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Alles richtig gemacht…, oder: Streitvermeidung

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Ja, alles richtig gemacht, hat es ein (beigeordneter) Nebenklägervertreter in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Das LG München II hatte den Angeklagten u.a. wegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aber abgelehnt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, über die der BGH inzwischen mit BGH, Urt. v. 28.04.2015 – 1 StR 594/14 – entschieden hat. Aber darum geht es hier gar nicht in erster Linie, sondern um den BGH, Beschl. v. 27.04.2015 – 1 StR 594/14, der eine gebührenrechtliche Frage zum Gegenstand hat.

Nämlich die für den Nebenklägervertreter interessante Frage: Fahre ich zum Hauptverhandlungstermin beim BGH und wenn ich fahre, bekomme ich Reisekosten ersetzt? Das hängt nun wieder davon ab, ob die Reise erforderlich ist/war und da hatte der Nebenklägervertreter – wohl weil es (nur) eine Revision der Staatsanwaltschaft war – Zweifel/Bedenken. Und ich denke, dass in der Situation der Nebenklägervertreter sich an § 46 Abs. 2 RVG erinnert und die Möglichkeit einen Antrag dahin zustellen, die Notwendigkeit der Reise anch München festzustellen. Den hat er dann gesteellt und der BGh hat ihn im Beschl. v. 27.04.2015 positiv beschieden.

„Der Antragsteller ist beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a StPO) des durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten geschädigten Kindes. Er hat mit am 2. April 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 28. April 2015 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2014 erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers und seiner Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass der Nebenkläger die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers aus § 397 StPO bestehen. Dies begründet die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers, der in die Strafsache aufgrund seiner Beiordnung bereits in erster Instanz eingearbeitet ist.

Es wird darauf verwiesen, dass über die Angemessenheit von Auslagen erst bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. August 2007 – III S 26/07 Rn. 6).“

Damit konnte der Nebenklägervertreter zum Termin fahren. Die Reisekosten waren gesichert. Denn der Beschluss nach § 46 Abs. 2 RVG hat für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Wirkung. Der Nebenklägervertreter muss sich also nach Abschluss des Verfahrens nicht (mehr) mit dem Rechtspfleger über die Erforderlichkeit seiner Reise streiten.

Auch Kleinvieh macht Mist, oder: Amtsrichter liest Rechtspfleger die Leviten

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Um nicht mehr viel ging es in einem Erinnerungsverfahren beim AG Essen, das eine dort als Verteidigerin tätige Kollegin durchgeführt hat; den ergangenen AG Essen, Beschl. v. 06.11.2014 –  64 Ls 202 328/11-42/12 – habe ich dann über den Kollegen Stephan aus Dresden erhalten.

Im Streit waren noch 8,78 € Fotokopiekosten, die der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung als nicht erforderlich vom Antrag der Kollegin abgesetzt hatte. Die hatte sich damit aber nicht zufrieden gegeben und Erinnerung eingelegt. Dem Rechtspfleger werden dann vom Amtsrichter „die Leviten gelesen“, wenn es dann in dessen Beschluss, mit dem die 8,78 € zuerkannt worden sind, heißt:

„Eine antragsgemäße Festsetzung hatte auch zu erfolgen, soweit der Erinnerungsführer über die ihm bereits zuerkannten Auslagen in Form der Dokumentenpauschale hinaus weitere 7,35 Euro geltend macht. Weder der angefochtenen Festsetzung noch der NichtabhiIfeentscheidung lässt sich konkret entnehmen, welche der (offenbar tatsächlich gefertigten) Fotokopien als angeblich nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten abgesetzt wurden. Dem erkennenden Gericht ist es ebenso wenig wie dem Verteidiger zuzumuten, sich diese Informationen aus handschriftlich auf dem Kostenfestsetzungsantrag angebrachten Zusätzen und Klebezetteln zusammenzusuchen.

Man sieht: Nie die Flinte zu früh ins Korn werfen, denn auch Kleinvieh macht Mist.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen “Erstreckungsantrag” stellen?

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen “Erstreckungsantrag” stellen?, zur Diskussion gestellt. Ich hoffe, der ein oder andere hat die Lösung gefunden. Für die, die noch überlegen, hier dann (meine) Lösung – ich formuliere bewusst mit „meine“, weil die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nicht mehr ganz unstreitig ist.

Nun, m.E. muss in dem von mir geschilderten Fall – Reihenfolge: Verbindung und dann Beiordnung – kein Erstreckungsantrag gestellt werden. Der Fall löst sich m.E. problemlos nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG (so schon im Jahr 2005 das OLG Hamm zur Vorgängerregelung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG a.F.). Aber wie das immer so ist: Es geht ums Geld, ggf. sogar viel Geld, wenn es viele verbundene Verfahren sind und da sind einige OLG auf die Idee gekommen, auch den Fall über § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG bzw. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F.) zu lösen und auch in diesen Fällen einen Erstreckungsantrag zu verlangen (vgl. dazu z.B. zuletzt das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.04.2014, 1 Ws 48/14, auf den ich gerade passend gestoßen bin). Ist m.E. nicht richtig, aber das Lamentieren nutzt nichts und dagegen anschreiben kann man auch, es bringt nur nichts. Also kann man nur raten: Erstreckungsantrag immer stellen, wenn es um die Verbindung von Verfahren bei der Pflichtverteidigung geht. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Und was machen wir mit dem fragenden Kollegen? Ist da alles zu spät? Nein, m.E. nicht. Er kann den Erstreckungsantrag auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren stellen. Das habe ich ihm geraten. Mal sehen, was daraus wird.

Also: „Murmel“ hatte in seinem Kommentar zum Ausgangspsoting die Lösung schon gefunden. Super 🙂

Auslagen für den Pflichtverteidiger

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Wenn der Pflichtverteidiger wissen will, ob Auslagen, die er während der Führung des Mandates tätig später auch aus der Staatskasse erstattet werden, dann hat er die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG vorzugehen Er kann dann einen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der in Aussicht genommenen Auslage stellen. In § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zwar nur die Rede von „Reise“, in der Praxis geht man aber davon aus, dass die Vorschrift auch für andere Auslagen gilt.

Diese Möglichkeit hat für den Pflichtverteidiger den Vorteil, dass die gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist. Der Pflichtverteidiger muss sich also später darüber nicht mit der Staatskasse streiten. Wird die Feststellung abgelehnt, hat das keine bindende Wirkung, sondern die Auslage kann dann später trotzdem noch zur Festsetzung mit angemeldet werden. Deshalb dürfte es den Pflichtverteidiger auch nicht stören, dass die Entscheidung über seinen Antrag eauf Feststellung der Erforderlichkeit unanfechtbar ist. So der OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2012 – 2 Ws 169/12, der ausdrücklich ausführt:

Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil, sie kann ihren Anspruch auf Erstattung von Reisekosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen und ihn dort auch im Rechtsmittelwege verfolgen.

Die Besuchsreisen des Pflichtverteidigers

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Um die Abrechnung von Besuchsreise, die der Pflichtverteidiger für Besuche seines Mandanten in der JVA unternimmt/unternehmen muss, gibt es in der Praxis immer wieder Streit. Da geht es dann um die Fragen der „Erforderlichkeit“ i.S. des § 46 RVG. Häufig werden die Besuchsreisen im Umfnag, vor allem hinsichtlich der Anzahl der unternommenen Reisen, beanstandet. So auch in einem Verfahren in Rheinland-Pfalz. da war der Pflichtveteidiger neben einem Wahlverteidiger zur Verfahrenssicherung beigeordnet worden. Das LG meinte, er bekomme nicht alle von ihm unternommenen Reisen vergütet und hat (kurzerhand) die Hälfte der Kosten für sieben Reisen abgesetzt. Das OLG Zweibrücken hat dem Pflichtverteidiger, der sich dagegen gewehrt hat, Recht gegeben. Der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.06.2012 – 1 Ws 71/12 sagt, dass der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger eben kein Verteidiger „2. Klasse“ ist. Aus der Begründung:

„Die Vergütung dieser Reisekosten bestimmt sich nach § 46 Abs. 1 RVG. Danach werden Auslagen nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Ausführung der Verteidigung nicht erforderlich waren. Dafür, dass Besuchsreisen für eine sachgemäße Ausführung der Verteidigung nicht erforderlich sind, trägt die Staatskasse die Beweislast. Auch für Auslagen gilt allerdings der Grundsatz, dass der Verteidiger die Ausgaben für seine Tätigkeit möglichst niedrig halten muss. Deshalb ist denkbar, dass bestimmte Auslagen oder die Höhe bestimmter Auslagen einen Anscheinsbeweis gegen ihre Erforderlichkeit erbringen und damit die Darlegungslast für die Erforderlichkeit auf den Verteidiger verlagert wird (Kammergericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, 2/5 Ws 131/06).

Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Strafsache betraf einen sehr schweren Tatvorwurf (versuchter Mord). Der Angeklagte war nicht vorbestraft, mithin weder mit einer Beschuldigtenstellung noch mit der Haftsituation vertraut. Die Besuchsreisen des Verteidigers verteilen sich auf einen Zeitraum von acht Monaten. Sie fanden vor und während der Hauptverhandlung statt. Der Kostenaufwand für jede einzelne Besuchsfahrt war nicht sehr hoch.

Der Umstand, dass der Verteidiger dem Angeklagten neben einem Wahlverteidiger beigeordnet worden ist, vermindert nicht zwingend den Gesprächsbedarf zwischen ihm und seinem Mandanten. Die Tätigkeit von zwei Verteidigern in derselben Strafsache bedingt nicht unbedingt eine arbeitsteilige Vorbereitung der Verteidigung oder gar die Aufteilung der Informationsgespräche. Auch wenn der Verteidiger lediglich zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden sein sollte, musste ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Mandanten effektiv zu verteidigen. Dazu muss er sich die für die Verteidigung erforderlichen Informationen in Gesprächen mit seinem Mandanten verschaffen können.“