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Wer hätte es gewusst?, oder: Kostenentscheidung bei Mithaftung mehrerer Verurteilter

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Das LG hat den Angeklagten sowie zwei Mitangeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; zudem hat es den drei Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim OLG Hamm keinen Erfolg. Das führt dazu im OLG Hamm, Beschl. v. 01.09.2016 – 4 Ws 253/16 – aus:

Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz(§ 465 Abs. 1 StPO). Für die vom Angeklagten I angestrebte Kostenregelung gibt es keine Rechtsgrundlage. Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter gem. § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen (zu vgl. BGH, NStZ 1986, 210; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 466 Rdnr. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 466 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.).

Tja, wer hätte es gewusst? Die Beschwerde war zu früh. § 466 StPO regelt die Haftung mehrerer Verurteilter/Angeklagter für Auslagen der Staatskasse. Vorgesehen ist in § 466 Satz 1 StPO eine gesamtschuldnerische Haftung. In § 466 Satz 2 StPO wird davon zwar eine Ausnahme gemacht u.a. für die Pflichtverteidigergebühren, Auslagen eines Dolmetschers, für die durch die Untersuchungshaft eines Angeklagten oder durch eine nur gegen einen Angeklagten gerichtete Untersuchungshandlung (§ 81a StPO) entstandenen Kosten. Für diese Kosten haften nicht alle Angeklagte als Gesamtschuldner, sondern nur derjenige Angeklagte, den die Kosten betreffen. Das ergibt sich aber aus der StPO und muss daher in der Kostenentscheidung nicht ausdrücklich bestimmt werden. Bedeutung erlangen die Fragen vielmehr erst im Kostenansatzverfahren. Dann werden die Kosten auf die jeweiligen Angeklagten/Verurteilten verteilt; die Verteilung steht nach § 8 Abs. 3 KostVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Kostenbeamten. Gegen die in dem Verfahren ergehende Entscheidung steht dem Verurteilten dann, wenn er nicht einverstanden ist, Erinnerung und ggf. Beschwerde und weitere Beschwerde nach § 66 GKG zu.

Radfahrersturz auf (stillgelegten) Bahngleisen, oder: Selbst schuld

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Im „Kessel Buntes“ dann heute der OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2016 – 6 U 35/16. Es handelt sich um einen sog. Hinweis-Beschluss nach § 522 ZPO, der dazu geführt hat, dass die beim OLG Hamm anhängige Berufung von der Klägerin zurückgenommen worden ist.

Es ging im Verfahren um Schadensersatz nach einem Fahrradsturz der Klägerin, den sie 2013 auf der Zeche Zollverein erlitten hat. Die Klägerin befuhr einen Fuß- und Radweg, auf dem alte Bahnschienen verlaufen. Diese sind auf dem Fuß- und Radweg in Asphalt eingebettet, während sie im aus Betonteilen bestehenden Kreuzungsbereich mit einer Straße ihren ursprünglichen Zustand aufweisen, so dass zwischen dem Beton und den Schienen Zwischenräume aus losem Erdreich existieren. Beim Überqueren der Kreuzung geriet die Klägerin mit dem Vorderreifen ihres Fahrrades in die Rille einer Schiene und stürzte. Sie fiel auf den Kopf und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma zu, dass operativ versorgt werden musste. Das LG Essen hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte dann beim OLG auch keinen Erfolg.

Das OLG verneint eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Dazu aus der PM des OLG:

„Die Klägerin sei, so der vom Senat erteilte Hinweis, an einer Stelle gestürzt, die als Gefahrenquelle offensichtlich gewesen sei. Auf Radwegen könne ein Radfahrer nicht mit einer ebenen, schadlosen und von Hindernissen befreiten Fahrbahn rechnen. Er müsse die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darböten und sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Insbesondere im Bereich von Schienen oder in die Fahrbahn eingelassenen Gleisen habe er sich auf die typischen damit verbundenen Gefahren einzustellen. Dazu gehöre auch die naheliegende Gefahr, mit Reifen in eine Schienenspur zu gelangen und dadurch die Lenkfähigkeit des Fahrrades zu verlieren. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich die Gleisanlage vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebe und der Schienenverlauf gut sichtbar sei. Bei der an der Unfallstelle in den Straßenbelag eingelassenen Gleisanlage handle es sich um ein schon von weitem sichtbares Hindernis, welches zudem vor dem Kreuzungsbereich durch in die Straße eingelassene, rot-weiß markierte Pfeiler als solches angekündigt werde. Die für einen Radfahrer und auch die Klägerin erkennbar auf die Kreuzung zu laufenden und im Kreuzungsbereich deutlich sichtbaren Schienen stellten eine typische Gefahrenlage dar, auf die sich die Klägerin als Radfahrerin habe einstellen können und müssen. Vor dieser Gefahrenlage habe die Beklagte nicht noch durch zusätzliche Hinweisschilder warnen müssen.

Der Umstand, dass die Schienen an anderen Stellen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zeche mit Asphalt verfüllt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Zeche Zollverein sei – dies stelle eine Besonderheit des Falles dar – ein Industriedenkmal. Sinn und Zweck eines solchen Denkmals sei es, den Besuchern bauliche Besonderheiten der Anlage möglichst originalgetreu nahezubringen. Zu den baulichen Besonderheiten der Zeche Zollverein gehöre u.a. der zum Rangieren von Gütern bestimmte Gleisbereich der Anlage, der im Unfallbereich im ursprünglichen Zustand belassen worden und daher nur mit losem Erdreich verfüllt gewesen sei. Aufgrund dieses Charakters der Anlage habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass der Radweg an allen Stellen des ehemaligen Betriebsgeländes frei von nicht asphaltierten Schienen oder weiteren Gefahrenquellen sei, auch wenn Schienen an weniger exponierten Stellen bündig in den Asphalt eingelassen seien.“

Also – wie der Westfale sagt: Selbst in schuld 🙂 .

Berufungsverwerfung: Wie muss/sollte die Vertretungsvollmacht formuliert sein.

© Gerhard Seybert - Fotolia.com

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Mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2016 – 4 RVs 96/16 – wird ein Strafverfahren abgeschlossen, in dem die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist. In der Berufungshauptverhandlung war der Verteidiger des Angeklagten anwesend. In der Revision macht der Angeklagte geltend, der Verteidiger sei mit einer schriftlichen Vertretervollmacht versehen gewesen, so dass die Berufung nicht hätte verworfen werden dürfen. Die Revision scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In dem Zusammenhang macht das OLG Ausführungen zur „Vertretungsvollmacht“, die mich als Verteidiger vielleicht veranlassen sollten, die eigenen Vollmachten mal zu prüfen:

Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO entspricht schon nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Revisionsbericht allein auf Grund der Revisionsrechtsfertigungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

Da die Rüge sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung des Angeklagten verworfen hat, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung erschienen sein soll, hätte es des Vortrags bedurft, dass eine solche schriftliche Vollmacht für diesen Verteidiger vorgelegen hat. Das ist nicht der Fall. Der Angeklagte trägt in der Revisionsbegründung lediglich vor, dass sein Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung seine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Er trägt auch vor, dass diese Vollmacht von dem Angeklagten unterzeichnet gewesen sei. Er zitiert dann die Vollmacht. Darin heißt es allerdings zum Vollmachtgeber lediglich: „Herr/Frau (Vorname und Name – nachfolgend Mandant)“. Kann man eventuell – trotz der fehlenden Wiedergabe des Namens des Vollmachtsgebers – noch davon ausgehen, dass der Angeklagte die Vollmacht für sich selbst und nicht etwa seinerseits in Vertretung für einen Dritten erteilt hat, so fehlt es jedoch an der Angabe, dass sich die (Vertretungs-)Vollmacht, die auch in dem Vollmachtsformular, welches zur Verteidigerbeauftragung enthalten sein kann (vgl. BGH NJW 1956, 1727, 1728; zweifelnd: OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 – 5 RVs 11/14), zumindest auch auf das vorliegende Verfahren bezog. Insoweit heißt es in dem in der Revisionsbegründungsschrift wiedergegebenen Zitat aus der Vollmacht lediglich: „Herr/Frau (Vorname und Name– nachfolgend Mandant) bevollmächtigt Herrn Rechtsanwalt S (nachfolgend: „Auftragnehmer“) mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in der Angelegenheit gegen … wegen (Gegenstand) [Anm. des Senats: Auslassungen jeweils aus der Revisionsbegründungsschrift übernommen]“. Damit wird zwar deutlich, dass sich die Vollmacht auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen soll, offen bleibt aber, auf welche. Der weitere Angriffspunkt, der sich auf die Begründung im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit § 411 Abs. 2 S. 1 StPO bezieht, kann angesichts der schon fehlenden Darlegung einer Vertretungsvollmacht ebenfalls nicht zum Erfolg der Revision führen.

Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob – wie die Generalstaatsanwaltschaft meint – sich aus der Formulierung der Vertretungsregelung in der Vollmacht ergebe, dass sie sich nicht auf die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung beziehe. Dort heißt es: „Die Vollmacht wird ferner erteilt zur Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, und zwar auch für den Fall der Abwesenheit des Auftraggebers zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO […]“.  Angesichts der klaren Regelung „Vertretung in allen Instanzen“ wird man den Einschub („und zwar auch[…]“), wohl eher nicht als Beschränkung auf diesen Fall, sondern als Verdeutlichung für diesen Fall verstehen müssen. Schon die Formulierung „auch“ deutet nicht auf eine Einschränkung von „in allen Instanzen“ hin. Dafür spricht auch, dass nach zu § 411 Abs. 2 S. 1 StPO ergangener Rechtsprechung eine ausdrückliche Erwähnung der Vertretungsberechtigung für den Fall der Abwesenheit des Mandanten ohnehin nicht erforderlich ist (BGH NJW 1956, 1727; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.1991 – 5Ss 171/91 – 53/91 I – juris LS; Gössel in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 411 Rdn. 31 m.w.N.).

Für künftige Fälle gibt es dann noch einen Hinweis an das LG:

„Vorsorglich weist der Senat für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Auffassung des Landgerichts, dass der mit einer (ordnungsgemäßen) schriftlichen Vertretungsvollmacht erschienene Verteidiger erklären müsse, dass er für den Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandeln wolle, so nicht zutreffen dürfte. In den Gesetzgebungsmaterialien zu § 329 StPO in der aktuellen Fassung heißt es vielmehr: „Im Hinblick auf den Verteidiger setzt ein „Erscheinen“ im Rechtssinne weiterhin voraus, dass der mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger auch zur Vertretung bereit ist, mit anderen Worten also nicht von vornherein erklärt oder zu erkennen gibt, den Angeklagten nicht vertreten zu wollen.“ (BT-Drs. 18/3562 S. 69). Weiter ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber an den Sinngehalt des „Erscheinen“ nach alter Rechtslage anknüpfen wollte. Nach der seinerzeitigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung in § 411 Abs. 2 S. 1 StPO war es so, dass eine ausdrückliche Erklärung seiner Vertretungsbereitschaft durch den Verteidiger nicht erforderlich war, sondern diese lediglich verneint wurde, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er es überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung habe kommen lassen wollen (OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2007 – Ss 42/07; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009 – 32 Ss 21/09 – juris; Kurth/Brauer in: HK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rdn. 12; vgl. auch: Gössel a.a.O., § 411 Rdn. 30; weitergehend – aber zwflh. – sogar: BayObLG MDR 1981, 73). Auch dem Gesetzeswortlaut lässt für das Erfordernis einer ausdrücklichen Erklärung nichts entnehmen. Es ist also zwar grundsätzlich eine Bereitschaft des Verteidigers zur Vertretung des Angeklagten erforderlich. Diese kann aber nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in dem o.g. Sinne verneint werden. Solche Anhaltspunkte ergeben sich vorliegend aus dem angefochtenen Urteil nicht. Indes ist die Verneinung der Vertretungsbereitschaft durch das Berufungsgericht nicht von der Angriffsrichtung der Verfahrensrüge erfasst und könnte deswegen auch dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn die Rüge – was diesbezüglich dahinstehen kann – ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2005 – 4 RBs 291/15 – juris m.w.N.). In der Revisionsbegründungsschrift wird auf diesen Umstand überhaupt nicht eingegangen.“

Neufahrzeugkauf, oder: Ist ein fast 1 Jahr alter Mercedes CL 500 (noch) neu?

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Ein im Jahr 2011 produzierter Mercedes CL 500 kann vor Ablauf der Jahresfrist im Jahre 2012 noch als Neufahrzeug verkauft werden. Das ist das Fazit aus dem OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2016 – 28 U 140/15. Die Klägerin hatte als Ersatz für ein Unfallfahrzeug Ende September 2012 einen Mercedes CL 500 als Neufahrzeug erworben. Das Fahrzeug war bereits Ende September 2011 produziert worden. Die Klägerin zahlte einen Kaufpreis in Höhe von ca. 105.000 EUR. Dieses übernahm sie – in Kenntnis des Produktionsjahres – im Oktober 2012. Ende 2012/Anfang 2013 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das bereits im September 2011 produzierte Fahrzeug beim Verkauf über ein Jahr alt und deswegen kein Neufahrzeug mehr gewesen sei. Zudem habe es vor dem Verkauf schon länger bei der beklagten Vertragshändlerin auf Halde gestanden und sei von dieser auch auf Straßenausstellungen als Vorführwagen benutzt worden. Deswegen habe es bei der Übergabe eine Laufleistung von schon 86 km aufgewiesen. Die Beklagte sah das anders. Die Klage hatte dann weder beim LG noch beim OLG Erfolg:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2003 in NJW 2004,160 vgl. auch Urteil v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15-; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rnrn. 506ff ) ist ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

1. Die Behauptung der Klägerin, der Mercedes sei nur noch bis Mitte 2012 produziert worden und daher ein „Auslaufmodell“, ist vom Landgericht zutreffend als unsubstantiiert und einem Beweis nicht zugänglich bewertet worden. Ein Berufungsangriff wird dagegen nicht geführt; die Feststellung ist für den Senat bindend, § 529 Abs. 1 ZPO.101

a) Die von der Klägerin erstinstanzlich für die Verwendung des Mercedes als Ausstellungs- und Probefahrzeug im Straßenverkehr benannten Zeugen X und M haben die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, ihre Aussagen waren unergiebig.104

b) Dass der Mercedes bei Übergabe bereits 86 km gelaufen sein soll, hat die Klägerin zwar behauptet; einen objektivierbaren Nachweis hat sie für ihre bestrittene Behauptung aber nicht erbracht.106

Im Übrigen führt die im am 12.10.2012 von der Klägerin unterzeichneten „Torpass“ dokumentierte, vorbehaltlose Übernahme des Fahrzeugs als vertragsgerecht dazu, dass die Klägerin sich nicht im Nachhinein auf eine angeblich unzumutbar hohe und dem Charakter eines Neufahrzeugs widersprechende Laufleistung berufen kann. Ob eine Laufleistung von 86 km grundsätzlich bei einem Neufahrzeug noch akzeptabel wäre, wenn sie – wie von den Beklagten behauptet – bei Überführungsfahrten angefallen ist, bedarf nach allem keiner abschließenden Entscheidung.108

An ihrer erstmals in zweiter Instanz erhobenen Behauptung, der streitbefangene Mercedes sei nicht am 30.09.2011 sondern schon im Jahr 2010 produziert worden, hat die Klägerin nicht mehr festgehalten; der Vortrag wurde im Senatstermin nach Vorlage weiterer Belege durch die Beklagten aufgegeben.110Soweit die Klägerin im Senatstermin die Auffassung vertreten hat, die vom Bundesgerichtshof angesetzte, ab dem Produktionsdatum laufende Jahresfrist dürfe nicht streng berechnet werden, sondern ein fast 12 Monate altes Fahrzeug wie das streitgegenständliche sei ebenfalls nicht mehr „neuwertig“, folgt der Senat dem nicht. Der Bundesgerichtshof war bei Abfassung der Entscheidung vom 15.10.2003 gehalten, eine Rechtssicherheit schaffende und praktikable Höchstfrist zu bestimmen, ab deren Ablauf ein Kraftfahrzeug nicht mehr als „Neuwagen“ bezeichnet werden darf. Dem ist mit der Bestimmung der Jahresfrist Rechnung getragen worden;  eine Aufweichung der zeitlichen Grenze widerspräche der Intention dieser Rechtsprechung.“

Wenn es auf der BAB-Abfahrt „kracht“ – wie wird gehaftet?

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Im OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2016 – 7 U 14/16 – geht es um die Schadensverteilung nach einem Verkehrsunfall auf der Gabelung einer BAB-Abfahrt mit in etwa folgendem Sachverhalt:

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit seinem PKW Peugeot 407 die Abfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33, die sich im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gabelt. Im Bereich der Gabelung kam es zur streifenden Kollision zwischen dem vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug und einem von der Erstbeklagten gesteuerten Taxi. Der Unfall ereignete sich, weil das Taxi zur rechtsseitigen Vorbeifahrt am Fahrzeug des Klägers in den rechten Schenkel der Gabelung angesetzt hatte, als die Ehefrau des Klägers ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Das OLG sagt: Stoßen ein vorausfahrendes und ein nachfahrendes Fahrzeug beim Rechtsüberholen des Nachfahrers auf der Gabelung einer Autobahnabfahrt zusammen, kommt eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden in Betracht, wenn der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat:

„c) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zur hälftigen Haftung. Beide Fahrzeugführerinnen haben den Unfall zu gleichen Teilen verursacht. Die Zeugin N hat durch ihre mittige Fahrweise den Anschein geweckt, eher links bzw. geradeaus in den Gabelungsast zu fahren. Aufgrund dieser Fahrweise und der Straßenbreite, die im Bereich der Gabelung 5,70 m erreicht und daher die Möglichkeit eröffnet, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, war sie gehalten, den rückwärtigen Verkehr besonders aufmerksam zu beobachten, bevor sie nach rechts fuhr. Der Beklagten zu 1) ist vorzuhalten, dass sie sich zum Rechtsüberholen entschlossen hat, obwohl die Zeugin N nicht durch Setzen des linken Blinkers signalisiert hatte, die andere Spur weiter befahren zu wollen. Letzteres hat die Beklagte vielmehr nur aufgrund der mittigen Fahrweise der Zeugin vermutet.“