„Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ist auch die Feststellung des Landgerichts, der Klägerin sei der Nachweis eines bei Übergabe vorliegenden objektiven Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht gelungen, nicht zu beanstanden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2003 in NJW 2004,160 vgl. auch Urteil v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15-; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rnrn. 506ff ) ist ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
Diese Voraussetzungen erfüllte der streitbefangene Mercedes; Gegenteiliges hat die Klägerin nicht bewiesen.
1. Die Behauptung der Klägerin, der Mercedes sei nur noch bis Mitte 2012 produziert worden und daher ein „Auslaufmodell“, ist vom Landgericht zutreffend als unsubstantiiert und einem Beweis nicht zugänglich bewertet worden. Ein Berufungsangriff wird dagegen nicht geführt; die Feststellung ist für den Senat bindend, § 529 Abs. 1 ZPO.101
2. Die Behauptung der Klägerin, der Mercedes sei nicht unbenutzt gewesen, weil er bei Übergabe eine Laufleistung von 86 km aufgewiesen habe und im Rahmen von öffentlichen Ausstellungen als Probefahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, ist nicht bewiesen.
a) Die von der Klägerin erstinstanzlich für die Verwendung des Mercedes als Ausstellungs- und Probefahrzeug im Straßenverkehr benannten Zeugen X und M haben die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, ihre Aussagen waren unergiebig.104
Mit ihrem erstmals in zweiter Instanz erfolgten Beweisantritt für die Verwendung des Mercedes auf Ausstellungen durch Benennung des (weiteren) Zeugen L ist die Klägerin ausgeschlossen. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die die Zulassung des Beweismittels in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten. Außerdem ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, aus welchem Grund der bislang von keiner Partei erwähnte Zeuge L zu dem Beweisthema etwas bekunden können soll.
b) Dass der Mercedes bei Übergabe bereits 86 km gelaufen sein soll, hat die Klägerin zwar behauptet; einen objektivierbaren Nachweis hat sie für ihre bestrittene Behauptung aber nicht erbracht.106
Ihr Ehemann hat vor dem Landgericht zwar bestätigt, dass das Fahrzeug die behauptete Laufleistung bei Übergabe aufgewiesen habe. Das erachtet der Senat allerdings angesichts des Umstands, dass die Laufleistung bei Übernahme des Mercedes am 12.10.2012 nicht erwähnt oder gerügt worden ist, obwohl der Zeuge F sie nach seinen Bekundungen vor dem Landgericht bemerkt haben will, als nicht glaubhaft.
Im Übrigen führt die im am 12.10.2012 von der Klägerin unterzeichneten „Torpass“ dokumentierte, vorbehaltlose Übernahme des Fahrzeugs als vertragsgerecht dazu, dass die Klägerin sich nicht im Nachhinein auf eine angeblich unzumutbar hohe und dem Charakter eines Neufahrzeugs widersprechende Laufleistung berufen kann. Ob eine Laufleistung von 86 km grundsätzlich bei einem Neufahrzeug noch akzeptabel wäre, wenn sie – wie von den Beklagten behauptet – bei Überführungsfahrten angefallen ist, bedarf nach allem keiner abschließenden Entscheidung.108
c) Dass der Mercedes bei Erwerb durch die Beklagte nicht älter als 12 Monate war (zu dieser Frist s. BGH, Urteil vom 29.06.2016 in: BB 2016,1997; Urteil vom 15.10.2003 in NJW 2004,160 und Urteil vom 07.06.2006 in NJW 2006, 2696), steht nach Aktenlage fest. Das Fahrzeug wurde am 30.09.2011 produziert. Die Klägerin hat die Bestellung am 27.09.2012 unterzeichnet; die die Annahme der Bestellung durch die Beklagte zu 2) dokumentierende Ausstellung des „Torpasses“ datiert auf den 28.09.2012.
An ihrer erstmals in zweiter Instanz erhobenen Behauptung, der streitbefangene Mercedes sei nicht am 30.09.2011 sondern schon im Jahr 2010 produziert worden, hat die Klägerin nicht mehr festgehalten; der Vortrag wurde im Senatstermin nach Vorlage weiterer Belege durch die Beklagten aufgegeben.110Soweit die Klägerin im Senatstermin die Auffassung vertreten hat, die vom Bundesgerichtshof angesetzte, ab dem Produktionsdatum laufende Jahresfrist dürfe nicht streng berechnet werden, sondern ein fast 12 Monate altes Fahrzeug wie das streitgegenständliche sei ebenfalls nicht mehr „neuwertig“, folgt der Senat dem nicht. Der Bundesgerichtshof war bei Abfassung der Entscheidung vom 15.10.2003 gehalten, eine Rechtssicherheit schaffende und praktikable Höchstfrist zu bestimmen, ab deren Ablauf ein Kraftfahrzeug nicht mehr als „Neuwagen“ bezeichnet werden darf. Dem ist mit der Bestimmung der Jahresfrist Rechnung getragen worden; eine Aufweichung der zeitlichen Grenze widerspräche der Intention dieser Rechtsprechung.“