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StPO I: Die Ladung des ausländischen Angeklagten, oder: Der Ausländer muss die Haftwarnung verstehen

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Heute dann mal wieder ein Tag mit drei StPO-Entscheidungen, zweimal LG, einmal AG.

Ich beginne mit dem LG Berlin, Beschl. v. 17.01.2023 – 520 Qs 3/23 – zum Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO gegen einen Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das AG hatte Haftbefehl erlassen, das LG hat aufgehoben. Das LG entscheidet eine alt bekannte Problematik, die das AG aber offenbar nicht gekannt hat 🙂 :

„Die zulässige Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgericht Tiergarten vom 5. Januar 2023 ist auch begründet.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist; ein Umstand, dem auch das Amtsgericht-Rechnung getragen hat, indem ein Dolmetscher für die Hauptverhandlung geladen worden ist. In solchen Fällen muss die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten erfolgen werde, in einer ihm verständlichen Sprache beige-fügt. werden. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich (vgl. zum Ganzen KG, Beschluss vom 9. Oktober 2020.— 4 Ws 80/20 m. w, N:). Dass hier eine solche Übersetzung beigefügt worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen und liegt auch angesichts des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung fern. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. KG, a. a. O., m. w. N.).

Zwar ist der Erlass eines Haftbefehls auch ohne die in § 216 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Warnung möglich, wenn die Voraussetzungen nach §§ 112, 113 StPO vorliegen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., §.216 Rn. 4); diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.“

Pflichti III: Rückwirkende Bestellung unzulässig?, oder: Wenn schon, dann aber bitte „sauber argumentieren“

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Und zum Tagesschluss dann – wie könnte es anders sein – noch zwei Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung. Das ist der Dauerbrenner und er wird es wahrscheinlich auch bleiben, wenn nicht der Gesetzgeber oder der BGH – aber da muss man erst mal hinkommen 🙂 – die Frage endlich klären.

Bei den beideb Beschlüssen, die ich hier vorstelle, handelt es sich um den LG Berlin, Beschl. v. 21.12.2022 – 534 Qs 97/22 – und um den AG Neuruppin, Beschl. v. 10.11.2022 – 89 Gs 1790/22. Beide halten die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für nicht zulässig.

Ich erspare mir, die Beschlüsse hier weiter einzustellen. Denn sie bringen nichts Neues. Allerdings eine Anmerkung muss sein.

Es ist immer „erfrischend“, wenn zu der neuen Rechtslage – die Neuregelung ist seit 2019 in Kraft – mit Rechtsprechung aus den 90-ziger Jahren argumentiert wird, so in beiden Beschlüssen. Das LG Berlin stellt die beiden Auffassungen da und führt aus, dass die Meinung, die die rückwirkende Bestellung für zulässig ist, eine „Mindermeinung“ gewesen sei, was m.E. nicht stimmt. Und dann kommt man zur Ablehnung dieser Mindermeinung auch nach neuem Recht zwar mit dazu ergangener Rechtspechung, unterschlägt aber, dass es reichlich Entscheidungen von LG/AG und auch OLG gibt, die das anders sehen. Nun ja, kann man ja mal vergessen. Aber eine saubere Argumentation/Diskussion ist das nicht.

Das AG Neuruppin macht es nicht viel besser. Es schreibt zu „Mindermeinung“ einfach gar nichts.

 

Pflichti III: Rückwirkende Bestellung eines Verteidigers, oder: Auch LG Berlin und AG Ulm tun es

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Und dann zum Tagesschluss hier noch zwei Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung – der Dauerbrenner im (neuen) Recht der Pflichtverteidigung

    1. Die Regelung in § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO gilt nur für die Fälle der vom Amts wegen vorzunehmenden Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO.
    2. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ist nunmehr eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers veranlasst, sofern der Bestellungsantrag rechtzeitig gestellt und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt ist.

Die Notwendigkeit einer rückwirkenden Bestellung kann sich mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens ausnahmsweise dann ergeben, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde. Dies ist dann der Fall, wenn über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig entschieden wurde.

Sondermeldung zur Verwertbarkeit von EncroChat, oder: Endlich Vorlage an den EuGH durch das LG Berlin

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Wer gedacht hatte, sich im Hinblick auf das nahende Wochenende schon mal zur Ruhe setzen zu können, der hat sich geirrt. Denn ich habe hier noch eine Entscheidung, die ich außerhalb des „normalen Programms“ vorstellen möchte. Und die ist lesenswert.

Es handelt sich um den LG Berlin, Beschl. v. 19.10.2022 – (525 KLs) 279 Js 30/22 (8/22). Ergangen ist die Entscheidung in einem EncroChat-Verfahren. Ja, schon wieder EncroChat 🙂 . Und ja, die landgerichtliche Entscheidung ist eine Sondermeldung wert – trotz der BGH- und OLG-Entscheidungen, die sich inzwischen mit dieser Problematik befasst haben. Denn das LG – es ist übrigens dieselbe Kammer, von der auch der LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21) stammt, der durch den KG, Beschl. 30.08.2021 – 2 Ws 93/21, 161 AR 134/21 – aufgehoben worden ist – hat nun „Nägel mit Köpfen gemacht“ und hat die sich in Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der aus einer „Encro-Chat-Überwachung“ gewonnenen Erkenntnisse stellenden Fragen dem EuGH zur Benatwortung vorgelegt.

Das LG hat folgende Fragen an den EuGH:

„I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/41 (im Folgenden: RL EEA) vorgelegt:

1. Zur Auslegung des Merkmals „Anordnungsbehörde“ nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. c) RL EEA

a) Muss eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden: EEA) zur Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Vollstreckungsstaat (hier: Frankreich) befinden, von einem Richter erlassen werden, wenn nach dem Recht des Anordnungsstaats (hier: Deutschland) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall die zugrunde liegende Beweiserhebung durch den Richter hätte angeordnet werden müssen?

b) Gilt dies hilfsweise zumindest dann, wenn der Vollstreckungsstaat die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats durchgeführt hat mit dem Ziel, die abgeschöpften Daten anschließend den an den Daten interessierten Ermittlungsbehörden im Anordnungsstaat zum Zweck der Strafverfolgung zur Verfügung zu stellen?

c) Muss eine EEA zur Erlangung von Beweismitteln unabhängig von den nationalen Zuständigkeitsregelungen des Anordnungsstaats immer dann von einem Richter (bzw. einer unabhängigen, nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen befassten Stelle) erlassen werden, wenn die Maßnahme schwerwiegende Eingriffe in hochrangige Grundrechte betrifft?

2. Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA

a) Steht Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA einer EEA zur Übermittlung von im Vollstreckungsstaat (Frankreich) schon vorhandenen Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung – insbesondere Verkehrs- und Standortdaten sowie Aufzeichnungen von Kommunikationsinhalten – entgegen, wenn die vom Vollstreckungsstaat durchgeführte Überwachung sich auf sämtliche Anschlussnutzer eines Kommunikationsdienstes erstreckte, mit der EEA die Übermittlung der Daten sämtlicher auf dem Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates genutzten Anschlüsse begehrt wird und weder bei der Anordnung und Durchführung der Überwachungsmaßnahme noch bei Erlass der EEA konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von schweren Straftaten durch diese individuellen Nutzer bestanden?

b) Steht Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA einer solchen EEA entgegen, wenn die Integrität der durch die Überwachungsmaßnahme abgeschöpften Daten wegen umfassender Geheimhaltung durch die Behörden im Vollstreckungsstaat nicht überprüft werden kann?

3. Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b) RL EEA

a) Steht Art. 6 Abs. 1 lit. b) RL EEA einer EEA zur Übermittlung von im Vollstreckungsstaat (Frankreich) schon vorhandenen Telekommunikationsdaten entgegen, wenn die der Datenerhebung zugrunde liegende Überwachungsmaßnahme des Vollstreckungsstaats nach dem Recht des Anordnungsstaats (Deutschland) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unzulässig gewesen wäre?

b) Hilfsweise: Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Vollstreckungsstaat die Überwachung auf dem Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und in dessen Interesse durchgeführt hat?

4. Zur Auslegung von Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 RL EEA

a) Handelt es sich bei einer mit der Infiltration von Endgeräten verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten eines internetbasierten Kommunikationsdienstes um eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Sinne von Art. 31 RL EEA?

b) Muss die Unterrichtung nach Art. 31 Abs. 1 RL EEA stets an einen Richter gerichtet werden oder gilt dies zumindest dann, wenn die vom überwachenden Staat (Frankreich) geplante Maßnahme nach dem Recht des unterrichteten Staats (Deutschland) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nur durch einen Richter angeordnet werden könnte?

c) Soweit Art. 31 RL EEA auch dem Individualschutz der betroffenen Telekommunikationsnutzer dient, erstreckt sich dieser auch auf die Verwendung der Daten zur Strafverfolgung im unterrichteten Staat (Deutschland) und ist gegebenenfalls dieser Zweck gleichwertig mit dem weiteren Zweck, die Souveränität des unterrichteten Mitgliedsstaats zu schützen?

5. Rechtsfolgen einer unionsrechtswidrigen Beweiserlangung

a) Kann sich bei einer Beweismittelerlangung durch eine unionsrechtswidrige EEA unmittelbar aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ein Beweisverwertungsverbot ergeben?

b) Führt bei einer Beweismittelerlangung durch eine unionsrechtswidrige EEA der unionsrechtliche Äquivalenzgrundsatz zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die der Beweisgewinnung im Vollstreckungsstaat zugrunde liegende Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall im Anordnungsstaat nicht hätte angeordnet werden dürfen und die durch eine solche rechtswidrige innerstaatliche Maßnahme gewonnenen Beweise nach dem Recht des Anordnungsstaats nicht verwertbar wären?

c) Verstößt es gegen Unionsrecht, insbesondere den Grundsatz der Effektivität, wenn die strafprozessuale Verwertung von Beweismitteln, deren Erlangung gerade wegen eines fehlenden Tatverdachts unionsrechtswidrig war, im Rahmen einer Interessenabwägung mit der Schwere der erstmals durch die Auswertung der Beweismittel bekannt gewordenen Taten gerechtfertigt wird?

d) Hilfsweise: Ergibt sich aus dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der Effektivität, dass Unionsrechtsverstöße bei der Beweismittelerlangung in einem nationalen Strafverfahren auch bei schweren Straftaten nicht vollständig ohne Folge bleiben dürfen und daher zumindest auf der Ebene der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden müssen?

II. Es wird beantragt, über das Vorabentscheidungsersuchen im beschleunigten Verfahren, hilfsweise mit Vorrang zu entscheiden.“

Dann schauen wir mal, wie lange es dauert und ob der EUGH der Bitte zu II. nachkommt. es handelt sich um eine Haftsache. M.E. ein guter Weg, den das LG Berlin eingeschlagen hat. Denn nach der Entscheidung des EuGH werden die sich stellenden Fragen dann – hoffentlich – geklärt sein. So oder so. Jedenfalls muss die Praxis dann damit umgehen. Man darf gespannt sein, was daraus wird.

Einziehung II: Einziehung von 19.000 € als Wertersatz, oder: Keine Beteiligung des Nebenbetroffenen

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Die zweite „Einziehungsentscheidung“ kommt mit dem LG Berlin, Beschl. v. 10.06.2022 – (516 KLs) 251 Js 72/22 (6/22) – ebenfalls aus Berlin. Das LG hat zur Beteiligung eines Nebenbetroffenen im Einziehungsverfahren (§ 438 StPO), wenn es um die Einziehung von Wertersatz geht, Stellung genommen.

Hier der Sachverhalt:

„Mit ihrer am 22. März 2022 erhobenen und durch Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2022 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Berlin den insgesamt fünf Angeklagten; darunter zwei Brüder des Antragstellers, der am 29. Dezember 2000 geborene pp. sowie zur Last, vom 29, auf den 30. Dezember 2021 einen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung begangen zu haben. Durch die Tat sollen sie 19.000,00 Euro Bargeld erlangt haben.

Am 28. Februar. 2022 hat das Amtsgericht Tiergarten — (349 Gs) 251 Js 72/22 (744/22) — auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 73, 73c StGB in Verbindung mit §§ 111e, 111j StPO zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner den Vermögensarrest in Höhe von 19.000,00 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet.

Am 1. März 2022 wurde die Wohnanschrift der Brüder des Antragstellers.in der pp in pp. aufgrund der gegen diese gerichteten Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Februar 2022 — (349 Gs) 251 Js 72/22 (678/22) — durchsucht. Dabei wurden in einem gemeinsamen Zimmer des Antragstellers und seiner beiden angeklagten Brüder auf einem Regalbrett des Kleiderschrankes ein Bargeldbetrag von 5.8000,00 Euro in 29 zusammengerollten 500-Euro-Scheinen aufgefunden. Obwohl der Antragsteller den Polizeikräften vor Ort mitteilte, dass die Geldscheine in seinem Eigentum stünden, wurden diese in Vollziehung des Vermögensarrestes gegen seinen pp. gepfändet.

Der Antragsteller macht weiterhin das Eigentum an den gepfändeten 500-Euro-Scheinen geltend und hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Mai 2022 seine Beteiligung an dem Verfahren als Nebenbetroffener beantragt.

Das LG hat den Antrag abgelehnt:

„Der Antrag war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beteiligung als Nebenbetroffener in der Person des Antragstellers nicht vorliegen.

Gemäß § 438 Abs, 1 S. 1 StPO ordnet das Gericht, wenn über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden ist, an, dass eine Person, . die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder diese Person an dem Gegenstand. ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte.

Vorliegend ist das Verfahren bereits nicht auf die Einziehung eines oder mehrerer Gegenstände gerichtet, die dem Antragsteller gehören. Denn das Verfahren gegen die Angeklagten richtet sich auf die Einziehung von Wertersatz. Zu deren Sicherung •ist der Vermögensarrest gegen alle Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet worden, in dessen Vollziehung gegen den Bruder des Antragstellers das von ihm als in seinem Eigentum stehend reklamierte Bargeld am 1. März 2022 gepfändet worden ist.

Die Einziehung von Wertersatz wird in § 438 Abs. 1 StPO aber nicht erwähnt, sie berührt weder im subjektiven Verfahren noch im objektiven Verfahren nach § 424 StPO gegen den Einziehungsbeteiligten die Rechte Dritter (vgl. BT-Drs. 18/9525, 88; Schmidt, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 438 Rn 4). Eine Beteiligung als Nebenbetroffener kommt bei ihr nicht in Betracht, weil der bloß einen staatlichen Zahlungsanspruch titulierenden Anordnung der Wertersatzeinziehung die für die Nebenbetroffenheit nach § 438 StPO ursächliche (unmittelbare) dingliche Wirkung fehlt (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 438 Rn 2). Soweit die Gesetzesbegründung auf Seite 93 ausführt, die Vorschrift regele die Beteiligung aller anderen Personen. als den Einziehungsbeteiligten, die von• der Anordnung der Einziehung oder der Wertersatzeinziehung in ihren Rechten betroffen sein können, handelt es sich — auch angesichts der dort weiter folgenden Ausführungen, die Rechtslage durch den vormaligen § 431 Abs. S. 1 StPO, der ebenfalls nur die Einziehung eines Gegenstandes. betraf, gelte fort — um ein offensichtliches redaktionelles Versehen (so auch: Schmidt und Köhler, jeweils a.a.O.).“