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Da hatte mal wieder einer einen Igel in der Tasche, oder ca. 142 € versus ca. 570 €…

… ist die erste Reaktion, wenn man den Beschluss des LG Zweibrücken v. 14.06.2010 – Qs 33/10 liest. Die zweite ist dann – im Hinblick auf die der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Kostenfestsetzung des Rechtspflegers – „Frechheit“ (über die auf diese Formulierung eingehenden Kommentare bin ich mir bewusst).

Aber: Der Rechtspfleger setzt die Mindestgebühr (!!!) an, geht also im Grunde vom denkbar geringsten Fall aus und kommt so zu nur rund 142 € gegenüber rund 570 €, die der Verteidiger geltend gemacht hat.

Das LG legt zutreffend dar, dass Ausgangspunkt der anwaltlichen Gebührenberechnung in Strafsachen i.d.R. die Mittelgebühr ist (was sonst?) und die Mindestgebühr eben nur in weit unterdruchschnittlichen Fällen zum Ansatz kommt. Anhand der Kriterien des Einzelfalls wird dann ausgeführt, dass das Verfahren – m.E. zumindest – durchschnittlich ist und genau das festgesetzt,was der Rechtsanwalt beantragt hatte.

Der „Igel in der Tasche“ hat also nicht überlebt..