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Kraftfahrzeugführer?, oder: Wenn der besoffene Fahrlehrer bremst…

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Die zweite LG-Entscheidung kommt vom LG Münster. Sie ist schon etwas älter, aber die behandelte Problematik ist immer wieder schön. Leider gibt es sie wohl häufiger, nämlich den besoffenen Fahrlehrer. Das LG Münster stellt und beantwortet im LG Münster, Beschl. v. 09.06.2017 – 3 Qs 34/17 die Frage: Ist/War der besoffenen Fahrlehrer anlässlich/vor einem Verkehrsunfall Führer des Kraftfahrzeuges, so dass ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden konnte. Das LG sagt: Ja:

„Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Beschuldigten zu Unrecht die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen. Es sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten demnächst die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen wird. Es besteht nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen ein dringender Tatverdacht zumindest bezogen auf eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, ggf. i.V.m. Abs. 2 StGB mithin eines Regelbeispiels der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wies bei Entnahme der Blutprobe am Vorfallstag dem 07.02.2017 um 18:34 Uhr, mithin etwa 2,5 Stunden nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,18 ‰ auf, war mithin absolut fahruntüchtig. Der Beschuldigte, der als Fahrlehrer im verunfallten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz saß, hat auch im Sinne der Vorschrift das Fahrzeug geführt. Führer eines Kfz ist nur, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt, erforderlich ist ein Bedienen wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Fahrlehrer erst mit dem Eingreifen in Lenk- oder Betriebsvorgänge vom Beifahrersitz (BGH, Beschluss vom 23.09.2014, 4 StR 92/14, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 55 m.w.N.). Vorliegend hat der Beschuldigte nach seiner eigenen Einlassung am Unfallort kurz vor dem Zusammenstoß gebremst – wenn auch zu spät. Damit hat er nach Auffassung der Kammer eine wesentliche Einrichtung des Fahrzeuges bedient und in den Betriebsvorgang eingegriffen, so dass er als Führer des Fahrzeuges tätig wurde.“

Parteiverrat?, oder: Wenn der Rechtsanwalt gegen die ausdrückliche Weisung des Mandanten handelt

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In der vergangenen Woche ist beim LG Münster ein Strafkammerverfahren zu Ende gegangen, in dem der betroffene Rechtsanwalt wegen Parteiverrats (§ § 356 StGB) angeklagt war. Der Kollege ist vom LG wegen (schweren) Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt.

Lassen wir jetzt mal die berufsrechtlichen Folgen dieser Verurteilung außen vor – Anwaltszulassung, Notarzulassung, Honorarprofessur, Bundesverdienstkreuz „wackeln“. Interessant ist m.E. vor allem auch die Frage, die der BGH beantworten muss, nämlich: Handelt es sich um Parteiverrat, wenn der Rechtsanwalt gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Mandanten handelt? Das war hier nämlich wohl der Fall:

Ausgangspunkt ist ein Verfahren, das 2012 beim BVerwG anhängig war (vgl. auch hier). Der Kollege hat mehrere Kläger aus Oldenburg vertreten, darunter auch die Stadt, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Stiftung und Privatleute. Beklagte war die Deutsche Bahn, die die Bahnstrecke zum Tiefwasserhafen „Jade Weser Port“ im nahen Wilhelmshaven ausbauen will – streckenweise wohl mitten durch das Oldenburger Stadtgebiet. In dem Verfahren vor dem BVerwG hat die DB einen Vergleich angeboten, der Lärmschutzmaßnahmen für die betroffenen Wohngebiete in Oldenburg vorsah. Der Kollege hat seinen Mandanten geraten, das Angebot anzunehmen. Einige der Kläger, u.a. die Stadt Oldenburg, willigten ein. Nicht die privaten Kläger, die die ausdrückliche Weisung erteilt hatten, keinen Vergleich abzuschließen. Und darum ging es dann im Strafverfahren.

Das LG ist wegen des Vergleichsschlusses von Parteiverrat ausgegangen. Dazu aus der „WN„: Der münsterische Anwalt zeigt sich weiterhin überzeugt, dass er mit dem angestrebten Vergleich das Beste für alle seinen Mandanten habe erreichen können. Der Richter sieht das anders. „Es ist nun mal der Mandant, der die Prozessziele festlegt.“

Ich bin gespannt, was der BGH macht. Ganz „unstreitig“ war die (Rechts)Frage nicht. Die Staatsanwaltschaft und die GStA hatten nämlich die Tatbestandsmäßigkeit verneint. Das OLG Hamm hatte dann im Klageerzwingungsverfahren mit OLG Hamm, Beschl. v. 09.10.2014 – 4 Ws 227/14 – die Erhebung der Anklage angeordnet.

Mit zwei Hunden auf dem Fahrrad –> Sturz –> 75 % Mithaftung

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Passend für die Berufungszivilkammer des LG Münster ist ein „Fahrradfall“, der dort durch das LG Münster, Urt. v.16.12.2015 – 1 S 56/15 – entschieden worden ist. Es geht um einen Fahrradsturz, den der Kläger im Mai 2014 erlitten hat und bei dem der Kläger verletzt wurde. Deshlab verlangte er von der Beklagten Schadensersatz. Der Kläger war mit der linken Hand am Lenker auf seinem Fahrrad am rechten Straßenrand eines Weges gefahren. In der rechten Hand hielt er die Leine für seine zwei Schäferhunde. Der Kläger näherte sich von hinten der Beklagten, die auf dem Grünstreifen am linken Straßenrand lief. Ihr Hund befand sich unangeleint wenige Meter hinter ihr. Als sich der Kläger der Beklagten näherte, bewegte sich der Hund der Beklagten auf den Kläger zu. Der Kläger bremste und kam deshalb zu Fall. Dadurch wurde er verletzt. Das AG hat dem Kläger eine Mithaftung von 75 % angerechnet. Die Berufungskammer sagt: Zwar „methodisch ungenau“, aber das Ergebnis passt:

„Indes ist auch die äußerst gefährliche Fahrweise des Klägers mit zwei Hunden an der Leine und der Leine in der rechten Hand zu berücksichtigen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass sowohl das einhändige Fahrradfahren als auch das Führen von Hunden vom Fahrrad aus nach § 28 Abs. 1 S. 4 StVO grundsätzlich erlaubt sind. Das Zusammenspiel beider Verhaltensweisen im vorliegenden Fall stellte sich als besonders risikoerhöhend dar, was seinen Niederschlag auch in der gesetzlichen Bestimmungen findet: § 28 Abs. 1 S. 3 und 4 StVO verbieten im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich das Führen von Fahrzeugen aus, „wovon nur größere (folgsame) Hunde hinter Fahrrädern ausgenommen sind“ (BHJJ/Janker StVO § 28 Rn. 1 – 13, [juris]; Hervorhebung nicht im Original). Jegliche Einflüsse auf die Verkehrssicherheit wie bei Einflüssen auf den Lenker (Vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 884) sind zu vermeiden. Der Fahrzeugführer im Sinne der StVO und in diesem Fall der Fahrradfahrer muss sicherstellen, dass seine Beherrschung des Fahrrades durch das Tier nicht beeinträchtigt wird (BHJJ/Heß StVO § 23 Rn. 15a, [juris]). So wie der Kläger seine Hunde geführt hat, kann er im Fall des Abbiegens keine Richtungsanzeige abgeben. Beim Abbiegen nach rechts ist dies auf Grund der in der rechten Hand geführten Hundeleine nicht möglich. Nach links wäre eine Richtungsanzeige lediglich unter Missachtung des Verbotes des freihändigen Fahrradfahrens möglich. Und auch die Beherrschung des Fahrrades wird durch das Halten der Leine offenkundig beeinträchtigt. Der rechte Arm steht nicht zur Verfügung, um Einwirkungen auf das Gleichgewicht in ausreichender Form zu kompensieren. Auch kann die rechte Hand nicht unmittelbar zum Lenker geführt werden, wenn eine Gefahrenlage unerwartet auftritt. Zumal dies nur möglich wäre, wenn die Leine losgelassen wird, was wiederum im Geltungsbereich des kommunalen Leinenzwangs rechtswidrig wäre.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es spezielle Halterungen für das Fahrrad gibt, mit denen eine Hundeleine gefedert an dem Fahrrad befestigt werden kann und die dem Fahrradfahrer so beide Hände zum Führen des Fahrrades zur Verfügung lassen.

Der Kläger näherte sich außerdem von hinten der Beklagten und ihrem Hund und hätte zumindest erkennen können, dass dieser nicht angeleint gewesen ist. Aber auch bei einem angeleinten Hund hätte er reagieren müssen. Zumindest hätte er auch die rechte Hand an den Lenker nehmen und die Geschwindigkeit reduzieren, wenn nicht gar absteigen müssen. Auch bei der Begegnung mit angeleinten Hunden ist es nicht auszuschließen, dass zumindest der dem Kläger unbekannte Hund auf den Kläger, das Fahrrad oder die eigenen Hunde des Klägers reagiert und hierdurch eine potentiell gefährliche Verkehrssituation entsteht.“

VW-Abgasskandal: Hier dann LG Bochum/LG Münster zur „VW-Schummelsoftware“

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Heute dann außer der Reihe mal an einem Donnerstag Verkehrszivilrecht, na ja: Vielleicht doch nicht ganz, sondern – zumindest im Hintergrund – auch ein wenig Strafrecht? Nun, es geht um den VW-Abgasskandal – das Dieselgate – und die ersten landgerichtlichen Urteile zur „VW-Schummel-Software“, nämlich das LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15 und das LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15.

Der VW-Konzern und die VW-Händler werden sich über beide Entscheidungen freuen, denn beide LG haben die Klagen auf  Rückabwicklung der Kaufverträge wegen der in den Fahrzeugen verbauten „Schummelsoftware“ abgewiesen. Die LG gehen zwar von einem Mangel aus – na, das ist doch schon mal was, aber: Der Mangel liegt unterhalb der sog. Erheblichkeitsschwelle, sodass ein Anspruch auf Rücktritt verneint worden ist. Dabei gehen die LG von Kosten der Mängelbeseitigung aus, die im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind/sein sollen/werden.

Und: Beide LG stellen darauf ab, dass den Verkäufern die Nacherfüllung erst möglich ist, wenn die Nachbesserungsmaßnahmen konkret durch den Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Den Käufern sei zuzumuten, abzuwarten, bis der Hersteller einen Vorschlag unterbreitet, der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt ist. Schön und gut, man fragt sich allerdings, wie lange das noch dauern soll.

Nun, ich denke, die angesprochenen Fragen werden sicherlich durch die beiden LG nicht abschließend behandelt worden sein. Das letzte Wort wird im Zweifel der BGH sprechen.

Und hier dann noch einmal: VRR_11_2015_Abgas_VW_Blitzausgabe_1

Verstößt das Töten von männlichen Eintagsküken gegen das Tierschutzgesetz?

© rcx - Fotolia.com

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In Münster, aber auch in der überörtliche Presse, hat das Verfahren 2 KLs 7/15 Aufsehen erregt. In ihm ging es um die Frage, ob die bei Kükenbrütereien ggf. geübte Prxais, männlichen Küken am ersten Tag ihres Lebens zu vergasen oder lebend zu zerschreddern gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird nämlich bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Das LG Münster hat diese Frage im LG Münster, Beschl. v. 07.03.2016 – 2 KLs 7/15 – verneint und das Hauptverfahren über eine von der StA Münster erhobene Anklage nicht eröffnet. Angeklagt war der Betreiber einer Kükenbrüterei, der diese seit einigen Jahren betreibt.

Das LG geht zur Begründung seiner Entscheidung davon aus, dass § 17 Nr. 1 TierSchG nach gem. Art. 103 Abs. 2 GG gebotener verfassungsgemäßer Auslegung keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung darstellt, weil der Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift das Töten von männlichen Eintagsküken nicht unter Strafe habe stellen wollen. Das begründet sie mit der im Jahre 2012 erlassenen Tierschutzschlachtverordnung, die zulässige Tötungsformen für Eintagsküken regele, der Auswertung der Tierschutzberichte wechselnder Bundesregierungen und sonstiger Gesetzesmaterialien. Und:

„Eine Änderung der strafrechtlichen Beurteilung für einen über Jahrzehnte praktizierten Sachverhalt bedürfte aber nach dem Maßstab des Art. 103 Absatz 2 GG einer gesetzgeberischen Entscheidung, weil einerseits für den Angeschuldigten die strafrechtlichen Folgen nicht in dem Umfang, wie es Art. 103 Absatz 2 GG verlangt, vorhersehbar sind und sich andererseits vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 17 TierSchG um einen wertungsoffenen, durch soziale Anschauungen und das kulturelle Selbstverständnis eines überwiegenden Teils der Bevölkerung geprägten Tatbestand außerhalb des Kernstrafrechts handelt, Schwierigkeiten bei der Bestimmtheit des Tatbestand ergeben, die durch eine konkretisierende höchst- oder auch nur obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht ausgeräumt sind.“

Und weiter:

Losgelöst von den Ausführungen zu Art. 103 Abs. 2 GG, die für alle Brütereien in Deutschland entsprechend gelten dürften, scheidet die Strafbarkeit vorliegend aber auch aus, weil die innerhalb des § 17 TierSchG vorzunehmende Abwägung das Vorliegen eines vernünftigen Grundes für die Tötung der Eintagsküken ergibt.

In die im Rahmen der Prüfung des § 17 Nr. 1 TierSchG einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich gebotene Abwägung ist der inzwischen verfassungsrechtlich abgesicherte Tierschutz mit der Maßgabe einzustellen, dass in der Tötung der männlichen Eintagsküken ein mehrfacher, nicht umkehrbarer und schwerwiegender Eingriff in den Tierschutz liegt.

Dem steht gegenüber die Berufsfreiheit des Angeschuldigten aus Art. 12 GG, dessen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG) abzuleitender Vertrauensschutz, die Einheit der Rechtsordnung, der Umstand, dass es derzeit keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative für die Tötung der Eintagsküken gibt und der Angeschuldigte auch während der Dauer des Betriebs seines Unternehmens stets versucht hat, sich an die ändernden Wertvorstellungen anzupassen – so z.B. vom Zerkleinern der Tagesküken zu deren als weniger verwerflich beurteilten Vergasung und von der Entsorgung der Tierkadaver zur Weiterverarbeitung als Futtermittel übergegangen ist.

Nimmt man den Umstand, dass der Angeschuldigte seine Geflügelzucht mit angeschlossener Brüterei seit wenigstens 2010 betreibt, zusammen mit den oben bereits angeführten Verlautbarungen aus Gesetzgebungsmaterialien und Tierschutzberichten und berücksichtigt weiter, dass es sich bei der Strafnorm aus dem Tierschutzgesetz nicht um einen Bestandteil des Kernstrafrechts handelt, gewinnt die Kammer die Überzeugung, dass der Angeschuldigte berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass sein Handeln – unbeschadet einer Untersagungsmöglichkeit durch die Fachaufsicht, die ihm aber gewisse Übergangsfristen zu gewähren hätte – jedenfalls nicht einer Strafbarkeit unterfällt.“

Sicherlich keine „leichte Kost“, aber irgendwann musste/wollte ich ihn bringen….