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OWi I: Einsatz Privater bei Messungen I, oder: „Untermauerung und Festigung unserer Rechtsprechung ….“

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Am letzten Arbeitstag des Jahres – nun ja, nicht bei allen, aber der ein oder andere wird heute vielleicht doch noch ein wenig arbeiten – dann noch einmal zwei OWi-Entscheidungen.

Die beiden Entscheidungen passen ganz gut zusammen, denn in beiden Beschlüssen geht es um die Zulässigkeit der Beteiligung Privater an Messungen bzw. dem Messverfahren pp. und zur Frage, ob und wie weit eine Messung, an der ein Privater beteiligt war, im Bußgeldverfahren verwertbar ist.

Dazu hat zunächst noch einmal das OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss OWi 942/19 – Stellung genommen. Das OLG Frankfurt am Main hat sich ja schon häufiger zu diesen Fragen geäußert.

Hier ging es um eine Geschwindigkeitsmessung. Der Betroffene soll am 30.08.2018 um 10.35 Uhr in A mit 56 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren sein. Die Messung erfolgte durch den Zeugen1 mittels des geeichten Gerätes Leivtec XV3.

Zum Tatzeitpunkt war die Geschwindigkeitsüberwachung der Gemeinde C, die mit der Gemeinde A einen gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk bildet, so organisiert, dass die Ortspolizeibehörde für die jeweiligen Messungen das Messgerät bei einer Privatfirma mietete. Der Zeuge1, der die Messung durchgeführt hat, war zum Tatzeitpunkt Angestellter bei der X GmbH. Zwischen der X GmbH und der Gemeinde C, die für den gemeinsamen Ordnungsbezirk die Verkehrsüberwachung durchführt, wurde am 23.3.2017 ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag für den Zeitraum vom 1.4.2017 bis 15.12.2017 zum Zwecke der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ zum Stundenverrechnungssatz von 23,12 € geschlossen. Mit Datum vom 20.12.2017 wurde dieser Vertrag für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.09.2018 abgeändert und die Tätigkeit als „Hilfspolizist“ für die „Unterstützung bei der Durchführung von Verkehrskontrollen, Aufbereitung“ beschrieben. Der Stundensatz betrug 23,58 €, und es erfolgte ein Hinweis auf den TVÖD.

Nach den weiteren Feststellungen des AG war der Zeuge1 im Tatzeitraum als „Ordnungspolizeibeamter“ für die Gemeinden C sowie für zwei weitere Gemeinden (D und B) durch den Landrat des E-Kreises bestellt worden. Die Bestellungsurkunde ist dem Zeugen1. durch seinen Arbeitgeber, die X GmbH, ausgehändigt worden.

Nach Ansicht des AG hat die Ortspolizeibehörde die Verkehrsüberwachung gesetzeswidrig durch private Dienstleister durchführen lassen. Deshalb hat das Amtsgericht mit einer umfangreichen Begründung unter Berücksichtigung der sog. „Lauterbach-Entscheidung“ des OLG Frankfurt am Main v. 26.04.2017 (2 Ss-Owi 295/17, NStZ 2017, 588, 590) eine nachträgliche Rekonstruktion der Beweisführung bei einem mobilen Messgerät abgelehnt und ein generelles Beweisverwertungsverbot angenommen und den Betroffenen frei gesprochen.

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die das „zur Untermauerung und Festigung der bestehenden Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588, 590, sog. „Lauterbach-Entscheidung“) zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister, hier überlassener Arbeitnehmer einer juristischen Person des Privatrechts, der bei einer örtlichen Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung tätig ist,“ zugelassen hat.

Der OLG- Beschluss hat dann folgende Leitsätze:

1. Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist Kernaufgabe des Staates. Sie dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der am Verkehr teilnehmenden Bürger. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe, die unmittelbar aus dem Gewaltmonopol folgt und deswegen bei Verstößen berechtigt, mit Strafen und/oder Bußgeldern zu reagieren. Sie ist ausschließlich Hoheitsträgern, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, übertragen.

2. In der Folge kann der Staat nicht die Regelungs- und Sanktionsmacht an „private Dienstleister“ abgeben, damit diese für ihn als „Subunternehmer“ ohne Legitimation hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

3. Zuständig für die kommunale Verkehrsüberwachung ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. In dieser Funktion ist er kein kommunales Selbstverwaltungsorgan, sondern Teil der Polizei und unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums unterworfen.

4. Bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen ist die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, ausgeschlossen.

5. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt ausdrücklich nicht die Übertragung hoheitlicher Aufgaben.

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Die Verfahrensverzögerung als „zinsfreie Stundung seines Bußgeldes“, oder: Unfassbares OLG Frankfurt

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Die 40. Woche eröffne ich mit einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, die mir der Kollege Gratz aus dem Saarland geschickt hat. Er hat darüber in seinem VerkehrsrechtsBlog auch schon berichtet.

Ich greife diese Entscheidung, den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.09.2019 – 2 Ss-Owi 530/18 – hier aber noch einmal auf, weil ich mich über die Entscheidung schon geärgert habe. In meinen Augen unfassbar, was sich das OLG da leistet. Vor allem im Ton.

Zum Hintergrund der Entscheidung – ich habe mich bei dem Kollegen kundig gemacht: Die Verteidigerin des Betroffenen hatte gegen desssen Verurteilung vom 12.03.2018 – bitte auf die Daten achten! – am 15.03.2018 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Die Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde erfolgte am 23.04.2018. Darüber hat der Senat am 24.07.2019 entschieden und den Zulassungsantrag zurückgewiesen. Mit der Anhörungsrüge wird dagegen geltend gemacht, dass vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden worden sei, da diese mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Urteils – Urteilsformel nicht im Protokoll enthalten – noch nicht begonnen habe.

Und darauf antwortet das OLG durch seinen Einzelrichter dann wie folgt:

„Der Anhörungsrüge mit der Begründung „ der Senat habe vor Ablauf der Stel­lungnahmefrist entschieden“ irritiert vorliegend.

Das Urteil des Amtsgerichts Groß Gerau datiert vom 12.03.2018. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Verteidigerin ist vom 15.03.2018. Die Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde erfolgte am 23.04.208 [muss wohl heißen: 2018].

Auf Grund der Überlastung des Senats und der vordringlichen Entscheidung von Haftsachen hat der Senat erst am 24.07.2019 entschieden. Von allen An­gelegenheiten, die der Senat zu bearbeiten hat, sind Zulassungsrechtsbe­schwerden von nachrangiger Bedeutung, da sie lediglich Geldzahlungen ohne Nebenfolgen betreffen, die keinerlei nachteilige Auswirkungen für den Betroffe­nen haben können.

Nach 1 Jahr und 4 Monaten konnte der Senat davon ausgehen, dass der Ver­teidigerin genug Zeit gewährt worden war, ihren Vortrag dem Senat zukommen zu lassen, zumal der Verteidigerin offensichtlich aus dem Blick geraten ist, dass bei einer Zulassungsrechtsbeschwerde eine Verfahrensrüge notwendig ist, die nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht mehr nachgeholt werden kann und vorliegend nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erhoben worden ist.

Der Vortrag, wegen Verfahrensverzögerung das Bußgeld entfallen zu lassen oder für vollstreckt zu erklären, scheidet bei Verfahren die als Rechtsmittel nur die Zulassungsrechtsbeschwerde vorsehen, grundsätzlich aus. Es entsteht beim Betroffenen kein kompensationsbedürftiger Nachteil. Er erhält im Gegen­teil eine zinsfreie Stundung seines Bußgeldes von vorliegend 75,– €.“

Für mich ist der Ton nicht nachvollziehbar. Denn: Die Verteidigerin und/oder der Betroffene sind ja nun mal nicht dafür verantwortlich, wenn der OLG-Senat überlastet ist; da mag man sich an die Justizverwaltung wenden. Und auch nach 1 Jahr und 4 Monaten kann der Betroffene erwarten, dass das Verfahren eingehalten wird und die Begründungsfrist in Lauf gesetzt wird. Denn dann hätte der Betroffene bzw. die Verteidigerin m.E. „nachholen“ können. So hat das OLG ihm die Möglichkeit genommen. Und dem Betroffenen dann noch vorzuhalten, die eigene zögerliche Behandlung sei im Ergebnis „eine zinsfreie Stundung seines Bußgeldes“, ist dann die Krönung.

Im Übrigen: Der Senat bzw. der entscheidende Einzelrichter will doch nicht ernsthaft behaupten, dass er mit Haftsachen so überlastet war, dass er es in 15 Monaten (!!!) nicht schaffen konnte, über den Zulassungsantrag zu entscheiden. Die werden doch eh alle „abgebügelt“, zumal, wenn es wie hier zum einen um die Einsicht in die Lebensakte, zum anderen darum ging, dass die dies betreffende Beschwerde vom AG nicht ans LG weitergeleitet wurde. Möglicherweise hat die Verzögerung ja ganz andere Gründe, wenn man sich die Autorenliste in der „Festschrift“ der PTB zu „60 Jahre „Blitzer“ in Deutschland: Der aktuelle Stand“ ansieht. Aber das lasse ich dann lieber mal dahingestellt.

Unfallschadenregulierung, oder: Was machen wir mit einem Behindertenrabatt bei der Ersatzbeschaffung?

Und als zweite Entscheidung des Tages dann etwas aus dem Bereich der Unfallschadenregulierung, nämlich das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2019 – 29 U 203/18.

Entschieden worden ist die Frage, ob ein Behindertenrabatt bei der Ersatzbeschaffung für Unfallfahrzeug im Rahmen der Schadensregulierung zu berücksichtigen ist. Die Geschädigte  hatte nach dem Unfall ein Fahrzeug unter Einräumung eines Sondernachlasses erworben. Da sie der Ansicht war, dass dieser Nachlass dem Schädiger nicht gute kommen soll, begehrte sie von den Beklagten auch Schadensersatz in Höhe des gewährten Rabattvorteils. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das OLG meint, der Klägerin sei hier in Höhe des eingeräumten Rabattes kein Schaden entstanden, urteilte das OLG. Sie habe allein Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises. Grundsätzlich sei ein Ersatzanspruch nach der sog. Differenzhypothese zu bemessen. Die Vermögensentwicklung des Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis sei zu bilanzieren. Rein rechnerisch habe die Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabattes keine unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten.

Es sei auch keine Korrektur dieser Schadensberechnung aufgrund wertender Gesichtspunkte geboten. Wenn ein Schadensereignis auch Vorteile verursache, sei allerdings wertend zu entscheiden, ob die Vorteile schadensmindernd in die Berechnung einfließen oder außer Betracht bleiben sollen. Hier seien jedoch keine besonderen Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, der Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Der Rabatt stelle zwar eine Leistung dar, die Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber erbracht werde. Es sei aber nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion oder aber eine „freigiebige Leistung“ sei. „Freigiebige Leistungen“ eines Dritten seien vielmehr „dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd“. Es sei deshalb ebenso naheliegend, „dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handelt“. Damit bestehe Ähnlichkeit zum Werksangehörigenrabatt, der ebenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sei.“(Quelle: PM des OLG).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vielleicht hören wir ja etwas vom BGH.

Österliches Recht: Urheberrecht für „Diktat von Jesus“?

entnommen wikimedia.org Author Jcsalmon

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Author Jcsalmon

Ich mache kein Urheberrecht, darum mögen mir die Urheberrechtsspezialisten nachsehen, dass ich es versuche 🙂 , aber ich will versuchen „Fallen zu umgehen“.

Bei meiner Suche nach einer Entscheidung, die zu Ostern passt, bin ich auf das OLG Frankfurt, Urt. v. 13.05.2014 · 11 U 62/13 – gestoßen, da man m.E. ganz gut bringen kann. Es hat den Leitsatz:

„Für die Begründung von Urheberrechtsschutz kommt es auf den realen Schaffensvorgang an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden ist unerheblich. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, steht einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“

Beim Lesen erschließt sich nicht unbedingt, worum es geht. Da hilft dann aber die PM des OLG Frankfurt v. 14.05.2014, auf die ich mich, um keinen Fehler zu machen, ausnahmsweise beschränken will:

Mit Urteil vom 13.5.2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Urheberschutz für einen spirituellen Text bestätigt, den seine Verfasserin in aktiven Wachträumen empfangen haben will.

Die Klägerin – eine amerikanische Stiftung – nimmt den beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ auf Unterlassung in Anspruch. Der streitbefangene Text wurde von S., einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet. S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. 1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die sogenannte C.-Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde.
Die klagende Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C.-Fassung im Internet durch den beklagten Verein.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.

Mit der gestern verkündeten Entscheidung wies das OLG nunmehr die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die klagende Stiftung könne gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz von dem Beklagten verlangen, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen. Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“

Da staunt der „Urheberechtslaie“ und wundert sich, was es so alles gibt. Aber das wird den Urheberrechtlern umgekehrt ähnlich gehen.

Fotokopiekosten? Nein: Nimm doch „überschlägig am Bildschirm Kenntnis“ – solche Entscheidungen machen ärgerlich

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Das OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.03.2012 – 2 Ws 49/12 befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Fotokopien des Pflichtverteidigers. Dies hatte der Pflichtverteidiger von TKÜ-Bänden gefertigt. Diese betrafen allerdings nicht die seinem Mandanten von der Staatsanwaltschaft gemachten Vorwürfe. Der Verteidiger hatte die TKÜ-Bände aber dennoch auf Entlastungsmaterial  durchgesehen. Das OLG Frankfurt hat die Erstattungsfähigkeit verneint:

„Denn jedenfalls war die Fertigung von Kopien von TKÜ-Bänden, die von der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagevorwürfen betreffend den von dem Beschwerdeführer verteidigten Angeklagten zugeordnet waren, hier nicht erforderlich. Wenn der Pflichtverteidiger gleichwohl die Auffassung vertritt, auch diese TKÜ-Bände auf eventuelle Entlastungsmomente im Hinblick auf seinen Mandanten überprüfen zu müssen, ist dies zwar sein gutes Recht, vermag dies aber die Erforderlichkeit dieser Auslagen nicht zu begründen. Vielmehr hätte für diese Überprüfung eine überschlägige Durchsicht auf dem Bildschirm ausgereicht. Die Anfertigung von Ablichtungen auch dieser TKÜ-Bände stellt sich somit als bloße Erleichterung dar, die einer Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen nicht zugänglich ist.“

M.E. falsch. Ich gehe davon aus, dass es sich um Beiakten gehandelt hat. Dann hatte der Verteidiger aber auch einen Anspruch auf Einsicht und aufs Kopieren. Das OLG kann ihn m.E. nicht darauf verweisen, dass er am Bildschirm „überschlägig durchsehen“ muss. Und wie soll das gehen? Z.B. jedes fünfte Blatt? Wie soll man da feststellen, ob Entlastendes enthalten ist? Das OLG Frankfurt – m.E. eh im Gebührenrecht nicht besonders „verteidigerfreundlich“ – sieht es anders. Mich würde interessieren, wie die OLG-Richter sich Aktenkenntnis verschaffen. Nimmt das Gericht auch „überschlägig“ am Bildschirm Kenntnis?

Falsch m.E. auch der zusätzliche Hinweis:

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dann, wenn — wie hier — dem Pflichtverteidiger der Akteninhalt vollständig in digitalisierter Form vorgelegen hat, sämtliche zum Ausgleich angemeldete Kopierkosten als nicht erforderliche Auslagen im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG anzusehen sind, da der Pflichtverteidiger auf diese Form der Information über den Akteninhalt verwiesen werden kann und die Fer­tigung von Ablichtungen damit nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu OLG Köln ZfSch 2010, 106).

Und was ist, wenn der Verteidiger keine Möglichkeit hat zur „digitalisierten Akteneinsicht“? Beteiligt sich das OLG an den Anschaffungskosten für einen PC/ein Notebook? Ich bin gespannt!