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Denkbar wäre auch, dass der Betroffene nur ganz kurz so dicht aufgefahren ist, weil er aufgrund der konkreten Verkehrssituation davon ausgehen durfte, der Vordermann werde. dem Rechtsfahrgebot folgend, die Überholspur unverzüglich freigeben (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 293/00 v. 12.02.2000 – beck-online).

Umstände, aufgrund derer der Tatrichter im konkreten Fall auf mindestens Eventualvorsatz bei Begehung der Abstandsunterschreitung schließen kann, sind etwa die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis (vgl. OLG Hamm, Beschl. 3 Ss OW 351/04 v. 22.07.2004 – juris).

In den Urteilsgründen heißt es hierzu in den Feststellungen, dass sich der gemessene Ab-stand, der bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 126 km/h nur 17 Meter und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug, im Bereich der Messstrecke zwischen 300 und 50 Meter vor dem Messpunkt nicht vergrößert habe. An anderer Stelle wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass sich dieser Abstand trotz der Möglichkeit, die eigene Geschwindigkeit zu verringern und damit den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu vergrößern, „über die gesamte Distanz von über 300 Metern nicht geändert“ habe. Hieraus ergebe sich eine vorsätzliche Begehungsweise, die noch dazu indiziert sei durch die „starke Unterschreitung des Mindestabstands. der [sic] einem nicht vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer sofort klar sein muss, dass es sich bei der Betroffenen um einen vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer handelt, ist nicht vorgetragen und ob des Lebensalters auch nicht offensichtlich oder sonst irgendwie sich aufdrängend“.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zunächst ein Widerspruch dahingehend, dass die Länge der Abstandsunterschreitung einmal auf einer Strecke von 250 Metern und einmal auf einer solchen von 300 Metern beschrieben wird. Angaben zur zeitlichen Dauer der Abstands-unterschreitung finden sich in den Urteilsgründen ebenso wenig wie eine Beschreibung des Fahrverhaltens der beteiligten Fahrzeuge. Es wird lediglich an anderer Stelle angegeben, dass es in der Akte eine Übersichtsaufnahme und eine Ausschnittsvergrößerung gebe, bei denen sich der Zeitindex um lediglich zwei Hundertstel unterscheide. Diese Erkenntnis zieht das Amtsgericht offensichtlich aus in der Akte befindlichen Lichtbildern, bezieht es sich doch bezüglich der Abschnittsvergrößerung auf Seite 9 der Bußgeldakte. Selbst wenn man diese Ausführungen bezüglich dieser Aufnahme als einen ausreichenden Verweis nach § 71 OWiG iVm. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gelten lassen würde, ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Verweis nur auf die Abbildung selbst, nicht aber auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. 4 Rbs 324/15 v. 21.01.2016 – NZV 2016, 241). Der Zeitstempel ist somit von einem etwaigen Verweis nicht umfasst. Welche Zeitangaben tatsächlich auf den Aufnahmen zu lesen sind, lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen und ist dem Senat auch auf anderem Weg nicht zugänglich. Ebenso lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, woher das Amtsgericht Erkenntnisse über die Länge der Messstrecke, die Länge der Abstandsunterschreitung und die Fahrpraxis der Betroffenen gewonnen hat. Der pauschale Verweis auf die „in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme sowie urkundliche Verwertung zum Gegenstand der [sic] gemachten Beweismittel“ ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht keine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit. Insbesondere wird hiervon auch nicht die auf einem Datenträger gespeicherte Videoaufzeichnung der Abstandsmessung erfasst.

Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf die in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen ist den Urteilsgründen nämlich nicht zu entnehmen und auch rechtlich nicht möglich. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO setzt voraus, dass die in Rede stehende Abbildung in dem Sinne selbst Aktenbestandteil geworden ist, dass sie unmittelbar wahrgenommen werden kann. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Zu ihrer Wahrnehmung bedarf es des Speichermediums und weiterer technischer Hilfsmittel. die das Abspielen ermöglichen (Senat, Beschl. 3 OWi 6 SsBs 308/19 v. 11.12.2019; BGH. Urt. 2 StR 332/11 v. 02.11.2011 – juris; Mey-er-Goßner/Schmitt. StPO, 63. Aufl. § 267 StPO Rn. 9).

Eine Beschreibung der in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen, auf deren Grundlage es dem Senat in gleicher Weise wie bei Betrachtung eines Fotos möglich wäre, zu prüfen, ob diese eine vorsätzliche Tatbegehung belegen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht.“