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Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, oder: Ein Überblick

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Und auch das zweite Posting des heutigen Tages ist einer gesetzlichen Neuregelung gewidmet. Denn am 13.12.2019 ist nicht nur das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019“ in Kraft getreten, sondern auch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019“ (BGB l I, S. 2128). Dieses soll der Umsetzung der EU Richtlinie 2016/1919 – sog. PKH Richtlinie dienen. Lassen wir mal dahingestellt, ob das gelungen ist.

Das Gesetz hat das Recht der Pflichtverteidigung in den §§ 140 ff. StPO jedenfalls umgekrempelt, und zwar in etwa wie folgt:

  • Das System der notwendigen Verteidigung, ist grds. beibehalten.
  • Die Beiordnungsgründe des § 140 Abs. 1 StPO a.F. sind neu gefasst und erweitert, und zwar u.a.:
    • Es sind die Mindestanforderungen an die vorangegangene Dauer der Haft für die Frage der Beurteilung, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, gestrichen worden (früher § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.). Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO muss ein Pflichtverteidiger jetzt auf jeden Fall in den Fällen der Vorführung bestellt werden,
    • Ein Pflichtverteidiger ist jetzt auch beizuordnen, wenn die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht statt
    • In § 140 Abs. 2 StPO ist ausdrücklich die „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ als Kriterium zur Beurteilung, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist, aufgenommen werden.
  • Der Beschuldigte hat in Zukunft ein eigenes Antragsrecht, er muss dieses aber auch geltend machen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beantragt der Beschuldigte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, so ist seinem Antrag in den Fällen der notwendigen Verteidigung ohne weiteres stattzugeben. Stellt er einen solchen Antrag nach Belehrung nicht, so ist dies bei der Prüfung, ob gleichwohl eine Pflichtverteidigerbestellung im Rechtspflegeinteresse erforderlich ist, zu berücksichtigen.
  • In den Fällen des § 141 Abs. 2 StPO, z.B. Untersuchungshaft, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger auch ohne Antrag von Amts wegen beizuordnen. Auch in allen anderen Verfahrenssituationen, insbesondere vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, ist von Amts wegen zu prüfen, ob es, insbesondere wegen der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, im Rechtspflegeinteresse erforderlich ist, diesem trotz fehlendem Antrag einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Spätestens mit der Anklageerhebung ist dem Angeschuldigten – wie im geltenden Recht – in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
  • Hat der Beschuldigte in seinem Bestellungsantrag keinen bestimmten Pflichtverteidiger bezeichnet, muss der Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 BRAO) ausgewählt Nach § 142 Abs. 6 Satz 2 StPO soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.
  • Über die Bestellung entscheidet das Gericht, ggf. in Eilfällen die Staatsanwaltschaft ( 142 StPO).
  • Dauer und Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung/die Entpflichtung sind in § 143 StPO.
  • 144 StPO regelt jetzt die Bestellung mehrerer Verteidiger. Dabei ist im Wesentlichen die bisher zu dieser Problematik vorliegende Rechtsprechung umgesetzt.
  • Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen ist jetzt die sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 StPO).

So viel zu den Änderungen in einem kurzen Überblick. Wer zu dem Ganzen leine Synopse altes/neues Recht und auch erste Hinweise für die weiteren Änderungen im Verfahren lesen möchte, dem <<Werbemodus an>> empfehle ich mein Ebook „Modernisierung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO 2019 – ein erster Überblick – und Synopse altes/neues Recht der Pflichtverteidigung„. Das Werk“ hat 130 Seiten und steht als PDF zur Verfügung. Die Bestellung geht ganz einfach und schnell. Einfach eben hier den „Bestellbutton“ anklicken und dann kommt das PDF sehr schnell. Allerdings nicht kostenlos, sondern mit Rechnung 🙂 . Preis nur 25 €. <<Werbemodus aus>>.

Hinweis:

Auf dejure sind leider noch nicht die Aktualisierungen/Änderungen eingearbeitet, so dass die Verlinkungen (via PlugIn) in dem Blogbeitrag noch auf die alten Gesetzesfassungen verweisen. Also entweder das BGBl nehmen oder die Gesetzes-Seiten des BMJV zugreifen.

Bundesländer zur Erweiterung der Pflichtverteidigung: So nicht, oder: Der Verteidiger als Feigenblatt?

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Auch im zweiten Posting des heutigen Tages stelle ich keine Entscheidung vor, sondern knüpfe an meinen Beitrag: “Brinkhaus fordert schnellere Strafverfahren”, oder: Wie ahnungslos darf man als CDU-Fraktionsvorsitzender eigentlich sein?“ an. Ja, knüpfe an, und ich sage/schreibe: Leider. Denn:

Zu dem Posting zur „StPO-Kenntnis des CDU-Fraktionsvorsitzenden passt ein Bericht bei „swp.de“ unter der Überschrift: „Bund und Länder streiten über Pflichtverteidiger„. Da geht es um die Umsetzung der PKH-Richtlinie der EU, der bis zum 29.05.2019 umgesetzt sein muss. Dazu hatte ja das BMJV den Referentenentwurf zum “Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ vorgelegt (vgl. hier: Gesetzesvorhaben II: U.a. Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung, Verbot der Gesichtsverhüllung im Gericht, oder: Schafft die GroKo das (noch)?). Und wie nicht anders zu erwarten, kommt da Kritik von den Ländern. Das ist dann offenbar die Voraberfüllung der Forderung von Ralph Brinkhaus nach einem „Pakt für den Rechtsstaat zwischen Bund und Ländern„, allerdings nuir leider umgekehrt?

Wenn man den Bericht liest, ist man fassungslos.

Da liest man dann nämlich auch wieder: „Eine Umsetzung der Pläne würde „zu einer erheblichen Verlängerung der Dauer von Ermittlungs- und Strafverfahren führen“ und das Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung von Strafverfahren „konterkarieren“. Wer hat da von wem abgeschrieben, die Läner (vorab) bei Brinkhaus oder der bei ihnen?

Und da werden Mehrausgaben bei den Kosten für die Pflichtverteidigung von 2,6 Mio oder auch 4 Mio angeführt gegen die geplante – von der EU vorgegebene – Neuregelung. Hat man diese Mehrausgaben (?) eigentlich mal ins Verhältnis gesetzt zu den Gesamtausgaben eines Landeshaushaltes. Wenn ja, würde man wahrscheinlich über die Prozentzahl erstaunt sein.

Aber das allein macht noch nicht fassungslos. Das kommt erst mit der „Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf (CDU)“ zugeschriebenen Äußerung:

„Er [Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf (CDU)] fürchtet zudem, dass die Zahl der Geständnisse in frühen Ermittlungsverfahren stark zurückgehen werde. Erfahrungen aus der Praxis zeigten, dass Täter bei einer vorläufigen Festnahme nach frischer Tat gerade auch bei schwersten Straftaten oftmals zu einem umfassenden Geständnis bereit seien. Sofort bestellte Pflichtverteidiger würden aber vor Akteneinsicht „in aller Regel von einer Aussage abraten“, heißt es in der Stellungnahme.“

Das – lassen wir die Äußerungen eines Stuttgarter Oberstaatsanwalts zum Auslieferungsverfahren mal außen vor – muss man sich mal „auf der Zunge zergehen  lassen“: Ein (Landes)Justizminister kritisiert, dass Verteidiger/Rechtsanwälte vor Akteneinsicht (!) von Aussagen abraten und führt das dann auch noch als Argument gegen Änderungen im Recht der Pflichtverteidigerbestellung an. Das macht mich fassungslos. Denn an der Stelle sind dann schon elementare Rechte der Beschuldigten im Spiel und man fragt sich, welches Rechtsverständnis der Minister eigentlich vom Strafverfahren und den Regeln der StPO hat. Der Pflichtverteidiger soll nach Möglichkeit offenbar nur „Urteilsbegleiter“ sein, das berühmte „Feigenblatt“. Getreu dem Motto: Du hast/bekommst einen Verteidiger, aber wehe, wenn der sich rührt und dem Angeklagten zur Wahrnehmung seiner Rechte – hier des Schweigerechts – rät. Das ist nichts anderes als der „Verteidiger als eigenblatt“

Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf ist im Übrigen nicht allein, wie „schön“ für ihn. Die „Kollegen“ pflichten ihm bei. Leider auch – so jedenfalls der Bericht – der Hamburger Justizminister, den die „Grünen“ stellen. Na ja, wenn es ums Geld geht, sind sie alle gleich.

Man kann bei all dem nur hoffen, dass das BMJV hart bleibt und Frau Barley trotz Europawahl-Wahlkampf Zeit hat, sich um diese Dinge (auch) zu kümmern und es endlich zum „Durchbruch“ kommt. Aber wahrscheinlich stehen solche Fragen auf der Agenda ganz unten, denn damit kann man derzeit nicht bzw. kaum punkten. Was dann daraus wird, kann man sicherlich noch nicht absehen. Das Receht auf einen Pflichtverteidiger ist das eine, die Frage, wie man damit umgeht, wenn das Recht nicht beachtet wird, das andere. Und da wird sich in der Rechtsprechung des BGH und auch des BVerfG das ein oder andere ändern müssen. Stichwort: Abwägungslehre.

Was mich ein wenig beruhigt: Auf den Bericht auf „swp.de“ bin ich durch einen Richter hingewiesen worden. Der war genauso fassungslos wie ich. Wie gesagt: Das beruhigt. Aber nur ein wenig.

News zum Vermögensarrest, oder: Neuregelung angekommen

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Am 01.07.2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung, also die §§ 73 ff. StGB und dmait dann auch die §§ 111b ff. StPO geändert worden. Ich verweise dazu auf das „Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung“ v. 13.04.2017 (BGBl, S. 872). Die Änderungen sind inzwischen – schon wegen den weitreichenden Übergangsregelungen in den § 316h EGStGB und § 14 EGStPO in der Praxis angekommen. Man merkt das auch an der Zunahme der Fragen zu Nr. 4142 VV RVG, das gebührenrechtliche Pendant zu den verfahrensrechtlichen Regelungen.

Und es liegen inzwischen dann auch schon die ersten Entscheidungen zu der Neuregelung vor, ich erinnere nur an das LG Kaiserslautern, Urt. v. 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3). Es gibt dann nun auch eine erste OLG-Entscheidung, nämlich den OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2017 – 1 Ws 163/17. Der setzt sich mit der Neuregelung der Anordnung des Vermögensarrestes – § 111e StPO – auseinander. Einfach mal lesen. Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Nach § 111e Abs. 1 StPO in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung steht die Anordnung eines Vermögensarrestes – wie bisher – grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt allerdings ein dringender Verdacht vor, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommt, so soll ein Vermögensarrest angeordnet werden.
  2. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen. Somit ist der Arrest weiterhin nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist. Eine Notwendigkeit für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Gesetzeswortlaut indes nicht (mehr) vor.
  3. Zwar gelten die Fristen des § 111b Abs. 3 StPO a. F. durch dessen ersatzlose Streichung nun nicht mehr, dennoch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist.
  4. Nach § 111e Abs. 6 StPO n. F. stehen die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander.

Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, oder: Achtung! Neuregelung nicht übersehen

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Beginnen wir den Tag mit einem kleinen = kurzen, aber feinen Beschluss des LG Mannheim, den mir der Kollege Patrick Welke aus Heidelberg übersandt hat. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren – eine Stelle, an der es ja häufig zum Streit kommt. Im LG Mannheim, Beschl. v. 07.11.2017 – 19 StVK 306 R – heißt es nun kurz:

In der Strafvollstreckungssache wegen Diebstahls

hier: § 57 StGB, § 454b StPO – Bestellung eines Pflichtverteidigers

Dem Verurteilten pp. wird Rechtsanwalt Patrick Welke, Heidelberg, als notwendiger Verteidiger bestellt.

Gründe:

Angesichts der im vorliegenden Vollstreckungsverfahren relevanten Fragestellungen, in denen es um die Durchführung des Verfahrens nach § 454b Abs. 3 StPO n.F, geht, ist dem Verurteilten ein Verteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen, da die besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet (vgl. BT-Drucksache 18/11272, S. 35).“

BT-Drucksache 18/11272? Ja, das sind die Gesetzesmaterialien zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202). Und in § 454b Abs. 3 StPO heißt es jetzt:

„(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.“

Das ist eine Absage an die BGH-Rechtsprechung. Nach § 454b Abs. 3 StPO ist  nun wieder eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 43 Abs. 4 StVollstrO zur Ermöglichung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG möglich. Das war ja, wenn es mindestens eine nicht zurückstellungsfähige Strafe gab, nach der BGH-Rechtsprechung nicht möglich. Nun kann diese nicht zurückstellungsfähige Strafe wieder komplett vorab vollstreckt werden, um im Anschluss eine einheitliche Zurückstellung für die anderen Strafen zu ermöglichen.

Und in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung hierzu (BT-Drucksache 18/11272, S. 34 f.) heißt es u.a.:

„Für die Durchführung des Verfahrens nach § 454b Absatz 3 StPO-E wird es regelmäßig geboten sein, dem Verurteilten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nach § 140 Absatz 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Vielfach wird der Verurteilte ohne anwaltlichen Beistand nicht sicher beurteilen können, ob ein Antrag nach § 454b Absatz 3 StPO-E zweckmäßig ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorabvollstreckung für den Verurteilten auch nachteilig sein kann, wenn die Strafzurückstellung nach § 35 BtMG letztlich doch nicht gewährt werden kann, etwa weil die Finanzierung der Therapie nicht gesichert ist.“

Der Kollege Welke hatte das gleich mal ausprobiert und hat die Beiordnung für das Vollstreckungsverfahren beantragt und dies damit begründet, dass aufgrund der Durchführung des Verfahrens nach § 454b Abs. 3 StPO bzw. § 43 Abs. 4 StVollstrO eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt. Und er hat die eben o.a. Passage aus der BT-Drucksache zitiert und als Anlage beigefügt. Als Antwort kam der Beschluss des LG Mannheim.

Er meinte bei der Übersendung: „Könnte vielleicht für den ein oder anderen ganz interessant sein. Gerne dürfen Sie mich dabei als „Einsender“ benennen.“ Habe ich getan 🙂 . Denn Ehre, wem Ehre gebührt. Und ich räume ein: Ich hatte es übersehen.

„Der „Spaß beginnt“ – oder: Wegfall des Richtervorbehalts allumfassend?

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Vor dem eigentlichen Tagesprogramm ein Posting, das auf einer Email beruht, die ich gestern von einem Kollegen – Richter am AG – erhalten habe.

Es geht um die Änderungen des § 81a Abs. 2 StPO – also den Wegfall des Richtervorbehalts (vgl. dazu die Übersicht hier: Änderungen/Neuerungen in StPO/StGB/StVG, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Verteidiger).

Der Kollege drückt es passen aus. Wie nicht anders zu erwarten: „Der Spaß beginnt“.  Der Kollege schreibt:

„Hallo Herr Burhoff,

der „Spaß“ beginnt. Lesen Sie mal den vorletzten Satz!!! *kopfschüttel*

Das mit dem OWiG hat das LG aber zwischenzeitlich gemerkt. J

Betreff: Neuregelung Richtervorbehalt Blutentnahme
Wichtigkeit: Hoch

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

angehängt übersende ich Ihnen aus dem aktuell im BGBl. veröffentlichten „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“  die Ergänzung von § 81 a StPO. Danach entfällt der Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben für bestimmte Verkehrsstraftaten.

Die Neuregelung wird sich vor allem für den Bereitschaftsdienst auswirken.

Nach Rücksprache mit OStA pppp. hat die Staatsanwaltschaft die Polizei von der Neuregelung informiert, so dass in einschlägigen Fällen nicht mehr (schon nicht mehr von der Polizei bei der Staatsanwaltschaft) angerufen werden muss. Vermutlich wird es aber, bis sich die Sache herumgesprochen hat, noch den einen oder anderen „Fehlanruf“ geben. Im OWi-Bereich und im Bereich anderer Straftaten (etwa Körperverletzung) ist die Ausnahme nicht einschlägig; insoweit bleibt alles wie bisher. Herr pppp. hat ergänzend mitgeteilt, die StA habe sich mit der Polizei so verständigt, dass (andere) Straftaten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der genannten Verkehrsstraftaten stünden, als mitumfasst angesehen werden. „

Na, ob das das ist, was sich der Gesetzgeber unter der Neuregelung vorgestellt hat (wenn er sich denn etwas vorgestellt hat). „Straftaten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der genannten Verkehrsstraftaten …“ – das ist die Nötigung (§ 240 StGB), das ist der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), das ist aber auch ein versuchtes Tötungsdelikt in Zusammenhang mit einem § 315c StGB. Und damit will die StA nichts mehr zu tun haben. Man darf gespannt sein, was die OLG, der BGH und dann auch sicherlich das BVerfG demnächst dazu sagen.

Auch wenn an anderer Stelle/in anderen Blogs der teilweise Wegfall des Richtervorbahlts „bejubelt“ wird und man meint, mehr wäre auch nicht schlimm gewesen, ich bleibe dabei: Ich halte diese Änderung/Aufweichung für den ersten Schritt in die falsche Richtung. Und wie schnell es mit der Aufweichung weiter geht, sieht man sehr schön an der o.a. Mail.