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Rotlicht II: Qualifizierter Rotlichtverstoß/Fahrspurwechsel auf Kreuzung, oder: Kein Absehen vom Fahrverbot

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Die zweite Entscheidung kommt dann aus Bamberg. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 22.01.2019 – 3 Ss OWi 1698/18 – verhält sich ebenfalls zum „Mitzieheffekt“. Das AG hatte den Betroffenen wegen eines qualifizierten Verstoßes verurteilt, und zwar aufgrund folgender Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des Bußgeldbescheids war der Betr. innerorts auf einem mit Pfeilen markierten Fahrstreifen für Geradeausfahrer unterwegs. Für die beiden mit Pfeilen markierten Linksabbiegerfahrstreifen zeigte die Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung Rot. Der Verkehr auf diesen beiden Fahrsteifen hatte sich zurückgestaut. Der Betr., der nach links abbiegen wollte, passierte die wartenden Linksabbieger auf der Geradesausspur, fuhr bei für Geradeausfahrer geltendem Grünlicht in die Kreuzung ein, wechselte im Kreuzungsbereich auf einen Fahrstreifen für Linksabbieger, ließ den Gegenverkehr passieren und bog anschließend bei weiterhin für Linksabbieger geltendem Rotlicht nach links ab. Das AG hat den Betr. nach Einlegung des in der Hauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruchs zu einer Geldbuße von 55 € verurteilt und von einem Fahrverbot im Wesentlichen mit der Begründung abgesehen, dass aufgrund atypischer Umstände der Grad des vorwerfbaren Handelns gering erscheine. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG.“

Das AG hat aber vom Fahrverbot abgesehen. Das stört das OLG Bamberg (warum wundert mich das nicht?):

Die Begründung, mit der das AG abweichend vom Regelbußgeld und abweichend von dem in Betracht kommenden Regelfahrverbot das Vorliegen einer Ausnahmesituation bejaht und den von der Regelsanktion weit nach unten abweichenden Rechtsfolgenausspruch begründet hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Argument, es liege eine Ausnahmesituation vor, weil der Betr. niemanden gefährdet habe, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das AG damit das Fehlen eines Sanktionsschärfungsgrundes dem Betr. sanktionsmildernd zugute gebracht hat (vgl. BGH, Urt. vom 12.02.2015 – 5 StR 536/14 [bei juris] und 19.01.2017 – 4 StR 334/16 = NStZ-RR 2017, 117; Beschl. v. 21.11.2018 – 2 StR 335/18 [bei juris]). Der Bußgeldkatalog sieht in lfd.Nr.  132.3.1 BKat für den Fall der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem in lfd.Nr. 132.3 BKat geregelten Normalfall einen erhöhten Bußgeldrahmen (320 Euro anstatt 200 Euro) vor, so dass bereits der Verordnungsgeber die ausgebliebene Gefährdung Dritter im Rahmen der von ihm bestimmten Regelsanktion berücksichtigt hat.

b) Der damit korrespondierende Hinweis des AG, der Betr. habe dem Gegenverkehr und den Fußgängern Vorrang eingeräumt, greift schon deshalb nicht durch, weil die Tatbestände, für die § 4 I BKatV das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos besonders gravierende und gefahrenträchtige Verhaltensweisen sind. Insbesondere kann es den Betr. nicht entlasten, wenn kein Dritter konkret durch den Verkehrsverstoß gefährdet wurde (BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 – 1 ObOWi 607/01 = DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307; KG VRS 129 [2015], 153; OLG Frankfurt Beschl. v. 10.03.2006 – 2 Ss OWi 86/06; OLG Hamm Beschl. v. 04.11.2004 – 3 Ss OWi 600/04 [jeweils bei juris] und 29.04.1999 – 2 Ss OWi 1533/98 = NZV 1999, 394). Dass auch die mit dem Rotlichtverstoß einhergehende abstrakte Gefahrerhöhung für alle anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Gegenverkehr, nicht vorgelegen hätte (vgl. BayObLG a.a.O.), ist weder festgestellt, noch naheliegend. Immerhin verengte das Fahrzeug des Betr. den Kreuzungsbereich, auf dem es angesichts des für seine Fahrtrichtung geltenden Rotlichts nichts zu suchen hatte.

c) Soweit das AG eine zu Gunsten des Betr. zu wertende Besonderheit des Falles in dem Umstand sieht, dass dieser bei Grünlicht für Geradeausfahrer in die Kreuzung eingefahren sei und erst dort die Spur gewechselt habe, kann der Senat diesem Gedankengang nicht folgen. Die abstrakte Gefährlichkeit des Vorgangs, auf die abzustellen ist, ist keinesfalls geringer, als wenn der Betr. von vornherein bei Rotlicht auf der für ihn vorgesehenen Spur in die Kreuzung eingefahren wäre und die neben ihm liegende Geradeausspur Grünlicht angezeigt hätte.

d) Soweit das AG darauf abhebt, dass sich der Betr. nicht bewusst gewesen sei, mit seinem Fahrverhalten einen Rotlichtverstoß zu begehen, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, vom einem atypischen Sachverhalt zu Gunsten des Betr. auszugehen. Ungeachtet des Umstands, dass ein vermeidbarer Verbotsirrtum, den das AG dem Betr. hier offensichtlich zugebilligt hat, vorsätzliches Handeln voraussetzt, könnte ein solcher zwar milder geahndet werden, als Handeln in Kenntnis des Verbots. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn gerade die Fehlleistung ihrerseits nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen würde (OLG Bamberg Beschl. v. 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17 [bei juris] = VerkMitt 2017, Nr 25 = OLGSt OWiG § 11 Nr 6 und 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5, jeweils m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch äußerst fernliegend und seitens des AG auch nicht mit Gründen belegt. Vielmehr muss von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er die geltenden Verkehrsregelungen in den Grundzügen kennt (vgl. BayObLGSt 1999, 172 = NStZ-RR 2000, 119 = DAR 2000, 172 = VRS 98, 292 = NZV 2000, 300 = VD 2000, 186 = VerkMitt 2000 Nr 67 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Betr. an einer wartenden Autoschlange vorbeigefahren ist, um sich nach Passieren der Ampel vor dieser einzureihen. Schon angesichts dieses Verhaltens war somit für den Betr. klar erkennbar, dass sein Vorgehen, das speziell ihm einen Vorsprung vor allen anderen Abbiegern verschaffte, nicht den geltenden Verkehrsregeln entsprechen konnte.“

OWI III: Abstandsverstoß mit Abstandspilot, oder: Dem Piloten darf man nicht blind vertrauen

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Und als dritte Entscheidung dann ein weiterer Beschluss vom OLG Bamberg, und zwar der OLG Bamberg, Beschl. v. 06.11.2018 – 3 Ss OWi 1480/18. Allerdings nicht zum Mobiltelefon und § 23 Abs. 1a StVO, sondern zu einem Abstandsverstoß. Der Betroffene hatte gegenüber einem drohenden Regelfahrverbot geltend gemacht, er habe auf die Funktion eines in seinem Fahrzeug als Bestandteil eines Fahrerassistenz-Pakets verbauten sog. Abstandspiloten vertraut.

Das OLG Bamberg meint dazu: Daas geht nicht, denn das Vertrauen ist nicht geschützt und ist mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers unvereinbar:

„Der Hinweis auf den „Abstandspiloten“ verfängt von vornherein nicht, weil der Betr. die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste. Wenn er auf einen (deaktivierten) Abstandspiloten „vertraut“, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren. Von einem „Augenblicksversagen“ kann bei den vom AG getroffenen Feststellungen schon gar nicht die Rede sein. Sonstige Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, ergeben sich aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ebenfalls nicht.“

Das dürfte für einen Tempomat ähnlich gelten.

OWi II: „Telefonieren“ geht nur vorsätzlich, oder: Wie gehabt….

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Die zweite Entscheidung zum Mobiltelefon und damit zum (neuen) § 23 Abs. 1a StVO kommt aus Bamberg. Das OLG Bamberg hat sich im OLG Bamberg, Beschl. v. 15.01.2019 – 3 Ss OWi 1756/18 – mit der Frage der (möglichen) Schuldform bei verbotener Nutzung elektronischer Geräte befasst. Die Frage hatten die OLG zum alten § 23 Abs. 1a StVO ja dahin beantwortet, dass der Verstoß in der Regel vorsätzlich begangen wird. Und das bestätigt das OLG Bamberg in dem Beschluss auch für die Neufassung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betr. wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte (hier: Smartphone; Tatzeit: 02.05.2018) gemäß § 23 Ia StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Fassung aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Der hiergegen in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

„1. Nach § 80 I OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermögli­chen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der GStA in deren Antragsschrift vom 19.12.2018 Bezug. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 IV S. 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 III 2 i.V.m. IV 4 OWiG).

2. Außerhalb der durch das Rechtsmittel veranlassten Sachprüfung bemerkt der Senat ergänzend: Das angegriffene Urteil enthält rechtsfehlerhaft weder im Schuldspruch noch im Sachverhalt oder im Rahmen der rechtlichen Würdigung Angaben dazu, von welcher Schuldform das AG ausgegangen ist. Zwar ist eine den Betroffenen nicht beschwerende Annahme einer nur fahrlässigen Tatbegehung denkbar, jedoch wird in vergleichbaren Fällen auch für die Neuregelung des Bußgeldtatbestandes in § 23 Ia StVO regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen sein (jeweils noch zu § 23 Ia a.F. vgl. schon OLG Karlsruhe, Beschl. v.om 13.08.2013 – 2 [6] Ss 377/13 = Justiz 2015, 14; KG, Beschl. v. 30.11.2015 – 2 Ss 272/05 = DAR 2006, 336 = NJW 2006, 3080 = NZV 2006, 609 und OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2008 – 2 Ss OWi 580/08 = NZV 2008, 583 = VRS 115 [2008], 207), wofür im Übrigen die Aufnahme des Verstoßes in Teil II BKat (vgl. Nr. 246.1, 246.2) spricht.“

Damit gelten auch alle weiteren Überlegung, die auf dieser Ansicht gründen, wie z.B. keine Erhöhung der Geldbuße wegen Vorsatzes (vgl. auch „Elektronische Geräte/Mobiltelefon im Straßenverkehr“).

„….es war ärztlich verordnetes Cannabis..“, oder: Welche Feststellungen bei der „Medikamentenklausel“?

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Und als dritte Entscheidung kommt dann hier der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.01.2019 – 2 Ss OWi 1607/18 – zur Bedeutung und Erheblichkeit der sog. Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG. Er behandelt die Verurteilung eines Betroffenen wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG, die am OLG keinen Bestand hat:

„1. Nach den Feststellungen des AG im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich der Betr. „letztlich mit einem Geständnis eingelassen“, jedoch geltend gemacht, es habe sich um medizinisch verordnetes Cannabis gehandelt, weshalb er glaube, dass er insoweit berechtigt Auto gefahren sei. Ausweislich der Angaben der polizeilichen Kontrollbeamtin hatte der Betr. nach Belehrung und auf Anfrage angegeben, er habe das Cannabis wegen körperlicher Beschwerden eingenommen, da er eine Beinprothese am rechten Bein trage. Nach den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen, denen das AG folgte, mache es „für die Drogenintoxikation aufgrund Cannabis mit entsprechenden Ausfallerscheinungen keinen Unterschied […], ob es sich um illegal erworbenes Marihuana oder zu medizinischen Zwecken verordnetes handle, da es sich um den gleichen Wirkstoff handle“. Der Betr. habe den „Grenzwert im Anhang zu § 24a StVG“ […] um mehr als das 10-fache des zulässigen Wertes überschritten. Auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse hat es das AG „für vollkommen unbedeutend“ gehalten, „ob der Betr. Marihuana sich auf dem Schwarzmarkt besorgt hat oder ob er medizinisch verordnetes Marihuana konsumiert“ hat.

2. Diese Erwägungen sind lückenhaft und tragen eine Verurteilung des Betr. wegen eines fahrlässig begangenen Verstoßes gegen § 24a II i.V.m. III StVG nicht.

a) Zwar ist es allein Aufgabe des Tatrichters, den Sachverhalt festzustellen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme zu würdigen. Er hat insoweit ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu überprüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Tathergang überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 2318). Allein in seinen Verantwortungsbereich fällt, mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen und zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommt. Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Rahmen der Rechtsbeschwerde ist demnach auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

b) Soweit der Tatrichter gemeint hat, sich mit dem Vorbringen des Betr., wonach es sich bei dem von ihm eingenommenen Cannabis um „medizinisch verordnetes“ gehandelt habe, nicht weiter befassen zu müssen, weil es nicht von Bedeutung sei, ob der Betr. „auf dem Schwarzmarkt“ besorgtes oder „medizinisch verordnetes Marihuana“ konsumiert habe, da er in keinem Fall ein Kfz habe führen dürfen, wenn in seinem Blut eine Wirkstoffkonzentration von THC „über dem gesetzlich zulässigen Grenzwert“ erreicht sei, offenbart dies ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der sog. Medikamentenklausel nach § 24a II 3 StVG. Die Vorschrift des § 24a II 1 StVG gilt nach § 24a II 3 StVG nämlich dann nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, wobei die Einnahme des Arzneimittels auf einer ärztlichen Verordnung beruhen muss und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet worden sein darf (jurisPK/Niehaus Straßenverkehrsrecht § 24a StVG Rn. 29; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 24a StVG Rn. 22; Hühnermann , in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. § 24a StVG Rn. 5d; vgl. auch KG, Beschl. v. 30.07.2015 – 162 Ss 64/15 = BA 53 [2016], 188 = VRS 129 [2015], 220 und Maatz, BA 36 [1999], 146, 148). Wenn somit bei dem Betr. die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24a II 3 StVG vorgelegen hätten, d.h. die in seinem Blut nachgewiesene Substanz (hier THC) aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührte, so wäre das Verhalten des Betr. nicht ordnungswidrig nach § 24a II 1 StVG. Aus dem Erfordernis der bestimmungsgemäßen Einnahme folgt allerdings zugleich, dass es bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit bleibt, wenn der Einfluss der nachgewiesenen Substanz auf einem nicht der Verordnung bzw. der darin vorgegebenen Dosierungsanleitung entsprechenden Konsum oder auf sonstigem Missbrauch der Substanz beruht (Königa.O. m.w.N.). Nachdem der Betr. sich ausdrücklich darauf berufen hatte, ärztlich verordnetes Cannabis konsumiert zu haben, und der Tatrichter diese Einlassung ersichtlich auch nicht als Schutzbehauptung bewertet hat, hätte sich das amtsgerichtliche Urteil mit der behaupteten Einnahme von Cannabis als Medikament jedenfalls näher befassen müssen.

c) Ob die sog. Medikamentenklausel nach § 24a II 3 StVG vorliegend eingreift oder nicht, vermag der Senat auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen nicht zu überprüfen. So schweigt das Urteil schon zur Form des verfahrensgegenständlich konsumierten Cannabis/Marihuana. Cannabis kann aber auch in Form von Medizinal-Cannabisblüten zu Therapiezwecken anwendbar sein und unter bestimmten Umständen auch ärztlich verordnet werden (vgl. zum Ganzen Graw/Mußhoff, BA 2016, 289 ff.). Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil jegliche Feststellungen dazu vermissen, ob die eingenommene Substanz durch einen Arzt verordnet, zur Behandlung einer konkreten Krankheit eingenommen und die Dosierungsanweisung beachtet worden ist (KG a.a.O. unter Hinweis auf Maatza.O.). Beachtet der Betr. sie nicht und nimmt er am Straßenverkehr teil, kann er sich nach § 24a II 1 StVG ordnungswidrig verhalten (KG a.a.O.). “

StPO III: Wegfall des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme, oder: Altes oder neues Recht

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Bei der dritten Entscheidung handelt es sich um den OLG Bamberg, Beschl. v. 26.10.2018 – 3 Ss OWi 1410/18. Er behandelt auch eine Problematik, die auf dem 2017er-Neuregelungsmarathon des Gesetzgebers beruht, nämlich der Änderung des § 81 Abs. 2 StPO – Stichwort: Teilweiser Wegfall des Richtervorbehalts bei der Anordnung einer Blutentnahme. In dem Zusammenhang hatte sich ja die Frage gestellt: Welches Recht ist in den „Altfällen“ anwendbar? das bis zum 24.08.2017 geltende oder das neue Recht. Dazu hatte sich ja bereits das OLG Rostock im OLG Rostock, Beschl. v. 03.11.2017 – 20 RR 85/17 geäußert und gemeint: Neues Recht.

Dem hat sich das OLG Bamberg in seinem Beschluss angeschlossen:

„Die Rüge, das Ergebnis der Blutentnahme hätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a II StPO i.V.m. § 46 IV OWiG erkennen will, dringt nicht durch. Aufgrund der Neufassung des § 46 IV 2 OWiG mit Wirkung vom 24.08.2017 ist der Richtervorbehalt bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gestrichen worden. Der Umstand, dass die Maßnahme vor Inkrafttreten dieser Novellierung getroffen worden war, ist ohne Bedeutung. Da es sich um eine Vorschrift des Prozessrechts handelt, kommt es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2008 – 3 StR 342/08 = BGHSt 53, 64 = NJW 2009, 791 = NStZ 2009, 224 = wistra 2009, 196 = BGHR StPO § 100a Verwertbarkeit 2 = StV 2009, 398 = JR 2010, 493; OLG Rostock, Beschl. v. 03.11.2017 – 20 RR 85/17 = Blutalkohol 55 [2018], 75 = NStZ-RR 2018, 114 = NZV 2018, 196 = DAR 2018, 391, jeweils m.w.N.). „

Und auch die Problematik ist in den beiden Neuauflagen von „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“, und „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ behandelt. Hier dann nochmals der Link zur Bestellseite.