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5 Jahre Verständigungsregelung – die juristischen Unwörter des Jahres

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Schon wieder ein Jahrestag. Nachdem wir gerade am 01.07.2014 den 10. Jahrestag des Inkrafttretens des RVG „feiern“ konnten, können wir im laufenden Monat August schon wieder einen Jahrestag feiern, und zwar heute den 5. Jahrestag des am 04.08.2009 in Kraft getretenen  „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ ((vgl. BGBl. I, S. 2274)). Das hat es in der Zeit schon bis zum BVerfG geschafft und ist dort auf „Bewährung“ durchgelassen worden (Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal). Die neuen Vorschriften sind seit Sommer 2009 auch Gegenstand vieler – um nicht zu sagen unzähliger – Entscheidungen des BGH gewesen. Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht auf der Homepage des BGH neue Entscheidungen veröffentlicht werden. Ich habe es inzwischen aufgegeben, die hier alle zu veröffentlichen/vorzustellen. Das würde m.E. langweilig. Oder: „Verständigung“, „Absprache“ und/oder „Mitteilungspflicht“ würden die (juristischen) Unwörter des Jahres, wenn sie das beim BGH nicht schon längst sind, so einer meiner „Zulieferer“ in der vergangenen Woche, jedenfalls sind es die (verfahrensrechtlichen) „Dauerbrenner“.

Aber heute dann – zur „Feier des Tages“ – dennoch mal wieder einige Verständigungsentscheidungen, und zwar die letzten, die auf der Homepage des BGH eingestellt worden sind. Das ist

Nur kurz: Verfahrensrüge – Mitteilungspflicht verletzt? Gibt es überhaupt etwas mitzuteilen?

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Bringen wir heute am Jahrestag der Verständigungsentscheidung des BVerfG vom 19.03.2013 nach Verständigung/Mitteilungspflicht: Wie war das Wetter an dem Tag? noch einen Beitrag zur Mitteilungspflicht, und zwar zur Frage: Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dazu heißt es im BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 StR 523/13 – kurz und zackig:

„Der Angeklagte macht geltend, der Kammervorsitzende habe in der Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht bekanntgegeben,  ob vor der Hauptverhandlung mündliche oder schriftliche Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist.

2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge, denn der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 58, 315).“

Tja, da muss man dem BGH folgen. Denn, ob die Mitteilungspflicht verletzt ist, kann ich nur feststellen, wenn ich weiß, ob überhaupt mitzuteilende Erörterungen stattgefunden haben. Das war aber nicht der Fall. Es ist zwar wohl viel geredet worden, aber es haben nicht alle zusammen geredet, wenn man die „Feststellungen“ des BGH richtig versteht:

Der Senat hat im Freibeweisverfahren von den beteiligten Berufsrichtern und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dienstliche Äußerungen so-wie von der Verteidigerin eine Erklärung dazu eingeholt, ob ihnen Erörterungen i.S.v. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bekannt geworden sind. Auch dem Angeklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von den Berufsrichtern wurden derartige Erörterungen unter ihrer Beteiligung verneint. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, dass er vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Verteidigerin die jeweiligen Strafvorstellungen ausgetauscht habe, dass es aber zu keinem Gespräch mit der Strafkammer gekommen sei. Der Senat versteht die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter dahingehend, dass diese von dem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung keine Kenntnis erlangt hatten. Auch die Verteidigerin behauptet nicht, dass unter ihrer Beteiligung Gespräche mit der Strafkammer stattgefunden haben. Es entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, ob gegebenenfalls Gespräche zwischen Strafkammer und Staatsanwaltschaft stattgefunden hätten. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich gleichfalls aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.“

Verständigung/Mitteilungspflicht: Wie war das Wetter an dem Tag?

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Um es vorsichtig auszudrücken: Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO – in Zusammenhang mit Verständigungsgesprächen – hat im Moment beim BGH – nach der Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2013 zur Absprache – heute ist also Jahrestag – einen Lauf. Gefühlt vergeht m.E. derzeit keine Woche, in der nicht auf der HP des BGH eine Entscheidung veröffentlicht wird, die mit § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zusammenhängende Frage behandelt. Und ich habe den Eindruck, dass die Mitteilungspflicht immer weiter ausgedehnt wird. Nun, dass das Wetter am Tag, an dem die Verständigung zustande gekommen ist, auch mitgeteilt worden ist, ist sicherlich ein wenig weit, aber die Mitteilungspflicht geht immer weiter. Vielleicht liegt das ja daran, dass man/das Revisionsgericht über § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO „Verständigungen kippen“ kann.

Ein Beispiel ist der BGH, Beschl. v. 13.02.2014 – 1 StR 423/13. Verfahrensablauf war verkürzt wie folgt: Vor der Hauptverhandlung kam es am im September 2011 nach einer ersten Einreichung der Anklageschrift zu einem Gespräch zwischen dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter, dem zuständigen Staatsanwalt und den beiden damaligen Verteidigerinnen des Angeklagten. Zu einer Einigung kam es zu diesem Zeitpunkt nicht, weil die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft eine solche Verständigung ablehnten. Nach dem Gespräch reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte und teilweise neu gefasste Anklageschrift bei Gericht ein, die schließlich unter Eröffnung des Hauptverfahrens unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Am 21.01.2013 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den drei Berufsrichtern der Kammer, dem zuständigen Staatsanwalt und den Verteidigerinnen, in dem ebenfalls die Möglichkeit einer Verständigung erörtert wurde. Zu Beginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende nach Anklageverlesung lediglich mit, dass es am 21.01.2013 ein Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben habe, in dem die Möglichkeit einer Verständigung erörtert worden sei. Das reicht nicht, sagt der BGH:

„b) Demnach musste der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu dem Gespräch vom 20. September 2011 machen, denn in diesem Gespräch ging es inhaltlich da-rum, die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO abzuklären. Die Mitteilung bloß des letzten vor der Hauptverhandlung zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs, dessen Gegenstand die Möglich-keit einer Verständigung war, reicht nicht aus.

c) Dass – wie in den Urteilsgründen mitgeteilt – die Anklage im Januar 2011 zur „Nachbesserung“ an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben und erst im Juni 2012 mit Änderungen und Ergänzungen neu eingereicht wurde, woraufhin das Hauptverfahren im Oktober 2012 eröffnet wurde, führt zu keiner anderen Bewertung.

Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO betrifft sämtliche, auf eine Verständigung abzielenden Erörterungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. § 202a StPO). Eine Einschränkung der Mitteilungspflicht für den (gesetzlich ohnehin nicht vorgesehenen) Fall einer Rückgabe einer Anklageschrift zur „Nachbesserung“ enthält das Gesetz nicht. Durch die Einreichung einer geänderten und ergänzten Anklageschrift wird auch nicht etwa ein völlig neues Verfahren in Gang gesetzt, das die Mitteilung vorheriger Gespräche entbehrlich machen würde. Schließlich kann die Änderung der Anklage gerade Ergebnis vorheriger, auf eine Verständigung abzielender Gespräche der Verfahrensbeteiligten sein. Auch der Sinn und Zweck der Norm gebietet insoweit keine Einschränkung der gesetzlichen Mitteilungspflicht, denn der Angeklagte, die Schöffen und die Öffentlichkeit haben auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis solcher Vorgespräche. Weitergehender Vortrag zu diesem Punkt – etwa die Mitteilung der früheren und der geänderten Anklageschrift – kann deshalb nicht verlangt werden.

 2. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht…..“

Lass uns drüber reden; aber nur, wenn es etwas zu erzählen gibt

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Im Moment rasselt es Entscheidungen des BGH und anderer Obergerichte, die sich mit Absprache-/Verständigungsfragen und den sich daraus für das Strafverfahren ergebenden verfahrensrechtlichen Folgerungen befassen. Dazu gehören u.a. auch der BGH, Beschl. v. 03.09.2013 – 1 StR 237/13 und der KG, Beschl. v. 26.08.2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13), über die wir demnächst auch im StRR berichten werden. Sie befassen sich im Wesentlichen mit der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Der Kollege Hillenbrand vom AG Backnang hat die Entscheidungen schon aufbereitet, so dass ich mir bei ihm die Leitsätze „klauen kann“. Sie lauten:

  1. Eine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs.4 Satz 1 StPO besteht nicht, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben.
  2. Die Abgabe einer Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden ist nicht als Vorbereitung einer Verständigung anzusehen.
  3. Die Zulässigkeit der Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht setzt konkreten Vortrag zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche voraus. Das bloße Fehlen einer Mitteilung begründet einen Rechtsverstoß nicht.
  4. § 243 Abs.4 Satz 1 StPO zählt nicht zu den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr.6 StPO.

Also: Berichtet/Mitgeteilt  werden muss nur über bzw. müssen nur Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung geführt worden sind. Wann das schon der Fall ist, bedarf sicherlich noch der ein oder anderen Entscheidung des BGH. Aber selbst wenn Verständigungsgespräche stattgefunden haben und dann dennoch die Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht erfolgt, wird eine Revision gleichwohl nicht zum Selbstläufer. Begründet ist die Revision nämlich erst dann, wenn das Urteil auf dem Unterlassen der Mitteilung beruht, § 337 Abs. 1 StPO. Insoweit knüpfen die beiden o.a. Entscheidungen an den BGH, Beschl. v. 20.10.2010 – 1 StR 400/10 – an. wonach ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zu der unwiderlegbaren Vermutung führt, dass bei einer Verletzung der Norm eine Beeinflussung des Urteilsspruchs dadurch nie ausgeschlossen werden kann.

BVerfG “ einfachrechtlich nicht schlüssig“ – BGH zur Mitteilungspflicht bei der Absprache

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Der BGH hatte ja schon vorab in einer PM (vgl. hier) über zwei Entscheidungen zu den Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen(§ 257c StPO) berichtet. Zu der einen Entscheidung, nämlich dem BGH, Urt. v. 10.07.2013 – 2 StR 47/13 – liegt jetzt der Volltext vor.

In dem Verfahren hatte die Revision gerügt, der Vorsitzende der Strafkammer habe zu Unrecht nicht mitgeteilt, ob Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hätten. Die Rüge hat der BGH als unzulässig angesehen, weil nicht vorgetragen wurde, es hätten überhaupt Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Nur in diesem Fall bestehe aber nach dem Gesetz (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) eine Mitteilungspflicht. Dem Vortrag der Revision fehlte daher schon die Behauptung eines Rechtsfehlers.

Grundlage der Entscheidung ist die Annahme des BGH, dass es einer Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht bedarf, wenn überhaupt keine oder nur solche Gespräche stattgefunden haben, die dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht betroffen sind. Das folgert der BGH aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 3 StPO:

„Das erklärt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Mitteilungs- und Dokumentationspflichten. Diese bilden einen Schwerpunkt des Verständigungsgesetzes und sollen die zentrale Vorschrift des § 257c StPO flankieren und die Transparenz der Verständigung sowie die Möglichkeit einer effektiven Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht gewährleisten (BT-Drucks. 16/12310 S. 8 f.). Erfasst werden dabei nicht nur der formale Verständigungsakt selbst, sondern auch die auf eine Verständigung abzielenden Vorgespräche. Die Gewährleistung einer „vollumfänglichen“ Kontrolle verständigungsbasierter Urteile setzt umfassende Transparenz des Verständigungsgeschehens in der öffentlichen Hauptverhandlung voraus. Die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten dienen der „Einhegung“ der den zulässigen Inhalt von Verständigungen beschränkenden Vorschriften (BVerfG NJW 2013, 1058 ff, 1064 Rn. 82 und 1066 Rn. 96). Wenn aber überhaupt keine auf eine Verständigung abzielende Gespräche stattgefunden haben, ist das Regelungskonzept des § 257c StPO nicht tangiert. Soweit die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 78 Abs. 2 OWiG (BT-Drucks. 16/12310 S. 16) darauf hin-deuten, § 243 Abs. 4 StPO habe die Pflicht statuieren sollen, auch eine Nichterörterung mitzuteilen, hat dies im Gesetzestext letztlich keinen Ausdruck gefunden. Entgegen Frister (in SK-StPO 4. Aufl., § 243 Rn. 43) geht der Senat nicht davon aus, dass dies auf einem bloßen Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht.“

Etwas anderes folgt für den BGH nicht aus der „Absprache-Entscheidung“ des BVerfG:

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (aaO). Zwar führt das Bundesverfassungsgericht – ohne auf den entgegenstehenden Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO einzugehen – aus, wenn zweifelsfrei feststehe, dass überhaupt keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben, könne ausnahmsweise (lediglich) ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben einer Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgeschlossen werden (BVerfG aaO, S. 1067 Rn. 98; so auch in einem obiter dictum BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 121/13).

Gleichzeitig betont das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass die Mitteilungspflicht nur dann eingreift, wenn bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum standen (BVerfG aaO, S. 1065 Rn. 85 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/12310 S. 12 und auf BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10). Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, beim Fehlen von Vorgesprächen entfalle das Beruhen des Urteils auf dem Fehlen einer Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist daher einfachrechtlich nicht schlüssig, da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift in diesem Fall bereits kein Rechtsfehler vorliegt.“

Nun ja: Man muss als Vorsitzender nicht mitteilen, aber man kann mitteilen, dass keine Gespräche in der Richtung einer Absprache stattgefunden haben und das auch dokumentieren. Sicher ist sicher.

Und: „ einfachrechtlich nicht schlüssig“ wird man am Schloßplatz nicht so gerne lesen :-).