Schlagwort-Archive: LG Köln

Rückkehr zum Unfallort …………Regelvermutung widerlegt

Das LG Köln hat sich vor einiger Zeit mit einer in der täglichen Praxis sicherlich nicht seltenen Konstellation beschäftigt, die zeigt, dass es sich für den Beschuldigten „lohnen“ kann, zum Unfallort zurückzukehren, nachdem er sich unerlaubt entfernt hatte (§ 142 StGB). Das LG weist darauf hin, dass dann, wenn der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung ermöglicht, das einen schwer wiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen kann mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist (Beschl. v. 20.10.2009, 103 Qs 86/09). Schöne Entscheidung, an die man als Verteidiger in geeigneten Fällen denken sollte. Hier hat der Beschuldigte nicht nur die Fahrerlaubnis wiederbekommen, sondern das Verfahren ist auch noch nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 400 € eingestellt worden.

Pflichtverteidger im OWi-Verfahren? Immer häufiger wird bestellt….

Es mehren sich die OWi-Verfahren, in denen dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Nach LG Mainz und OLG Bremen, jetzt auch LG Köln bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das LG führt aus, dass dem Betroffenen im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger dann beizuordnen ist, wenn er die Fahrerlaubnis für seinen Arbeitsplatz in einem kleinen Betrieb benötigt und gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher — zum Teil auch erheblicher — Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen.

LG Köln, Beschl. v. 09.12.2009 – 105 Qs OWi 382/09