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StGB I: Filmen von Polizeibeamten, oder: „Nichtöffentliches Wort“ und beschlagnahmtes Smartphone

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Am heutigen Mittwoch stelle ich dann drei StGB-Entscheidungen vor.

Den Opener macht der LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 – 2 Qs 111/19 – zu einem – wie ich finde – ganz interessanten Sachverhalt. Es geht um die polizeiliche Beschlagnahme eines iPhone, nachdem die – der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechende – Beschwerdeführerin mit diesem ihr gehörenden iPhone anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle ihres Freundes im Bereich des Nordausgangs des Kassler Hauptbahnhofs im Vorfeld einer Großdemonstration eine Videoaufnahme unbekannten Inhalts und Umfangs von dieser Kontrolle gefertigt hatte. Die Fertigung dieser Aufnahme ist eingeräumt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht anders zu helfen gewusst, da die Polizeibeamten sehr ruppig gewesen seien und sie auch nicht zu ihrem Freund gelassen hätten. Sie sei sodann ca. 45 Minuten lang festgehalten worden und man habe einem Anwalt, der zu ihr gewollt habe, den Weg versperrt und ihn zum Gehen aufgefordert. Man habe ihr gesagt, mit einer Rückgabe des iPhones könne sie in drei bis vier Monaten rechnen; ihr Demokratieverständnis sei tief erschüttert.

Das LG hat die Beschlagnahme bestätigt und diese auf einen Anfangsverdacht nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. Das LG hat aufgehoben:

„Die nach § 304 StPO statthafte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 98 Rn. 31) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach dem derzeitigem Sachstand, der wegen des nahezu vollständigen Fehlens sonstiger Ermittlungsergebnisse wesentlich durch die plausiblen – und dem Amtsgericht bei Beschlussfassung nur teilweise bekannten – Schilderungen der Beschuldigten geprägt ist, besteht kein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB (1.). Den Verdacht einer Straftat nach § 33 KunstUrhG hatte das Amtsgericht selbst bereits zutreffend verneint. Überdies spräche auch bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachts hier vieles für eine Einwilligung der in der konkreten Situation hauptsächlich geschützten Person (2.) und zudem wäre die Fortdauer der Beschlagnahme inzwischen nicht mehr verhältnismäßig (3.).

1. Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass die bei einer Unterredung im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle gesprochenen Worte grundsätzlich nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind, also nicht für einen über einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinausgehenden Hörerkreis bestimmt sind, was der gängigen Definition des nichtöffentlich gesprochenen Wortes im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 201 Rn. 3). Grundsätzlich unterfallen polizeiliche Personenkontrollen also durchaus dem Schutzbereich des § 201 StGB.

Allerdings kann das Vorhandensein einer Sogenannten „faktischen Öffentlichkeit“ der Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes entgegenstehen; dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden müsse (vgl. Fischer aaO Rn. 4, Graf in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 201 Rn. 18). Denn entscheidend ist, worauf die Beschwerdeführerin, zu Recht hinweist, die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung (vgl. Fischer aaO Rn. 4).

Eine „faktische Öffentlichkeit“ wird zwar nicht schon, wie die Beschwerdeführerin argumentiert, deswegen angenommen werden können, weil es technisch gelungen ist, eine Tonaufzeichnung von dem Gespräch zu fertigen; eine so weitgehende Auslegung würde den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Ergebnis gegenstandslos machen. Abzustellen ist vielmehr auf solche Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen ist, auch offen zu erkennen sind (vgl. Schünemann in: LK-StGB, 12. Aufl., § 201 Rn. 7, der das lautstark in einer voll besetzten Gaststätte gesprochene Wort als Beispiel nennt, und Graf aaO, der das laute Telefonat in einem stark gefüllten Zugabteil, aber auch laut gesprochene Worte auf Straßen und Plätzen als Beispiele anführt). Doch auch unter Würdigung der ohne weiteres erkennbaren äußeren Umstände des zur Zeit der Aufzeichnung gegebenen Szenarios deutet hier vieles auf das Vorliegen einer solchen faktischen Öffentlichkeit in der Situation der fraglichen Personenkontrolle hin.

Hierzu trägt die Beschwerdeführerin über ihren Bevollmächtigen Folgendes vor:

In unmittelbarer Reichweite waren mindestens zwei weitere von Maßnahmen betroffene Personen sowie ein halbes Dutzend weiterer „Nichtpolizeibeamter“, welche das gesprochene Wort hören konnten: Der Betroffene äußerte seinen Teil der Unterhaltung derart lautstark, dass er auch vom Unterzeichner, welcher sich mit rund 50 Personen im Bahnhofsgebäude aufhielt, vernommen werden konnte. Sie ist zudem auf einem Video, welches eine Person in deutlichem Abstand zur Maßnahme fertigte, klar zu vernehmen.“ (Bl. 73 d. A.)

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der hier vorzunehmenden Beurteilung aus drei Gründen zugrunde zu legen: Es existieren keine sonstigen Ermittlungsergebnisse, die dieser Darstellung entgegenstünden, die Darstellung ist mit der Situation einer Personenkontrolle am Eingang eines Hauptbahnhofs im Vorfeld einer Massendemonstration ohne Weiteres plausibel in Einklang zu bringen und sie wird, soweit man der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Videoaufzeichnung einer dritten Person Erkenntnisse entnehmen kann, durch diese gestützt.

2. Ist somit die – in welchem Umfang auch immer – aufgezeichnete Personenkontrolle nicht als nichtöffentlich gesprochenes Wort im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen, so spricht darüber hinaus vieles dafür, dass bei abweichender Beurteilung die Tat durch eine Einwilligung der kontrollierten Person als gerechtfertigt anzusehen wäre. Die Einwilligung ist im Rahmen des § 201 StGB ein bedeutsamer Rechtfertigungsgrund (vgl. Fischer aaO Rn. 10). Dä es hier um den Mitschnitt einer Personenkontrolle geht, dürfte insoweit wesentlich auf das Einverständnis der kontrollierten Person abzustellen sein, denn die Kontrolle diente allein der Feststellung seiner Personalien; nur er dürfte im Rahmen der Kontrolle Informationen über sich preisgegeben haben. Die hierauf gerichteten Fragen der Polizeibeamten haben hingegen nur einen hinführenden Charakter ohne eigenen nennenswerten Erklärungsgehalt; was damit gemeint ist, dass die Polizei Personalien erhebt, ist ohnehin jedermann geläufig.

Anders wäre es zu beurteilen, wenn die Beamten den Kontrollierten mit Fragen zu Sachverhalten oder gar mit Beschuldigungen konfrontieren würden oder wenn ein

Gespräch zwischen mehreren Beamten untereinander aufgezeichnet würde; solches lässt sich hier, aber den polizeilichen Vermerken nicht entnehmen, wie überhaupt jeglicher Anhaltspunkt dazu, welche. Inhalte in welchem Umfang mitgeschnitten worden sein könnten, in der Akte fehlt. Selbst wenn die Beamten naturgemäß nicht werden ausführen können, was exakt mitgeschnitten wurde, weil sie dies selbst oftmals nicht wissen können, so wäre eine etwas genauere Beschreibung der mutmaßlich aufgezeichneten Inhalte als die bloße Mitteilung, der Mitschnitt habe anlässlich einer Personenkontrolle stattgefunden, sicher durchaus möglich und zur Beurteilung der Situation auch wünschenswert gewesen.

So aber muss die Kammer vom Standardfall einer Personenkontrolle ausgehen, so dass durch einen Tonmitschnitt im Wesentlichen die Rechte und Interessen des Kontrollierten verletzt würden. Da es sich in diesem Fall um den Freund der Beschuldigten händelt, spricht wiederum viel dafür, dass er eine solche Einwilligung erteilen würde. Ob er dies tatsächlich erklären würde, bedarf hier keiner weiteren Ermittlung, weil die Kammer schon den Tatbestand des § 201 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt ansieht. Es verwundert aber im Hinblick auf die Identität des Kontrollierten dann doch, dass im polizeilichen Vermerk von der „Personenkontrolle einer hier nicht namentlich bekannten Person“ (Bl. 3 d. A.) gesprochen wird.

3. Überdies wäre die Beschlagnahme, insbesondere soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Beweissicherung durchgeführt wird, inzwischen – bei unterstelltem Verdacht nach § 201 StGB – auch als unverhältnismäßig zu erachten. Das iPhone und vergleichbare Gegenstände anderer Hersteller, also das Smartphone generell, gehört heute für eine große Mehrzahl von Menschen zu deren zentralen Besitzgegenständen, die im Alltagsleben von überaus großer Bedeutung sind. Über dieses Gerät wickeln viele Menschen, zu denen nach ihrem eigenen Vorbringen auch die Beschuldigte gehört, große Teile ihrer Kommunikation und vielfältige Alltagsgeschäfte im weiteren Sinne ab. Überdies ist es ein – sei es als Ergebnis gezielter Sammelbemühungen, etwa von Fotos, oder als rein faktischer Zustand – zentraler Sammelpunkt einer Unmenge von nicht selten durchaus privaten Daten und Informationen über den Inhaber des Geräts und – selten bedacht – auch über sein gesamtes soziales Umfeld. Unabhängig von der Bewertung dieses in vielerlei Hinsicht durchaus problematischen Phänomens dürfte sich heutzutage jedenfalls unstreitig feststellen lassen, dass es in ausgeprägter Weise existiert. Diese extrem hohe Bedeutung des Smartphones im täglichen Leben ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.

Zwar spricht für die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme die zweifelsohne sehr hohe Beweisbedeutung, die das beschlagnahmte iPhone für die Gewinnung weiterer Erkenntnisse über die polizeilich beanstandete Videoaufnahme innehat. Andererseits ist zu beachten, dass es sich bei der Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB, deren Begehung bei der Beschlagnahme im Verdachtsgrade angenommen wurde und die weiter aufzuklären wäre, um eine Tat aus dem eher unteren Kriminalitätsspektrum handelt; die gesetzliche Strafandrohung liegt etwa unterhalb derjenigen, die für nicht qualifizierte Diebstahls- und Betrugstaten vorgesehen ist.

Was die Beschlagnahme hier aber vor allem unverhältnismäßig erscheinen lässt, ist der Umstand, dass ein Gegenstand Von großer praktischer Bedeutung für die Beschuldigte .seit nunmehr fast genau zwei Monaten beschlagnahmt ist, ohne dass für die weitere Aufklärung der Verdachtstat irgendetwas geschehen wäre. Es gibt – jedenfalls ausweislich des Akteninhalts – keinerlei sonstigen Ermittlungen; mögliche Tatzeugen sind weder vernommen noch teilweise überhaupt ermittelt, worden und auch die Auswertung des iPhones ist, obwohl schon das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu recht eine eilige Bearbeitung angemahnt hatte, bis heute nicht erfolgt. Auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 15.08.2019 an das Polizeipräsidium Nordhessen, die weiteren Ermittlungsergebnisse mitzuteilen, erfolgte abgesehen von einem Aktenvermerk „noch nicht ausgeführt“, überhaupt keine aktenkundige weitere Reaktion und auch in der Folgezeit sind keinerlei Ergebnisse zur Akte gereicht worden.

Vor diesem Hintergrund ließe sich eine Fortdauer der Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Beweissicherung auch dann nicht rechtfertigen, wenn man – abweichend von der Auffassung der Kammer – einen Anfangsverdacht nach § 201 Abs. 1 StGB bejahen wollte. Dies gälte im Übrigen auch für die – im vorliegenden Verfahren nur am Rande erwähnten – mögliche Beschlagnahme nach § 111 b StGB unter dem Gesichtspunkt, dass eine spätere Einziehung des iPhones als Tatmittel in Betracht komme. Denn eine solche Beschlagnahme liegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm im freien Ermessen der Strafverfolgungsbehörden und unterliegt mithin der vollständigen Kontrolle der Verhältnismäßigkeit, die aus den genannten Gründen vorliegend zu verneinen wäre.

Straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, oder: Wird nur eine „herabgesetzte Mittelgebühr“ verdient?

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Und die zweite Entscheidung befasst sich mal wieder mit den Kriterien des § 14 RVG im Bußgeldverfahren und insoweit der Frage, ob in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich von Gebühren unterhalb der Mittelgebühren auszugehen ist. Das LG Kassel hat das im LG Kassel, Beschl. v. 20.05.2019 – 8 Qs 18/19 – bejaht:

„Das Amtsgericht hat zutreffend die vom Verteidiger angesetzten Kosten gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG als unbillig erachtet und stattdessen herabgesetzte Mittelgebühren angesetzt.

Nach § 14 RVG bestimmt ein Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände. Solche sind v. a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Trotz des Ermessensspielraums bei Rahmengebühren unterliegt eine Erhöhung der Gebühr aber – auch innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % – der gerichtlichen Überprüfung (BGH NJW 2013, 2441). Wenn die Gebühr von einem Dritten, mithin auch von der Staatskasse, zu ersetzen ist, ist die anwaltlich getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Das ist hier hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren der Fall.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Kassel (vgl. Beschluss vom 19.09.2018, 8 Qs 20/18; 13.07.2018, 8 Qs 18/18; Beschluss vom 11.08.2017 – 8 Qs 25/17; Beschluss vom 09.08.2017 – 8 Qs 24/17) und anderer Gerichte (LG Koblenz, Beschluss vom 18.07.2006 – 9 Qs 77/06; LG Göttingen, Beschluss vom 05.12.2005 – 17 Qs 131/05; LG Zwickau, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 Qs 174/15; LG Landshut, Beschluss vom 19.01.2017 – 3 Qs 14/17; LG Neuruppin, Beschluss vom 23.02.2012 – 11 Qs 3/12; LG Berlin, VRS 111, 434; LG Cottbus, zfs 2007, 529; LG Dortmund, RVGreport 2005, 465; LG Dresden, RVGreport 2010, 454; LG Hannover, RVGreport 2008, 182; LG Leipzig RVGreport 2010, 182) gelten in durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich sog. herabgesetzte Mittelgebühren.

Der demgegenüber teilweise in der Literatur (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14, Rdn. 30 m.w.N.) und Rechtsprechung (LG Chemnitz, Beschluss vom 09.06.2016 – 2 Qs 76/16 und Beschluss vom 23.02.2016 – 2 Qs 159/15; LG Weiden, Beschluss vom 01.08.2005, Az. 1 Qs 60/05; AG Plauen, Beschluss vom 22.03.2018 – 7 Owi 440 Js 18243/16; LG Leipzig; RVGreport 2009, 61; LG Saarbrücken, RVGreport 2013, 53; LG Stralsund, zfs 2006, 407) vertretenen Auffassung, wonach unter der Geltung des RVG bei durchschnittlichen straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt sei, vermag nicht zu überzeugen.

Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ist auch in Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (Hartmann, Kostengesetze, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5). Bei der gebührenmäßigen Bewertung des jeweiligen Verfahrens ist dabei aber zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. auch LG Landshut, Beschluss vom 19.01.2017, 3 Qs 14/17). Nach den Bewertungsmaßstäben der Kammer ist eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit keineswegs gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche. Auf diesen Durchschnittsfall ist aber die Mittelgebühr zugeschnitten und nicht auf einen Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bußgeldverfahren betreffen zwar praktisch überwiegend verkehrsrechtliche Bußgeldverfahren. Es gibt aber daneben eine Vielzahl weiterer unterschiedlicher Bußgeldverfahren aus ganz verschiedenen spezialgesetzlichen Gebieten.

Der Bedeutung und der Wertigkeit der Angelegenheit nach sind Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dabei regelmäßig unterdurchschnittlich im Vergleich zu anderen möglichen Ordnungswidrigkeiten und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen den Ansatz der Mittelgebühr regelmäßig nicht als angemessen erscheinen. Es ist im Einzelfall eine Relation herzustellen zu der umfangreichen Anzahl von spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen, die einerseits mit erheblichen Bußgeldern drohen, andererseits häufig mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, wie beispielsweise Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Umwelt-, Kartell-, Wirtschafts- und Steuerrechts. Demgegenüber betreffen die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten alltägliche Verkehrsübertretungen, die in großer Zahl auftreten und zu deren Verfolgung und Ahndung in allen Verfahrensabschnitten überwiegend automatisiert bzw. standardisiert gearbeitet wird, auch auf Seiten der Verteidiger. Diese Massenverfahren weisen regelmäßig weder einen komplizierten Sachverhalt auf noch ist zu ihrer Bearbeitung ein umfangreicher Zeit- oder Begründungsaufwand erforderlich. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren generell die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Auch die große Anzahl dieser Verfahren rechtfertigt dies nicht. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten.

Hier ist Gegenstand des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein Bußgeldverfahren in Verkehrssachen von überschaubarem Umfang, das keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Es ging allein um die Frage, ob der Betroffene ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat.

Dieses Verfahren weist gegenüber alltäglichen Bußgeldverfahren keine Besonderheiten auf, die es von diesen unterscheidet. Der Verteidiger hat über den routinemäßigen Verfahrensablauf hinaus (Akteneinsicht, Einspruchseinlegung, Einspruchsbegründung, Teilnahme an der zwölfminütigen Hauptverhandlung) keine weiteren Aktivitäten entfaltet. Mithin handelt es sich um ein sowohl rechtlich als auch tatsächlich einfach gelagertes Verfahren. Im Übrigen war lediglich eine geringe Geldbuße in Höhe von 100,- € verhängt worden. Dem Betroffenen drohte zwar neben dem Bußgeld die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister, doch fällt dieser Umstand im konkreten Fall bei der einfachen Sachlage nicht erheblich ins Gewicht (vgl. LG Berlin, VRS 111, 434).

Deshalb erscheinen unter Berücksichtigung aller Umstände die im Kostenfestsetzungsantrag angesetzten Gebühren als unbillig überhöht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Vielmehr liegt sogar ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit geringem Aufwand und Schwierigkeit und geringerer Bedeutung vor, bei dem herabgesetzte Gebühren, wie sie im Beschluss des Amtsgerichts zutreffend begründet angesetzt wurden, angemessen sind.“

M.E. falsch, aber ich habe es inzwischen dran gegeben, mich über solche Entscheidungen aufzuregen. Es bringt nichts. Man kann gegen die behauptete Weisheit landgerichtlicher Kammern, über die der so. „blaue Himmel“ ist, nichts ausrichten. Man weiß es eben besser. Jedenfalls meint man das.

Selbständiges Einziehungsverfahren nach dem OWiG, oder: Welche Gebühren?

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ dann zwei Entscheidungen in Zusammenhang mit der zuästzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung, also die Nr. 4142, 5116 VV RVG.

Ich eröffne mit dem LG Kassel, Beschl. v. 15.05.2019 – 8 Qs 4/19. Es geht um den Anfall der Gebühr Nr. 5116 VV RVg im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG. Die Frage löst das LG Kassel falsch, wenn es meint:

Der Rechtsanwalt, der im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG einen Einziehungsbeteiligten vertritt, erhält für das gerichtliche Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG.

Dass das falsch ist, habe ich bereits mehrfach dargelegt. Dabei bleibe ich, auch wenn das LG das – wortreich – anders meint. Das, was es schreibt, ist m.E. nicht überzeugend.

Es gibt sie doch, oder: Die erfolgreiche Anhörungsrüge

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Und wer meint, es gebe keine erfolgreiche Anhörungsrüge, der wird durch den LG Kassel, Beschl. v. 06.02.2018 – 8 Qs 34/17 – eines Besseren belehrt. Der ist allerdings nicht, das räume ich ein, im Revisionsverfahren ergangen, sondern in einem Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Der Einspruch der Betroffenen war vom AG als unzulässig verworfen worden, weil er durch eine unsignierte Email eingelegt worden war. Die Betroffene niommt das nicht hin und legt sofortige Beschwerde ein. Mit der beantragt sie, dass man ihr das Eingangsdatum ihrer Beschwerde, das Aktenzeichen, die Namen der zur Entscheidung berufenen Richter mitteilt und rechtlichen Gehör hinsichtlich der Nichtabhilfeentscheidung gewährt. Das LG entscheidet und verwirft die Beschwerde ohne die

„Der Antrag der Betroffenen auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist zulässig und begründet.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 33a StPO sind erfüllt. Die Betroffene rügt schlüssig, das Beschwerdegericht habe in seinem Verwerfungsbeschluss ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Der Betroffenen steht auch gegen den Verwerfungsbeschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, da eine weitere Anfechtung nach den §§ 46 OWiG, 310 Abs. 2 StPO nicht stattfindet.

Begründet ist der Antrag, wenn die behauptete Gehörsverletzung tatsächlich stattgefunden hat, für den erlassenen Beschluss entscheidungserheblich war und die getroffene Entscheidung den Betroffenen gegenwärtig noch beschwert.

So liegt der Fall hier. Die Kammer hat den hier entscheidenden Absatz in dem Schreiben der Betroffenen vom 09.09.2017, in dem diese darum gebeten hatte mitzuteilen, wann ihr Rechtmittel bei dem Beschwerdegericht eingegangen sei, unter welchem Aktenzeichen dies dort geführt werde, ihr rechtliches Gehör bezüglich einer eventuellen Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts zu gewähren und ihr die Namen der zur Entscheidung berufenen Richter mitzuteilen, versehentlich übersehen und damit den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Dies ist auch entscheidungserheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 BvR 2592/14). Schließlich ist die Betroffene durch die aufgrund dessen zu ihrem Nachteil ergangene Beschwerdeentscheidung auch weiterhin beschwert.

Das Beschwerdeverfahren war deshalb in die Lage vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zurück zu versetzen und der Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.

Insoweit wird folgendes mitgeteilt:……2

Sicherlich ein Sonderfall, aber immerhin…. Es gibt sie dann doch: Die erfolgreiche Anhörungsrüge…. Eine andere Frage ist es, ob es was in der Sache bringt.

Rechtsbeugung II: Die Probehaft durch den Proberichter, oder: „Fürchterlich schlechte Idee“

entnommen wikimedia.org
Author Denis Barthel

Im dritten „Tagesposting“ geht es auch um den Vorwurf der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und hier der Aussageerpressung (§ 343 StGB). Grundlage des Postings ist aber (noch) keine BGH-Entscheidung, sondern „nur“ ein LG-Urteil, und zwar das LG Kassel, Urt. v. 27.06.2017 – 11 KLs 3600 KLs 37702/09. Das habe ich allerdings auch nicht im Volltext. Ich blogge dazu nur auf der Grundlage von Pressemitteilungen. Das tue ich ja sonst nicht. Hier mache ich aber mal eine Ausnahme, weil es thematisch zum Posting betreffend die Hüttenstädter Prozessordnung passt (vgl. hier Rechtsbeugung I: Saalverhaftung nach der „Hüttenstädter Prozessordnung“ oder: Ping-Pong) und weil die Sache ebenfalls schon mal beim BGH war (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2012 – 2 StR 610/11; dazu Die Rechtsbeugung des Proberichters – hier ist dann der Volltext).

Das LG hatte den angeklagten Proberichter im ersten Durchgang frei gesprochen: Vorwurf – der Sachverhalt stammt aus dem BGH, Urt. v. 31.05.2012:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts leitete der Angeklagte als Strafrichter eine Hauptverhandlung wegen exhibitionistischer Handlungen, die sich an einen Einspruch des damaligen Beschuldigten anschloss. Schon vor der Hauptverhandlung war er entschlossen, als Rechtsfolge einen Schuldspruch mit Strafvorbehalt auszusprechen und eine Therapieauflage anzuordnen. In der Hauptverhandlung bestritt der damalige Beschuldigte den Tatvorwurf. Der Angeklagte, der möglicherweise annahm, der Strafbefehl sei im Schuldspruch bereits rechtskräftig und der Einspruch auf das Strafmaß beschränkt, wirkte nun nachhaltig und zunehmend erregt und drohend auf den damaligen Beschuldigten ein, um diesen zu einem Geständnis und zur Erklärung zu veranlassen, in eine ambulante Therapie einzuwilligen. Außerdem wollte er erreichen, dass der Beschuldigte nach Urteilsverkündung sogleich auf Rechtsmittel verzichtete. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens war ihm bekannt, dass der damals Beschuldigte wegen einer Persönlichkeitsstörung eine schwache und selbstunsichere Person war. Der Angeklagte forderte den Beschuldigten in zunehmend erregter Form auf, ein Geständnis abzulegen. Schließlich unterbrach er unvermittelt die Sitzung, sagte zum damaligen Beschuldigten: „Sie kommen jetzt mit! Ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann.“, und begab sich – mit angelegter Robe – mit dem Beschuldigten und einem Wachtmeister in den Keller des Amtsgerichts, wo sich mehrere Gewahrsamszellen befanden.

Er veranlasste den vollständig verunsicherten Beschuldigten, sich in eine Zelle zu begeben, die daraufhin geschlossen wurde. Nach etwa 20 Sekunden wurde die Tür auf Veranlassung des Angeklagten wieder geöffnet. Während dieser Zeit war die Türe von dem Zeugen nicht mehr zu öffnen.

Hiernach setzte der Angeklagte die Hauptverhandlung fort, in der der damalige Beschuldigte nunmehr vollumfänglich geständig war. Der Angeklagte verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe unter Strafvorbehalt, verbunden mit einer Therapieauflage; dies entsprach dem staatsanwaltschaftlichen Antrag. Der immer noch stark eingeschüchterte Beschuldigte und der Staatsanwalt erklärten sogleich Rechtsmittelverzicht.“

Der BGH hatte das erste LG-Urteil – den Freispruch – wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben. Nun hat das LG Kassel den Proberichter wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Dazu aus der Tagespresse:

„Das Landgericht Kassel bewertete das Vorgehen jetzt als Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung. Es verurteilte den ehemaligen Richter am Dienstag zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zwar habe er das beste Ergebnis für den Angeklagten erreicht, teilte das Gericht mit. Aber es sei eine „fürchterlich schlechte Idee“ gewesen, ihn ohne gesetzliche Grundlage in eine Zelle sperren zu lassen.“

„Fürchterlich schlechte Idee“ – „schöne“ Formulierung.

Wir werden – denke ich – von der Sache sicherlich auch noch hören. War ja erst der zweite Durchgang beim LG.