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Fotokopiekosten? Nein: Nimm doch „überschlägig am Bildschirm Kenntnis“ – solche Entscheidungen machen ärgerlich

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Das OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.03.2012 – 2 Ws 49/12 befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Fotokopien des Pflichtverteidigers. Dies hatte der Pflichtverteidiger von TKÜ-Bänden gefertigt. Diese betrafen allerdings nicht die seinem Mandanten von der Staatsanwaltschaft gemachten Vorwürfe. Der Verteidiger hatte die TKÜ-Bände aber dennoch auf Entlastungsmaterial  durchgesehen. Das OLG Frankfurt hat die Erstattungsfähigkeit verneint:

„Denn jedenfalls war die Fertigung von Kopien von TKÜ-Bänden, die von der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagevorwürfen betreffend den von dem Beschwerdeführer verteidigten Angeklagten zugeordnet waren, hier nicht erforderlich. Wenn der Pflichtverteidiger gleichwohl die Auffassung vertritt, auch diese TKÜ-Bände auf eventuelle Entlastungsmomente im Hinblick auf seinen Mandanten überprüfen zu müssen, ist dies zwar sein gutes Recht, vermag dies aber die Erforderlichkeit dieser Auslagen nicht zu begründen. Vielmehr hätte für diese Überprüfung eine überschlägige Durchsicht auf dem Bildschirm ausgereicht. Die Anfertigung von Ablichtungen auch dieser TKÜ-Bände stellt sich somit als bloße Erleichterung dar, die einer Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen nicht zugänglich ist.“

M.E. falsch. Ich gehe davon aus, dass es sich um Beiakten gehandelt hat. Dann hatte der Verteidiger aber auch einen Anspruch auf Einsicht und aufs Kopieren. Das OLG kann ihn m.E. nicht darauf verweisen, dass er am Bildschirm „überschlägig durchsehen“ muss. Und wie soll das gehen? Z.B. jedes fünfte Blatt? Wie soll man da feststellen, ob Entlastendes enthalten ist? Das OLG Frankfurt – m.E. eh im Gebührenrecht nicht besonders „verteidigerfreundlich“ – sieht es anders. Mich würde interessieren, wie die OLG-Richter sich Aktenkenntnis verschaffen. Nimmt das Gericht auch „überschlägig“ am Bildschirm Kenntnis?

Falsch m.E. auch der zusätzliche Hinweis:

„Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dann, wenn — wie hier — dem Pflichtverteidiger der Akteninhalt vollständig in digitalisierter Form vorgelegen hat, sämtliche zum Ausgleich angemeldete Kopierkosten als nicht erforderliche Auslagen im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG anzusehen sind, da der Pflichtverteidiger auf diese Form der Information über den Akteninhalt verwiesen werden kann und die Fer­tigung von Ablichtungen damit nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu OLG Köln ZfSch 2010, 106).„

Und was ist, wenn der Verteidiger keine Möglichkeit hat zur „digitalisierten Akteneinsicht“? Beteiligt sich das OLG an den Anschaffungskosten für einen PC/ein Notebook? Ich bin gespannt!