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StPO III: Wegfall des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme, oder: Altes oder neues Recht

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Bei der dritten Entscheidung handelt es sich um den OLG Bamberg, Beschl. v. 26.10.2018 – 3 Ss OWi 1410/18. Er behandelt auch eine Problematik, die auf dem 2017er-Neuregelungsmarathon des Gesetzgebers beruht, nämlich der Änderung des § 81 Abs. 2 StPO – Stichwort: Teilweiser Wegfall des Richtervorbehalts bei der Anordnung einer Blutentnahme. In dem Zusammenhang hatte sich ja die Frage gestellt: Welches Recht ist in den „Altfällen“ anwendbar? das bis zum 24.08.2017 geltende oder das neue Recht. Dazu hatte sich ja bereits das OLG Rostock im OLG Rostock, Beschl. v. 03.11.2017 – 20 RR 85/17 geäußert und gemeint: Neues Recht.

Dem hat sich das OLG Bamberg in seinem Beschluss angeschlossen:

„Die Rüge, das Ergebnis der Blutentnahme hätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a II StPO i.V.m. § 46 IV OWiG erkennen will, dringt nicht durch. Aufgrund der Neufassung des § 46 IV 2 OWiG mit Wirkung vom 24.08.2017 ist der Richtervorbehalt bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gestrichen worden. Der Umstand, dass die Maßnahme vor Inkrafttreten dieser Novellierung getroffen worden war, ist ohne Bedeutung. Da es sich um eine Vorschrift des Prozessrechts handelt, kommt es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2008 – 3 StR 342/08 = BGHSt 53, 64 = NJW 2009, 791 = NStZ 2009, 224 = wistra 2009, 196 = BGHR StPO § 100a Verwertbarkeit 2 = StV 2009, 398 = JR 2010, 493; OLG Rostock, Beschl. v. 03.11.2017 – 20 RR 85/17 = Blutalkohol 55 [2018], 75 = NStZ-RR 2018, 114 = NZV 2018, 196 = DAR 2018, 391, jeweils m.w.N.). „

Und auch die Problematik ist in den beiden Neuauflagen von „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“, und „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ behandelt. Hier dann nochmals der Link zur Bestellseite.