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Fiktive Abrechnung, oder: Auf die Schadenshöhe zum Unfallzeitpunkt kommt es an

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Samstag ist „Kessel-Buntes-Zeit“. Und da stelle ich heute zunächst das LG Saarbrücken, Urt. v. 01.03.2019 – 13 S 119/18, über das schon der Kollege Gratz berichtet hat.

Es geht um eine fiktive Abrechnung im Rahmen einer Unfallschadenregulierung. Die Klägerin hatte fiktiv abgerechnet. Von der Haftpflichtversicherung wird sie auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verwiesen. Das LG sagt: Mit Recht:

„1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin, für deren Schaden die Beklagte gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG haftet, berechtigt ist, ihren Schaden – wie hier – auf der Grundlage einer sachverständigen Prognose „fiktiv“ abzurechnen. Dabei kann sie sich allerdings anders als der Geschädigte, der sein Fahrzeug reparieren lässt und seinen Schaden konkret abrechnet, nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in die Schadenskalkulation ihres Gutachters stützen. Dem Schädiger bleibt es vielmehr unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen mit der Folge, dass die gutachterlich ermittelten Werte vom Geschädigten zu beweisen sind (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f; BGHZ 63, 182 ff.; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 31.07.2015 – 13 S 79/15; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 159 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagtenseite die Berechnung der Geschädigten auch hinsichtlich bestimmter Arbeitsaufwände substantiiert bestritten, so dass das Erstgericht mit Recht eine Sachverständigenbegutachtung veranlasst hat, um die Erforderlichkeit der Schadenbeseitigungskosten festzustellen. Dass sich hierbei die Gegenberechnung der Beklagtenseite teilweise als unrichtig erwiesen hat, macht die Berufung auf die Gegenberechnung – anders als dies die Berufung offenbar annehmen will – nicht unwirksam. Vielmehr entspricht es allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, dass insoweit das Ergebnis der Beweisaufnahme das streitige Vorbringen der Parteien klärt.

2. Entgegen der Berufung hat die Erstrichterin ferner mit Recht die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagtenseite benannten günstigeren Werkstatt der Schadensabrechnung zugrunde gelegt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 155, 1; 183, 21; zuletzt Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, juris m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin mit der eindeutig beschriebenen Werkstatt (Firma …) eine geeignete, aber günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der einer Reparatur in einer markengebunden Werkstatt entspricht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der Werkstatt um einen sog. Eurogarant-Fachbetrieb im Saarland handelt (Kammer, vgl. Urteil vom 11.10.2013 – 13 S 23/13, Zfs 2014, 80 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; OLG Köln, VersR 2017, 964; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, § 249 BGB Rn. 151 m.w.N.). Umstände, die der Zumutbarkeit der Reparatur in der Verweisungswerkstatt für den Geschädigten entgegenständen, sind nicht ersichtlich.

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die nach Ermittlung des Sachverständigen … bis März 2016 geltenden Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt (98,- Euro für Karosseriearbeiten, 145,80 Euro für Lackierarbeiten) zugrunde gelegt, wie sie auch von Beklagtenseite in ihrer vorgerichtlichen Zahlung am 20.1.2016 berücksichtigt worden sind. Anders als die Berufung meint, führt die danach erfolgte Preiserhöhung bei der Verweisungswerkstatt zu keiner anderen Bewertung.

aa) Allerdings richtet sich der Zeitpunkt der Schadensbemessung eines Geldersatzanspruches materiell-rechtlich nach den Wertverhältnissen, die zum Zeitpunkt seines Erlöschens, regelmäßig also im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung bestehen (BGHZ 27, 181, 187; 79, 249, 258; 169, 263 Tz 16; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 23 Rn. 20; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB (MüKo), 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 314; Staudinger/Schiemann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 249-254 Rn. 79 f., jew. m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für die Bemessung des hier geltend gemachten Herstellungsaufwandes, es sei denn der Geschädigte hat den Schaden vor der Erfüllung selbst durch Reparatur oder Ersatzleistung beseitigt und macht einen der Höhe nach bereits konkretisierten Ersatzanspruch geltend (BGHZ 1, 34, 40). Wird die noch offene Forderung eingeklagt, ist verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich (BGHZ 133, 246, 252 f.; MüKo/Oetker aaO Rn. 317; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 79, jew. m.w.N.).

bb) Demgegenüber gebietet das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten, dass der Geschädigte eines Kfz-Unfalls entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht die Wiederherstellung möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis und ggfs. schon vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist durchführt (BGHZ 61, 346; Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463; vgl. auch Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 254 BGB Rn. 47 f. m.w.N.). Weil für die fiktive Schadensbemessung eine gedachte Wiederherstellung maßgeblich ist, die sich an der sorgfaltsgemäßen, mithin zeitnahen Durchführung einer Reparatur in einer Fachwerkstatt orientiert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91, wonach der Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung auf die gedachte Zeit einer entsprechenden Reparatur in einer Fachwerkstatt begrenzt ist), erscheint es gerechtfertigt, für die fiktive Schadensbemessung den Geschädigten so zu stellen, wie wenn er, seiner Schadensminderungspflicht entsprechend, zeitnah die Wiederherstellung durchgeführt hätte. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung der Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich für die Bemessung der gedachten Wiederherstellungskosten ist (so auch OLG Düsseldorf VersR 1998, 864; Sanden/Völz Sachschadenrecht des Straßenverkehrs, 9. Aufl. 2011, Rn. 184; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 89). Damit wird zugleich dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Grundsatz, den Schaden nach dem Erfüllungszeitpunkt zu bemessen, dem Schutz des Geschädigten vor einer verzögerten Ersatzleistung des Schädigers dient. Ein Preisverfall infolge einer Regulierungsverzögerung, wie dies gerade bei der Wiederbeschaffung eines Kfz regelmäßig der Fall sein dürfte, würde den Schädiger daher nach der hier vertretenen Auffassung nicht entlasten (vgl. Sanden/Völtz aaO Rn. 185).

Die Gegenauffassung, die stets auf die letzte mündliche Verhandlung zur Schadensermittlung abstellt (vgl. OLG Hamm NZV 1990, 269; Greger/Zwickel aaO § 23 Rn. 20; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 12 StVG Rn. 5 a.E.), führte demgegenüber zu dem bei der fiktiven Abrechnung unpraktikablen Ergebnis, dass die zeitnah zum Unfall erhobene Schadensprognose – sei es bezüglich der Reparaturkosten, sei es hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes – kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung erneut zu überprüfen wäre, um Preisänderungen einbeziehen zu können.

Im Übrigen hat die auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses bezogene Schadensbemessung bei der fiktiven Schadensabrechnung gerade nicht zur Folge, dass zwischenzeitliche Preisänderungen zu Lasten des Geschädigten stets unberücksichtigt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Geschädigten jederzeit – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – möglich, auch noch nachträglich von der fiktiven Schadensabrechnung zu einer (teureren) konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn er sich nach Erhalt der fiktiv errechneten Entschädigung später zu einer Reparatur entscheidet und die Kosten der Reparatur den ursprünglich prognostizierten Aufwand überschreiten (BGHZ 169, 263 Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, DAR 2012, 203). Damit ist sichergestellt, dass nach dem Unfall eingetretene Preissteigerungen weiterhin zu Lasten des Schädigers gehen, allerdings nur soweit sie sich tatsächlich beim Geschädigten ausgewirkt haben (so wohl auch OLG Hamm NZV 1990, 269).

cc) Ob in Fällen, in denen – wie hier – der Schädiger den fiktiv abrechnenden Geschädigten nachträglich auf eine günstigere und zumutbare Reparaturmöglichkeit verweist und die Bemessung des Schadens unter Zugrundelegung der günstigeren Reparaturmöglichkeit im Streit steht, für die Schadensbemessung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Unfallgeschehens oder – wie die Berufung hilfsweise einwendet – auf den Zeitpunkt der Verweisung abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die im Unfallzeitpunkt geltenden Tarife entsprachen, wie der Sachverständige … dargelegt hat, den Tarifen zum Verweisungszeitpunkt.
herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Kettenauffahrunfall, oder: Wer haftet wie? – Schwierig…….

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Schon etwas älter ist das LG Saarbrücken, Urt. v. 07.09.2018 – 13 S 43/17. Es behandelt einen sog. Kettenauffahrunfall, und zwar geht es um die Haftung des Auffahrenden für einen Frontschaden am vorausfahrenden Fahrzeug. Grundlage der Entscheidung ist folgender Sachverhalt: Der Kläger fuhr auf dem linken Fahrstreifen einer BAB. Vor ihm fuhren zwei andere Fahrzeuge, die sich nacheinander jeweils rechts überholten. Eines der Fahrzeuge wechselte unmittelbar nach dem Rechtsüberholen so auf die linke Spur, dass das andere Fahrzeug ebenso wie der dahinter fahrende Kläger zu einer Vollbremsung gezwungen wurden. Das Fahrzeug des hinter dem Kläger fahrenden Beklagten fuhr auf den Pkw des Klägers auf und hat ihn auf das das davor befindliche Fahrzeug geschoben, wobei der Pkw des Klägers an Front und Heck beschädigt wurde. Das AG ist für den Heckschaden von einem gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis ausgegangen, nicht aber von einem Anscheinsbeweis hinsichtlich des Frontschadens des Klägers. Das LG hat das bestätigt und führt im Einzelnen zur Haftung und Haftungsverteilung aus:

1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Auf die Frage, ob der Zeuge pp. das klägerische Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gebracht hat und erst durch den Heckanstoß des Beklagtenfahrzeugs auf das Fahrzeug des Zeugen pp. aufgeschoben worden ist, kommt es insoweit nicht an. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer an Stelle des Zeugen pp. bereits im Vorfeld durch ein rechtzeitiges Herabsetzen der Geschwindigkeit oder einen größeren Abstand zu dem BMW des Zeugen pp. und dem Mercedes, die sich wechselseitig rechts überholt hatten, oder ggfl. durch einen frühzeitigen Wechsel auf die rechte Fahrspur eine Vollbremsung hätte vermeiden und dadurch den Unfall mit dem Erstbeklagten verhindern können. Diese Zweifel gehen zulasten der Klägerin (BGH, st. Rspr.; vgl. nur Urteile vom 13.05.1969 – VI ZR 270/67, VersR 1969, 827 und vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04, VersR 2006, 369).

2. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der Erstbeklagte die Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug durch einen Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes verursacht hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO; zum Sicherheitsabstand auf Autobahnen vgl. nur BGH, Urteil vom 09.12.1986 – VI ZR 138/85, VersR 1987, 358). Dies steht in der Berufung nicht im Streit.

3. Auch soweit der Erstrichter aufgrund des Verkehrsverstoßes des Erstbeklagten von einer Alleinverantwortung der Beklagten hinsichtlich des Heckanstoßes und einer Alleinhaftung der Beklagten für den dadurch eingetretenen Heckschadens am klägerischen Fahrzeug ausgegangen ist, wird dies von den Parteien in der Berufung hingenommen. Allerdings wendet sich die Klägerin mit Erfolg gegen die Feststellung des Erstrichters, hinsichtlich des an ihrem Fahrzeug eingetretenen Frontschadens könne lediglich eine hälftige Haftungsverteilung vorgenommen werden.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur, dass bei Kettenauffahrunfällen – wie hier – hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermannes aufgefahren ist, der im Übrigen zulasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis einer schuldhaften Schadensverursachung keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass bei Kettenauffahrunfällen jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist (vgl. OLG Hamm, NJW 2014, 3790; OLG München, Urteil vom 12.05.2017 – 10 U 748/16, juris; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486 sowie Urteil vom 12.06.2006 – I-1 U 206/05, juris; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 148; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 4 StVO Rn. 46; Scholten in: Freymann/Wellner aaO § 830 BGB Rn. 43; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Rn. 198; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 4 Rn. 24; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 4 StVO Rn. 36). Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten in diesen Fällen eine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1973 – VI ZR 101/71, NJW 1973, 1283). Insoweit gilt:

aa) Kann der Geschädigte Tatsachen nachweisen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Frontschadens durch den Hintermann ergibt, ist mithin ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten (Auffahren auf den Vordermann) den Frontschaden an seinem Fahrzeug selbst verursacht hat, ist der Hintermann für den gesamten (Heck- und Front-)Schaden des mittleren Fahrzeugs (mit)verantwortlich (vgl. BGH aaO; OLG Schleswig, NZV 1988, 228; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; OLG Hamm, Schaden-Praxis 1999, 331; LG Köln, Urteil vom 10.11.2004 – 9 S 237/04, Schaden-Praxis 2005, 44; Lemcke, Der Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten, DAV-Skript, 2008, S. 88 f.).

bb) Ist die Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß im Totalschadensfall nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden (vgl. BGH aaO; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; OLG Hamm, NJW 2014, 3790).

cc) Ist demgegenüber die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden weniger wahrscheinlich als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2010, 351).

b) Hiervon ausgehend haften die Beklagten im Streitfall auch für den Frontschaden am klägerischen Fahrzeug in vollem Umfang. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen wäre es ohne einen zeitlich früheren Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug nicht zu einem Auffahren des klägerischen Fahrzeugs auf das Fahrzeug des Zeugen pp. gekommen, weshalb auch der Frontschaden am Klägerfahrzeug definitiv alleine aus dieser Erstkollision zwischen Beklagtenfahrzeug und Klägerfahrzeug und aus einer hiermit einhergehenden Beschleunigung bzw. Geschwindigkeitserhöhung des klägerischen Fahrzeugs entstanden ist.“

Gut, dass ich damit nicht häufiger zu tun habe 🙂 .

Unfallursache: Querender Fuchs oder Alkohol?, oder: Egal, auf jeden Fall grob fahrlässig

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Schon etwas älter ist das LG Saarbrücken, Urt. v. 06.09.2018 – 14 O 162/17, das ich heute zunächst im „Kessel Buntes“ vorstelle. Die Verkehrssituation, die dem Urteil zugrunde liegt, ist sicherlich häufiger anzutreffen. Der Kläger macht nämlich gegenüber seiner Vollkaskoversicherungsvertrag Ansprüche geltend, die aus einem Verkehrsunfall mit seinem dort versicherten Pkw herrühren. Der Kläger hatte bei einer Fahrt auf einer Landstraße die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war damit gegen einen Baum gefahren. Der Kläger hat für den „Kontrollverlust“ das plötzliche Queren der Fahrbahn durch einen Fuchs angeführt, dem er ausgewichen ist. Die Versicherung sieht die Unfallursache in einer Alkoholisierung des Klägers; eine Blutprobe hatte zwei Stunden nach dem Unfall noch eine BAK von 1,57 Promille. Das LG hat die Klage abgewiesen, es hat den Grund für den Unfall offen gelassen und meint: Egal, welche der beiden potentiellen Ursachen Unfallursache gewesen ist: Es liegt immer grobe Fahrlässigkeit vor, die zum Leistungsausschlu führt.

Hier dann die Leitsätze der Entscheidung:

1. Kommt es in Folge eines Ausweichmanövers, dass der Fahrzeugführer einleitet, um bewusst einem Fuchs auszuweichen, zu einer Beschädigung seines Fahrzeugs, so kann eine Leistungskürzung nach §§ 90, 83 Abs. 1, 81 Abs. 2 VVG auf null in Betracht kommen. Ein willentliches Ausweichen vor einem solch kleinen Tier stellt in der Regel ein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. In die Bemessung der Leistungskürzung sind auch die Größe des PKW – hier ein SUV – und das damit einhergehende Schadenrisiko bei der Kollision mit dem Fuchs miteinzubeziehen.
2. Eine vollständige Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeiführt, dass er sein Fahrzeug trotz absoluter Fahruntüchtigkeit (hier: Blutalkoholkonzentration von 1,57‰) im Verkehr geführt hat.
3. Kommen als alternative Geschehensabläufe nur die Verursachung eines Unfalls durch das Ausweichen vor einem Fuchs oder aufgrund des Fahrens im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit in Betracht und ist in beiden Fällen die Rechtsfolge eine Leistungsreduzierung auf null, so kann die tatsächliche Verursachung dahinstehen.

Auffahren auf einen Fahrschulwagen, oder: Gilt der Anscheinsbeweis?

entnommen wikimedia.org Urheber: Wiki-text

Und dann heute am letzten Samstag des Jahres der letzte „Kessel Buntes“. In dem mache ich aber nun keinen Jahresrückblcik 🙂 , sondern bringe noch einmal zwei Entscheidungen, und zwar zunächst das LG Saarbrücken, Urt. v. 02.11.2018 – 13 S 104/18 -, auf das ja schon der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog hingewiesen hat.

Entschieden hat das LG Saarbrücken eine „Auffahrunfallsituation“, allerdings mit der Besonderheit, dass an dem Unfall ein Fahrschulfahrzeug beteiligt war. Dieses hatte beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr unvermittelt strag abgebremst, so dass das dahinter befindliche klägerische Fahrzeug auffuhr. Der Kläger hat die Hälfte seines Schadens geltend gemacht. Das AG hat stattgegeben. Es ist von im Rahmen der Haftungsverteilung von gleichwertigen Verursachungsbeiträgen ausgegangen. Das LG hat das (teilweise) anders gesehen:

„1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7,17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte, wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.

2. Das Erstgericht hat in die danach gebotene Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG einen der Beklagtenseite zuzurechnenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO eingestellt, da das Fahrschulauto ohne zwingenden Grund stark abgebremst worden sei. Dies nimmt die Berufung hin.

3. Ferner hat der Erstrichter einen der Klägerin zuzurechnenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO aufgrund unzureichenden Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug eingestellt. Dies ist im Ergebnis zutreffend.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 16.01.2007 – VI ZR 248/05, VersR 2007, 557; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 146; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 4, Rn. 42, jeweils m.w.N.).

b) Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann nach allgemeinen Grundsätzen dadurch erschüttert werden, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (BGH, st. Rspr., vgl. Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177; vom 16.01.2007 a.a.O. m.w.N.). Soweit dies in Rechtsprechung und Literatur in Fällen in Betracht gezogen wird, in denen dem Auffahrenden der Nachweis gelingt, dass der Vorausfahrende sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund stark abbremste (vgl. Helle in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 51.1 m.w.N., zur gegenteiligen Auffassung: OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2017 – 9 U 189/15, NJW 2017, 2626) kann dies jedenfalls nicht für Unfallsituationen gelten, in denen mit einem abrupten Abbremsen auch ohne zwingenden Grund gerade typischerweise zu rechnen ist.

c) So liegt der Fall hier: Jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als solchen gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, muss mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen, auch ohne dass sie durch eine vor dem Fahrschulfahrzeug bestehende Verkehrssituation hervorgerufen werden, rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen (AG München, Urteil vom 14.06.2005 – 322 C 36909/04; AG Hannover, Urteil vom 05.07.2013 – 417 C 3415/13, AG München, Urteil vom 23.09.1971 – 10 C 2090/70). Denn das grundlose Abbremsen oder auch „Abwürgen“ des Motors gehört zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers. Dementsprechend kann der Umstand, dass der Fahrschulwagen nach den Feststellungen des Erstgerichts vorliegend ohne zwingenden Grund abgebremst wurde, nicht zu einer Erschütterung des Anscheinsbeweises herangezogen werden, weshalb es auf Klägerseite bei dem festgestellten Sorgfaltsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S.1 StVO verbleibt.

4. Mit Erfolg wendet sich die Berufung allerdings gegen die Annahme gleichwertiger Verursachungsbeiträge im Rahmen der Haftungsverteilung.

a) Soweit das Amtsgericht von einer hälftigen Mitverursachung beider Seiten ausgegangen ist, würdigt dies die gesonderte Sorgfaltspflicht des hinter dem Fahrschulwagen befindlichen Fahrzeugs nicht ausreichend. Die Verpflichtung, den Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so zu bemessen, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird, trifft grundsätzlich jeden Verkehrsteilnehmer. Vorliegend hatte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs aber zudem besondere Vorsicht walten zu lassen, denn die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten dient dem Zweck, auf das insoweit erhöhte Risiko eines unangepassten Fahrverhaltens, vorliegend in Form des unvermittelten Abbremsens ohne zwingenden Grund, hinzuweisen (AG München, a.a.O. – 322 C 36909/04). Anders als in dem vom LG Ellwangen (Urteil vom 15.11.1979 – III S 3/79 (11); VersR 1980, 586) entschiedenen Fall, das eine hälftige Haftungsverteilung angenommen hatte, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass in der streitgegenständlichen Verkehrssituation mit einem abrupten Abbremsen des Fahrzeugs grundsätzlich unter keinen Umständen zu rechnen gewesen wäre. Denn der Ehemann der Klägerin hat bei seiner Vernehmung selbst angegeben, die herannahende Person in einer Entfernung von ca. 4 Metern wahrgenommen zu haben (Bl. 71 d.A.). Eine Reaktion des voranfahrenden Fahrschulwagens auf die sich der Fahrbahn nähernde Person war daher nicht völlig fernliegend und hätte bei der Wahl des Sicherheitsabstands einkalkuliert werden müssen.

b) Andererseits wurde der Fahrschulwagen vorliegend beim Verlassen des Kreisverkehrs und damit an einer Stelle bis zum Stillstand abgebremst, die dem nachfolgenden Verkehr räumlich wenig Reaktionsmöglichkeiten lässt, ggfs. zu einem Anhalten innerhalb des Kreisels zwingt und damit besonders gefährlich ist. Aus diesem Grund tritt die Betriebsgefahr des Fahrschulfahrzeugs hier nicht zurück. Die Kammer hält vielmehr eine Haftungsverteilung von 70 % zu Lasten der Klägerin und 30 % zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt.“

Zusammenstoß mit geöffneter Fahrertür beim Einparken, oder: Wer haftet wie?

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

Heute dann zum vorletzten Mal in 2018 ein „Kessel Buntes“. Zunächst befindet sich da das LG Saarbrücken, Urt. v. 02.11.2018 – 13 S 70/18. Es entscheidet über eine alltägliche Verkehrssituation, die man immer wieder beobachten kann, nämlich der Zusammenstoß  zweier Fahrzeuge beim Einfahren in eine Parkbucht mit der geöffneten Fahrertür eines in der benachbarten Parkbucht stehenden Fahrzeugs. Der Kläger hatte restlichen Schadensersatz aus einem solchen Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Zeugin pp. war als Fahrerin des Pkw des Klägers in eine freie Parkbucht eingefahren und war dabei mit der geöffneten Fahrertür des Fahrzeugs der Beklagten. Auf den Gesamtschaden von 5.057,34 € zahlte die Versicherung die Sachverständigenkosten von 518,34 € sowie weitere 1.997,33 € an den Kläger. Den Restschaden von 2.541,67 € nebst Zinsen und weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten machte der Kläger mit der Behauptung geltend, die Fahrerin seines Pkw habe sich mit seinem Pkw bereits neben dem Beklagtenfahrzeug befunden, als dort plötzlich die Tür geöffnet worden sei. Dass auf dem Fahrersitz des Beklagtenfahrzeuges jemand gesessen habe, sei für die Zeugin pp. wegen getönten und spiegelnden Scheiben sowie wegen der Nackenstützen nicht erkennbar gewesen.

Das AG hat die Klage nach Beweisaufnahme bis auf 12,50 € für die hälftige Unkostenpauschale abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Unfall sei nicht mehr aufklärbar, weshalb die Beteiligten jeweils hälftig für die Unfallfolgen hafteten. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte einen Teilerfolg.

„Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung hat in der Sache einen Teilerfolg.

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil der Unfallschaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden ist, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der unfallbeteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Das ist zutreffend. Soweit die Berufung meint, das Erstgericht habe insoweit verkannt, dass die Zeugin … unstreitig nicht erkennen konnte, ob jemand auf dem Fahrersitz saß, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Unabwendbar ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 113, 164, 165; 117, 337; Urteil vom 23.09.1986 – VI ZR 136/85VersR 1987, 158, 159 m.w.N.). Dass sie diesen Anforderungen genügt hätte, konnte die Klägerseite nicht nachweisen. Ein Idealfahrer hat beim Einfahren in eine Parktasche, bei der er nicht ausschließen kann, dass aus einem seitlich stehenden Fahrzeug jemand aussteigen wird, nur so vorsichtig einzufahren, dass er jederzeit, auch bei einem plötzlichen Türöffnen anhalten kann. Da die Zeugin pp. nach der Kollision nach den Sachverständigenfeststellungen (GA 96) noch rd. 1,6 Meter bis zum Endstand weitergefahren ist und es angesichts sich widersprechender Aussagen der Erstbeklagten und der Zeugin pp. nicht sicher feststeht, ob das Klägerfahrzeug erst nach einem kollisionsbedingten Anhalten weiterbewegt wurde, bleibt offen, ob die Zeugin pp. hinreichend vorsichtig eingefahren war und sofort angehalten hatte. Dies geht zu Lasten des dafür beweisbelasteten Klägers.

2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Haftungsabwägung rügt die Berufung indes mit Recht, dass das Erstgericht zu Lasten der Beklagten keinen Verstoß der Erstbeklagten gegen die beim Türöffnen gebotene Sorgfalt eingestellt hat.

a) Zwar findet § 14 Abs. 1 StVO auf Parkplätzen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung. Denn diese Vorschrift, die ein Höchstmaß an Sorgfalt von dem Aussteigenden verlangt, schützt den fließenden Verkehr (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2009, 850 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 14 Rn. 5; Kammer, Urteil vom 22. Februar 2013 – 13 S 202/12, NZV 2013, 594; in der Sache auch OLG Karlsruhe VersR 2012, 875). Allerdings trifft den Aussteigenden auch auf Parkplätzen im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Dabei können auch auf öffentlichen Parkplätzen die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann. Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen – anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen (vgl. Kammerurteil vom 9.3.2018 – 13 S 158/17, SVR 2018, 341; Hentschel/König/Dauer aaO Rn. 9 und die Nachweise bei Freymann, DAR 2018, 242, 246).

c) Ob zu Lasten des Türöffnenden auf dem Parkplatz auch – wie bei § 14 StVO – ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden eingreift (zum Streitstand etwa Freymann DAR 2018, aaO), kann hier offen bleiben. Denn die Erstbeklagte hat in ihrer Anhörung dargelegt, dass sie sich lediglich vergewissert habe, ob neben ihr ein Fahrzeug stehe, nicht ob ein Fahrzeug von hinten einfahren werde. Dies war unter den gegebenen Umständen sorgfaltswidrig. Denn unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss der Türöffnende während des gesamten Vorgangs des Türöffnens hinweg den rückwärtigen Verkehr beobachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bereits geöffnete Tür in die danebenliegende Parkbucht hineinragt und dadurch die Gefährlichkeit eines Zusammenstoßes mit einem einfahrenden Fahrzeug erhöht ist (vgl. Kammerurteil vom 9. März 2018 – 13 S 158/17 -, juris). So lag es hier. Ausweislich der Lichtbilder vom Unfallort, die sich in der beigezogenen polizeilichen Unfallakte befinden, stand das Beklagtenfahrzeug knapp neben der linken Parktaschenbegrenzung, während das Klägerfahrzeug innerhalb der links davon gelegenen Parkbucht von der rechten Begrenzung deutlichen Abstand einhielt. Da es sich insoweit laut Angaben der Unfallbeteiligten hinsichtlich der seitlichen Abstände um die Unfallendstellung handelte, muss die nach Berechnung des Sachverständigen um 45 Grad geöffnete Tür am Fahrzeug der Erstbeklagten deutlich in die benachbarte Parkbucht hineingeragt haben, damit eine Kollision stattfinden konnte. Angesichts dieser Gefahrerhöhung, die sich im Unfall auch realisiert hat, wäre die Erstbeklagte verpflichtet gewesen, sich in die Nachbarbucht einfahrenden Fahrzeugen zu versichern. Dass sie diesen Anforderungen nicht genügt hat, ergibt sich schon daraus, dass sie das Beklagtenfahrzeug vorkollisionär nicht wahrgenommen hat.

3. Demgegenüber lässt sich ein unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß der Zeugin pp. nicht nachweisen.

a) Allerdings hat auch der Einparkende nach § 1 Abs. 2 StVO auf den neben seiner Parklücke befindlichen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Dabei sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parktasche einparken will, keine geringeren Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an den Fahrer oder Mitfahrer eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2009, 3038). Insbesondere wenn der Einfahrende konkreten Anlass dafür hat, mit einem Türöffnen des bereits eingeparkten Fahrzeugs zu rechnen, muss er danach noch vorsichtiger als ohnehin schon geboten in die daneben liegende Parktasche einfahren (vgl. Hinweisbeschluss der Kammer vom 3. November 2014 – 13 S 140/14).

b) Danach durfte die Zeugin pp. hier nur mit gesteigerter Vorsicht in die Parklücke einfahren. Da die Erstbeklagte in dem Beklagtenfahrzeug saß, musste die Zeugin nämlich damit rechnen, dass diese die Tür öffnen würde. Soweit sie vorträgt, sie habe nicht erkennen können, ob in dem Beklagtenfahrzeug jemand saß, gilt nichts anderes. Denn die Vorsichtspflicht gilt, solange der Einparkende nicht sicher ausschließen kann, dass sich jemand im Nachbarfahrzeug befindet (Vgl. Kammerurteil NZV 2009, 501; AG Haßfurt, Urteil vom 20. März 2013 – 2 C 578/11 -, juris).

c) Zu Recht hat das Erstgericht jedoch nicht feststellen können, dass die Zeugin pp. gegen diese Pflicht verstoßen hat. Ausgehend von den unangegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen lassen sich weder Geschwindigkeit noch das vorkollisionäre Verhalten des Beklagtenfahrzeuges feststellen. Unter diesen Umständen kann aber nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die Zeugin … angemessen langsam in die Parklücke eingefahren ist und die Tür erst geöffnet wurde, als die Zeugin pp. eine Kollision nicht mehr durch ein Abbremsen oder ein Warnzeichen hätte verhindern können. Die Beklagtenseite hat folglich den ihr obliegenden Nachweis einer unfallursächlichen Pflichtverletzung der Klägerseite nicht geführt.

4. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu einer Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten der Beklagten. Dem Verstoß der Erstbeklagten gegen die besonderen Pflichten beim Türöffnen steht die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs entgegen, die unter den gegebenen Umständen nicht hinter diesen Verstoß zurücktritt. Dass es beim Einfahren in eine Parklücke zu einer Kollision mit einer sich öffnenden Tür kommt, gehört zu den typischen, mit dem Betrieb des einfahrenden Fahrzeugs verbundenen Gefahren auf einem Parkplatz. Ein Zurücktreten dieser Betriebsgefahr kommt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu Parkplatzunfällen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verschulden des Unfallgegners durch besondere Umstände erschwert ist (Kammer, Urteile vom 27. Mai 2011 – 13 S 25/11, Schaden-Praxis 2012, 66; vom 19. Oktober 2012 – 13 S 122/12, RuS 2013, 199; vom 7. Juni 2013 – 13 S 31/13, NJW-RR 2013, 1249 und vom 18. Juli 2014 – 13 S 75/14, NZV 2014, 572). Solche besonderen Umstände sind hier indes nicht nachgewiesen.