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Maßgebliche HV-Dauer für den Längenzuschlag, oder: Abzug von Pausen bzw. spätere Fortsetzung der HV

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Und im zweiten Posting dann etwas zum Längenzuschlag bei der Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger. Das ist mal wieder eine dieser Entscheidungen, die man im Grunde nicht braucht oder die völlig unnötig ist bzw. die überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der Vertreter der Staatskasse sich mit der richtigen Entscheidung der Rechtspflegerin zufrieden gegeben hätte. Aber (natürlich) nicht. Das kann doch nicht sein.

Folgender Sachverhalt: Beim OLG Jena ist ein Staatsschutzverfahren anhängig. In dem beantragt der Pflichtverteidiger die Festsetzung eines Kostenvorschusses gemäß § 47 RVG, und zwar mit Längenzuschlag nach Nr. 4122 VV RVG. Der wird von der Rechtspflegerin festgesetzt. Die Staatskasse legt Erinnerung ein.

Die Rechtspflegerin hilft im OLG Jena, Beschl. v. 12.04.2024 – 3 St 2 BJs 4/21 – nicht ab und legt dem Senat vor. Begründung:

„Gemäß Nr. 4122 VV RVG entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 233,00 EUR, wenn der Rechtsanwalt an mehr als 5 bis 8 Stunden Hauptverhandlung teilnimmt.

Ausweislich der Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 VV RVG sind Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, es sei denn der Rechtsanwalt hat diese zu vertreten oder die Unterbrechung dauerte mindestens eine Stunde an und wurde unter Angabe einer konkreten Dauer oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet.

Ausweislich des Protokolls über den Hauptverhandlungstermin am 22.01.2024 wurde die Verhandlung um 12.35 für eine Mittagspause unterbrochen, wobei die Verhandlung auf Anordnung des Vorsitzenden um 13.30 Uhr fortgesetzt werden sollte.

Tatsächlich wurde die Verhandlung erst 13.35 Uhr fortgesetzt.

Mithin beläuft sich die angeordnete Unterbrechung auf 55 Minuten.

Die tatsächliche Unterbrechung beläuft sich auf 60 Minuten.

Voraussetzung für den Abzug der Unterbrechung sind gemäß Vorb. 4.1. Abs. 3 S. 2, dass diese mindestens eine Stunde andauerte und vorn Vorsitzenden unter Angabe eines konkreten Zeit-punkts der Fortsetzung angeordnet wurde.

Wird dann die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der vom Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen, nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung (vgl. LG Mannheim, Beschluss vorn 11. Mai 2022 — 4 KLs 300 Js 40140/20),

Der angeordnete Zeitraum beläuft sich, wie oben ausgeführt, auf 55 Minuten.

Unterbrechungen von bis zu einer Stunde werden grundsätzlich immer als Teilnahme berücksichtigt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, Rn. 23).

Es sei denn der Rechtsanwalt hat diese zu vertreten, wobei dies der Fall wäre, wenn die Unter-brechung auf Wunsch des Rechtsanwalts angeordnet wurde, etwa weil dieser einen anderen Termin wahrnehmen muss (vgl. Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, Rn. 25). Ausweislich des Protokolls des Hauptverhandlungstermins wurde die Verhandlung für eine Mittagspause unterbrochen, vor diesem Hintergrund ist daher ein Vertretenmüssen nicht erkennbar.

Die zu berücksichtigende Dauer des Termins setzt sich wie folgt zusammen:

Die Hauptverhandlung wurde um 10.05 Uhr eröffnet, wobei der Beginn zuvor auf 10.00 Uhr bestimmt war. Die 5 Minuten Wartezeit sind bei der Berechnung der Verhandlungsdauer mit zu berücksichtigen.

Ausweislich des Protokolls wurde die Verhandlung um 15.55 Uhr geschlossen.

Da die Mittagspause als Unterbrechung nicht in Abzug zu bringen ist, beläuft sich die gesamte zu berücksichtigende Verhandlungszeit auf 5.55 Stunden.

Der Rechtsanwalt hat somit an mehr als 5 bis 8 Stunden Hauptverhandlung teilgenommen, der Längenzuschlag gemäß Nr. 4122 VV RVG in Höhe von 233,00 EUR ist entstanden.

Aus oben genannten Gründen wird der Erinnerung nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel wird dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.“

Der zuständige (Einzel)Richter beim OLG hat dann nicht lange gebraucht und hat schon mit dem OLG Jena, Beschl. v. 18.04.2024 – 3 St 2 BJs 4/21 – entschieden, und zwar kurz und zackig:

„Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2024, über die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat, führt nicht zu dessen Abänderung.

Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat auf die ausführliche wie zutreffende Begründung im Nichtabhilfebeschluss der zuständigen Rechtspflegerin Vom 12.04.2024 Bezug, die er sich zu Eigen macht.“

Wie gesagt kurz und zackig. Und das mit Recht. Was soll man dazu auch anderes schreiben?

Der Vertreter der Staatskasse hatte übrigens wie folgt gerechnet:

Vorliegend dauerte die Hauptverhandlung am 22.01.2024 von 10.05 Uhr bis 15.55 Uhr.
Der Beginn der Verhandlung wurde zuvor für 10.00 Uhr bestimmt, sodass die Zeit bis zum tatsächlichen Terminsbeginn (5 Minuten) als Wartezeit bei der Berechnung der Terminsdauer mit zu berücksichtigen ist.
Um 12.35 Uhr wurde die Verhandlung sodann unterbrochen und die Fortsetzung für 13.30 Uhr angeordnet,
Tatsächlich wurde die Verhandlung jedoch erst 13.35 Uhr fortgesetzt.
Es kann daher festgestellt werden, dass die Pause eine Stunde andauerte und der Zeitpunkt der Fortsetzung der Verhandlung vor Beginn der Pause angeordnet wurde. Insoweit sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorb. 4.1 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 W RVG nach meinem Dafürhalten erfüllt, sodass die benannte Unterbrechung bei der Berechnung der Verhandlungsdauer nicht zu berücksichtigen ist.
Da die Pause jedoch nur bis 13.30 Uhr angeordnet wurde, dürften lediglich 55 Minuten In Abzug zu bringen sein.
Die berücksichtigungsfähige Dauer des Hauptverhandlungstermins vom 22.01.2024 berechnet sich mithin wie folgt:
10.00 Uhr bis 12.35 Uhr = 2 Stunden und 35 Minuten
13.30 Uhr bis 15.55 Uhr = 2 Stunden und 25 Minuten“

Was davon zu halten ist, sagt das OLG. Wäre m.E. nicht nötig gewesen. Aber es hat auch etwas Gutes: Jetzt gibt es wenigstens auch einen OLG-Beschluss zu der Frage. 🙂

„Es kommt auf die Sekunde an“ beim Längenzuschlag, oder: Wann endet eine Stunde?

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 23.11.2022 – 302 Ds 306 Js 135128/18, geht es – heute sehr passend 🙂 – auch um Zeit und damit um eine Terminsgebühr.

Gestritten worden ist um einen sog. Längenzuschlag Nr. 4128 VV RVG zur Hauptverhandlungsterminsgebühr. Der Rechtspfleger hatte den nicht festgesetzt. Das AG hat dann auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers anders entschieden und die Gebühr festgesetzt:

„I. Für den Hauptverhandlungstermin vom 08.02.2022 in der Berufungsinstanz ist die Gebühr nach Nummer 4128 VV RVG angefallen.

Diese entsteht, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.

1. Dies war vorliegend der Fall, denn die Hauptverhandlung dauerte ausweislich des Protokolls von 09:04 Uhr bis 14:00 Uhr. Bei der Berechnung des Längenzuschlags ist aber ausschließlich auf den in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung abzustellen, nicht auf den Aufruf der Sache (BeckOK RVG/Knaudt, 57. Ed. 1.9.2022, RVG VV 4128 Rn. 10 m.w.N), denn hierbei handelt es sich um eine Wartezeit, die der Verteidiger nicht zu vertreten hat.

In der Ladung war als Zeitpunkt des Beginns 09:00 Uhr verfügt. Die Berufungsverhandlung endete ausweislich des Protokolls, von dessen Richtigkeit auszugehen ist, um 14:00 Uhr.

Die fünfte Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59:59, danach beginnt die nächste Stunde (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4108 Rn. 24 LG Karslruhe BeckRs 2020, 40433). Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59, also um 14:00:00 dauerte die Hauptverhandlung somit mehr als 5 Stunden.

2. Von dieser Verhandlungsdauer sind die Unterbrechungen von 10:13 Uhr bis 10:45 Uhr und von 12:25 bis 13:04 Uhr nicht abzuziehen

In der obergerichtlichen Rspr. bestand bis zum Inkrafttreten des KostRÄG v. 21.12.2020 erheblicher Streit zu der Frage, ob Wartezeiten des Rechtsanwalts vor bzw. während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind bzw. ob Pausen von der Hauptverhandlungszeit abgezogen werden müssen.

Dieser Streit hat sich durch die Einfügung des Abs. 3 in die VV Vorb. 4.1 RVG erledigt.

Es ist nunmehr explizit geregelt, wann Pausen bzw. Unterbrechungen im Rahmen von Längenzuschlägen zu berücksichtigen sind, sodass die zu diesem Problemschwerpunkt ergangene Rechtsprechung nunmehr überholt ist. Ausweislich der VV Vorb 4.1 Abs. 3 RVG sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, ausgenommen hiervon sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde.

Vorliegend sind zwar Unterbrechungen gegeben, diese dauerten jeweils allerdings keine volle Stunde, sodass sie nicht in Abzug zu bringen sind.“

Es kommt auf die Sekunde an. Mal wieder und das dann auch noch im Gebührenrecht. Denn es geht in der Entscheidung um die Frage: Wann endet eine Stunde und wann ist ein Zeitraum von mehr als eine Stunde erreicht? Das AG bezieht sich für seine Ansicht auf die Entscheidung des LG Karlsruhe, über die ich ja auch berichtet habe, das davon ausgegangen ist, dass die fünfte Stunde der Nr. 4128 VV RVG mit Ablauf der Sekunde 59:59 endet und damit um – in diesem Fall – 14.00 Uhr die sechste Stunde begann. A.A. ist das OLG Schleswig im Beschl. v. 25.06.2021 (1 Ws 106/21) gewesen, dass davon ausgegangen ist, dass in diesen Fällen der Verteidiger um 14.00 Uhr noch nicht „mehr als 5 Stunden“ teilgenommen hat. Um diesem Hin und Her zu entgehen, sollte man als Pflichtverteidiger sehr sorgfältig darauf achten, wann die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden geschlossen wird und was vom Protokollführenden ins Protokoll aufgenommen wird. Denn, wie gesagt, es kommt auf die Sekunde an, so dass es schon einen Unterschied macht, ob dort 14.00 Uhr oder 14.01 Uhr eingetragen wird.

Eindeutiger ist der Beschluss hinsichtlich der Ausführungen zur Berücksichtigung von Unterbrechungen. Ob die zu berücksichtigen sind und wenn ja, in welchem Umfang war bis zum Inkrafttreten des KostRÄndG 2021 höchst umstritten, was sich aber durch die Einführung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG erledigt hat. Insofern hat das AG Recht und der Rechtspfleger war, wenn hier neues Recht anzuwenden ist, wovon man offenbar ausgehen muss, nicht auf der Höhe der Zeit. Kann ja mal passieren 🙂 .

(Neue) Pausenregelung für den Pflichtverteidiger, oder: Wie berechne ich die Hauptverhandlungsdauer?

Durch das KostRÄndG 2021 ist die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG in das RVG eingefügt worden. Die regelt die Berechnung der in den Fällen des Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer. Zu der Neuregelung liegt nun die erste Entscheidung vor, und zwar der LG Mannheim, Beschl. v. 11.05.2022 – 4 KLs 300 Js 40140/20.

In dem Verfahren geht es um drei Hauptverhandlungstermine am 5.11., 19.11. und 30.11.2021, für die der Pflichtverteidiger Längenzuschläge geltend gemacht hatte, die aber nicht festgesetzt worden sind. Das LG Mannheim sagt: Zutreffend:

„1. Entgegen des Vorbringens des Rechtsanwalts K ist die Mittagspause bei der Berechnung der Gesamtdauer der Hauptverhandlung für die oben genannten drei Termine abzuziehen. Die in der Erinnerungsbegründung zitierte Rechtsprechung erging vor dem Erlass des Art. 7 Abs. 1 Ziffer 42 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229 (Nr. 66)) und damit vor Einführung des Absatzes 3 der Vorbemerkung 4.1 in Anlage 1 Teil 4 RVG. Letztgenannte Vorschrift findet hier nach der Maßgabe von § 60 Abs.1 RVG Anwendung, da sowohl die Auftragserteilung als auch die Beiordnung des Rechtsanwalts K nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt sind.

Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 4.1 in Anlage 1 Teil 4 RVG sind zwar auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, wenn es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung ankommt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

Wird die Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden für unbestimmte Zeit unterbrochen, ist die Dauer der Unterbrechung als Teilnahme an der Hauptverhandlung zu rechnen (vergleiche Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, RVG VV Vorbemerkung 4.1: Rn. 35; BR-Drs. 565/20, 98). Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung (Toussaint, ebenda).

2. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend ist der Längenzuschlag gemäß Nr. 4116 VV RVG, der entsteht, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt, an keinem der durch den Rechtanwalt K genannten Termine entstanden:

a) Am 05.11.2021 begann die auf 09:00 Uhr terminierte Sitzung um 09:13 Uhr und endete um 14:54 Uhr. Mit Verfügung der Vorsitzenden wurde die Sitzung zur Mittagspause von 12:04 Uhr bis 13:30 Uhr unterbrochen und um 13:36 Uhr fortgesetzt. Mithin ist von dem Zeitraum von 09:00 Uhr bis 14:54 Uhr – 5 Stunden und 54 Minuten – die anberaumte Mittagspause von 12:04 Uhr bis 13:30 Uhr – 1 Stunde und 36 Minuten – abzuziehen, was eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 4 Stunden und 28 Minuten ergibt.

b) Am 19.11.2021 begann die auf 09:00 Uhr anberaumte Sitzung um 09:18 Uhr und endete um 14:15 Uhr. Mit Verfügung der Vorsitzenden wurde die Sitzung von 11:36 Uhr bis 13:30 Uhr zur Mittagspause unterbrochen und um 13:30 Uhr fortgesetzt. Mithin ist von dem Zeitraum von 09:00 Uhr bis 14:15 Uhr – 5 Stunden und 15 Minuten – die anberaumte Mittagspause von 11:36 Uhr bis 13:30 Uhr – 1 Stunde 54 Minuten – abzuziehen, was eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 3 Stunden und 21 Minuten ergibt.

c) Am 30.11.2021 begann die auf 09:00 Uhr anberaumte Sitzung um 09:15 Uhr und endete um 15:05 Uhr. Mit Verfügung der Vorsitzenden wurde die Sitzung zur Mittagspause von 11:57 Uhr bis 14:00 Uhr unterbrochen und um 14:05 Uhr fortgesetzt. Mithin ist von dem Zeitraum von 09:00 Uhr bis 15:05 Uhr – 6 Stunden und 5 Minuten – die anberaumte Mittagspause von 11:57 Uhr bis 14:00 Uhr – 2 Stunden und 3 Minuten – abzuziehen, was eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 4 Stunden und 2 Minuten ergibt.“

M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Denn sie entspricht der (neuen) vereinfachten Systematik der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG (dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 Rn 48 ff. und hier mein Beitrag aus StraFo 2021, 8 – Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen durch das KostRÄG 2021.

Danach werden Wartezeiten und Unterbrechungen während eines Verhandlungstags als Teilnahme an der Hauptverhandlung berücksichtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Pflichtverteidiger die Wartezeit oder die Unterbrechung zu vertreten hat oder die Unterbrechung länger als eine Stunde

Hinsichtlich der Unterbrechungen/Pausen am Hauptverhandlungstag sind Unterbrechungen und Pausen bis zu einer Stunde immer als Hauptverhandlungszeit zu berücksichtigen. Auf den Grund der Unterbrechung, also z.B. für eine Mittagspause, kommt es nicht (mehr) an vgl. BT-Drucks 19/23484, S. 85). Längere Pausen werden nicht berücksichtigt, wenn der Rechtsanwalt bei der Anordnung der Unterbrechung deren Zeitraum kennt. Dabei ist es ebenfalls unerheblich, aus welchem Grund die Pause gemacht wird, ob als Mittagspause oder aus einem sonstigen Grund.

Das bedeutet hier, dass die angeordneten Pausen von mehr als Stunde bei der Berechnung der Hauptverhandlungszeit nicht zu berücksichtigen waren und zutreffend nicht berücksichtigt worden sind. Soweit die Pausen am 5.11. und am 30.11.2021 länger gedauert haben, als sie angeordnet worden waren, ist das auf jeden Fall ohne Belang für die zu berücksichtigende Hauptverhandlungsdauer, Der Beschluss teilt nicht mit, worauf hier der verzögerte Beginn am 5.11. und am 30.11.2021 zurückzuführen ist, obwohl der Leitsatz 2) dafür sprechen könnte, dass der Verteidiger die Verzögerung zu vertreten hat. Ist das Fall, ist also die längere Dauer auf vom Pflichtverteidiger zu vertretende Umstände zurückzuführen, greift Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG. Anderenfalls wären die Verzögerungszeiten zwar zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 19723484, S. 84 f.), was aber hier nichts an der Entscheidung geändert hätte. Denn selbst wenn die Verzögerungen auch als Hauptverhandlungsdauer anzusehen (gewesen) wären, würde das aber immer noch nicht gereicht haben, um die „5-Stunden-Marke“ zu überschreiten.

Der Längenzuschlag des Pflichtverteidigers, oder: Wann beginnt die nächste Stunde?

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Urheber Ulfbastel

Im gebührenrechtlichen Teil der Woche zunächst ein Beschluss von den Bayern des Nordens, dem OLG Schleswig, und zwar der OLG Schleswig, Beschl. v. 25.06.2021 – 1 Ws 106/21.

Problematik. Längenzuschlag und in den Zusammenhang die Frage: Wann ist eigentlich „mehr als 5 oder mehr als 8 Stunden“ an der Hauptverhandlung teilgenommen. Dazu das OLG:

„Zwar hat sich der Senat bisher noch nicht vor die Notwendigkeit gestellt gesehen, die Höhe anwaltlicher Vergütung nach Sekunden bemessen zu müssen. Nachdem dies nun aber erforderlich erscheint, neigt er der – wie das Landgericht formuliert – „bislang verbreiteten Auffassung- zu, wonach acht Stunden acht Stunden sind. Wenn man diesen Zeitraum – wie das Landgericht – alternativ mit 28.800 Sekunden berechnen will, so ändert dies in der Sache zunächst nichts.

Der „neueren Ansicht“, wonach eine um 9:00 Uhr beginnende Stunde bereits um 9:59:59 Uhr abgelaufen sein soll, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hätte dem Landgericht beim Stoppen der Länge des Hauptverhandlungstermins eine Uhr zur Verfügung gestanden, die – wie es etwa bei zahlreichen Sportveranstaltungen üblich ist – nicht nur Stunden, Minuten und Sekunden, sondern darüber hinaus Zehntel- und Hundertstel Sekunden angezeigt hätte, so hätte man feststellen können, dass nach 9:59:59 Uhr die Uhr nicht etwa auf 10:00:00 Uhr gesprungen wäre, sondern mit 9:59:59:10 etc. Uhr weitergelaufen wäre, die angebrochene Stunde also noch nicht beendet war.

Beendet ist eine Stunde in dem Moment, in dem die Uhr auf die nächste volle Stunde „springt“. Dieser entscheidende Zeitpunkt war vorliegend 17:00 Uhr und um 17:00 Uhr war – so weist es das Protokoll aus – die Hauptverhandlung auch beendet. Sie hat genau acht Stunden gedauert und damit eben auch nicht „mehr als acht Stunden“, was Voraussetzung für die Zuerkennung des höheren Zuschlages gewesen wäre.

Die „neuere Ansicht“ kann sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf eine bisher offenbar vereinzelt gebliebene, in der Literatur allerdings ihren Niederschlag gefunden habende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2020 (Beschluss vom 29. Dezember 2020, 3 KLs 220 Js 16158/10, zitiert nach juris) stützen. Auch dort heißt es nämlich zunächst durchaus zutreffend: „Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59 Uhr war daher die fünfte Stunde beendet“, aber eben erst mit Ablauf‘ und gerade nicht, solange die Uhr 13:59:59 zeigt. Aus der an sich richtigen Feststellung zieht das Landgericht Karlsruhe mithin einen falschen Schluss. Bei „Ablaufs der Sekunde 13:59:59 Uhr zeigt die Uhr 14:00:00 Uhr. Jetzt erst ist die fünfte Stunde beendet – und die Hauptverhandlung eben auch.

Auch die Hilfsüberlegung des Landgerichts, ein Verteidiger müsse ja für eine um 9:00:00 Uhr beginnende Hauptverhandlung jedenfalls mindestens eine Sekunde früher, also um 8:59:59 Uhr im Sitzungssaal sein, führt zu keiner anderen Berechnung. Auch die „neuere Ansicht“ will (vgl. Landgericht Karlsruhe, a.a.O..) daran festhalten, dass die für die Berechnung eines Längenzuschlages maßgebliche Zeit mit dem in der Terminsladung genannten Beginn“ bestimmt wird. Ob und wie lange ein Verteidiger zu diesem Zeitpunkt bereits im Gericht ist, spielt keine Rolle. Dies wird daran deutlich, dass nach wohl einhelliger Auffassung auch der verspätet erscheinende Verteidiger Gebühren nach dem in der Ladung bestimmten Zeitpunkt berechnen darf.

In Anwendung der Grundsätze der „bislang verbreiteten“ Auffassung („eine Stunde ist eine Stunde“) hat die Hauptverhandlung am 8. Januar 2021 nicht „mehr als acht Stunden“ gedauert. Geltend gemacht werden kann nur der Längenzuschlag nach VV RVG 4116. Entsprechend war der Festgesetzte Betrag zu reduzieren.“

„Wunderbare“ Formulierung 🙂 : „Die „neuere Ansicht“ kann sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf eine bisher offenbar vereinzelt gebliebene, in der Literatur allerdings ihren Niederschlag gefunden habende Entscheidung….“ Im Übrigen: Man kann/muss es m.E. anders sehen. Ich weiß, es wird wieder Kommentare geben….. Letztlich wird das alles nur dazu führen, dass, wenn es knapp wird, vom Verteidiger eben noch ein Antrag gestellt werden muss.

Längenzuschlag, wenn „mehr als 5 Stunden ….“, oder: Es kommt auf die Sekunde an

Und als zweite Entscheidung dann der LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10, den ich von der Kollegin C. Hierstetter aus Mannheim erhalten habe.

Gegenstand der Entscheidung: Der Längenzuschlag des Pflichtverteidigers, aber mal nicht Pause und/oder Wartezeit, sondern die Frage: Wann endet denn nun die fünfte Stunde – „mehr als 5 Stunden bis zu….“. Hintergrund der Entscheidung ist die Eintragung im Protokoll der Hauptverhandlung. Danach hatte die Hauptverhandlung um 09.00 Uhr begonnen und war um 14.00 Uhr beendet. Sind das schon „mehr als 5 Stunden…“ oder erreicht man „mehr als 5 Stunden…“ erst um 14.01. Uhr?

Die Frage hat dann das LG entschieden, und zwar wie folgt:

„Für den Hauptverhandlungstermin am 08.07.2020 ist die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG angefallen. Diese entsteht, wenn ein gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt für mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Dies war vorliegend auch dann der Fall, wenn die Hauptverhandlung, wie im Protokoll vermerkt, nicht um 14:01, sondern um 14:00 Uhr geschlossen worden ist. Denn die nach Nr. 4116 VV RVG maßgeblich Zeit beginnt unabhängig vom Aufruf der Hauptverhandlung mit dem in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung, vorliegend also um 9:00:00 Uhr (vgl. u.a.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2005, Az.: 1 AR 22/05). Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59 Uhr war daher die fünfte Stunde beendet. Ab 14:00:00 Uhr und daher auch bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Protokolls war demnach die von der Verteidigerin beantragte Gebühr in Höhe von € 128,00 zzgl. USt in Höhe von € 20,48, insgesamt also € 148,48 angefallen……“

Rat an den Verteidiger: Uhrenvergleich mit dem Protokollführer machen und in den Fällen, in den es ggf. auf die Frage: Fünf Stunden schon überschritten?, ankommen könnte, darauf achten, wann die Hauptverhandlung geschlossen und was ins Protokoll eingetragen wird.