wenn es um die Einlegung eines Rechtsmittels geht. Darauf hat im Sommer das LG Zweibrücken in seinem Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 ausdrücklich hingewiesen und ausgeführt, dass die einfache E-Mail ohne elektronische Signatur nicht die schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels ersetzt. Damit war die sofortige Beschwerde eines wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig.
Das LG sagt: Es habe nicht ausgereicht, per E-Mail „Widerspruch“ einzulegen, denn nach der Strafprozessordnung ist die sofortige Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine einfache E-Mail, die nicht mit einer elektronischen Signatur versehen ist, ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels.