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Verbindung von Verfahren – dann Mehrfachverteidigung –> Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kann die Folge sein

Das OLG Celle, Beschl. v. 16.09.2010 – 2 Ws 312/10 ob § 146 StPO – Verbot der Mehrfachverteidigung – auch für den Fall einer Verbindung nach § 237 StPO gilt (so KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 146 Rn. 8), oder ob dafür eine Verbindung nach §§ 3 ff. StPO erforderlich ist (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, NStZ 1985, 326. Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 146 Rn. 17), weil durch § 237 StPO nur die gleichzeitige Verhandlung möglich wird, aber keine Verfahrensidentität eintritt (vgl. Meyer Goßner a. a. O. § 237 Rn. 1).

Nach Auffassung des OLG kann es für das Vertretungsverbot nach § 146 Satz 2 StPO nicht auf die formale Frage nach dem Grund der Verfahrensverbindung ankommen, sondern allein darauf, ob bei gleichzeitiger Verhandlung verschiedener Straftaten für den Verteidiger, der darin mehrere Angeklagte vertritt, ein Interessenkonflikt entstehen kann. Nur dies entspricht dem Sinngehalt von § 146 StPO, der den Beschuldigten vor typischerweise auftretenden Interessenkonflikten seines Verteidigers schützen soll (Meyer Goßner, a. a. O. Rn. 1 m.w.N.).

N aja, liest sich ja o.k., aber: Es besteht natürlich immer die Gefahr, die Verbindung ggf. als ein Mittel zu nehmen, um einen Pflichtverteidiger aus einem Verfahren herauszuschießen.

Never twice, oder: Verbot der Mehrfachverteidigung im Auslieferungsverfahren

Heute mal was Exotisches: Verbot der Doppelvertretung auch im Auslieferungsverfahren. Das OLG Rostock sagt in seinem Beschl.  02.06.2010 – 2 Ausl 19/10 I 14/10: Das Doppelvertretungsverbot gilt ausweislich der Verweisung der IRG-Vorschriften in die StPO auch in Auslieferungssachen uneingeschränkt. Die Beistandsleistung für mehrere Verfolgte, deren Auslieferung wegen des Verdachts der Beteiligung an ein und derselben Tat begehrt wird, durch einen gemeinschaftlichen Beistand ist daher unzulässig. Auch wenn es im Auslieferungsverfahren regelmäßig nicht darum geht, den Verfolgten gegen den ihm vom ersuchenden Staat gemachten Schuldvorwurf im engeren Sinne zu verteidigen, kann gleichwohl ein Interessenkonflikt entstehen, etwa im Hinblick auf widerstreitende Angaben zur Sache beziehungsweise begünstigende Verweigerung von Angaben auf anwaltlichen Rat zugunsten eines anderen Beteiligten.