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Festsetzung von Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

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Und zum Ausklang der Woche dann noch Gebührenrecht.

Zunächst der der AG Offenbach, Beschl. v. 15.07.2021 – 275 Owi 248/21 – zum Anfall der zusätzlichen Gebühr Nr. 5115 VV RVG und zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren.

Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid ergangen. Gegen den hatte der Verteidiger des Betroffene Einspruch eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt. Zudem hat der Verteidiger angekündigt, nach Einsichtnahme eine Einlassung abzugeben. Das Verfahren ist dann später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, ohne dass der Verteidiger eine Einlassung abgegeben hat. Der Betroffene beantragte die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen und macht auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG geltend. Die Verwaltungsbehörde hat die Erstattung dieser Gebühr abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg:

„Die Mitwirkungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG war nicht festzusetzen, da hier keine anwaltliche Mitwirkung vorlag, durch die eine Verfahrensbeendigung eingetreten ist.

Für die Entstehung dieser Gebühr ist ein Beitrag des Verteidigers an der Verfahrensbeendigung erforderlich. Dabei sind allerdings keine hohen Anforderungen an den Beitrag zu stellen. So kann bereits die Mitteilung, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden, einen Beitrag darstellen. Im hiesigen Fall hatte der Verteidiger allerdings eine solche Angabe nicht gemacht. Er hatte vielmehr erklärt, Einspruch einzulegen und angekündigt, eine weitere Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme erfolgte allerdings nicht. Es erfolgte gerade nicht die Mitteilung, dass von einem Schweigerecht Gebrauch gemacht werde. Der Behörde wurde vielmehr suggeriert, dass noch weitere Angaben erfolgen würden. Auch die Sachstandsanfrage des Verteidigers stellt keine Verfahrenshandlung dar, die an einer Beendigung des Verfahrens mitwirkt.“

Und zur Bemessung der Rahmengebühren führt das AG aus:

„Grundsätzlich ist bei der Bemessung der Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen. Bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist allerdings in der Regel, aufgrund des Massencharakters, der einfach gelagerten Sachverhalte und der niedrigen Höhe der Bußgelder eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, denen ein standardisiertes Messverfahren zugrunde liegt, erfolgt in der Regel eine Festsetzung deutlich unterhalb der Mindestgebühr, da es sich dabei um besonders einfache Sachverhalte handelt, die leicht zu prüfen sind, keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen und für die Betroffenen häufig nicht von besonderer Bedeutung sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei solchen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel keine Zeugen zu vernehmen sind, da der Beweis alleine durch Urkunden und Lichtbilder geführt wird. Dies ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, denen kein standardisiertes Messverfahren zugrunde legt, in der Regel nicht der Fall. Es ist allerdings immer eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen und der Umfang und die Bedeutung des konkreten Verfahrens zu bestimmen.

Dem hiesigen Verfahren lag ein Geschwindigkeitsverstoß zu Grunde, wobei nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht wurde. Von der Behörde wurde die Regelgeldbuße von 160 Euro und das Regelfahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass die Betroffene deutlich oberhalb des Einkommensdurchschnittsverdiene. Damit hat das Verfahren für sie aufgrund der geringen Bußgeldhöhe eine niedrige Bedeutung, auch wenn hier ein Fahrverbot verhängt wurde. Aufgrund ihrer guten Einkommensverhältnisse wäre es für die Betroffene, im Vergleich zu weniger gut gestellten Menschen, ein leichtes gewesen, dass Fahrverbot durch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis zu kompensieren.

Inhaltlich enthält die Akte nur 9 Seiten relevanten Inhaltes. Das Verfahren lag damit hinsichtlich seines Umfanges am absolut unteren Ende. Ausweislich des Akteninhaltes war hinsichtlich des Geschwindigkeitsverstoßes der Vollbeweis erbracht. Die Messung erfüllte die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens. Hätte der Verteidiger den Akteninhalt geprüft, so wäre ihm bewusst gewesen, dass in diesem Verfahren nur eine Verurteilung der Betroffenen hätte erfolgen können, sofern nicht zuvor ein Verfahrensfehler auftritt. Der Akteninhalt war allerdings überhaupt nicht bekannt, da die Behörde dem Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers nicht nachgekommen war und dies auch im Verfahren zu keinem Zeitpunkt nachgeholt hat. Der Verteidiger hatte damit nur einen Aktenumfang von 2 Seiten zu prüfen, nämlich den Anhörungsbogen und den Bußgeldbescheid. Auf dieser Basis konnte nur eine Prüfung erfolgen, ob die auf dem Lichtbild des Anhörungsbogens abgebildete Fahrerin die Betroffene war. Ein derart beschränkter Prüfungsumfang rechtfertigt nur die Festsetzung deutlich unterhalb der Mittelgebühr liegender Gebühren. Dies gilt sowohl für die Grund- als auch für die Verfahrensgebühr.“

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Mitwirkung durch Anfordern der Videosequenz

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 20.04.2021 – 71 OWi 28/21 – geht es um den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.

Gegen den Betroffenen ist auf Anzeige der Polizei, die eine Videoaufnahme von einem Überholvorgang im Überholverbot gefertigt hatte, ein Bußgeldbescheid gegen den Halter des festgestellten LKW erlassen worden, ohne das die Videosequenz vorgelegen hätte. Der Verteidiger legte für den Betroffenen Einspruch ein und bat zur Begründung um Akteneinsicht, weshalb er um Zusendung des Vorganges bat. Das Regierungspräsidium übermittelte ihm daraufhin am 05.02.2021 die elektronische Akte, die in der Sache lediglich den knappen Datenermittlungsbeleg der Polizei ohne weiteren Sachverhalt enthielt, und forderte parallel bei der Polizeiautobahnstation die Filmsequenz an. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 bat der Verteidiger noch ausdrücklich um Übermittlung der Videoaufzeichnung.

Unter dem 16.02.2021 teilte die Polizei dem Regierungspräsidium mit, dass das Videoband 1 versehentlich überspielt wurde und deshalb als Beweismittel nicht mehr tauge, woraufhin – unter dem 26.02.2021 eine Rücknahme des Bußgeldbescheides erfolgte.

Der Verteidiger hat auch die Gebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die ist zunächst nicht festgesetzt worden. Dagegen dann der Antrag nach § 62 OWiG, der Erfolg hatte:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist begründet.

Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.02.2021 ist insofern unrichtig, als auch eine Erledigungsgebühr nach Ziffer 5115 VV RG entstanden und damit festzusetzen ist.

Die ausdrückliche Anforderung der Videosequenz durch den Verteidiger vom 11.02.2021 bewirkte die Rücknahme des Bußgeldbescheides nicht, da das Regierungspräsidium bereits am 05.02.2021 die Sequenz bei der Polizei angefordert hatte.

Allerdings erfolgte dies erst auf das Einspruchsschreiben des Verteidigers vom 03.02.2021, worin er um „Zusendung des Vorganges“ bat. Ohne dieses Begehren hätte das Regierungspräsidium die Filmsequenz nicht angefordert und dann auch keinen Anlass zur Rücknahme gesehen. Insofern hat die Verteidigung an der Verfahrensbeendigung mitgewirkt.“

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Rat zum Schweigen nicht nur intern

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Am RVG-Freitag heute zwei AG Entscheidungen zum Gebührenrecht.

Den Opener macht das AG Köln, Urt. v. 02.09.2020 – 117 C 233/20, das mir die beteiligte RSV geschickt hat. Das tun die RSV immer mal, meist sind es Entscheidungen, in denen die Klagen keinen Erfolg hatten. Woran das liegt, kann ich nicht sagen 🙂 .

Im Streit war mal wieder die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und dort die Frage, ob der Verteidiger „mitgewirkt“ hat. Er hatte dem Mandanten den Rat gegeben zu schweigen, aber leider nur intern. Das hat dem AG nicht gereicht. Es hat die Klage auf Zahlung der Nr. 4141 VV RVG abgewiesen.

„Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat den Kläger in einem Strafverfahren, wofür zuvor Deckungsschutz seitens der Beklagten erteilt worden war. Mit Anhörungsschreiben vom 19.06.2019 wurde dem Kläger vorgeworfen, sich unerlaubt vom Unfall entfernt zu haben. Hierauf bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24.06.2019, bat um Akteneinsicht und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Das Strafverfahren zum Az. 912 Js 6746/19 (StA Köln) wurde mit Schreiben vom 04.11.2019 eingestellt.

Mit Kostennote vom 12.11.2019 wurde neben der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 196,35 EUR brutto Rechnung gestellt. Über die Berechtigung der Inrechnungstellung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG streiten die Parteien.

Nach Nr. 4141 VV RVG entsteht die Gebühr insbesondere dann, wenn ein Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die Gebühr entsteht nach Abs. 2 hingegen nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringt, ist unerheblich. Es genügt jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Insbesondere reicht es aus, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts aus einem anderen Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt. Die anwaltliche Mitwirkung wird nach Abs. 2 S. 1 der Nr. 4141 VV RVG gesetzlich vermutet. Hingegen stellt es keine Mitwirkung des Rechtsanwalts dar, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die (bloße) Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränkt oder ein unbegründeter Einstellungsantrag gestellt wird bzw. lediglich die Mandatierung angezeigt wird, Akteneinsicht gefordert wird und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird (zum Vorstehenden Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV 4141, Rn. 10, ferner etwa AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013, Az. 93 C 3942/13 – Rn. 4 – zitiert nach juris). Dies reicht nicht aus, um von einer Mitwirkung zu sprechen (wie vor). Denn erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011, Az_ IX ZR 123/10).

Vorliegend liegt eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG nicht vor Die Beklagte hat in der Klageerwiderung unbestritten dargelegt, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nach außen in der Bestellung mit Schreiben vom 24.06.2019 als Verteidiger nebst Akteneinsichtsgesuch und Beantragen der Einstellung erschöpfte. Unbestritten ist ferner das Vorbringen des Klägers geblieben, nach erfolgter Akteneinsicht sei dem Kläger geraten worden, zu schweigen. Diesbezüglich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies nach außen kommuniziert wurde.

Allein die Anzeige der Mandatierung und das Akteneinsichtsgesuch sind nach den vorstehend ausgeführten Maßstäben nicht als ausreichende Mitwirkungshandlungen anzusehen. Ebenso wenig gilt dies für den unbegründeten Einstellungsantrag. Aber auch der interne Rat zu Schweigen genügt nicht für die Annahme, dass eine Mitwirkung i.S.v. Nr. 4141 VV RVG vorliegt. Denn für die Staatsanwaltschaft war nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Ermittlungsverfahren verhalten wird; insbesondere, ob etwa eine Einlassung erfolgen wird. Im Falle eines sog. gezielten Schweigens weiß die Behörde hingegen infolge der Mitteilung, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und muss sich nun darüber klar werden, ob eine Verurteilung auf die übrigen Beweismittel gestützt werden kann oder aber es Sinn ergeben kann, das Verfahren einzustellen. Ist letzteres der Fall, ist evident, dass die Mitteilung über die Ingebrauchnahme des Schweigerechts die Einstellung „gefördert“ hat. Hier erfolgte indes gerade keine Mitteilung von der Ingebrauchnahme des Schweigerechts, sodass seitens der Staatsanwaltschaft jederzeit mit einer Einlassung gerechnet werden konnte. Damit erfolgte die Entscheidung der Einstellung unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers, sodass eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG nicht angenommen werden kann (vgl. zum internen Rat zu Schweigen auch Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV 4141. Rn. 9).“

Es ist richtig, dass die AG-Rechtsprechung unter Hinweis auf den BGH das so sieht. Ob das alles richtig ist und der BGH an der Stelle richtig liegt, kann man bezweifeln. Denn letztlich geht es um die Frage der Ursächlichkeit. Aber: Als Verteidiger muss man diese „Falle“ kennen und sie vermeiden. Ist m.E. ganz einfach. Man teilt der Ermittlungsbehörde eben kurz mit, dass der Mandant schweigen wird. Dann liegt der Ball im anderen Spielfeld und es sollte keine Probleme mit der Nr. 4141 VV RVG geben. Allerdings: Das weiß man bei einer RSV nie.

Hinweis auf Tod des Mandanten, oder: Entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Die zweite Entscheidung zur Nr. 4141 VV RVG hat mir der Kollege Funck aus Braunschweig geschickt. Der LG Leipzig, Beschl. v. 19.06.2020 – 2 Qs 8/20 jug – behandelt eine Problematik, die von der Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Nr. 4141 VV RVG schon ein paar Mal entschieden ist, und zwar:

Das AG verurteilt den Angeklagten. Der Kollege, der Pflichtverteidiger war, legt „unbestimmtes Rechtsmittel“ ein. Das wird, da es  nicht weiter konkretisiert und auch nicht als Revision begründet wird, als Berufung behandelt.

Die Akten gehen am 13.12.2012 beim zuständigen LG als Berufungsgericht ein. In Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung hat der Vorsitzende der Berufungskammer am 18.12.2017 verfügt, die bereits beim AG gehörten Zeugen in ForumStar aufzunehmen.

Am 16.02.2018 verstirbt der Angeklagte. Der Kollege teilte dies dem LG unter Übersendung der Kopie einer Sterbeurkunde mit Schreiben vom 16.02.2018 mit und beantragte zugleich die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a Abs. 1 StPO.

Er beantragt dann später im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Die wird vom AG nicht festgesetzt, beim LG hat der Kollege dann aber Erfolg:

„Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, sie ist begründet.

Rechtsanwalt pp. hat vorliegend auch die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG verdient, indem er das Gericht unverzüglich vom Tod seines Mandanten in Kenntnis gesetzt hat.

Für die Beurteilung, inwieweit eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu erstatten ist, kommt es allein darauf an, ob ein Beitrag eines Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VV RVG entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, wobei eine entsprechende verfahrensfördernde Tätigkeit des Verteidigers ersichtlich sein muss. An das Maß der Mitwirkung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (BGH Urteil vom 18.09.2008, Az. IX ZR 174/07). Weitergehende Anforderungen an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwendigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010 – 2 Ws 29/10). Aus dem Normzweck folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Hauptverhandlung generell vermieden wird, sondern dass ohne das verfahrensbeendende Ereignis eine Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden müssen (Beck OK RVG/Knaudt, 47.Ed 01.03.2020, RVG VV4141 Rn. 9).

Der Hinweis des Verteidigers auf den Tod seines Mandanten und das damit verbundenen Verfahrenshindernis ist durchaus eine geeignete Mitwirkungstätigkeit, um die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verdienen. Verstirbt der Angeklagte und teilt der Verteidiger dies dem Gericht mit und wird das Verfahren nach § 206a StPO endgültig eingestellt, so ist diese Handlung ursächlich dafür, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird, soweit das Gericht nicht anderweitig von dem Tod des Angeklagten bereits erfahren hat (AG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2000 – Az. 2 Ls 257 Js 38867/98; juris Literaturnachweis z.B. Burhoff, RVG Report 2014, 71 – 12.

Vorliegend hat Rechtsanwalt pp. die Anforderungen an die Mitwirkungshandlung erfüllt, indem er dem Gericht mitgeteilt hat, dass der Angeklagte am 16.02.2018 verstorben sei und beantragt, das Verfahren nach S 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Im Gegensatz zu den durch das Amtsgericht Leipzig zitierten Entscheidung handelt es sich vorliegend nicht um ein Revisionsverfahren sondern um ein Berufungsverfahren, bei welchem regelmäßig eine Hauptverhandlung durchzuführen ist. Des weiteren lagen im vorliegenden Fall die Akten bereits dem Berufungsgericht seit 13.12.2017 vor. Der Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer hatte in Vorbereitung der Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 18.12.2017 die Erfassung der notwendigen Zeugen in ForumStar verfügt. Infolge der Mitteilung des Rechtsanwaltes pp. vom 16.022018 entfielen für das Berufungsgericht die weitere Vorbereitungshandlungen zur Durchführung der Hauptverhandlung. Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht von Amts wegen oder anderweitig in Kürze vom Ableben des Angeklagten erfahren hätte.

In seiner Entscheidung verkennt das Amtsgericht, dass es nach der herrschenden Rechtsprechung und Literatur gerade nicht darauf ankommt, dass die Mitwirkung des Verteidigers zeitintensiv und aufwendig war. Durch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG soll vielmehr honoriert werden, dass das Gericht durch die Mitwirkungshandlung des Verteidigers, durch die dieser die zusätzliche Terminsgebühr verliert, hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Berufungshauptverhandlung entlastet wird. Die zusätzliche Gebühr des Nr. 4141 VV RVG soll dies ausgleichen und einen Anreiz schaffen, sich trotz der Gebühreneinbuße um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen. Der Tod des Angeklagten führt zwar früher oder später automatisch zur Einstellung des Verfahrens, ohne eine frühzeitige Mitteilung des Todes des Angeklagten hätte das Gericht weitere vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung vorgenommen.

Für die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Hauptverhandlungstermin anberaumt war (LG Potsdam, Beschluss vom 13.062013 – 24 Qs 43/13 -juris). Diese Voraussetzung trifft nur auf Verfahren zu, bei denen eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, weil sie im Revisionsverfahren regelmäßig eine Entscheidung allein durch Beschluss ergehen kann. Demgegenüber ist im Berufungsverfahren zwingend die Durchführung einer Hauptverhandlung erforderlich.

Die Ausführungen in den Schriftsätzen der Bezirksrevisorin vom 29.05.2018 und 27.06.2018 und die Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13.06.2013, Az. 24 Qs 43/13, lassen sich auf das vorliegende Berufungsverfahren nicht übertragen. Im Beschluss des Landgerichts Potsdam ging es um die Entstehung einer Hauptverhandlungsgebühr in einem Revisionsverfahren. Bei einem Revisionsverfahren ist die Durchführung einer Hauptverhandlung eher die Ausnahme, vorwiegend werden Revisionsverfahren durch Beschluss entschieden., mit der Folge dass eine Hauptverhandlung regelmäßig gar nicht erst entfallen kann.“

So steht es übrigens auch in <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Keine zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: „… ein Satz für die Ewigkeit….“

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Der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach hat mir den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 Qs 80/18. Es geht um eine Gebührenfrage, und zwar mal wieder um die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Deren Festsetzung hat das LG abgelehnt.

Leider ergibt sich aus dem Beschluss nichts zum Sachverhalt. Der Kolleg hat ihn kurz skizziert mit: „Instanzenzug AG – LG – OLG – wieder LG. Dann setzt sich Mandant ab in die Türkei. Dann passiert seit 2010 nichts, im März 2018 dann endgültige Einstellung nach § 153 II StPO.“

Das LG lehnt die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG ab:

„Die beantragte zusätzliche Gebühr Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV ist in dem Verfahren nicht angefallen. Dem Wortlaut nach entsteht die Gebühr, wenn die Hauptverhandlung „durch die anwaltliche Mitwirkung“ entbehrlich wird, weil (Abs. 1 Nr. 1) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.

Es kommt darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2010 – 2 Ws 29/10-zitiert nach juris-online). Solch ein Beitrag des Pflichtverteidigers liegt nicht vor. „Irgendeine Tätigkeit des Verteidigers“ ist gerade nicht ausreichend. Weder zur Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO durch Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 08.04.2010, noch zur endgültigen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO durch Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 20.03.2018, hat der Pflichtverteidiger beigetragen. Das Hinauszögern einer endgültigen Entscheidung durch Einlegung von Rechtsmitteln kann nicht als Beitrag im Sinne von Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV gewertet werden.“

Ich habe erhebliche Bedenken, ob das so richtig ist, ws sich letztlich aber ohne genaue Kenntnis der Akten nicht abschließend beurteilen lässt. Allein ein Einstellungsantrag des Kollegen, den er im Laufe des Verfahrens gestellt hat, würde ja ausreichen, auch wenn es der Beschwerdekammer – den Eindruck habe ich – nicht passt.

Und der letzte Satz aus dem Beschluss: „Das Hinauszögern einer endgültigen Entscheidung durch Einlegung von Rechtsmitteln kann nicht als Beitrag im Sinne von Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV gewertet werden.“ ist – so der Kollege in der Übersendungsmail – „ein Satz für die Ewigkeit“, der m.E. so aber auch nicht richtig ist. Denn wo steht, dass „Das Hinauszögern einer endgültigen Entscheidung durch Einlegung von Rechtsmitteln…“ keine Mitwirkung i.S. der Nr. 4141 VV RVG darstellt. Mitwirkung ist jede Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, die Hauptverhandlung zu vermeiden.