Schlagwort-Archive: LG Oldenburg

Bewährungswiderrufsverfahren, oder: Warum sollen Pflichtverteidiger nicht „richtig“ verdienen?

© fotomek - Fotolia.com

© fotomek – Fotolia.com

Zur Vorbereitung auf das RVG-Rätsel eine gebührenrechtliche Entscheidung, über die sich der Kollege, der sie mir geschickt hat, sehr geärgert hat. Und m.E. zu Recht. Denn die Entscheidung ist falsch.

Es handelt sich um den LG Oldenburg, Beschl. v. 12.09.2016 – 5 Qs 331/16. Der Kollege war für den Verurteilten als Pflichtverteidiger im strafvollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem LG tätig. Das AG hatte durch Beschlüsse vom 11.01.2016 dem Verurteilten jeweils gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung in drei Bewährungsverfahren (13 BRs 13/11, 13 BRs 12/11 und 3 BRs 120/11) widerrufen. Hiergegen haben sich die sofortigen Beschwerden, die der Verurteilte durch den Kollegen eingelegt hat, gerichtet. Das LG hat den Kollegen dann zum Pflichtverteidiger bestellt, in seinem Beschluss vom 22.02.2016 (4 Qs 53/16, 4 Qs 54/16, 4 Qs 55/16) die entsprechenden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden und die sofortigen Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Der Kollege hat die Festsetzung von drei Gebühren Nr. 4200 Ziff. 3 VV RVG nebst drei Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG beantragt. Festgesetzt ist vom AG jeweils nur eine Gebühr. Das dagegen gerichtete Rechtmittel des Kollegen hatte keinen Erfolg.

Das LG ist davon ausgegangen, dass der Kollege nur in einer Angelegenheit tätig geworden ist, so dass die Gebühren Nrn. 4200 Ziff. 3, 7002 VV RVG nach § 15 Abs. 2 RVG auch nur einmal gefordert werden können. Das AG habe zutreffend auf Rechtsprechung des OLG Oldenburg (vgl. dem OLG Oldenburg, Beschl.- v. 20.05.2016 – 1 Ws 190/15 u.a.) Bezug genommen. Danach können mehrere selbständige Verfahren Teile derselben Angelegenheit sein, wenn es sich im gebührenrechtlichen Sinne um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspiele (so auch OLG Köln RVGreport 2011, 103 = StRR 2011, 241 = AGS 2011, 175).

Die in Bezug genommenen Beschlüsse sind falsch. Es handelte sich um drei Angelegenheiten, so dass die Gebühren auch dreimal angefallen sind. Das LG formuliert im Beschluss selbst ja auch an mehreren Stellen im Plural – „in den Bewährungsverfahren ….“ und „die sofortigen Beschwerden….“, was allein schon dafür spricht, die Rechtslage anders zu sehen als sie das LG gesehen hat. Man fragt sich dann aber, wie es dennoch zu der unzutreffenden Entscheidung kommen konnte? Nun, das kann man nur vermuten, aber: Die Vermutung, dass man dem Verteidiger nicht das an Gebühren geben wollte, was ihm nach dem RVG zustand, liegt nahe, wenn man den beantragten Betrag von 1.128,72 € und den festgesetzten von 386,15 € gegenüberstellt. Das war offenbar einfach zu viel, was der Pflichtverteidiger hier als Vergütung verlangt hat. Dabei übersieht das LG aber, dass die „hohen Gebühren“ aber vor allem darauf zurückzuführen sind, dass das RVG 2004 gerade im Bereich der Strafvollstreckung mit den neu geschaffenen Gebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG für eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit sorgen wollte. Das wird aber konterkariert, wenn man nun versucht, dem über die Annahme von möglichst wenigen Angelegenheiten zu begegnen. Und nur zur Abrundung: Mich würde interessieren, wie die Verfahren bei den AG und LG in der Statistik gezählt worden sind. Ich wage die Behauptung, dass man jeweils drei Verfahren gezählt hat, die erledigt worden sind. Warum man dann aber auch dem Verteidiger nicht dafür seinen dreifachen Lohn zukommen lässt, erschließt sich nur schwer.

Durchsuchung im Bußgeldverfahren, wann ist sie verhältnismäßig?, oder: Drohpotential

© kennykiernan - Fotolia.com

© kennykiernan – Fotolia.com

Ob und in welchem Umfang Durchsuchungen im Bußgeldverfahren zulässig sind, wird nicht einheitlich gesehen und lässt sich auch nicht allgemein beantworten. Zu der Frage gibt es auch nicht so ganz viel Gerichtsentscheidungen. Eine neuere habe ich vor ein paar Tagen vom LG Oldenburg übersandt bekommen. Es ist der LG Oldenburg, Beschl. v. 15.03.2016 – 5 Qs 99/16. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes. Das AG hatte die Durchsuchung der Geschäftsräume und Fahrzeuge einer Firma angeordnet. Ziel war die Suche nach Unterlagen oder Datenträgern, aus denen sich ergeben sollte, wer zur Tatzeit einer Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlicher Fahrzeugführer eines auf die Firma zugelassenen Pkws gewesen ist. Das LG sieht die Durchsuchungsmaßnahme als zulässig an:

„Die Frage, ob eine Durchsuchung zum Auffinden einer Fahrtenschreiberscheibe etc. im Rahmen der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zulässig ist, ist im Einzelnen umstritten. Während teilweise bei „leichteren“ Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Durchsuchungsanordnung pauschal als unverhältnismäßig angesehen wird (Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 105 Rn. 67 unter Verweis auf AG Landau, NStZ-RR 2002, 220), wird die Frage im Übrigen ganz überwiegend – und so auch von der Kammer – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls differenziert betrachtet (Unzulässigkeit bejaht wurde danach etwa von: EGMR NJW 2006, 1495 in einem Fall, in dem weitere Beweismittel vorlagen; BVerfG NJW 2006, 3411 im Falle der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen einer mit 15 € bedrohten Ordnungswidrigkeit; LG Freiburg, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 3 Qs 9/14 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 27 km/h durch einen Motorradfahrer; von der Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung sind demgegenüber ausgegangen: EGMR, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. 43005/07 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 44 km/h durch einen Lkw; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az. 2 BvR 254/07 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 100 km/h; LG Tübingen, Beschluss vom 20.12.2011, Az. 1 Qs 248/11 Owi – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß durch einen Motorradfahrer von 39 km/h; LG Oldenburg, Beschluss v. 21.09.2015 – 5 Qs 345/15 – bei einem mit regelmäßig 80 € bußgeldbewehrten Geschwindigkeitsverstoß, in dem keine anderen Ermittlungsansätze bestanden haben).

Im hier zu entscheidenden Fall war die Durchsuchungsmaßnahme geeignet, den Fahrer zu ermitteln, da bei Firmenfahrzeugen regelmäßig zu erwarten ist, dass durch Fahrtenbücher oder ggf. auch elektronische Dokumente aufgezeichnet ist, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat…..

Der Durchsuchungsbeschluss ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Hier war zwar zu berücksichtigen, dass es „lediglich“ um die Aufklärung eines Abstandsverstoßes ging, der nach 12.7.1 BKat in der Regel mit einem Bußgeld von 100 € geahndet wird. Andererseits sind Abstandsverstöße auf Autobahnen eine der Hauptunfallursachen, so dass eine konsequente Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Ferner konnte nicht außer Betracht bleiben, dass die Durchsuchung nicht bei dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden) Betroffenen, sondern bei einer dritten Person, nämlich der Beschwerdeführerin, durchgeführt wurde. In diesem Fall sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen. Dieser Umstand relativiert sich hier aber dadurch, dass die Beschwerdeführerin dem Fahrer das Fahrzeug offenbar selbst zur Verfügung gestellt hat und ihr zuvor bereits schriftlich Gelegenheit gegeben worden ist, dessen Namen freiwillig preiszugeben.

Hätten die Verwaltungsbehörden in Fällen wie diesem nicht die Möglichkeit, gegebenenfalls beim Fahrzeughalter zu durchsuchen, wäre in einer Vielzahl von Verkehrsverstößen die Identität der Fahrer nicht aufzuklären, sofern entsprechende Fahrtenschreiberausdrucke, Fahrtenbücher etc. nicht freiwillig zur Verfügung gestellt würden. Dies jedoch wäre mit der staatlichen Pflicht, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und Verstöße dementsprechend auch zu ahnden, nicht zu vereinbaren (so bereits Beschl. d. Kammer v. 21.09.2015, 5 Qs 345/15).

Auch im Übrigen erweist sich die konkrete Anordnung und Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss bezeichnet den Zeitpunkt und den Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung konkret. Die gesuchten Unterlagen werden zudem so bestimmt bezeichnet, dass im Prinzip ausschließlich die Beschlagnahme von Fahrtenbüchern oder Rechnern mit entsprechenden elektronischen Einträgen als Beschlagnahmegegenstände in Betracht kamen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 15.11.2011 (s.o.), Rn. 30). Gestattet war zudem lediglich die Durchsuchung von Geschäftsräumen und Fahrzeugen der Beschwerdeführerin.“

Na ja. Ich sehe es anders. M.E. ist die Durchsuchung bei einem drohenden Bußgeld von nur 100 € unverhältnismäßig. „Mit der staatlichen Pflicht, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten“ lässt sich nicht jede Zwangsmaßnahme rechtfertigen. Für mich ist das „Drohpotential“, was hier – leider – aufgebaut wird.

Für mich „amtsgerichtliches Fehlverhalten“, das das LG gesund betet/deckt…..

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

In meinem Blogordner haben sich inzwischen wieder einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung angesammelt – allen Kollegen, die mir immer wieder Entscheidungen übersenden, dafür herzlichen Dank. Ich mache daher heute mal wieder einen „Pflichtverteidigungstag“. Den eröffne ich dann mit einer nicht so schönen Entscheidung des LG Oldenburg, nämlich dem LG Oldenburg, Beschl. v. 04.01.2016 – 1 Qs 473/15. Er behandelt die Thematik der nachträglichen Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Fall/nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO.

Mit Verfügung vom 18.09.2015 hatte das AG dem damaligen Angeschuldigten, der in anderer Sache Freiheitsstrafe verbüßt(e), die Anklageschrift zugestellt. Hierauf meldete sich der Verteidiger und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Im Hinblick auf ein anderes Verfahren, in dem eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten erfolgte, stellte das AG sein Verfahren dann am 02.11.2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und lehnte die Beiordnung ab. Dagegen die Beschwerde des Rechtsanwalts, die beim LG keinen Erfolg hat. Begründung, die man bald singen kann:;

„Eine nachträgliche, gleichsam rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist. Dieser kann jedoch nachträglich nicht mehr beeinflusst werden.

Außerdem würde die nachträgliche Beiordnung die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten. Denn eine für den Angeklagten wirkende Tätigkeit des Verteidigers ist nur denkbar, solange das Strafverfahren, für das die Beiordnung erfolgen soll, noch nicht beendet ist. Eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit scheidet aber notwendigerweise aus, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Daher könnte eine nachträgliche Bestellung ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, dagegen könnte sie eine Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleisten (vgl. BGH-NStZ-RR 2009, 348; OLG Bamberg. NJW 2007, 3796, m.w.N.). Da dies auch für den Fall gilt, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden war (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2014 – Az.: 1 Ws 322/14), vermag auch die auf anderslautende Entscheidungen verweisende Beschwerdebegründung keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.“

Für mich nicht nachvollziehbar, was das LG da (mit)macht. Es wird – in meinen Augen – amtsgerichtliche Willkür, zumindest aber amtsgerichtliches Fehlverhalten – nachträglich gesund gebetet. Denn das AG hätte dem Angeklagten sofort, da er sich in Haft befand, nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen. Das tut es nicht, sondern stellt ein und lehnt die Bestellung unter Missachtung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ab. Und das LG macht das mit und betet nur das nach, was andere (Ober)Gerichtet schon vorgebetet haben. Ärgerlich.

Es geht übrigens auch anders wie der LG Trier, Beschl. v. 02.06.2015 – 5 Qs 34/15 – (vgl. dazu Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten auch nach Verfahrenseinstellung) beweist. In Oldenburg aber offenbar nicht, Gott sei Dank aber bei doch einer ganzen Reihe anderer LG. Wer Munition braucht, kann sich melden oder liest im Handbuch, Ermittlungsverfahren nach.

„Fleppe“ weg? Unter 0,5 Promille gibt es Entschädigung

© benjaminnolte - Fotolia.com

© benjaminnolte – Fotolia.com

In Verkehrsstrafsachen spielen immer wieder auch Entschädigungsfragen nach dem sog. StrEG eine Rolle, und zwar dann, wenn im Laufe des Ermittlungsverfahrens die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO entzogen worden ist, dann aber im Urteil keine endgültige Entziehung nach den §§ 69, 69a StGB erfolgt.  Dann erfolgt aber ggf. der Ruf nach Entschädigung. Vor deren Gewährung ist eine hohe Hürde zu überwinden, nämlich der § 5 Abs. 2 StrEG, der bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Zwangsmaßnahme eine Entschädigung ausschließt. Und da stellt sich in Trunkenheitssachen immer die Frage: Hat der Angeklagte durch seine Alkoholisierung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis grob fahrlässig veranlasst und gibt es deshalb keine Entschädigung. Mit einem soclhen Fall befasst sich der LG Oldenburg, Beschl. v. 17.03.20155 Qs 80/15. Das OLG Oldenburg hat Entschädigung gewährt:

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an die die Kammer gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 2 StPO gebunden ist, befuhr die einem Blutalkoholgehalt von 0,47 ‰ alkoholisierte vormals Angeklagte mit ihrem Pkw gegen 03.15 Uhr nachts öffentliche Straßen. Dabei war sie zum Teil deutlich langsamer als erlaubt unterwegs (50 bis 70 km/h bei Geschwindigkeitsbegrenzungen von 70 und 100 km/h). In drei bis vier Kurven kam sie mindestens 50 cm auf die Gegenfahrbahn. Auf gerader Strecke nutzte sie die Breite der Fahrspur aus, ohne jedoch den Mittelstreifen zu überfahren. Das sachverständig beratene Amtsgericht konnte nicht feststellen, dass die Fahrfehler und Auffälligkeiten auf die Alkoholisierung der vormals Angeklagten zurückzuführen waren.

Auch folgt aus den Feststellungen nicht, dass die vormals Angeklagte die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Zwar weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass in der Rechtsprechung bereits die Schaffung eines erheblichen Tatverdachts einer Trunkenheitsfahrt durch Alkoholgenuss vor oder nach der Fahrt als grob fahrlässig angesehen werden kann (vgl. Nachweise bei: Krenberger, JurisPR-VerkR 18/2012 Anm. 5). Nach Auffassung des LG Aachen (Beschl. v. 30.01.2012, 71 Ns 227/10) ist dies der Fall, wenn der Beschuldigte das Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration geführt hat, die über dem Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG, also oberhalb von 0,5 ‰ liegt (so auch Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 12; kritisch: Sandherr SVR 2012, 272 f., der zusätzlich verkehrswidriges Verhalten fordert).

Die Alkoholisierung der vormals Angeklagten lag hier jedoch – wenn auch nur knapp – unterhalb von 0,5 ‰. Die festgestellten Fahrfehler (Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot) und Auffälligkeiten (geringe Geschwindigkeit) ließen sich durch die Dunkelheit und Ortsunkundigkeit der vormals Angeklagten erklären. Insgesamt erscheint ihr Verhalten schon allein auf Grund des vorherigen Alkoholgenusses durchaus fahrlässig im Hinblick auf eine mögliche Fahrerlaubnisentziehung. Einen darüber deutlich hinausgehenden ungewöhnlich schweren Sorgfaltsverstoß kann die Kammer in dem Verhalten der vormals Angeklagten jedoch nicht erkennen. Jegliche Alkoholisierung eines Pkw-Fahrers im Straßenverkehr wird regelmäßig auf dessen sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sein. Dabei hat der Gesetzgeber durch das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit in § 5 Abs. 2 StrEG allerdings klargestellt, dass nicht jede Sorgfaltswidrigkeit zum Ausschluss etwaiger Entschädigungsansprüche führen kann. Zwar mag es durchaus Fälle geben, in denen auch ein Alkoholisierungsgrad unterhalb des Grenzwertes des § 24a Abs. 1 StVG zur Annahme grober Fahrlässigkeit führt. In diesem Fall müssen aber die weiteren vorwerfbar geschaffenen Verdachtsmomente so erheblich sein, dass gleichwohl die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist. Dies macht auch ein Vergleich mit der zitierten Entscheidung des LG Aachen deutlich: Dort hatte die Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von knapp 0,8 ‰ zusätzlich einen Verkehrsunfall verursacht. An den dort zu Grunde liegenden Tatverdacht kommt die von der vormals Angeklagten hier geschaffene Verdachtslage erkennbar nicht heran. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.“

Also: Unter 0,5 Promille wird es danach i.d.R. Entschädigung geben, wenn keine Besonderheiten vorliegen.

Gilt das (neue) RVG nicht für Bezirksrevisoren?

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Mal wieder Gebührenrecht, und zwar außer der Reihe des „RVG-Rätsel“ am Freitag, weil ich nämlich „böse“ bin über den LG Oldenburg, Beschl. v. 22.09.2014 – 5 Qs 304/14. Nicht über die Kammer des LG, denn die hat alles richtig gemacht, sondern über die im Beschluss angedeutete „Betrachtungsweise“ der Bezirksrevisorin zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG. Die sind am 01.08.2013 in Kraft getreten. Also vor mehr als einem Jahr. Und in der Zeit sollte es sich dann aber auch bis zu den Bezirksrevisoren im LG-Bezirk Oldenburg  herumgesprochen haben, dass die Nr. 4100 VV RVG geändert worden ist und die Grundgebühr jetzt immer neben der Verfahrensgebühr entsteht. Das war nach der Gesetzesbegründung klares gesetzgeberisches Anliegen. Mir ist unverständlich, warum man das nicht sieht bzw. sehen will und sich nicht danach richtet. Auch ich habe zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr für das alte Recht eine andere Auffassung vertreten. Aber daran kann man doch nicht festhalten, wenn das Gesetz so eindeutig geändert wird. es sei denn man steht auf dem Standpunkt, dass die gsetzlichen Regelungen im RVG nur für die anderen gelten, nicht aber für die „Staatskasse“. Für die soll dann eigenes Recht gelten, „Oldenburger Landrecht? Also bitte: Stellt Euch auf den neuen Rechtszustand ein. Das erspart allen Beteiligten Arbeit. Solche Ignoranz von Gesetzesänderungen steht den „Hütern“/Vertretern der Staatskasse zudem nicht gut zu Gesicht.

Das LG sieht/macht es dann richtig, wenn es ausführt:

Zurecht weist der Verteidiger allerdings darauf hin, dass die Verfahrensgebühr nach Ziff. 4104 VV RVG hier entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann die Verfahrensgebühr neben der Grundgebühr zwar nur dann beansprucht werden, wenn konkret über deren Abgeltungsbereich hinausgehende Tätigkeiten entfaltet worden sind (vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 17.04.2014, 5 Qs 141/14). Mit Beschluss vom 18.08.2014 (Az. 5 Qs 323/14) hat die Kammer allerdings klargestellt, dass sie an dieser Auslegung nur bei so genannten Altfällen, bei denen also die Beauftragung des Verteidigers vor dem 01.08.2013 erfolgt war, festhält. Denn nach dem KostenRMoG ist nunmehr ein gleichzeitiger Anfall der Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr vom Gesetzgeber gewollt und geregelt (so auch LG Duisburg, Beschl. v. 03.06.2014, Az. 34 Qs 52/13, zitiert nach Juris). Der Gesetzgeber hat dies klargestellt durch die Formulierung in Ziff. 4100 VV RVG, wo es heißt, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr entsteht. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Grundgebühr grundsätzlich nicht allein anfällt. Sie soll lediglich den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall abdecken. Zweck der Gesetzesänderung ist die Vermeidung von – in der Tat immer wieder auftretenden – Abgrenzungsproblemen zwischen den Abgeltungsbereichen der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr (vgl. zum Ganzen: BT-Drucksache 17/11471 (neu) S. 281). Die Betrachtungsweise der Bezirksrevisorin wird diesem gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht, zumal der Verteidiger hier bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist. Die vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg befassen sich mit der Problematik der Gesetzesänderung nicht und können daher nicht herangezogen werden.“