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Unfall beim Entladen eines Lkw mit Ladekran, oder: Betriebsgefahr

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Author Thiemo Schuff

Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen. Das ist das Fazit aus dem OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2019 – 14 U 26/18.

Entschieden hat das OLG über eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte, die mit ihrem LKW für ein Bauvorhaben Baumaterial geliefert hate. Entladen wurde mit einem auf dem Lkw montierten hydraulischen Kran. Dabei ist ein Schlauch geplatz, wodurch Hydrauliköl austrat und das Haus und den Vorgarten der Kläger bespritzte. Dieser hat dann als Schadensersatz die Reinigungskosten verlangt. Das OLG hat eine Haftung aus § 7 StVG bejaht:

„1. Die Berufung, die sich nur gegen die Bejahung einer Haftung dem Grunde nach wendet, die Bemessung des Schadens der Höhe nach aber nicht angreift, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Klägern dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet ist.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Vorgarten und die Hausfassade der Kläger sind beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Lkw beschädigt worden.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (zuletzt Urteile vom 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 11; vom 24.3.2015 – VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 5; vom 21.1.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; jew. mwN).

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 12; vom 23.5.1978 – VI ZR 150/76, VersR 1978, 827; vom 27.5.1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945).

Bei einem stehenden Fahrzeug mit Arbeitsfunktionen ist eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs auch dann gegeben, wenn das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierunter fällt nicht nur die Gefahr durch das entladene Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (BGH, Urteil vom 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 14).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen zu Recht angenommen, dass der Schaden der Kläger auf den Betrieb des Lkw der Beklagten zurückzuführen ist.

Maßgeblich hierfür ist, dass der Lkw im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus der Nachbarn der Kläger abgestellt war und dass das Öl aus dem aufgeplatzten Schlauch des Krans gespritzt ist, während der Lkw mithilfe dieses Krans entladen wurde. Bei diesem Hergang war es allein vom Zufall abhängig, ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch die Grundstücke der Anlieger beschädigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 15). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74 – (VersR 1975, 945) zugrunde lag. In diesem Fall wurde ein auf einem Hof abgestelltes Tankfahrzeug durch einen Schlauch in ein neben dem Fahrzeug befindliches Silo entladen, wobei das Silo beschädigt wurde.

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Kran sei keine „Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern eine „eigenständige“ Einrichtung. Der Kran war bestimmungsgemäß – wenn auch möglicherweise nicht dauerhaft – auf dem Lkw montiert und ist ebenso bestimmungsgemäß dazu verwandt worden, den Lkw zu entladen. Kran und Lkw bildeten deshalb – ebenso wie ein mit Kran arbeitender Abschleppwagen oder ein mit einem Aufladegreifer versehenes Langholzfahrzeug (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.5.1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kap. Rn. 84) – eine haftungsrechtliche Einheit (zum Abladen von Baumaterial mit einem Ladekran vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2007 – 23 U 54/06, OLGR 2008, 470, 471; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn. 87).

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Haftung auch nicht nach § 8 Satz  1 StVG ausgeschlossen. Dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit ausgefahrenen Stützen abgestellt war, ändert nichts daran, dass es auf Grund seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.6.1997 – VI ZR 156/96, VersR 1997, 1115), die durch ein bloßes Ausfahren der Stützen nicht verändert wird, auf ebener Bahn mit einer höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann.“

Kollision Fußgänger/Lkw – wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Author: MarianSigler

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Author: MarianSigler

Eine unheilvolle Begegnung „der besonderen Art“ hat das OLG München, Urt. v. 08.05.2015 – 10 U 4543/13 – zum Gegenstand, nämlich die eines die Straße überquerenden Fußgängers mit einem Lkw. Die Klägerin war auf der rechten Gehwegseite eine Straße gegangen. An der Einmündung einer anderen Straße wollte sie diese geradeaus überqueren. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden Lkw der Beklagten. Die Klägerin trägt vor, dass sie sich vor Überquerung der anderen Straße versichert habe, dass sie gefahrlos die Straße überqueren könne. Es sei kein Kraftfahrzeug zu sehen gewesen. Als sie die Straße mehr als zur Hälfte überquert habe, sei ein Kraftfahrzeug aus dieser  mit überhöhter Geschwindigkeit auf sie zugekommen. Sie habe den Fahrer noch mit erhobener Hand Zeichen gegeben, anzuhalten, dieser habe jedoch seine Geschwindigkeit nicht verringert und nicht gebremst, sondern sei direkt auf sie zu gefahren und habe sie auf der rechten Seite so stark getroffen, dass sie mit der linken Seite, insbesondere mit der Schulter, auf die Straße geprallt sei, sich durch den Aufprall gedreht habe und auf ihrer rechten Seite zum Liegen gekommen sei.

Das OLG hat eine Haftungsverteilung von 25/75 als angemessen angesehen. Die Entscheidung kann man etwa in folgenden Kernsätzen zusammen:

  • Ein Fahrzeugführer hat den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten, sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren.
  • Auch bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflichten, sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt.
  • Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die genannten Verpflichtungen im Grundsatz ebenso.
  • Ein Fahrzeugführer darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen.

Dazu aus dem Urteil:

„Auch bei erheblich verkehrswidrigem Verhalten des Fußgängers ist im Regelfall nicht jeglicher Schadensersatz zu versagen (BGH VersR 1969, 373; OLG Oldenburg, VRS 69, 101 = S. 252; BGH VersR 1989, 491; OLG Köln r+s 1987, 67; OLG Düsseldorf, r+s 1987, 66; OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Stuttgart VersR 1980, 243: „25 % trotz Rotlichtverstoß des Fußgängers“), sondern lediglich in Fällen der Unvermeidbarkeit für den Fahrzeugführer oder bei besonderen Umständen (BGH VersR 1964, 947 = VRS 27, 107: Aussteigen aus dem haltenden Fahrzeug; VersR 1966, 877: Hervortreten aus einer Lücke zwischen abgestellten Fahrzeugen; OLG Hamm, r+s 1988, 102; KG VersR 1993, 201; OLG Dresden NZV 2001, 378; KG NZV 2007, 80: Betreten der Fahrbahn von rechts).

Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert – egal in welche Richtung – (§ 25 III 1 StVO), handelt aber in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig (BGH NJW 2000, 3069: „besondere Vorsicht“; NJW 1984, 50]), weil das Achten auf von rechts kommende Fahrzeuge eine elementare Grundregel des Straßenverkehrs darstellt, die jedem Fußgänger, der eine Straße überschreiten will, einleuchten muss (OLG Hamm NZV 1993, 314; NZV 2001, 41; OLG Koblenz NZV 2012, 177; KG VersR 1981, 332; NZV 2004 579; OLG Celle MDR 2004, 994; OLG Bremen, VersR 66, 962; OLG Düsseldorf VRS 56, 2). Dies gilt umso mehr, wenn nicht spätestens bei Erreichen der Fahrbahnmitte oder der Fahrbahnabgrenzung zur Gegenfahrspur erneut nach rechts geblickt, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Weitergehen möglich ist (OLG Saarbrücken NJW 2010, 2525 ; OLG Düsseldorf r+s 1987; BGH VersR 1967, 608).“

Rückwärts fahrender LKW/falsch fahrender Radfahrer – wie wird gehaftet?

FahrradfahrerAus der Reihe: Wie wird gehaftet?“ weise ich heute auf das OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.01.2015 – 4 U 69/14 hin. Er kommt bei der Konstellation: Rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegender Lkw mit einem einen Radweg in der falschen Richtung befahrenden Radfahrerin, zu der für mich ein wenig überraschenden vollen Haftung des LKW-Fahrers. Das begründet das OLG mit

  • der Betriebsgefahr beim LkW,
  • einem Verstoß des Lkw-Fahrers gegen § 9 StVO,

kein Verschulden des Radfahrerin, das insbesondere nicht in der Benutzung des Radwegs in der nicht angezeigten „falschen“ Richtung besteht, da die Richtung eines Radwegs nur den Gegen-, nicht aber den kreuzenden Verkehr schützt.

Überraschend, jedenfalls für mich, aber ich kann ja auch kein Zivilrecht 🙂 . Die Radfahrerin selbst war übrigens wohl nur von einer Haftungsquote von 75% zu ihren Gunsten ausgegangen und hatte erst gar nicht mehr beantragt.