Schlagwort-Archive: LG Tübingen

Wie berechnet sich der Haushaltsführungsschaden?, oder: LG Tübingen macht es nach den Sätzen des JVEG

Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung, dem LG Tübingen, Urt. v. 15.09.2022 – 5 O 29/21 -, nimmt das LG zum Haushaltsführungsschaden Stellung.

Der Kläger hat bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte unsteitig allein haftet eine HWS-Distorsion sowie Prellungen erlitten. Der Kläger macht u.a. einen

Der Kläger trägt weiter vor, dass er einen Haushaltsführungsschaden erlitten habe. Der Kläger, der inzwischen 70 Jahre alt ist, lebt mit seiner Ehefrau und einem erwachsenen Sohn, der zu 100 % schwerbehindert ist, zusammen. Im Haushalt der Familie ist es so vereinbart war, dass der Kläger den Haushalt bewältig, während die Frau erwerbstätig war. Er trägt weiter vor, dass im Durchschnitt aller Wochentage 3,5 Stunden pro Tag anfallen würden, sowie die Zeiten für Fahrten wegen des behinderten Sohnes. Während der Dauer von 95 Tagen, in denen er sich im Krankenhaus befunden habe, wären so 332,5 Stunden angefallen, dazu kämen jeweils 13 Logopädietermine und 26 Fahren zu Behindertentransportveranstaltungen des Sohnes, wodurch sich weitere 13 Stunden jeweils ergeben hätte, sodass er insgesamt für 358,5 Stunden jeweils 10,00 €, somit 3.585,00 €, begehre.

Das LG hat als Haushaltsführungsschaden 1.303,40 EUR zugesprochen und führt dazu aus:

„Das Gericht erachtet sich aufgrund eigener Erfahrung für den zeitlichen Umfang als sachkundig zur Beurteilung von anfallender Haushaltsarbeit in Haushalten der Größenordnung 1 – 4 Personen, worunter auch der vorliegende Haushalt fällt.

Unter Berücksichtigung der üblicherweise anfallenden Zeiten für die Nahrungsmittelzubereitung, die Reinigungsarbeiten, die Arbeiten bezüglich der Versorgung der Wäsche und der weiteren im Haushalt üblicherweise anfallenden Arbeiten erscheint der klägerseits geltend gemachte Zeitraum von 3,5 Stunden pro Tag nachvollziehbar und zutreffend.

Plausibel und nicht substantiiert bestritten erscheint sodann die Arbeitsverteilung im Haushalt, die der Altersstruktur entspricht.

Danach war von 3,5 Stunden pro Tag auszugehen. Hinsichtlich der Einschränkung konnte das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W folgen, aus denen hervorgeht, dass längstens 2 Wochen 100 % Einschränkungen bestanden, sodann längstens 3 weitere Wochen mit 40 % und 3 weitere Wochen mit 20 %. Bei einem Stundensatz von 14,00 €, auf dessen Höhe noch einzugehen sein wird, und 3,5 Stunden pro Tag, sowie 7 Tagen pro Woche ergeben sich insgesamt 380 %, somit 1.303,40 €.

Zum Stundensatz:

Das erkennende Gericht legt seit Jahren bei Haushaltsführungsschäden den Betrag zugrunde, der sich aus § 21 JVEG ergibt; die Zugrundelegung erfolgt auf der Basis von § 287 ZPO (vgl. z. B. LG Tübingen, Urteil von 10.12.2013, 5 O 80/13, Juris).

Das Gericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Als Stundensatz wurden unter Anwendung von § 287 ZPO…12,00 € (Anm.: heute 14,00 €) zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber geht in § 21 JVEG von einer Entschädigung von Nachteilen bei der Haushaltsführung von (Anm.: heute) 14,00 € aus. Damit gibt der Gesetzgeber eine eigene, pauschalierende Bewertung für den Wert dieser Tätigkeiten ab; auch unter pauschalierender Anwendung von  § 287 ZPO ist kein Grund ersichtlich, bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens hiervon abzuweichen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein Unfallverletzter für die Zeit, in der er verletzungsbedingt den Haushalt nicht führen kann, eine geringere Entschädigung erhalten würde, als in der Zeit, in der er wegen desselben Unfalls Monate später vor Gericht als Zeuge aussagt und deswegen an seiner Haushaltstätigkeit gehindert ist.“

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist diesen Erwägungen bisher, unterstützt von einigen wenigen Literaturstellen, nicht gefolgt, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018, 22 U 97/16, Juris. Dort ist ausgeführt, dass die Anknüpfung des Landgerichts Tübingen an § 21 JVEG abzulehnen wäre, weil der Anknüpfungspunkt ein anderer wäre.

Zur weiteren Begründung wird auf einen Aufsatz von Wenker verwiesen. Wenker wiederum hat sich in einer Urteilsanmerkung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen befasst (Wenker, Juris PR-VerkR 3/2016, Anmerkung 3, Juris). Zur Begründung führt Wenker aus, dass bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens es nicht um eine Inanspruchnahme von wenigen Stunden als Zeuge ginge, sondern um einen deliktischen Schadensersatzanspruch für einen längeren Zeitraum. Diese Begründung erscheint nicht tragfähig.

Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, weshalb es bei einer Inanspruchnahme von wenigen Stunden um andere Bemessungskriterien gehen soll, als bei einer längeren Inanspruchnahme. Die Ausgangslage ist in beiden Situationen dieselbe:

Der den Haushalt Führende ist daran gehindert. Es mag durchaus in einzelnen Fällen nachvollziehbar sein, wenn ein Gericht hier auf aufwändige Art und W exakte oder vermeintlich exakte Berechnungen vornimmt. Dessen ungeachtet gilt jedoch auch für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens das Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat der Richter im Regelfall gesetzliche bzw. gesetzgeberische Pauschalierungserwägungen zu bedenken. Hier hat sich der Gesetzgeber in § 21 JVEG mit dieser Problematik befasst. Er hat dabei nicht unterschieden, ob die Inanspruchnahme des Zeugen nur kurzfristig oder in mehreren Terminen erfolgt. Ein Grund, bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens hier nach der Dauer der Inanspruchnahme zu differenzieren, ist daher nicht ersichtlich.

Auch die Erwägungen von Balke, SVR 2016, 60 – 62, Juris, helfen hier nicht weiter. Balke führt aus, dass das Landgericht Tübingen verkannt habe, dass keine Zeugenentschädigung, sondern ein Schadenersatz geltend gemacht worden wäre. Auch diese Begründung erscheint nicht tragfähig. Dem Gericht war und ist bewusst, dass im einen Fall Schadensersatz, im anderen Fall Zeugenentschädigung verlangt wird. Bei der Schätzung des Entschädigungsbetrages beim Schadenersatz geht es jedoch nicht darum, zwischen verschiedenen Funktionen eines Geschädigten zu unterscheiden, sondern nur darum, die Höhe des Schadens zu schätzen. Die Höhe des Schadens entspricht jedoch in tatsächlicher Hinsicht der Zeugenentschädigung; in beiden Fällen fällt der geschädigte Zeuge für einen bestimmten Zeitraum als Erbringer von Haushaltsführungsleistungen aus.

Hinzu kommt eine weitere Erwägung:

In beiden Fällen trägt letztendlich die Kosten der Schädiger. Der Schädiger bezahlt sowohl den eigentlichen Schadenersatz, als auch im Rahmen der Gerichtskostenabrechnung die vom Staat zunächst noch vorgeschossene Zeugenentschädigung. Das bedeutet, dass praktisch der Schädiger aus eigenen Mitteln dem geschädigten Zeugen für diejenigen Stunden, in denen er bei Gericht sitzt, 14,00 € pauschaliert bezahlen muss, für diejenigen Stunden, in denen er krank zu Hause beispielsweise liegen muss oder sich im Krankenhaus befindet und seine Haushaltstätigkeit nicht nachgehen kann, nur einen aufwendig ermittelten, wesentlich geringeren Betrag. Diese Differenzierung findet im Gesetz keine Grundlage.

Das Gericht hält daher an der entsprechenden Anwendung von § 21 JVEG im Rahmen der Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO fest und legt daher 14,00 € pro Stunde pauschal zugrunde.“

Einziehung III: Kraftfahrzeugrennen mit Leasing-Pkw, oder: „Quasi-Beihilfe“ oder „Sicherungseinziehung“?

Bild von Pexels auf Pixabay

Und als dritte Entscheidung dann noch ein landgerichtlicher Beschluss. Der LG Tübingen, Beschl. v. 11.06.2021 – 3 Qs 16/21 – ist schon etwas älter. Manchmal übersehe ich eben Entscheidungen im Blogordner.

In der Entscheidung geht es um die Beschlagnahme eines Pkw in einem Verfahren wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO hat das AG die Beschlagnahme des Pkw VW Golf GTI, mit welchem der Angeklagte an dem fraglichen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen haben soll, angeordnet. Das AG hat seine Entscheidung auf §§ 94, 98, 111b StPO in Verbindung mit §§ 315f S. 2, 74b StGB gestütztz. Die Beschlagnahme sei zur Sicherung der zu erwartenden Einziehung des Pkw angezeigt. Mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers gehe es darum, der Raserszene die Grundlage zu entziehen. Sich daraus ergebende wirtschaftliche Härten seien nicht vermeidbar und vom Gesetzgeber gerade in Kauf genommen worden. Auch im Eigentum Dritter stehende Kraftfahrzeuge – es handelte sich um ein Leasingfahrzeug – könnten nach § 74b StGB eingezogen werden.

Der Verteidiger hat Beschwerde eingelegt. Er hat unter Vorlage eines Schreibens der Volkswagen Bank an die Mutter des Angeklagten darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug im Eigentum der Volkswagen Leasing GmbH stehe und Leasingnehmerin die Mutter des Angeklagten sei. Diese trage sämtliche finanzielle Lasten des Fahrzeuges, nutze dieses selbst insbesondere für den Arbeitsweg und überlasse es dem Angeklagten auch zu dessen Nutzung. Der Angeklagte selbst verfüge über kein eigenes Einkommen. Die Beschlagnahme des Pkw stehe außer Verhältnis zum Tatvorwurf.

Das LG hat die Beschwerde als begründet angesehen:

„Die zulässige Beschwerde ist begründet. An den Voraussetzungen für eine Einziehung des Pkw gemäß §§ 315f, 74a, 74b StGB fehlt es hier nach aller Voraussicht, sodass die vorläufige Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung keinen Bestand haben kann,

Das Amtsgericht nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass sich nach Aktenlage ein hochgradiger Tatverdacht gegen den Angeklagten ergibt, an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB teilgenommen zu haben und der Gesetzgeber gezielt die Möglichkeit eröffnet hat, das dabei eingesetzte Kraftfahrzeug nach § 315f StGB als Tatmittel einzuziehen.

Ob von der im richterlichen Ermessen stehenden Einziehung des Pkw hier insbesondere aus den in § 74f StGB normierten Verhältnismäßigkeitserwägungen abzusehen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls wird die Einziehung hier an den Voraussetzungen der §§ 74a, 74b StGB scheitern.

Das betreffende Kraftfahrzeug steht im Eigentum der tatunbeteiligten Volkswagen Leasing GmbH als Leasinggeberin. Die Einziehung wäre daher nach § 74a Nr, 1 StGB möglich, wenn ein Fall der sog. „Quasi-Beihilfe“ vorläge, wofür keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. hierzu MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 74a Rn. 8). Die zweite Alternative des § 74a Nr. 2 StGB kommt ebenfalls evident nicht in Betracht.

Eine Sicherungseinziehung nach § 74b StGB wäre zu erwägen, wenn der Pkw nach seiner bloßen Beschaffenheit oder der Art seiner konkreten Verwendung auch künftig eine Gefährdung fremder Rechtsgüter besorgen ließe. Auch dies kann die Kammer hier nicht erkennen.

Allein die vom Amtsgericht durch ein Zitat aus der Presse hervorgehobene „sportliche“ Ausrichtung des Pkw ab Werk macht diesen abstrakt-generell zumindest so lange noch nicht zur sozial inadäquaten Gefahrenquelle, wie es in der Bundesrepublik grundsätzlich erlaubt bleibt, ohne kompetitive Ambitionen auf den Bundesautobahnen die Beschleunigungs- und Geschwindigkeitspotentiale solcher Sportwagen auszureizen.

Der Pkw kann durch die konkrete Form seiner Verwendung im Straßenverkehr zwar durchaus zu einer nicht hinzunehmenden Gefahrenquelle werden, etwa als Tatmittel im Rahmen eines illegalen Rennens. Dies ist zum derzeitigem Stand allerdings künftig nicht zu erwarten. Ein solcher (nochmaliger) Einsatz als Rennfahrzeug liegt aus mehreren Gründen fern. Die Leasingnehmerin steht nicht im Verdacht, das Fahrzeug selbst zur Begehung von Straßenverkehrsstraftaten zu missbrauchen oder der „Raser-Szene“ anzugehören. Ihr Sohn, der Angeklagte, wird aller Voraussicht nach bis auf Weiteres schon nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, um das Fahrzeug erneut im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zudem geht die Kammer anhand des kooperativen Nachtatverhaltens des Angeklagten und der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe davon aus, dass das laufende Strafverfahren nachhaltigen Einfluss auf sein Verhalten im Straßenverkehr haben wird und ihn auch nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von vergleichbar gefährlichen missbräuchlichen Verwendungen von Kraftfahrzeugen abhalten wird. Für diese Annahme spricht zudem, dass der Angeklagte hier erstmalig mit einem Straßenverkehrsdelikt auffällig geworden ist.“

Pflichti II: Pflichtverteidiger im selbständigen Einziehungsverfahren, oder: Nicht beim AG Reutlingen/LG Tübingen

© Fotolia – fotomek

Im zweiten Posting des Tages geht es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers im (selbständigen) Einziehungsverfahren (§ 435 StPO). Der Antrag war gestellt von einem Ausländer, die Höhe des Einziehungsbetrages ergibt sich aus dem AG Reutlingen, Beschl. v. 20.01.2020 – 5 Ds 28 Js 3435/19 – nicht. Das AG hat den Antrag abgelehnt:

„1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. I Strafprozessordnung) liegt nicht vor. Die Mitwirkung eines Verteidigers am Selbständigen Einziehungsverfahren ist auch nicht wegen der „Schwere der Tat“, der Höhe des Einziehungsbetrages oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Dass der Einziehungsbeteiligte Ausländer ist oder der Deutschen Behördensprache funktional nicht mächtig, soll eine Beiordnung regelmäßig nicht erfordern (LG Tübingen, Beschluss vom 11.12.2019, m.w.N.). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der in anderer Sache verurteilte Einziehungsbeteiligte nicht selbst über einen Dolmetscher sachdienlich erklären kann. Die Vorschrift des § 435 Abs. III StPO verweist gerade nicht auf §§ 140 ff. StPO. Der Verurteilte ist „bloßer“ Einziehungsbeteiligter, nicht Beschuldigter oder gar Angeklagter. Die Gewinnabschöpfung soll im Übrigen vorrangig präventiven Zwecken dienen. Sie ist keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art (§ 11 Abs. I Nr. 8 StGB). Maßnahmen der Vermögensabschöpfung (zumindest nach § 76a Abs. IV StGB) sind nicht mit einem Strafübel verbunden und unterliegen daher grundsätzlich nicht dem Schuldprinzip. Die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. I StGB und insbesondere § 76a Abs. IV StGB erfolgt grundsätzlich, selbständig, erweitert und unabhängig von Schwere oder Umfang der oder einer Tat oder einer Verurteilung. Sie korrigiert ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen oder – wie hier wohl beantragt – dient der Einziehung Vermögen unklarer Herkunft und soll zugleich Anreize für gewinnorientierte Delikte reduzieren. Die Unschuldsvermutung gilt für die Einziehung nicht und im Rahmen des § 76a Abs. IV StGB sogar eine Beweislastumkehr.

2. Auf die materielle Begründetheit des Einziehungsantrages kommt es zunächst nicht an, wobei hier noch zu klären sein wird, inwieweit die beantragte Einziehung von § 76a Abs. I oder von § 76a Abs. IV gerechtfertigt sein könnte.

Einerseits ist nach Aktenlage gegen den Einziehungsbeteiligten nicht wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. IV Satz 3 StGB ermittelt worden. Eine solche Katalogtat ergibt sich auch nicht aus den Gesamtumständen oder dem Bundeszentralregister. Andererseits ist hier im Zwischenverfahren entsprechend § 435 Abs. III StPO i.V.m. §§ 201 ff. StPO bislang zur Gänze offen oder nicht entschieden, ob die Voraussetzungen des § 76a Abs. I StGB hinreichend sicher vorliegen. Offenbar ist das Ermittlungsverfahren wegen Betruges (oder Urkundenfälschung, so ein Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 24.07.2019; BI. 177 d.A.) gegen den Einziehungsbeteiligten nicht durch eine Verfügung nach §§ 170, 200, 417 StPO abgeschlossen, jedenfalls findet sich eine solche nicht bei den Akten.

Sofern der Abschluss der Ermittlungen im Antrag vom 18.11.2019 (BI. 203 d.A.) gesehen werden könnte, wird im Weiteren noch zu klären sein, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Um-ständen die Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens gegen den Einziehungsbeteiligten folgt. Der Einziehungsbeteiligte ist in Strafhaft und grundsätzlich erreichbar.

Sofern ein hinreichender Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft nicht gesehen wurde, mag noch zu klären sein, ob das subjektive Verfahren gegen den Einziehungsbeteiligten konkludent nach einer Vorschrift der §§ 153 ff. StPO abgeschlossen wurde oder aus welchen anderen Gründen es nicht zu einer Anklageerhebung wegen der Tat gekommen ist. Dann wiederum wird, noch im Zwischenverfahren, von Amts wegen zu fragen sein, ob unter diesen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ein Einziehungsantrag nach § 76a Abs. 1 StGB dem Grunde nach erfolgreich sein kann, da die selbständige Einziehung die Feststellung einer rechtswidrigen und schuldhaften Tatbestandsverwirklichung voraussetzt. Schwierige Tatfragen sind freilich – angesichts des Verfahrenslaufes und des überschaubaren Vorwurfes – nicht zu erwarten.“

Das LG hat auf die Beschwerde dann mit dem LG Tübingen, Beschl. v. 11.02.2020 – 9 Qs 16/20  – natürlich  verworfen:

„Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Ergänzend bemerkt die Kammer: § 435 Abs. 3 StPO verweist auf § 428 StPO. § 428 Abs. 2 StPO wiederum verweist nicht – wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – auf § 140 Abs. 1 StPO, sondern bestimmt nur, dass eine Beiordnung bei hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten erfolgen soll. Auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO wird nicht verwiesen.“

Sorry, ok, das AG verweist auf § 140 Abs. 1 StPO, obwohl der in § 435 Abs. 3 StPO i.V.m. § 428 Abs. 1 StPO nicht genannt wird. Das hat das schlaue(re) (?) LG erkannt.Aber immerhin setzt es sich dann mit den Umständen des Einzelfalls auseinander und verweist nicht nur – wie das LG – auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

Aber: Mir leuchtet nun nicht ein, warum denn in diesem Fall – Ausländer, der deutschen Sprache nicht mächtig, Einziehung (das verstehen ja schon deutsche Einziehungsbeteiligte nicht), in Haft und Probleme bei der materiellen Begründetheit – nicht ein Fall des § 428 Abs. 2 Satz 1 StPO vorliegen soll. In dem heißt es: „Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.“

Im Übrigen: Was ist an der Stelle anders geregelt als in § 140 Abs. 2 StPO?

Die unheilvolle Begegnung des Fahrradfahrers mit einem Hund……Hund haftet

entnommen wikimedia.org Urheber Besenstiel

entnommen wikimedia.org
Urheber Besenstiel

Frei laufende Hunde und Fahrradfahrer, das ist eine Mischung, die man als Radfahrer nicht gern hat. Denn man weiß nie, was der Hund macht. Bleibt er stehen = gehorcht er ggf. seinem „Herrchen/Frauchen“ oder läuft er vielleicht doch ins Fahrrad – „ich will ja nur spielen“ – und man stürzt. Mit einer solchen Begegnung Hund/Fahrrad musste sich das LG Tübingen vor einiger Zeit auseinander setzen. Es hat dann dazu im LG Tübingen, Urt. v. 12.05.2015 – 5 O 218/14 – Stellung genommen.

Da war die Klägerin am Unfalltag mit ihrem Ehemann mit dem Fahrrad unterwegs. Sie befuhr einen landwirtschaftlichen Weg zwischen E und P, der asphaltiert ist und seitlich in die angrenzenden Wiesengrundstücke flach ausläuft. Der Weg ist für die Benutzung durch Radfahrer freigegeben, ebenso für landwirtschaftlichen Verkehr und für Fußgänger. Gemäß der Polizeiverordnung der Gemeinde E , § 13 Abs. 2 Satz 2, sind außerhalb des Innenbereichs Hunde an der Leine zu führen, sofern sie nicht in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann. Zum Unfallzeitpunkt ging der Beklagte in gleicher Richtung mit seinem Hund, einem Hund der Rasse Germanischer Bärenhund, den Weg entlang. Der Beklagte selbst lief am rechten Rand des Weges, sein Hund lief am linken Rand des Weges und zog die Leine, die der Beklagte nicht in der Hand hielt, als „Schleppleine“ hinter sich her. Der Hund befand sich ca. 10 m vor dem Beklagten. Die Klägerin betätigte die Fahrradklingel, der Beklagte pfiff seinem Hund, der aber zunächst links blieb. Als sich die Klägerin bis auf wenige Meter im mittleren Bereich des Weges dem Hund genähert hatte, lief dieser nach rechts und es kam zum Sturz der Klägerin, die stark bremsen musste. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Hund mit dem Fahrrad kollidiert wäre. Sie erlitt Verletzungen. Gestritten wird dann um die Schadensersatzpflicht. Die sieht das LG bei dem Beklagten.

Das LG nimmt zu folgenden Fragen Stellung:

  • Der Sturz der Klägerin und ihre Begegnung mit dem freilaufenden Hund des Beklagten stand in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen spricht bereits ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund, weil dieser nicht mit einer Leine mit dem Beklagten verbunden war, sondern vielmehr die Leine, insoweit gefahrerhöhend, hinter sich herzog, obwohl gem. § 13 der Polizeiverordnung der Gemeinde E auf diesem Weg der Hund angeleint hätte sein müssen…..“
  • „Der Beklagte hat zudem vorliegend auch fahrlässig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gehandelt. Die Fahrlässigkeit bestand zum einen darin, den nicht ausreichend folgsamen Hund auf dem auch von Radfahrern frequentierten Weg frei laufenzulassen, zumal entgegen der Polizeiverordnung; die Fahrlässigkeit wird noch dadurch erhöht, dass der Hund die Leine hinter sich herziehen durfte, was im Zusammentreffen mit Radfahrern die Gefährdungssituation für die Radfahrer noch weiter erhöhen kann, wenn beispielsweise die Leine sich mit dem Fahrrad verhakt oder beim Queren des Weges durch den Hund den Weg vollständig sperrt. ….“
  • „Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenhalten lassen. Irgendeine fehlerhafte Verhaltensweise, konkret eine anders mögliche, den Unfall vermeiden könnende Fahrweise, ist weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen worden. Der Klägerin hätte allein vorgeworfen werden können, ihr Fahrrad bei Annäherung an den die Schleppleine hinter sich herziehenden Hund ihr Fahrrad nicht komplett zum Stillstand gebracht zu haben, abgestiegen zu sein und das Fahrrad dann vorsichtig am Hund entlang geschoben zu haben. Eine derartige Verhaltensweise widerspricht jedoch der Teilnahme am Verkehr auf einem asphaltierten landwirtschaftlichen Verbindungsweg. Es ist weder eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift noch eine Sorgfaltspflicht erkennbar oder begründbar, die von einem Radfahrer mehr verlangen würde, als seine Geschwindigkeit zu reduzieren und langsam zu passieren. Dies hat die Klägerin unbestritten getan. Im Übrigen ist das Gericht auch aufgrund des Alters der Klägerin davon überzeugt, dass es sich bei ihr nicht um eine rasende Radfahrerin gehandelt hat.“

So gehts „im wilden Süden“: Durchsuchung/Beschlagnahme im OWi-Verfahren

© DOC RABE Media – Fotolia.com

Ja, es gibt sie: Durchsuchung und Beschlagnahme auch im Bußgeldverfahren. Allerdings sind da die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten. Dazu gibt es EGMR und BVerfG-Rechtsprechung und auch einiges von den Instanzgerichten. Alles nachzulesen im OWi-HB oder im Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, in der demnächst erscheinenden 6. Auflage bei Rn.896.

Deshalb hat mich der – schon ein wenig ältere –  AG Reutlingen, Beschl. v. 28.10.2011 – 7 OWi 24 Js 19990/11 – schon ein wenig erstaunt. Danach sollen die Zwangsmaßnahmen auch verhältnismäßig sein in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 39 km/h vorgeworfen wird. das erscheint mir angesichts des Umstandes, dass noch nicht einmal ein Fahrverbot droht zweifelhaft. Die Entscheidung ist allerdings bestätigt worden vom LG Tübingen, Beschl. v. 29.12.2011 – 1 Qs 248/11. Also: Nicht der „wilde Westen“, sondern der „wilde Süden“.

Wenn ich die Begründung so lese, klingt es für mich eher nach dem berühmten „Ätsch-Effekt“: Du schweigst, dann wird eben (zur Strafe) durchsucht. Das heißt es:

“ Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts ist die Durchsuchung und darüber hin aus wegen der Notwendigkeit für das gerichtliche Bußgeldverfahren (u.a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheines durch das Gericht) auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig (vgl. hierzu: Beschluss des BVerfG, Az: 1 BvR 1307/05). Der Betroffene besitzt eine Fahrerlaubnis für Krafträder und ist der Halter des Fahrzeugs. Der Betroffene räumt die Tat nicht ein. Die Bilder der Messung zeigen u.a. einen auffälligen Helm, Schuhe und eine Jacke, die auch zum Alter des Betroffenen passen. Es ist zu erwarten, dass die Gegenstände, so sie ihm gehören, noch bei ihm aufgefunden werden können. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände sind zur weiteren Sachaufklärung geeignet. Nachdem der Betroffene keine Angaben machte, bedarf es der Beschlagnahme zum Zwecke eines Augenscheines durch den Bußgeldrichter und einer evt. sachverständigen Auswertung nach von dem Betroffenen verursachten Tragespuren. Persönliche Motorradbekleidung und Schuhe, insbesondere aber Motorradhelme, bei denen es sehr auf die Passform ankommt und die meist längere Zeit in Gebrauch sind, werden – was gerichtsbekannt ist – für gewöhnlich schon aus hygienischen Gründen nicht verliehen. Umgekehrt mag das Nichtauffinden des Helmes und der Jacke den Betroffenen vom Tatverdacht zu entlasten. Dieser Beschluss kann unbefristet mit der Beschwerde beim Amtsgericht Reutlingen oder dem Landgericht Tübingen angefochten werden, die aber keine aufschiebende Wirkung hat.“

Und: Wenn die Verfahren so bedeutend sind, dann frage ich mich, warum die dann nicht auch gebührenrechtlich eine Rolle spielt. Dann wäre doch zumindest in diesen Verfahren die Mittelgebühr angemessen. Aber: In den Verfahren wird dann viel Platz darauf verwendet darzulegen, warum die nicht angemessen ist. Verrückte Welt :-).