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Unentschieden

So steht es für den Verteidiger gebührenrechtlich nach dem LG Osnabrück, Beschl. v 25.02.2011 – 6 Ks / 830 Js 55726/08 – 5/09, der zwei Fragen behandelt:

  1. Die in Rspr. und Lit. höchst umstrittene Frage, ob sich die Pflichtverteidigerbestellung auch automatisch auf das Adhäsionverfahren erstreckt und der Verteidiger ohne Erweiterung bzw. besondere Bestellung auch die Gebühr Nr. 4143 VV RVG geltend machen kann. Insoweit hat der Verteidiger „verloren“, da sich das LG der wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen hat, die eine besondere Bestellung verlangt.
  2. Die Frage der Berechnung der für den sog. Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer (z.B. Nr. 4110 VV RVG). Da ging es darum, ob eine längere Unterbrechung der Hauptverhandlung, die durch das Einlassungsverhalten des Angeklagten entstanden war, dem Verteidiger zugute kam. Das hat das LG bejaht, da es sich insoweit um eine unvorhergesehene Unterbrechung gehandelt habe. Da hat der Verteidiger „gewonnen“.

Also: Unentschieden.

Das hätte man sich ersparen können: Längenzuschlag beim Terminsvertreter

Machen wir heute mal einen Gebührentag und weisen deshalb auch noch auf den KG-Beschl. v. 18.02.2011 – 1 Ws 38/09 hin. Nicht, weil das KG an seiner – m.E. nicht zutreffenden – Rechtsprechung zu den Gebühren des Terminsvertreters des Pflichtverteidigers festhält, also keine Grundgebühr gewährt, sondern weil es in dem Beschl. dann eine zweite Frage entscheiden musste, die es sich, wenn man dem Terminsvertreter eigenständige Gebühren zubilligen würde, hätte ersparen können.

Es geht nämlich darum, ob ein sog. Längenzuschlag für die Terminsgebühren des Pflichtverteidigers entsteht, wenn weder er noch der Terminsvertreter mehr als 5 bzw. mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen haben.

Das KG sagt dazu:

„Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzuschlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen.“

M.E. richtig und auf der Grundlage der o.a. Rechtsprechung des KG auch konsequent. Denn, wenn man schon dem Terminsvertreter keine „eigenständigen“ Gebühren zubilligt, sondern Pflichtverteidiger und Terminsvertreter als Einheit sieht, dann muss man aber auch bei der Terminsgebühr die aufgewendeten Zeiten zusammenrechnen. Alles andere würde die Verteidiger noch mehr belasten als es die Rechtsprechung in dieser Frage so oder so schon tut.