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OWi III: (Zu) kurzfristige Rücknahme des Einspruchs ==> Kosten?, oder: Erkundigungspflicht des Gerichts?

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Die letzte Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 – 1 SsBs 65/19 – aus dem Norden. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vorhin vorgestellten KG, Beschl. v. 13.03.2020 – 3 Ws (B) 50/20 – (vgl. dazu OWi II: Erkundigungspflicht des Gerichts vor Verwerfungsurteil?, oder: Willkommen im 21. Jahrhundert). In meinen Augen führt auch dieser Beschluss zum Kopfschütteln.

Folgender Sachverhalt: Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen. Auf den Einspruch des Betroffenen beraumte das AG Bremen Hauptverhandlung an für den 25.07.2019 um 10:00 Uhr. Am 25.07.2019 ging um 09:02 Uhr per Telefax beim AG die Rücknahme des Einspruchs ein. Die Hauptverhandlung begann um 10:00 Uhr. Da weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen und der zuständigen Richterin die Rücknahme des Einspruchs nicht zur Kenntnis gelangte, verwarf sie den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 25.07.2019 nach § 74 Abs. 2 OWiG. Der Betroffene legte gegen das Urteil „Rechtsmittel“, ein. Das OLG hat das Urteil des AG aufgehoben, da nach Einspruchsrücknahme der Einspruch nicht mehr durch Urteil verworfen werden durfte. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat es aber dem Betroffenen auferlegt:

„Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Betroffenen gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, denn er hat sie durch eine schuldhafte Säumnis verursacht.Die Säumnis muss zwar grundsätzlich eine Frist oder einen Termin betreffen; allgemein nachlässiges Verhalten bei der Verteidigung oder Prozessverschleppung genügen nicht (BVerfG NStE Nr. 4 zu § 467; Pfeiffer Rn. 5; Degener in SK-StPO Rn. 8). Eine derartige Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn das Ausbleiben zwar durch triftige Gründe gerechtfertigt war, der Betroffene dem Gericht jedoch nicht rechtzeitig von der Verhinderung Kenntnis gegeben hat, obwohl ihm dies nach den Umständen möglich war (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 4). Entsprechend verhält es sich dann, wenn die Rücknahme des Einspruchs so spät erfolgt, dass damit gerechnet werden muss, dass sie den zuständigen Spruchkörper vor dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr erreicht. Ergangen ist das angefochtene Urteil nur, weil er Betroffene seinen Einspruch so kurz vor der Hauptverhandlung zurückgenommenen hat, dass die zuständige Richterin nicht rechtzeitig davon erfahren hat. Eingegangen ist die Rücknahme per Fax knapp eine Stunde vor Beginn der Hauptverhandlung. Nach den üblichen Geschäftsabläufen in einem derart großen Gericht wie dem Amtsgericht Bremen konnte der Betroffenen nicht davon ausgehen, dass die zuständige Richterin davon noch rechtzeitig vor der Verhandlung erfahren würde.“

Ich habe Bedenken, ob die Entscheidung des OLG allgemein zutreffend ist. Denn sie legt dem Betroffenen die Haftung für Vorgänge auf, die er nicht beeinflussen kann. Denn wie soll der Betroffene letztlich sicher stellen, dass seine – in der Tat kurzfristige – Rücknahme den zuständigen Richter rechtzeitig erreicht? Eine telefonische Nachricht an den Richter dürfte keinen Erfolg haben, denn der befindet sich in der Sitzung. Natürlich kann der Betroffene durch eine entsprechende Nachricht auf seiner Rücknahme „Bitte sofort vorlegen!“ o.Ä. versuchen zu erreichen, dass die Rücknahme von der Posteingangsstelle zur Geschäftsstelle gebracht wird, die dann (hoffentlich) den Richter informiert. Wenn man aber die Abläufe bei Gericht kennt, muss man m.E. bezweifeln, ob das klappt. Andererseits: Warum verlangt man nicht vom Gericht, dass es sich auf der Geschäftsstelle nach einem Eingang erkundigt, der das Ausbleiben des Betroffenen erklärt? Das Gericht hat vor seiner Verwerfungsentscheidung eine Wartepflicht, die sich für solche Erkundigungen gut nutzen ließe. Aber das hatten wir ja schon, siehe den KG, Beschl. v. 13.03.2020 – 3 Ws (B) 50/20.

StGB II: Das Mobiltelefon, oder: Gefährliches Werkzeug?

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Das OLG Bremen hat sich im OLG Bremen, Urt. v. 27.11.2019 – 1 Ss 44/19 – mit der Frage befasst, ob ein Schlag mit einem Mobiltelefon in der Hand eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt.

Auszugehen war von folgenden Feststellungen des LG:

„[…] Wütend darüber, dass die Zeugin A. nicht rauskommen wollte, betrat der Angeklagte das Ladengeschäft und schlug der Zeugin sofort mit der flachen Seite seines in der rechten Hand getragenen Smartphones üblicher Beschaffenheit derartig heftig gegen ihre linke Gesichtshälfte, dass diese das Gefühl hatte, ihre Oberlippe sei aufgeplatzt. […] Die Zeugin A. erlitt durch die Gewalthandlungen des Angeklagten eine Handprellung rechts, eine Prellmarke links cervikal und eine innere Platzwunde an der linken Oberlippe.“

Wegen dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden. Das LG hatte seine Berufung verworfen. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen:

1. Die Revision des Angeklagten erweist sich auf die Sachrüge als begründet, da die vom Landgericht in seinem Urteil festgestellten Tatsachen eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nicht tragen. Das Landgericht hat das Mobiltelefon des Angeklagten, mit dem er einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte der Verletzten geführt hat, der zu einer inneren Platzwunde an der linken Lippe geführt hat, als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen. Dieser Bewertung schließt sich der Senat nicht an.

Bei einem gefährlichen Werkzeug handelt es sich um jeden festen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen, wobei hier mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint ist (siehe BGH, Urteil vom 14.05.2014 – 2 StR 275/13, juris Rn. 12 m.w.N., JR 2015, 206). Das Landgericht hat hinsichtlich der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen wie folgt ausgeführt: „Bei dem vom Angeklagten benutzten Smartphone üblicher Beschaffenheit handelt es sich um einen festen, metallischen Gegenstand. Dieser harte Gegenstand wird dann vom Angeklagten mit einem derart heftigen Schlag gegen das ungeschützte Gesicht der Zeugin, also gegen eine besonders sensible Körperregion, geführt, dass diese das Gefühl hatte, ihre Lippe sei aufgeplatzt, was – wie sich aus dem verlesenen Attest ergibt – auch tatsächlich der Fall war. In einem solchen Fall handelt es sich sowohl nach der Qualität des Werkzeugs als auch nach der rechtsgutsbezogenen Zielrichtung des Einsatzes um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.“

Gegen diese Bewertung der festgestellten Tatsachen wendet sich die Revision mit Erfolg. Wird das Mobiltelefon in der flachen Hand gehalten und auf diese Weise dem Opfer ins Gesicht geschlagen, ohne dass festgestellt würde, dass gerade ein Schlag mit einer Ecke oder Kante ausgeführt wurde, dann ergibt sich hieraus gerade nicht eine Eignung nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen, die über den Schlag mit der flachen Hand selbst hinausginge und damit die Anwendung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tragen könnte.

Auch dass es zu einer inneren Platzwunde an der linken Lippe kam, trägt nicht die Feststellung, dass das Mobiltelefon nach der konkreten Art seines Einsatzes zur Verursachung erheblicher Verletzungen geeignet war. Grundsätzlich ist zwar die Verursachung einer Platzwunde mittels eines Werkzeugs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein Fall einer erheblichen Verletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen worden (siehe u.a. BGH, Beschluss vom 13.04.2017 – 4 StR 35/17, juris Rn. 9, NStZ-RR 2017, 271: Platzwunde am Kopf durch Schlag mit Gürtelschnalle; BGH, Urteil vom 12.03.2015 – 4 StR 538/14, juris Rn. 10, StraFo 2015, 216: Platzwunde am Knie durch Schlag mit Holzlatte; BGH, Urteil vom 23.05.2001 – 3 StR 62/01, juris Rn. 7, StV 2002, 80: Platzwunden bei Gummiknüppelschlag). Die vorgenannten Entscheidungen zu Platzwunden als erheblichen Verletzungen betrafen aber anders als im vorliegenden Fall nicht die Konstellation der Verursachung lediglich einer inneren Platzwunde an der Lippe im Gegensatz zu behandlungsbedürftigen äußeren Platzwunden. Bei inneren Platzwunden an der Lippe wird man vielmehr – in Ermangelung weiterer Feststellungen im landgerichtlichen Urteil zum konkreten Umfang und zum Heilungsverlauf der Verletzung – berücksichtigen müssen, dass solche Platzwunden oftmals von sehr kleinem Umfang sein können und binnen kurzer Zeit ohne die Erforderlichkeit einer ärztlichen Behandlung verheilen. Von einer erheblichen Verletzung kann dann nicht gesprochen werden. Auch soweit das Landgericht darüber hinausgehend eine „Prellmarke links cervikal“ festgestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass auch dies eine durch den Schlag mit dem Mobiltelefon ins Gesicht hervorgerufene Verletzung darstellen könnte, denn es verbirgt sich hinter diesem Begriff eine Prellmarke am Hals.“

Pflichti I: Zivilrechtliche Klage und Vorwurf des Parteiverrats, oder: Abberufung?

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Heute dann gleich noch einmal ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen, dann ist der Ordner sauber.

Ich starte dann mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 24.09.2018 – 1 Ws 59/18, 1 Ws 90/18, 1 Ws 91/18, 1 Ws 92/18, 1 Ws 93/18. Der ist zwar schon etwas älter, aber die Problematik ist interessant. Es geht um die Voraussetzungen für die Abberufung eines Pflichtverteidigers. Der Mandant hatte eine zivilrechtliche Klage gegen den Pflichtverteidiger erhoben und/oder den Vorwurf des Parteiverrats erhoben.

Dazu die Leitsätze aus der OLG-Enscheidung:

  1. Die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Pflichtverteidiger oder die Erstattung einer Strafanzeige wegen Parteiverrats durch den Angeklagten ergeben für sich noch keine wichtigen Gründe für eine Abberufung.
  2. Die Abberufung eines Pflichtverteidigers kann nur ex nunc mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
  3. Kommt es wegen des Interessenkonfliktes bei der Verteidigung von mehreren Mitangeklagten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung oder einer darauf beruhenden erfolgreichen Revision, ist die Belastung der Verteidiger mit den Kosten in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO zu prüfen.

Und dazu aus dem Beschluss zu Leitsatz 1:

„…. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Allein aus der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage des Angeklagten [V.] gegen seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G kann nicht gefolgert werden, dass Rechtsanwalt G in deren Ansehung nun zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es andernfalls jeder Angeklagte in der Hand hätte, einen Verteidigerwechsel – und damit oftmals eine Verfahrensverzögerung – allein durch die Erhebung einer solchen zivilrechtlichen Klage zu erzwingen. Soweit der Angeklagte [V.] über seinen Verteidiger I vortragen lässt, dass er Strafanzeige wegen Parteiverrates gegen die im vorliegenden Verfahren beteiligten Verteidiger aus der Kanzlei C & Partner sowie im Hauptverhandlungstermin vom 13.09.2018 einen erneuten Entpflichtungsantrag bzgl. Rechtsanwalt G und der weiteren Verteidiger gestellt habe, konnten diese Umstände vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es ist zunächst an der Vorsitzenden der Strafkammer 32, über diesen Antrag auf Entpflichtung unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu entscheiden. Insbesondere obliegt es zunächst ihrer Beurteilung unter Anhörung der Beteiligten, ob nunmehr festzustellen ist, dass Rechtsanwalt G in Ansehung dieser Entwicklung zu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre.

Es lassen zudem weder der Umstand, dass Rechtsanwalt G der Terminbestimmung durch die Vorsitzende nicht entgegengetreten ist, noch der Umstand, dass er seinem Mandanten zu einem bestimmten Prozessverhalten rät oder mit diesem über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Anträge uneins ist, Rückschlüsse auf eine mangelnde Verteidigungsbereitschaft oder Verteidigungsfähigkeit von Rechtsanwalt G zu. In Anbetracht der eigenverantwortlichen Stellung des (Pflicht-) Verteidigers als Organ der Rechtspflege und Beistand, nicht jedoch weisungsgebundener Vertreter des Angeklagten führen Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten über das Verteidigungskonzept nicht ohne Weiteres dazu, dass eine beachtliche Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen wäre (BGH, Urteile vom 26.08.1993 – 4 StR 364/93, juris Rn. 17 f., BGHSt 39, 310, sowie vom 08.02.1995 – 3 StR 586/94, juris Rn. 5, NStZ 1995, 296; KG Berlin, Beschluss vom 24.07.2008 – 2 Ws 362/08, juris Rn. 7, NJW 2008, 3652).

Auch das vom Angeklagten [V.] geltend gemachte Bestehen widerstreitender Interessen der Verteidiger der Angeklagten [V.], [III.], [IV.] und [II.], die derselben Sozietät angehören wie Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.], könnte vorliegend nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.] führen. Zwar kann, wie der Senat in anderer Sache mit Beschluss vom 02.03.2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 02.03.2018 – 1 Ws 12/18, juris, NStZ-RR 2018, 188 (Ls.)), die Abberufung eines beigeordneten Verteidigers im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft geboten sein. In dieser Konstellation kann auf der Grundlage einer Orientierung an der berufsrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 2 S. 1 BORA als normativ vorgegeben angesehen werden, dass das Bestehen eines Interessenkonflikts in Bezug auf einen der Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft sich auch auf die Zulässigkeit der Vertretung durch einen anderen Anwalt derselben Sozietät auswirkt, ohne dass hinsichtlich dieses Anwalts, d.h. dem bereits beigeordneten Verteidiger, sonstige konkrete Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt erforderlich wären, wie sie ansonsten Voraussetzung des Widerrufs der Verteidigerbestellung wären. Dies kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, da der Angeklagte [V.] nicht lediglich durch Rechtsanwalt G als beigeordneten Verteidiger vertreten wird, sondern bereits seit dem 14.05.2016 auch durch Rechtsanwalt H sowie seit dem 13.03.2018 durch Rechtsanwalt J und seit dem 14.05.2018 durch Rechtsanwalt I, die im Gegensatz zu Rechtsanwalt G nicht der Kanzlei C & Partner angehören. Wie der Senat in seiner zitierten Entscheidung vom 02.03.2018 bereits ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 22), wäre bei einer bereits begonnenen Hauptverhandlung selbst für den Fall der Feststellung des Vorliegens eines sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft ergebenden Interessenkonflikts hieraus nicht notwendigerweise die Abberufung des betreffenden beigeordneten Verteidigers des Angeklagten zu folgern, der dieser Sozietät oder Bürogemeinschaft angehört, sondern lediglich die Bestellung eines weiteren Verteidigers (vgl. auch BeckOK-Krawczyk, 30. Ed. 2018, § 143 StPO Rn. 10; SK-StPO-Wohlers, 5. Aufl., § 143 StPO Rn. 16), um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, die mit dem übergeordneten Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und dem Gebot der Effizienz der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre. Da vorliegend der Angeklagte [V.] ohnehin schon neben seinem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G auch durch Rechtsanwalt H als beigeordnetem Verteidiger und durch die Rechtsanwälte J und I als Wahlverteidiger verteidigt wird, wäre im vorliegenden Fall auch dies nicht erforderlich. Auch für den Fall der Feststellung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft würde einer Fortführung des Verfahrens unter Aufrechterhaltung der Bestellung von Rechtsanwalt G nicht der Anspruch des Angeklagten [V.] auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers nicht abzuleiten sein kann, dass der Angeklagte [V.] nicht wirksam verteidigt wurde, da ihm bereits weitere Verteidiger bestellt wurden und zur Seite standen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59; vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O.). Eine inhaltliche Begrenzung der Verteidigertätigkeit sieht die StPO für den bestellten Verteidiger nicht vor, der mithin auch im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte in Bezug auf andere Prozessbeteiligte als selbständiges Organ der Rechtspflege die Rechte seines Mandanten allseits zu wahren hat.

Beleidigung von Polizeibeamten mit „„Ihr habt doch nur Langeweile. Ihr seid doch nur Wichtigtuer!“?

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Die zweite Entscheidung kommt heute vom OLG Bremen. Es ist der OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2018 – 1 Ss 49/17, den mir die Kollegin M.Pfeiffer aus Bremen allerdings erst jetzt geschickt hat. Es behandelt mal wieder die Frage der Beleidigung von Polizeibeamten. Und zwar hatte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle gegenüber den kontrollierenden Beamten geäußert: „Ihr habt doch nur Langeweile. Ihr seid doch nur Wichtigtuer!“. Frage: Beleidigung (§ 185 StGB) ja oder nein. AG und LG hatten die Frage bejaht, das OLG hat sie – m.E. zutreffend – – verneint und den Angeklagten frei gesprochen:

„…. b) Gemessen hieran begegnet bereits die Deutung des Landgerichts, mit der festgestellten Äußerung habe der Angeklagte den Beamten unterstellt, die Maßnahme ihm gegenüber nur deshalb durchzuführen, um das eigene Machtstreben oder ihren Geltungsdrang zu befriedigen und diesen Geltungsdrang über das Recht zu stellen, zumindest Bedenken. Dem Wortlaut nach besagt die Bezeichnung als „Wichtigtuer“, dass der Betreffende sich durch sein Auftreten größere Wichtigkeit zumesse als ihm in den Augen des Äußernden tatsächlich zukommt. Die Deutung des Landgerichts, dass der Angeklagte dadurch auch zum Ausdruck gebracht habe, die Beamten handelten, um ihre eigene Person in ihrer Bedeutung zu überhöhen, ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, dass die Beamten ihr Ermessen einseitig und schikanös ausübten. Der weitergehende Schluss aber, der Angeklagte habe damit auch erklärt, dass die Beamten ihren Geltungsdrang über das Recht stellten, wodurch ihr Handeln in die Nähe zum Amtsmissbrauch gerückt werde, findet keinen Anhalt im Wortlaut und den Umständen. Weder der sprachliche Kontext — der weitere Vorwurf, die Beamten handelten aus Langeweile — noch die objektiven Umstände — der Angeklagte sah sich einer Verkehrskontrolle ausgesetzt, gegen die er vehement protestierte — bieten eine Grundlage für diese Annahme, mit der Bezeichnung als Wichtigtuer werde eine bewusste Missachtung rechtlicher Bindungen zum Ausdruck gebracht.

c) Aber auch wenn man die Deutung durch das Landgericht zu Grunde legt, trägt dies eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht, da die Äußerung als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB nicht strafbar ist…..

…..

bb) Gemessen hieran überwiegt der Schutz der Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall. ….

Gemessen hieran fällt die Abwägung zugunsten der freien Rede aus. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte seine Kritik personalisiert und in durch Verwendung der familiären Anrede in zusätzlich unhöflicher und distanzloser Form formulierte. Aber allein der Umstand, dass eine gegen einen Amtsträger gerichtete Kritik anklagend und personalisiert ausfällt, führt noch nicht zu ihrer Unzulässigkeit (BVerfG, Beschluss der 1. Kämmer des 1. Senats vom 12.05.2009 — 1 Eh« 2272/04, juris Rn. 38, NJW 2009, 3016). Die personalisierte Form, der Angesprochene sei ein Wichtigtuer, fällt allerdings schärfer aus als die auf ein konkretes Verhalten bezogene Formulierung, weil sie dem Betreffenden eine nachteilige Charaktereigenschaft zuschreibt. Die zugeschriebene Charaktereigenschaft des Wichtigtuers aber wiegt für sich genommen nicht so schwer, als dass mit ihr dem Betroffenen der soziale Geltungswert so sehr abgesprochen wird, dass es gerechtfertigt wäre, die Äußerung zu bestrafen. Hinzu kommt, dass die Äußerung entgegen der Ansicht des Landgerichts angesichts des Kontextes, in dem sie fiel, auf ein konkretes polizeiliches Handeln bezogen ist. Die Äußerung fiel, weil der Ange-klagte meinte, dass die Verkehrskontrolle und die dabei angewendeten Maßnahmen überzogen seien. Es bleibt damit eine Äußerung, mit der sich der Angeklagte gegen eine staatliche Maßnahme zur Wehr setzte, die er jedenfalls in ihrer tatsächlichen Aus-führung als unrechtmäßig ansah. In einer solchen Situation werden dem Betroffenen auch scharfe und anklagende Formulierungen zugebilligt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004 — 1St RR 153/04, juris Rn. 29, NJW 2005, 1291; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2016 — (2) 53 Ss 64/16, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 — 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 12, StraFo 2015, 3’0). Zumindest in Ansehung der konkreten Umstände in‘ Form der beginnenden Durchsuchung des Kofferraums des Fahrzeug des Angeklagten, die sowohl vom Landgericht als auch von der Generalstaatsanwaltschaft als unrechtmäßig eingeschätzt wird, war die Kritik auch nicht völlig ohne jeden Anlass.

Auch dass der Angeklagte nach der Deutung des Landgerichts mit seiner spekulativen Bemerkung den Beamten sachwidrige Motive unterstellte, ist für sich genommen nicht so schwer wiegend, als dass dies in der konkreten Situation eine Bestrafung wegen Beleidigung rechtfertigte. Denn letztlich schwingt beinahe in jeder Kritik an einer konkreten Maßnahme eines einzelnen Beamten der Vorwurf der sachwidrigen Ermessensbetätigung mit. Auch wenn man der Auffassung sein wollte, dass damit verbunden sei, dass die handelnden Beamten „in die Nähe des Amtsmissbrauchs“ gerückt wurden, ist dies typische Konsequenz der personalisierten Kritik an einer Diensthandlung.

Die spekulative Unterstellung des Motivs der Wichtigtuerei ist auch nicht etwa gleichzusetzen mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung, den sich, wenn er ohne jeden tatsächlichen Anhalt geäußert wird, ein Beamter nicht ohne Weiteres gefallen lassen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 31.01.2017 — 1 BvR 2454/16, juris Rn. 4).

Die Anrede mit dem informellen „Du“, wie sie der Angeklagte hier gegenüber den Beamten verwendete, ist für sich genommen zwar unhöflich und respektlos, jedoch wird eine solche Anrede erst dann zur Beleidigung, wenn darin im Einzelfall eine soziale Herabwürdigung zum Ausdruck kommt, die über die bewusst missachtende Anredekonvention hinausgeht (vgl. Fischer, 65. Aufl., § 185 StGB Rn. 8a; LK-Hilgendorf, 12. Aufl., § 185 StGB Rn. 27; MK-Rogge/Pegel, 3. Auf., § 185 StGB Rn. 10). Umstände, die einen solchen herabwürdigenden Äußerungsgehalt begründeten, sind aber nicht feststellbar.“

Habe nur ich den Eindruck, dass die Verfahren zunehmen, in denen es um Beleidigung von Polizeibeamten geht? Dann stellt sich die Frage: Warum? Sind die Polizeibeamten dünnhäutiger geworden oder gibt es allgemeine Anweisungen, dass „so etwas“ verfolgt werden soll/muss. Falls ja: Für mich gilt der Spruch: Was stört es die Eiche, wenn sich das Schwein daran reibt. Oder: Umdrehen und den „Beleidiger“ toben lassen. Zumindest bei solchen Äußerungen in solchen Situationen. Erspart allen viel Ärger und Zeit….

Laub auf Straßen/Wegen, oder: Wie oft muss gereinigt werden?

Im „Kessel Buntes“ liegt heute dann zuerst der OLG Bremen, Beschl. v.  13.04.2018 – 1 U 4/18. Der muss weg 🙂 , denn sein Thema ist ein jahreszeitliches. Es geht nämlich um die Frage, in welchen Intervallen eine Gemeinde befahrene Wege von Laub befreien muss. Und da nur noch weniger Blätter an den Ästen hängen, wird es mit dem Thema Zeit.

Das OLG sagt/meint: Ein Intervall von einer Woche ist ausreichend. Nur bei stark genutzten Wegen oder besonderen Gefahren durch das Laub, vor allem Rutschgefahren, kann eine häufigere Beseitigung von Laub geboten sein:

„1. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht hat feststellen können. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Umfang der Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen im Hinblick auf die Sicherung der Benutzbarkeit von Straßen- und Wegeflächen nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs dabei ebenso zu berücksichtigen sind wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Sicherungspflichten bestehen nicht uneingeschränkt und stehen vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei sich grundsätzlich auch der Straßenverkehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (siehe BGH, Urteil vom 08.04.1970 – III ZR 167/68, juris Rn. 10, VersR 1970, 572; Urteil vom 05.07.1990 – III ZR 217/89, juris Rn. 11, BGHZ 112, 74; Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 88/92, juris Rn. 7, NJW 1993, 2802).

a) Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte vorliegend diesem Sorgfaltsmaßstab zuwider gehandelt hätte. Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall (siehe KG Berlin, Urteil vom 11.10.2005 – 9 U 134/04, juris Rn. 13, VersR 2006, 946; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2015 – 9 U 170/04, juris Rn. 29, NZV 2006, 550; siehe ferner LG Wiesbaden, Urteil vom 16.11.2007 – 7 O 217/07, juris Rn. 16, KommJur 2009, 154; bestätigt durch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2008 – 1 U 301/07, juris Rn. 3, MDR 2008, 1396). Dies würde im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Aufwand die Grenze des Zumutbaren für den Verkehrssicherungspflichtigen überschreiten und kann letztlich auch objektiv nicht sichergestellt werden, da bei entsprechenden Witterungsbedingungen im Herbst jederzeit große Mengen von Laub anfallen können, die gegebenenfalls durch den Wind auch an bestimmten Stellen zusammengetragen werden können. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, dass ein regelmäßiger Reinigungsintervall von etwa einer Woche überschritten worden wäre: Vielmehr ergibt sich aus dem Reinigungskalender des von der Beklagten beauftragten Straßenreinigungsbetriebs, dass der betreffende Straßenabschnitt zuletzt am 26.10.2015 und damit erst sechs Tage vor dem Sturz des Klägers vom Laub befreit wurde. Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Laubbeseitigung auf Straßen- und Wegeflächen im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen jedenfalls ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend (vgl. KG Berlin, a.a.O.; für einen deutlich längeren Zeitraum siehe LG Wiesbaden, a.a.O.), sofern nicht wegen einer besonderen Natur der betreffenden Verkehrsfläche wie etwa bei Fußgängerzonen und ähnlichen Bereichen oder anderweitig besonders stark genutzten Wegen oder wegen einer besonderen durch den Laubfall geschaffenen Gefahr wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes oder dadurch ausgehender Rutschgefahr nach den Umständen eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist. Bei geringerer Verkehrsbedeutung oder Verschmutzung wird auch ein längeres Intervall als zulässig anzusehen sein. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, dass die Reinigung zuletzt neun Tage vor dem Sturz erfolgt sei, handelt es sich um nach den §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigendes Vorbringen, wobei diese Behauptung im Übrigen auch nicht mit dem vom Kläger selbst in Bezug genommenen Reinigungskalender im Einklang steht.

b) Im vorliegenden Fall war auch nicht aus besonderen Gründen eine häufigere Reinigung geschuldet.

aa) Bei dem betreffenden Fahrradweg handelt es sich nicht um eine Verkehrsfläche, die wegen ihres besonderen Benutzungszwecks ständig von Laub freizuhalten wäre.

bb)Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach bei witterungsbedingtem Anfallen akuter Maßnahmen zur Verkehrssicherung die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde sich nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste beschränken darf, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen (siehe OLG Hamm, a.a.O.), ist für den vorliegenden Fall keine Pflicht zur häufigeren Reinigung abzuleiten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall die Gemeinde eine Reinigung zum regelmäßigen Reinigungstermin gerade nicht vorgenommen hatte: Soweit in dieser Entscheidung dann eine Reinigung auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten verlangt wurde, bezieht sich dies mithin auf eine vor dem normalen (nächsten) Turnus erfolgende Nachholung der am regulären Termin unterbliebenen Reinigung. Im Übrigen ist als erheblicher Unterschied zwischen der dortigen Konstellation und dem hier zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass es dort um eine Gefahr durch am Boden vermoderndes Laub mit daraus begründeter Rutschgefahr ging, d.h. um eine gerade (erst) durch längeres Liegenlassen des Laubes entstehende Gefahr, die für einen Benutzer des Weges nicht ohne weiteres zu erkennen war. Die vorliegende Situation, dass eine Bordsteinkante mit Laub bedeckt war, konnte sich dagegen bei entsprechendem Laubfall auch sehr kurzfristig ergeben, so dass auch ein kürzeres Reinigungsintervall dies nicht notwendigerweise verhindert hätte (vgl. KG Berlin, a.a.O.).

cc) Schließlich sind auch aus den Umständen des vorliegenden Einzelfalls keine sonstigen Besonderheiten zu erkennen, die zu einer häufigeren Reinigungspflicht führen würden: Die Menge des Laubes alleine mag als besondere Gefährdung dann anzusehen sein, wenn sich an einer Stelle so viel Laub sammelt, dass es nicht ohne weiteres zu durchqueren ist. Vorliegend führte das am Boden liegende Laub lediglich dazu, dass der Kläger den Straßenuntergrund nicht mehr erkennen konnte: Dies entspricht aber gerade dem Regelfall am Boden liegenden Laubes und begründete hier noch keine über das allgemeine Maß hinausgehende gesteigerte Gefährlichkeit. Ferner ergibt sich auch kein zur Steigerung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten führender Umstand daraus, dass durch am Boden liegendes Laub der Verlauf des Bordsteins nicht zu erkennen war: Wiederum entspricht es bereits dem Regelfall, dass am Boden liegendes Laub zur Folge haben kann, dass ein Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls unter dem Laub befindliche Hindernisse nicht erkennen kann.