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Unfallschaden I: Serienfahrzeug mit Bodykit, oder: Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen. Diese Woche aber nicht schon wieder zur Aufarbeitung des Dieselskandals in der Rechtsprechung (des BGH), sondern „stinknormale“ Unfallschadenregulierung.

Ich beginne mit dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2021 – 1 U 173/20. In der Entscheidung geht es um die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges. Ich räume ein, ich habe erst mal nachschauen müssen, was ein „Bodykit“ ist. Jetzt weiß ich es. Da sag noch einmal jemand, dass bloggen nichts mit Weuterbildung zu tun hat :-).

Zur Sache: Das OLG Düsseldorf sagt in seinem Urteil – hier der Leitsatz:

Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges (hier: Mercedes GLE 350 D Coupe) ist grundsätzlich der Neuwert einer Bodykitausrüstung (hier: 44.050 EUR) auch dann nicht heranzuziehen, wenn ein Gebrauchtwagenmarkt nicht existiert und eine zeitwertgerechte Ersatzbeschaffung des Bodykits nicht möglich ist. Der Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich seines Fahrzeugschadens ist dann vielmehr regelmäßig auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für das Serienfahrzeug und gegebenenfalls einer durch die Umrüstung herbeigeführten Werterhöhung abzüglich des Restwertes beschränkt.

OWi III: Bezeichnung der Tat im Bußgeldbescheid, oder: Übertragungsfehler?

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In der dritten und letzten Entscheidung des Tages, dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.05.2021 – IV-1 RBs 33/21 – nimmt das OLG (noch einmal) zur Problematik der Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides bei ungenauer Bezeichnung der Tat Stellung. Das AG hatte den Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes als zu ungenau und deshalb als unwirksam angesehen und frei gesprochen (!). Das OLG hebt auf:

„1. Das auf Freispruch des Betroffenen lautende Urteil ist zunächst in formaler Hinsicht fehlerhaft, weil das vom Amtsgericht angenommene Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Bußgeldbescheids nicht zum Freispruch, sondern gemäß § 260 Abs. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG zum Einstellungsurteil führen würde (vgl. KK/Kurz, OWiG, 5. Auflage 2018, § 66 Rn. 73).

2. Das Urteil erweist sich aber auch inhaltlich als rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass ein Verfahrenshindernis vorliegt. Der Bußgeldbescheid vom 1. April 2020 ist nicht unwirksam im dem Sinne, dass er keine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung darstellt und das Verfahren daher wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist. Dies ist nur bei schwerwiegenden Mängeln der Fall (vgl. Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 66 Rn. 38). Derartige Mängel liegen hier nicht vor. Insbesondere ist der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert.

2.1 Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgelbescheid unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung enthalten. Der Bußgeldbescheid vom 21. April 2020 enthält diese Angaben.

aa) Soweit das Amtsgericht gleichwohl annimmt, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG deshalb nicht entspricht, weil der Tatort wegen Widersprüchen zwischen polizeilicher Ordnungswidrigkeitenanzeige und Bußgeldbescheid unklar und für den Betroffenen nicht erkennbar sei, die Missachtung welcher Lichtzeichenanlage ihm zur Last gelegt wird, verkennt dies die an den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung zu stellenden formalen Anforderungen.

Die Aufgabe des Bußgeldbescheids als Prozessvoraussetzung besteht darin, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (BGH NJW 1970, 2222). Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert ist, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt bleibt (OLG Hamm NZV 2005, 489), während solche Mängel, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht berühren (BGHSt 23, 336).

bb) Zunächst kann ein Widerspruch zwischen dem Bußgeldbescheid und der ihr vorangegangenen polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige schon deshalb für sich genommen keinen formalen Mangel des Bußgeldbescheids darstellen, weil wegen eines solchen Widerspruchs nicht der Inhalt des Bußgeldbescheids selbst unklar wird.

cc) Vorliegend sind die im Bußgeldbescheid enthaltenen Angaben zum Tatort jedoch deshalb offenkundig fehlerhaft, weil es eine sowohl an der Friedrichstraße als auch an der Graf-Adolf-Straße gelegene Lichtzeichenanlage in Düsseldorf nicht gibt. Dies stellt einen schwerwiegenden, seine Abgrenzungs- und Informationsfunktion in Frage stellenden Mangel des Bußgeldbescheids aber nur dann dar, wenn hierdurch nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann, welcher historische Vorgang dem Betroffenen zur Last gelegt werden soll. Offensichtliche Missverständnisse, Schreib-Diktat- oder Ablesefehler können hingegen im Freibeweisverfahren unter Rückgriff auf die Akten oder andere Erkenntnisquellen richtig gestellt werden (KK/Kurz, a.a.O. Rn. 55). Angesichts des Umstands, dass der in der polizeilichen Anzeige genannte „Graf-Adolf-Platz“ sich zwischen der Friedrichstraße und der „Graf-Adolf-Straße“ befindet, ergibt sich gerade aus dem vermeintlichen „Widerspruch“ zwischen der polizeilichen Anzeige und dem Bußgeldbescheid mit ausreichender Deutlichkeit, dass der (geringfügig) fehlerhaften Tatortbezeichnung im Bußgeldbescheid ein bloßer Übertragungsfehler zu Grunde liegt.

dd) Dieser Widerspruch kann auch noch im Hauptverfahren aufgeklärt und korrigiert werden, da der dem Betroffenen gemachte Vorwurf, auf der Fahrtstrecke von der Friedrichstraße bis zu dem Anhalteort auf der Königsallee im Bereich des Graf-Adolf-Platzes einen Rotlichtverstoß begangen zu haben, eindeutig individualisierbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn es innerhalb dieses Bereiches mehrere Lichtzeichenanlagen geben sollte. Denn die ungenaue Bezeichnung einer Lichtzeichenanlage ist dann unschädlich, wenn die Tat durch andere Umstände ausreichend individualisiert wird, insbesondere, wenn der Betroffene unmittelbar nach der Tat von der Polizei angehalten und auf sein Fehlverhalten angesprochen worden ist und sich aus den Angaben im Bußgeldbescheid zweifelsfrei ergibt, dass es sich um den gleichen Tatvorwurf handelt (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben mag vorliegend die Verteidigung des Betroffenen infolge der fehlerhaften Tatortbezeichnung zwar erschwert sein. Die Angaben im Bußgeldbescheid reichen für eine Individualisierung des Tatvorwurfs aber aus, da sich aus der polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht nur ergibt, dass der Betroffene nach der vorgeworfenen Tat angehalten und kontrolliert wurde, sondern sogar, dass der Betroffene die in Rede stehende Lichtzeichenanlage dabei bereits so identifizieren konnte, dass er hierzu eine konkret bestreitende Einlassung („Meine Frau und ich haben grün gesehen“) abgeben konnte.“

OWi II: Inhalt der Urteilsgründe bei Poliscan-Messung, oder: Ausführungen zur „Behelfslinie“ erforderlich?

Im zweiten Posting des Tages zu dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2021 – IV-2 RBs 145/21 – geht es auch um ein Messverfahren,  und zwar um Poliscan, das ja lange in der Diskussion war und immer wieder in der Diskussion ist. So auch in diesem Beschluss, in dem es noch einmal um den Inhalt der Urteilsgründe geht.

Der Betroffene ist auf der Grundlage einer Poliscan-Messung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Er beanstandet den Inhalt der Urteilsgründe als zu knapp. Ohne Erfolg beim OLG:

„2. Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft sachlich-rechtlich keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.

In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. zu dem hier verwendeten Gerätetyp PoliScan M1 HP: OLG Braunschweig BeckRS 2017, 160492; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104; KG Berlin BeckRS 2020, 31900).

Die Beanstandung des Betroffenen, das angefochtene Urteil enthalte keine Ausführungen zu der „Behelfslinie“, ist nicht entscheidungserheblich.

Mit der ungebräuchlichen Bezeichnung „Behelfslinie“ meint der Betroffene offenbar die zum Grafikteil des Falldatensatzes gehörende Hilfslinie (vgl. Nr. 9.2 der Gebrauchsanweisung, Software-Version 3.7.4). Neben dem bekannten trapezförmigen Auswerterahmen enthält der Grafikteil bei Geschwindigkeitsverstößen zusätzlich eine Hilfslinie, die einem Maßstab der Breite 0,5 m entspricht. Dieser Wert kommt der Standardbreite von 0,52 m nahe, die ein einzeiliges Kfz-Kennzeichen aufweist (Abschnitt 1 Nr. 1 lit. a der Anlage 4 zur FZV).

Die in das Messfoto eingeblendete Hilfslinie visualisiert die Abtastebene durch das Messsignal, d. h. die Hilfslinie stellt die Mittelebene des sich aufweitenden Lasers optisch dar (vgl. PTB-Mitteilungen 2019, Heft 2, S. 79 u. 82; Smykowski NZV 2018, 358, 359).

Nach Nr. 9.5 der Gebrauchsanweisung müssen folgende Auswertekriterien erfüllt sein, um die im Datenfeld angezeigte Geschwindigkeit dem im Auswerterahmen positionierten Fahrzeug zuzuordnen:

– Bei Frontmessung müssen sich zumindest teilweise ein Vorderrad und/oder das Kennzeichen des Fahrzeugs innerhalb des Auswerterahmens befinden.

– Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer unmittelbar benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, dürfen innerhalb des Auswerterahmens auch nicht teilweise zu sehen sein.

– Die Unterseite des Auswerterahmens muss sich unterhalb der Räder befinden.

Diese Auswertekriterien sind nach den getroffenen Feststellungen vorliegend uneingeschränkt erfüllt. Dies konnte der Senat anhand des Messfotos, auf das in dem Urteil wegen der Einzelheiten verwiesen worden ist (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), durch eigene Anschauung nachvollziehen. Anzumerken ist, dass auf dem Messfoto allein das Fahrzeug des Betroffenen zu sehen ist, und zwar beim Befahren der mittleren Fahrspur der Autobahn.

Ausführungen zu der Position der Hilfslinie bedurfte es bei dieser eindeutigen Sachlage in den Urteilsgründen nicht. Die Gebrauchsanweisung sieht bei der Zuordnung des Fahrzeugs eine zusätzliche Heranziehung der Hilfslinie auch nicht vor. Die unabhängig von dem Auswerterahmen generierte Hilfslinie kann für eine zweifelsfreie Zuordnung allenfalls bei der Abbildung von zwei oder mehr Fahrzeugen in gleicher Fahrtrichtung von Bedeutung sein.

Im Übrigen ist die Hilfslinie entgegen dem Vorbringen des Betroffenen auch auf dem Messfoto (Bl. 1 untere Hälfte) erkennbar. Sie befindet sich knapp unterhalb der oberen Kante des Kühlergrills, wobei sich die hell eingeblendete Hilfslinie deutlich von dem dunklen Kühlergrill abhebt. Die Breite der Hilfslinie entspricht wie vorgesehen ca. der Breite des Kfz-Kennzeichens. Durch die Verweisung auf das Messfoto sind die dort ersichtlichen Einzelheiten der Abbildung, hier also auch die Position der Hilfslinie an der Fahrzeugfront, Bestandteil der Urteilsgründe.“

OWi III: Keine Entbindung von der Anwesenheitspflicht, oder: Der Zeuge muss den Betroffenen sehen

Und als letzte Entscheidung des Tages dann noch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.07.2021 – IV 3 RBs 74/21. Es geht mal wieder um § 73 Abs. 2 OWiG, also um die Entbindung des Betroffenen von seiner Erscheinenspflicht. Das AG hatte den Betroffenen nicht entbunden. Das OLG meint: Musste es auch nicht:

„Das Amtsgericht hat den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden müssen. Zutreffend hat es aufgrund einer Prognose zur Dienlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen für die durchzuführende Beweisaufnahme entschieden.

Soweit die Entscheidung über einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung von der Frage abhängt, ob dessen Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich. ist (§ 73 Abs. 2 OWiG), muss der Tatrichter notwendiger: weise eine Prognose über den zu erwartenden Verlauf der Beweisaufnahme mit und ohne Anwesenheit des Betroffenen anstellen. Nur auf dieser Grundlage kann er seine Entscheidung treffen, ob er auf der Anwesenheit des Betroffenen bestehen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2018, IV-2 RBs 16118 m.w.N.).

Ausgehend hiervon erweisen sich die Erwägungen des Amtsgerichts als rechtsfehlerfrei. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 16. Juni 2020 als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig bei unklarer Verkehrslage überholt sowie tateinheitlich verbotswidrig über eine Fahrstreifenbegrenzung gefahren zu sein. Die Hauptverhandlung fand am 8. April 2021 statt, also mehr als neun Monate nach der Tat. Die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig überholt hat sowie verbotswidrig über eine Fahrstreifen-begrenzung gefahren ist, hing maßgeblich davon ab, ob sich der zum Hauptverhandlungstermin geladene Zeuge PHK pp. an den konkreten Einzelfall erinnerte. Eine solche Erinnerung ist regelmäßig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft. Ausweislich des Bußgeldbescheides vom 22. Juni 2020 hatte der Betroffene am Tattag Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Daher konnte der erkennende Richter davon ausgehen, dass es zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und Zeugen pp. gekommen war. Dieser Umstand rechtfertigte die Annahme des Gerichts, dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist und der Zeuge zu zuverlässigeren Bekundungen in der Lage sein werde.“

Na ja.

Unfallschadenregulierung, oder: (Bus)Reparatur in der eigenen Werkstatt

entnommen wikimedia.org
Urheber Busbahnhof

Die zweite Entscheidung des Tages, das OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.06.2021 – 1 U 142/20 – ist zu einer Problematik in Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung ergangen.

Bei einem Verkehrsunfall, den der Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Pkws allein verschuldet hat und für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig haftet, wurde ein Linienbus der Klägerin erheblich beschädigt. Die Schäden ließ die Klägerin, die Mitglied der Kfz-Innung und als freie Werkstatt in die Handwerksrolle eingetragen ist, in der Zeit vom 02.08.2019 bis zum 23.08.2019 in ihrer hauseigenen Werkstatt reparieren, in der etwa zu 60 % eigene Fahrzeuge und zu 40 % fremde Fahrzeuge repariert werden.

Die durch ein Sachverständigengutachten mit 46.735,20 EUR bezifferten Reparaturkosten erstattete die Beklagte (neben einer entstandenen Wertminderung, Sachverständigenkosten, Vorhaltekosten und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro) nur in Höhe von 39.724,29 Euro mit der Begründung, dass von den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten ein Gewinnanteil in Höhe von 15 %, mithin 7.010,28 Euro, in Abzug zu bringen sei, weil der Bus in der eigenen Werkstatt kostensparend repariert wurde.

Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz zwischen den gutachterlich ermittelten und den durch die Beklagte erstatteten Reparaturkosten geltend sowie eine Pauschale von 25,00 EUR für die Kosten der Erstellung und Vorlage eines Gutachtens über Vorhaltekosten geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es dies damit begründet, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ihre Werkstatt in dem Zeitraum der Reparatur des Busses ausgelastet gewesen sei und dass sie Aufträge habe ablehnen müssen, die sie ohne die Busreparatur durchgeführt hätte. Kosten für das Vorhaltekostengutachten seien nicht zu erstatten, da kein Zusammenhang zwischen dem im Jahr 2008 erstellten Gutachten und dem Unfallereignis zu erkennen sei.

Das hat das OLG „gehalten“. Hier die Leitsätze zu der OLG-Entscheidung:

Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten.

Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vortragen kann, dass es in der Zeit der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätte annehmen können.