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Den heutigen „Zahltag“ = Tag der gebührenrechtlichen Entscheidungen/Fragen eröffne ich mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.09.2017 – 2 Ws 16/17 -, den mir der Kollege Siebers aus Braunschweig übersandt hat. Der Beschluss behandelt zwei Fragen, auf eine davon will ich hier heute eingehen. Und zwar die der Höhe der einem Verteidiger/Rechtsanwalt zustehenden Übernachtungskosten.
Darum ist im Verfahren heftig gestritten worden. Der Kollege hatte 200 €/Nacht geltend gemacht, der Rechtspfleger hat den Kollegen mit 100 €/Nacht abspeisen wollenb, die Strafkammer hat dann 150 €/Nacht festgesetzt, allerdings auch für die Nächte, in denen der Kollege weniger bezahlt hatte. Das OLG geht dann unter Zugrundelegung von § 46 Abs. 1 RVG auch von 150 €/Nacht aus, setzt die aber nur für die Nächte fest, in denen diese Kosten auch mindestens entstanden sind.
„Der Rechtsanwalt hat bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend.
Übernachtungen sind vorliegend — außerhalb von Messezeiten — bis zu einem Höchstbetrag von € 150 erstattungsfähig. Auf die ausführliche Begründung der Kammer, die unter Rückgriff auf Buchungsportale im Internet und einen dort verzeichneten Hotelpreisindex, bei einem Standard von mindestens drei Sternen einen Hotelpreis von bis zu € 150 als ausreichend und angemessen angesehen hat, wird Bezug genommen. Der Verteidiger ist aber trotzdem gehalten, bei der Auswahl seiner Übernachtungsmöglichkeit seiner Pflicht zur Geringhaltung von Kosten nachzukommen und möglichst günstige Hotels zu buchen. Wie sich aus den eingereichten Kostenbelegen ergibt, bestand auch im vorliegenden Fall teilweise die Möglichkeit, preisgünstige Hotels von weniger als € 150 pro Übernachtung in Frankfurt am Main auszuwählen. Soweit der Verteidiger im Einzelfall Übernachtungskosten von über € 150 für erforderlich hält, bedarf es einer konkreten Darlegung im Kostenfestsetzungsverfahren, wieso diese in dieser Höhe erforderlich waren.
Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 6 W 207/07, meint, bereits im Jahr 2008 sei ein Hotelpreis für ein Hotelzimmer in Frankfurt am Main in Höhe von € 170 als angemessen angesehen worden. so wurde der im dortigen, zivilrechtlichen Verfahren veranschlagte Hotelpreis ohne Begründung auf € 170 geschätzt. Angesichts des realen, deutlich darunter liegenden Preisniveaus für eine angemessene Unterkunft kann dieser Schätzung für das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung zugemessen werden.“
Vom Ansatz her m.E. zutreffend, über die Höhe kann man natürlich streiten. Die wird in Frabkfurt zu Messzeiten sicherlich nicht ausreichen.
Im zweiten Teil hat das OLG dann noch zum Längenzuschlag Stellung genommen und ausgeführt, dass es an seiner – in meinen Augen unzutreffenden – Rechtsprechung zur Berückischtigung von Pausen festhält. Dazu möchte ich aber nichts mehr schreiben, da alles gesagt ist.Die OLG wissen es eben besser.