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Lebensakte: Gibt es nicht, brauchst du nicht, kriegst du nicht, oder: Das „despektierliche“ OLG Frankfurt

© Alex White - Fotolia.com

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Da ich ab Samstag in Urlaub bin, will ich vorher noch die ein oder andere unerfreuliche Entscheidung abarbeiten. Damit will ich nämlich weder als letztes noch gleich nach dem Urlaub kommen. Und zu der Gruppe gehört der OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.8.2016 – 2 Ss OWi 589/16 -, der mal wieder das leidige Thema der (Akten)Einsicht in Messunterlagen und die Lebensakte zum Gegenstand hat. Ich erspare mir Zitate aus dem Beschluss, sondern stelle nur die Leitsätze vor, die lauten:

1. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Lebensakte eines Messgeräts gibt es nicht. § 31 MessEG dient nur der Marktüberwachung durch die Eichämter und nicht geeichte Geräte. Zum notwendigen Vortrag eines auf ihre Beziehung oder Akteneinsicht gerichteten Beweisantrags gehört deshalb das Wissen um die Existenz einer Lebensakte, wo sie sich befinden soll und was sich in ihr befinden soll.

2. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Beiziehung der „kompletten Messreihe“. Es gibt dafür derzeit weder einen rechtlichen, noch einen sachlichen Grund, dass in die Rechte unbeteiligter Dritter eingegriffen werden darf.

Wie gesagt unerfreulich, das OLG Frankfurt mauert genauso wie das OLG Bamberg und bleibt eine Antwort auf die Frage schuldig, wie denn nun eigentlich der Betroffene zur Messung konkrete Messfehler vortragen soll – was die OLG ja verlangen – wenn er die Messung nicht kennt und auch nicht überprüfen kann.

Zwei Punkte will ich aber noch kurz ansprechen:

Die Argumentation des OLG zur Lebensakte ist – wie der Kollege Deutscher im VRR ausführt – „schlankweg unzutreffend“. M.E. zu Recht, denn der am 01.01.2015 in Kraft getretene § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG normiert für den Verwender eines Messgeräts unmissverständlich die Pflicht sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden. Und so hat es ja auch wohl bereits das OLG Jena gesehen (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 und dazu: Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“)

Und der zweite Punkt: Das OLG formuliert:

„Der Hinweis auf Behauptungen sog. „Privatgutachter“ – wie vorliegend – sind unzureichend, wenn sie keine Tatsachen enthalten und sich in unspezifische Bedenken und abstrakten Mutmaßungen erschöpfen. Entgegen der auch vorliegend erhobenen Behauptungen, sind diese sog. „Privatgutachter“ keine Sachverständigen i.S. der StPO. Ihre Erklärungen sind, da sie weder Beteiligte des Prozesses sind, noch in aller Regel als Zeugen in Betracht kommen, grundsätzlich ohne Relevanz, wenn sie sich der Betroffene nicht zu eigen macht.“

Mich stört der Begriff „Privatgutachter“ und der dann auch noch in Anführungszeichen. Was soll das? Man hat den Eindruck, dass das OLG den eingeschalteten Sachverständigen „Gefälligkeitsgutachten“ unterstellen will, Es handelt sich bei den beauftragten meist auch um vereidigte Sachverständige. Diese herabsetztende Formulierung liegt m.E. völlig neben der Sache. Der Kollege Deutscher meint: „Despektierlich“

Geschwindigkeitsüberschreitung: Die „vollständige Messreihe des Tattages“ bekommst du von mir nicht

 © lassedesignen Fotolia.com

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In einem im Bezirk des OLG Düsseldorf bei einem AG anhängige Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübershreitung beantragt der Verteidiger des Betroffenen (in der Hauptverhandlung) die Vorlage der vollständigen Messreihe des Tattages, um die Mesungen durch einen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen Das AG lehnt ab. Dagegen dann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der der beim OLG Düsseldorf keinen Erfolg hat. Das führt im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15 – u.a. aus:

„Dem Betroffenen stand indes im Rahmen der Hauptverhandlung kein Recht auf Einsicht in die bezeichneten Messdaten und deren Überlassung zu.

aa) Ein solches Recht folgt nicht aus 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Messdaten des Tattages, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, sind nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte. Sie hätten dem Gericht bei Abgabe des Verfahrens nach Einlegung des Einspruchs auch nicht vorgelegt werden müssen.

Zur Akte gehören grundsätzlich alle Schriftstücke, Ton- oder Bildaufnahmen, Videoaufzeichnungen u. a., aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 147 Rdn. 14; BGH StV 2010, 228, 229; LG Itzehoe StV 1991, 555; OLG Koblenz NJW 1981, 1570). Dabei bezieht sich das Einsichtsrecht nur auf das gegen den jeweiligen Beschuldigten geführte Verfahren, nicht hingegen auf Aktenbestandteile anderer Verfahren, selbst wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam geführt und später getrennt wurden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BGHSt 52, 58, 62). So gehören etwa polizeiliche Spurenakten nur zu den Akten, soweit sie bei der Verfolgung einer bestimmten Tat gegen einen bestimmten – bekannten oder unbekannten – Täter angefallen sind, falls ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BVerfGE 63, 45, 62). Es ist zunächst Aufgabe der Ermittlungsbehörden, nach dem Grundsatz der Objektivität zu prüfen, welche Urkunden, Daten o. ä. Relevanz für das Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten oder Betroffenen haben, und eine entsprechende Auswahl bei der Zusammenstellung der Verfahrensakte zu treffen, bevor diese dem Gericht vorgelegt wird (vgl. BGHSt 30, 131, 139 f.).

Nach dieser Auffassung hätten die Messdaten, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, dem Gericht nicht vorgelegt werden müssen, da die Ermittlungsbehörden diesen Daten für das Verfahren gegen den Betroffenen keine Bedeutung beigemessen haben und eine solche auch nicht ersichtlich ist…….“

Und: Auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens:

„bb) Im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht ergibt sich ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die Messdaten des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung dieser Daten auch nicht aus dem Gebot des fairen Verfahrens……

Aus dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich nach herrschender Auffassung unter bestimmten Umständen ein Recht auf Einsicht in Akten, Daten o. a. ergeben, das über das Recht aus § 147 StPO hinausgeht. So wird bezogen auf Bußgeldverfahren die Ansicht vertreten, dass ein Betroffener aus dem Gebot des fairen Verfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass ihm Einsicht in die Messdaten oder Videoaufzeichnungen des Tattages, die sich nicht auf die dem jeweiligen Betroffenen vorgeworfene Tat beziehen, gewährt wird, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind (vgl. AG Heidelberg, Beschl. v. 31. Oktober 2011 – 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Jena, Beschl. v. 28. Februar 2011 – 11 OWi 1303/10; AG Schleiden, Beschl. v. 13. Juli 2012 – OWi 92/12 (b); Cierniak ZfSch 2012, 664). Hinsichtlich anderer Urkunden ohne unmittelbaren Tat- oder Täterbezug wie etwa dem Wartungsbuch und der Bedienungsanleitung des Messgerätes, dem Schulungsnachweis und der Bestallungsurkunde des Messbeamten wird ein solches allgemeines Einsichtsrecht mit unterschiedlichen Begründungen teilweise bejaht (vgl. AG Bamberg, Beschl. v. 11. Dezember 2011 – 14 OWi 2311 Js 13450/11; AG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Oktober 2011 – 312 OWi 306/11 [b]; AG Lüdinghausen DAR 2012, 156; AG Kaiserslautern ZfSch 2012, 407; AG Parchim ZfSch 2012, 716) und teilweise verneint (vgl. vgl. AG Detmold, Beschl. v. 4. Februar 2012 – 4 OWi 989/11; AG Eisenach, Beschl. v. 17. August 2006 – 305 Js 9448/06 1 OWi; AG Straubing DAR 2006, 637).

Es muss hier nicht abschließend entschieden werden, ob grundsätzlich ein allgemeines Einsichtsrecht im Bußgeldverfahren jedenfalls hinsichtlich solcher Daten besteht, bei denen nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus ihnen Entlastungsmomente ergeben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen entlastenden Inhalt bestehen oder vom Betroffenen vorgetragen werden. Jedenfalls steht dem Betroffenen ein solches Einsichtsrecht nicht im Rahmen der Hauptverhandlung zu…….

Auch der Umstand, dass dem Betroffenen ein etwaiges Einsichtsrecht durch die Bußgeldbehörde verweigert werden könnte, gebietet es nicht, ihm dieses Recht in der Hauptverhandlung einzuräumen. Dem Betroffenen verbleibt die Möglichkeit, gemäß § 62 Abs. 1 OWiG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Sollte auch dieser erfolglos bleiben, so könnte er Verfassungsbeschwerde einlegen und gegebenenfalls im Hinblick darauf einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung stellen.“

Wird Herr Cierniak nicht so gerne lesen. Und „charmant“ der Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde. Das wird man in Karlsruhe nicht so gerne lesen.

Mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Her mit dem gesamten Messfilm

entnommen wikimedia.org Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

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Die mit der Akteneinsicht des Verteidigers in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen und Probleme haben Rechtsprechung und Literatur vor einiger Zeit intensiv beschäftigt. Dazu hat es zahlreiche amts- und landgerichtliche Entscheidungen gegeben, die OLG haben sich auch zu Wort gemeldet, aber mehr restriktiv im Rahmen der Rechtsbeschwerde und haben vor allem die Anforderungen an die Begründung der in diesen Fällen ggf. zu erhebenden Verfahrensrügen hoch – m.E. zu hoch, aber das wundert im Grunde genommen nicht – gehängt. Inzwischen sind die Fragen nicht mehr so aktuell. Aber es gibt immer wieder amtsgerichtliche Entscheidungen, die dann (noch einmal) zu der Problematik Stellung (nehmen) müssen. So der AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 17.03.2015 – 2.4 OWi 282/14. Der Verteidiger hatte Einsicht in de Bedienungsanleitung beantragt und die Übersendung des von dem dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoß gefertigten gesamten Messfilms begehrt. Die Bedienungsanleitung hat er bekommen, den Messfilm wollte die Verwaltungsbehörde nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses herausrücken. Den hat sie nun. Das AG hat die Herausgabe des Messfilms angeordnet und befindet sich damit in guter Gesellschaft (vgl. u.a. AG Heidelberg VRR 2013, 357; AG Luckenwalde StraFo 2013, 518; AG Ulm VRR 2013, 196).

Obersatz des AG: „Ein „Einsichtsrecht besteht, daraus tatsächlich Nutzen zu ziehen, ist Sache des Verteidigers.“Und in dem Zusammenhnag von Bedeutung für das AG:

  • Bis zu einer Entfernung von 30 km sieht es das AG als für die Verteidigung grds. zumutbar an, den Messfilm bzw. das entsprechende Medium in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen. Aber: „allerdings bleibt die Frage, ob der Verteidiger von der Akteneinsicht in den Räumen der Verwaltungsbehörde ohne ggf. Sachverständigenbeteiligung, Kopiermöglichkeiten … „etwas hat“. Auch dem überdurchschnittlich versierten Rechtsanwalt (oder sogar Fachanwalt) wird nicht abzuverlangen sein, dass er einem Sachverständigen gleich ganze Messreihen auswertet. Seine Feststellungen würden im Rahmen der Hauptverhandlung gleichwohl nur Verteidigervorbringen bleiben und das Gericht könnte trotzdem nicht auf eine Beweiserhebung durch Gutachten verzichten.
  • Der Verteidiger muss seinem Einsichtsantrag ein entsprechendes Speichermedium beifügen (vgl. dazu AG Lemgo VRR 2011, 163 [Ls. = NStZ 2012, 287 für die Einsichtnahme in ein digitales Foto; ähnlich BayObLG NJW 1991, 1070 ff. = VRS 80, 364; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 311 für Videoaufnahmen).
  • Zu beachten ist dann auch noch die Entscheidung des AG Schleiden (VRR 2013, 38 = StRR 2013, 38), wonach der Verteidiger keinen Anspruch darauf hat, die Messreihe/den Messfilm in einem allgemein lesbaren Format zu erhalten.
  • Datenschutzargument greift nicht. Der Verteidiger werde zwar bei Einsicht in die gesamte Messreihe zwangsläufig auch die anderen Fahrzeuge sehen, welche die Messung ausgelöst haben. Ob hierbei tatsächlich Erkenntnisse gewonnen würden, deren Missbrauch gegenüber den anderen Fahrzeugführern zu befürchten sei, bezweifelt das AG und verweist darauf, dass Mindestvoraussetzung sein dürfte, dass der Einsicht Nehmende spontan ein Fahrzeug erkennt.