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Vertrauen auf Blinklicht oder Wartepflicht? – Haftungsverteilung?

entnommen wikimedia.org Urheber Thirunavukkarasye-Raveendran

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Das OLG Dresden berichtet in einer PM vom 21.08.2014 über das OLG Dresden, ‌Urt. v. 20‌.‌08‌.‌2014‌ – 7 U ‌1876‌/‌13‌, das eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zum Gegegnstand hatte.. Ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug. Die Frage, die sich stellte: Wie wird die Haftung verteilt? Dazu aus der PM:

Der Senat ist nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu dem Ergebnis gelangt, dass derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber dem demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall, die hier zu einer Haftungsquote von 70 : 30 führt, trägt.

In Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geht auch das Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Nach Ansicht des Senats sei neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte der Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung davon, dass neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand, insbesondere eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit, dem Wartepflichtigen den Verzicht auf das Vorfahrtsrecht signalisiert hat, gewinnen. Dies führte zu der ausgewiesenen Haftungsquote.“

Darf man als Wartepflichtiger auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen?

entnommen wikimedia.org Urheber Moros

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Die Frage, ob man als Wartepflichtiger ohne weiteres auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, spielt im OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2014 – 7 U 1501/13 – ein Rolle. Das OLG hat in seiner Entscheidung – betreffend einen Verkehrsunfall – zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf der Vorfahrtstraße fahrenden PKW, der nach rechts blinkt, dann aber weiter geradeaus fährt, und dem nach links auf die Vorfahrtstraße auffahrenden Wartepflichtigen Stellung genommen und ausgeführt/entschieden: Das Setzen des rechten Blinkers begründet allein noch kein Vertrauen, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten.

Zur Haftungsquote in solchen Fällen: Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen – so das OLG – der Haftungsanteil des Wartepflichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 – 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975 und OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.2008 – 4 U 228/07, NJW-RR 2008, 1611), der allein auf das Blinken vertraut (im Fall dann 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen).

Straßenbahnsturz: Nicht zu früh aufstehen…sonst Mitverschulden

670px-Kirchner_-_Strassenbahn_in_DresdenIn einer Dresdner Straßenbahn stürzt ein Fahrgast bei Bremsen der Bahn und verletzt sich. Er macht Schadensersatzansprüche gelten, hat damit aber beim LG und OLG Dresden keinen Erfolg. Das OLG Dresden hat ihm im OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 26.03.2014 – 7 U 1506/13 – geraten, seine Berufung gegen die Klageabweisung zurückzunehmen, und zwar u.a. aus folgenden Gründen:

a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, muss ein Fahrgast einer Straßenbahn damit rechnen, dass – außerhalb von Fahrfehlern – bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist deshalb selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen plötzliche Bewegungen der Straßenbahn verschaffen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 05.04.1995 – 12 U 63/95, juris; OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 – 13 U 2195/05, juris; vgl. auch LG Dresden, Urt. v. 12.05.2010 – 4 O 3263/09, NZV 2011, 202). Der Fahrgast muss in diesem Zusammenhang durchaus auch jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen (vgl. nur KG, Urt. v. 01.03.2010 – 12 U 95/09, MDR 2010, 1111). Dies gilt, wie der Senat aus eigener Erfahrung weiß, vor allem an Haltestellenbereichen von Großstädten, an denen es oftmals Verstöße gegen § 25 StVO gibt, auf die der Straßenbahnfahrer dann sofort, u.U. auch mit einer Notbremsung reagieren muss. Regelmäßig kann dem der Fahrgast, der mit einem solchen Manöver rechnen muss, dadurch begegnen, dass er sich sicheren Halt verschafft, soweit er nicht ohnehin einen Sitzplatz eingenommen hat. Deshalb neigt der Senat der Auffassung zu, dass in derlei Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme spricht, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist (vgl. nur KG, Urt. v. 07.05.2012 – 22 U 251/11, juris; einschränkend: BGH, Urt. v. 11.05.1976 – VI ZR 170/74, VersR 1976, 932). Letztlich kommt es auf diese Frage, auf die auch das Landgericht sein Urteil nicht baut, nicht an, weil bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt bzw. nach den vom Senat gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen ein Eigenverschulden der Klägerin hinreichend feststeht. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin sich im konkreten Fall etwa veranlasst sehen musste, bereits 5 Sekunden vor Erreichen der Haltestelle ihren sicheren Sitzplatz aufzugeben ohne sich ausreichend abzusichern. Bereits nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung als solche auch nicht angreift, hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt sich nicht angemessen festgehalten, um so auch auf ein plötzliches Abbremsen reagieren zu können. Vielmehr war sie kurz vor dem Unfall dem Sitz zugewandt und abgelenkt. Dass sie sich zumindest mit einer Hand festgehalten hätte, vermag auch die Berufung demgegenüber nicht zu behaupten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es Fahrgästen unbenommen bleibt, von ihren Sitzen aufzustehen und sich in Richtung Ausgang zu begeben. Nur muss der Fahrgast auch in diesem Fall ausreichend Eigenvorsorge betreiben und sich angemessen festhalten, zumal wenn kurz vor Erreichen eines Haltestellenbereichs mit einem u.U. auch drastischen Abbremsen ohne weiteres zu rechnen ist. Dass die Klägerin aufgrund besonderer Umstände etwa nicht in der Lage gewesen wäre sich ausreichend festzuhalten, behauptet sie nicht.

…..

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die zulasten der Beklagten zu 1) in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter das Eigenverschulden der Klägerin (oder genauer: die Verletzung der eigenen Obliegenheiten) hat zurücktreten lassen. Auch dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 – 13 U 2195/05, juris; ebenso LG Dresden, Urt. v. 12.05.2010, aaO.), wobei die Rechtsprechung durchaus auch in Fällen nur leichter Fahrlässigkeit die Betriebsgefahr zurücktreten lässt (OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 – 13 U 2195/05, juris). Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig nur dann eine Quotierung vor, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt (vgl. etwa OLG Dresden, Urt. v. 05.04.1995 – 12 U 63/95, juris: Sturz des Fahrgastes unmittelbar nach Schließen der Wagentür beim Anfahren aufgrund eines ungewöhnlichen, starken Rucks ohne vernünftigen Grund!). Im vorliegenden Fall ist nach Lage der Dinge (vgl. oben) allerdings durchaus von einem groben Eigenverschulden der Klägerin auszugehen, so dass sich ein solches Zurücktreten ohne weiteres ergibt. Dies stimmt nicht zuletzt mit der vom Senat in ständiger Rechtsprechungspraxis vertretenen Auffassung überein, wonach auch in anderen Fällen der Gefährdungshaftung (§§ 17, 7 StVG) die Betriebsgefahr gegenüber grobem Eigenverschulden zurücktreten muss.

Reisekostenerstattung – da muss/sollte man schnell sein..

RVG GeldregenIch habe länger nichts mehr zum Gebührenrecht gebracht, daher heute der Hinweis auf den OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13. Eine Entscheidung, in der es zwar nicht um anwaltliche Gebühren und/oder Reisekosten geht, sondern um Reisekosten der Partei, deren Erstattung sie nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in einem Sorgerechtsstreit beantragt hatte. Damit also aber doch noch ein gewisser gebühren- bzw. kostenrechtlicher Bezug. 🙂

Zum Sachverhalt: Die in Baden-Württemberg wohnenden Partei hatte in dem Sorgeverfahren am 13.12.2011 einen Anhörungstermin beim AG Riesa wahrgenommen, zu dem sie persönlich geladen war. Zuvor hatte sie Verfahrenskostenhilfe – VKH – „auch für (seine) entfernungsbedingten Mehrkosten“ beantragt; die VKH ist mit Beschluss vom 30.01.2012 rückwirkend bewilligt worden.  Die Erstattung der Reisekosten wird dann (erst) mit Schriftsatz vom 16.07.2013 beantragt. Das OLG Dresden sagt: (Auf jeden Fall) zu spät:

Richtig ist jedoch auch, dass die VKH-berechtigte Partei sich dennoch nicht beliebig viel Zeit mit ihrem Erstattungsantrag lassen darf. Ist die VKH einmal bewilligt, findet im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zwar keine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung statt. Legt die Partei jedoch Reisekosten aus eigenen Mitteln vor und verzichtet dann für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse, so begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass sie eben trotz der grundsätzlich bewilligten VKH zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Die Länge dieser Frist mag dabei ebenso wie die Frage, ob die vorgenannte Vermutung widerlegbar ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Ein Zeitablauf von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Kostenentstehung und deren Abrechnung ist aber jedenfalls deutlich zu lang, und Gründe, warum der Antragsgegner trotz seiner im Rahmen des VKH-Verfahrens bejahten Mittellosigkeit so lange auf die Erstattung dieser Kosten verzichten konnte, sind nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar gemacht. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht umhin, die Beschwerde zurückzuweisen.

Schön, wäre es gewesen, wenn das OLG Dresden gesagt hätte, wann denn der Antrag noch rechtzeitig gewesen wäre. So hängt man in der Luft.

Jedenfalls heißt es in den Fällen: Schnelligkeit ist Trumpf. Und man muss m.E. ganz schnell sein. Denn dem OLG Naumburg waren im OLG Naumburg, Beschl. v. 15.08.2013 – 4 WF 85/12 –  (MDR 2013, 56) schon „mehrere Wochen zu lang“.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft

Auch einen schlechten Pflichtverteidiger muss man bezahlen….

Geld MünzenDer OLG Dresden, Beschl. v. 19.09.2013 – 2 Ws 445/12 lässt sich zusammenfassen in der Überschrift: Auch einen schlechten Pflichtverteidiger muss man = der Angeklagte bezahlen, denn auch die an ihn ausgezahlten Gebühren sind Kosten des Verfahrens. Mit dem Hinweis auf ungenügende Einsatzbereitschaft eines Pflichtverteidigers wird der Angeklagte im kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht gehört. Denn:

„Soweit die Verurteilte sinngemäß vorträgt, Rechtsanwalt B. habe aufgrund seiner ungenügenden Einsatzbereitschaft für die Verteidigung seinen Gebührenanspruch verwirkt, ist dieses Vorbringen im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz nicht zu berücksichtigen. Dieses Rechtsbehelfsverfahren ist allein wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Verurteilte rügt mit ihrem Vortrag zur ungenügenden Einsatzbereitschaft des Pflichtverteidigers aber nicht die kostenmäßige Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Beträge, sondern wendet sich gegen die Anspruchsberechtigung des Rechtsanwalts dem Grunde nach. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden.

Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren darf auch nicht geprüft werden, ob die Anordnung, welche die Auslagen verursacht hat – hier die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt B. durch die Zurückweisung des Entpflichtungsantrags durch den Kammervorsitzenden – rechtsfehlerfrei gewesen ist. Hierfür wäre ein eigenständiges Anfechtungsverfahren (Beschwerde gemäß § 304 StPO) eröffnet gewesen, welches die – durch Rechtsanwalt S. wahlverteidigte -Verurteilte allerdings nicht wahrnahm.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Aufrechterhaltung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers zusätzlich zu der bereits bestehenden Wahlverteidigung eines Verurteilten ihren Grund darin hatte, die Hauptverhandlung gegen einen möglichen Ausfall des Wahlverteidigers abzusichern. Auch wenn eine solche Verfahrensweise in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, so ist sie doch zulässig und sogar geboten, wenn anders der zügige Fortgang des Verfahrens und vor allem der Hauptverhandlung nicht gesichert werden kann. Nur so kann auch dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren, das nicht zuletzt die Interessen eines Angeklagten im Auge hat, Genüge getan werden (vgl. BVerfGE 39, 238 (246 f.); 63, 45 (68 f.); BVerfG NStZ 1984, 561; BGHSt 15, 306, 309; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 141 Rdnr. 2; § 143 Rdnr. 2). Erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers (oder die Aufrechterhaltung seiner Bestellung) gegen den Willen eines Angeklagten, kann sie zwar zum Wegfall der Einheitlichkeit der Verteidigung führen; dies muss aber im Interesse einer wirkungsvollen staatlichen Strafrechtspflege in Kauf genommen werden. Kommt es zur Verurteilung, so greift auch hier das Verursachungsprinzip der Kostenbelastung nach § 465 Abs. 1 StPO. Eine Entlastung der Angeklagten von den Kosten einer durch prozessuale Vorsorge veranlassten zusätzlichen Pflichtverteidigung sieht das Gesetz auch dann nicht vor, wenn sie sich ausdrücklich gegen eine solche Maßnahme stellt (vgl. BVerfG NStZ 1984, 561, 562).