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Die bunten Kühe – weiß oder weizenfarben? Wem gehören sie?

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Wir kennen den „Goldhasen“, wir kennen die „lila Kuh“ – es soll Kinder geben, die kennen gar keine anderen Kühe :-). Den „Goldhasen“ und vor allem die „lila Kuh“ erkennt man auch sofort, da besteht keine Verwechselungsgefahr. Anders aber, wenn es um die Frage geht, ob eine oder mehrere Kühe weiß oder weizenfarben waren. Die Frage beschäftigt derzeit das VG Hannover (10 A 825/11), so dass dieses Posting in die Rubrik gehört: Mit was sich Gerichte alles beschäftigen müssen :-). Darüber hat auch focus.de vor einigen Tagen berichtet, vgl. hier. Im Verfahren geht es um die Kosten für die Rettung flüchtiger Kühe, die von Polizisten aus Hannover  wieder eingefangen worden sind: Doch nun will keiner die Rechnung für den Einsatz zahlen, weil strittig ist, wem die Tiere gehören.

Und dazu gibt es auch eine PM des VG Hannover, die über das Verfahren informiert:

„..Die Polizeibeamten mussten im Oktober 2009 auf eine Insel zwischen dem Ernst-August-Kanal und der Leine nordöstlich der Wasserkunst in Hannover ausrücken, um eine Gruppe Rinder einzufangen, die sich auf dem dort verlaufenden Fuß- und Radweg in Richtung Wasserkunst bewegten. Nachdem die Beamten ihnen den Weg versperrt hatten, gingen die Rinder von selbst auf eine an der Nordseite der Insel befindliche Viehweide. Ein Rind entlief erneut und musste wieder eingefangen werden.

Die Beklagte stellte dem Pächter der Weide Kosten für den Einsatz in Höhe von 345 Euro in Rechnung. Der Pächter hat dagegen Klage erhoben. Er halte selbst Rinder auf der Weide, bestreite aber, dass es seine Rinder gewesen seien, die entlaufen waren. Seine Weide sei zur Leine nicht abgezäunt und würde häufiger von Rindern „besucht“, die auf einer Weide auf der anderen Seite der Leine gehalten würden. Die dort gehaltenen Rinder seien Charolais-Rinder, die nach Rassestandard weiß bis cremefarben seien. Er selbst halte nur Rinder der Rasse Blonde d’Aquitaine, die hellgelb bis weizenfarben seien. Nach dem Polizeibericht seien die Rinder „weiß“ gewesen. Von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass sie weiße von weizenfarbenen Rindern unterscheiden könnten. Es sei außerdem möglich, dass die Rinder nicht einmal von seiner Weide ausgebrochen seien, sondern die Insel auf anderem Weg erreicht hätten.

Die Beklagte geht weiter davon aus, dass die entlaufenen Rinder dem Kläger gehörten. Nach der amtlichen Rinderdatenbank halte der Kläger selbst auch (weiße) Charolais-Rinder. Dass Rinder die Leine durchschwimmen, hält die Beklagte für unwahrscheinlich…“

Und nun bzw. was ist daraus geworden? Dazu bei Focus.de:

Eine Entscheidung traf das Gericht zunächst nicht – stattdessen soll nun bei einem Ortstermin begutachtet werden, wo genau sich die Kühe vom Acker gemacht haben könnten und wie hell weiße oder gelbe Rinder in der Dunkelheit sind.

 

 

„Zu schnelle“ Einholung eines SV-Gutachtens – unrichtige Sachbehandlung – Niederschlagung der Kosten

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Aus der Praxis hört man vermehrt – darüber ist auch schon hier und im Forum bei Jurion-Strafrecht – berichtet worden -, dass die AG teilweise dazu übergehen, bei Einwänden des Betroffenen gegen die Ordnungsgemäßheit einer Messung Sachverständigengutachten einzuholen, ohne den Betroffenen dazu vorher anzuhören. Hintergrund dieser Vorgehensweise dürfte auch sein, die Betroffenen bzw. deren Verteidiger auf diesem Wege – zumindest für folgende Verfahren – zu disziplinieren, indem hohe Kosten verursacht werden, die möglicherweise in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zur verhängten Geldbuße stehen. Würde der Betroffene in den Fällen vor der Beauftragung des Sachverständigen angehört, dann würde möglicherweise der ein oder andere Betroffene, der ggf. nicht rechtsschutzversichert ist, sich die Fortführung des Verfahrens noch einmal überlegen und seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen.

Dieser Praxis lässt sich mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG begegnen. Denn die h.M. der Instanzgerichte geht von einer falschen Sachbehandlung aus, wenn der Betroffene vor der Verursachung hoher Kosten nicht angehört worden ist (so jetzt auch der AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 25.01.2013 – 4.9 OWi 289 Js 14760/12 (156/12).

Die vorherige Anhörung gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens. Ist der verletzt, können die entstandenen Kosten dem Betroffenen nicht auferlegt werden. Teilweise wird insoweit allerdings die Einschränkung gemacht, dass anzunehmen sein muss, dass der im Falle einer ordnungsgemäßen Anhörung sein Verteidigungsverhalten so umgestellt hätte, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr erforderlich gewesen wäre (so LG Leipzig  JurBüro 2009, 598). Zu der Frage hat das AG Frankfurt (Oder) allerdings nicht Stellung genommen. Diese Annahme könnte man z.B. aus einer erfolgten Einspruchsrücknahme folgern.

Und: Gegen den unrichtigen Kostenansatz ist nach § 66 GKG mit Erinnerung und Beschwerde (vgl. § 66 Abs. 2 GKG) vorzugehen.

Aufgepasst – die Vollmacht des Minderjährigen – Kosten drohen

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Bei dem Landgericht Berlin war im Hauptverfahren gegen den Angeklagten ein Verfahren u.a. wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern, u.a. zum Nachteil des am 1. Mai 1995 geborenen Zeugen M., anhängig. Der minderjährige Zeuge hat am 01. 12.2010 die Urkunde über eine Vollmacht für Rechtsanwalt K zur Vertretung in dem Strafverfahren unterzeichnet, unter deren Vorlage dieser am selben Tage beantragt hat, dem Zeugen gemäß „§§ 406g I, III, IV Nr. 1, 397a I Satz 2 StPO“ als Verletztenbeistand beigeordnet zu werden.  Der Antrag wird vom Vorsitzende der Jugendkammer als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsanwalt K. hat seine hiergegen eingelegte Beschwerde,  zurückgenommen. Nun geht es um die Kosten. Dazu das KG, Beschl. v. 12. o3.2012 – 4 Ws 17/12:

Rechtsanwalt K. hat als vollmachtloser Vertreter gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. März 2009 – 4 Ws 26/09 – und 13. November 2008 – 4 Ws 112/08 -; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303, 304; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 473 Rn. 8 m.w.N.). Die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht ist mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam (§ 111 Satz 1 BGB; vgl. Ellenberger in Palandt, BGB 71. Aufl., § 111 Rn. 3); eine vorherige Zustimmung oder die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter, die zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung – und auch zur Zulässigkeit des Rechtsmittels – geführt hätten (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 26 W [pat] 126/05 – [juris]; OLG Düsseldorf aaO; Senat, Beschluss vom 23. März 2009 – 4 Ws 26/09 –), fehlt. Ein Fall, in dem der vollmachtlose Vertreter aufgrund einer (fehlerhaften) gerichtlichen Entscheidung darauf vertrauen durfte, zur Rechtsmitteleinlegung befugt zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 4 StR 301/08 – [juris]; insoweit in NStZ 2009, 174 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.

Hilfe gesucht bei dem Problem: „§ 153a StPO, verjährte Straftat, Kosten“

Im Forum auf meiner Homepage www.burhoff.de hat in den vergangenen Tagen ein Kollege unter der Überschrift: „153 a StPO, verjährte Straftat, Kosten“ nachgefragt und folgenden Sachverhalt zur Diskussion gestellt:

„Hallo Forum,

folgendes Problem:

Mein Mandant bekommt ein Schrieb der StA mit der Bitte um Zustimmung zu einer Einstellung gemäß § 153 a gegen Zahlung und kann damit schlicht gar nichts anfangen. Tatvorwurf ist Betrug.

Ich fordere also die Akte an und stelle fest, dass sich der Betrug 2005 ereignet haben soll und daraufhin 2011 eine Strafanzeige erstattet wurde.

Es liegt also Verfolgungsverjährung vor, was ich – freundlich wie ich bin – der StA mit der Bitte um Einstellung nach 170 II auch mitteile.

Nun frage ich mich, ob es irgendeinen Weg gibt, der Staatskasse die Kosten überzuhelfen, weil ich es eine Frechheit finde, dem Mandanten eine Geldauflage „anzubieten“ trotzdem offensichtlich Verjährung eingetreten ist. Z.B. nach dem StrEG?? Und ggf. wie das genau geht.

Also: Mir fällt dazu nichts ein. Auslagenerstattung im Ermittlungsverfahren, gibt es nur in Sonderfällen und davon liegt keiner vor. Und StrEG: Welche zu entschädigende Maßnahme liegt denn vor, die zu entschädigen wäre? Was mir eingefallen ist, ist allenfalls ein Anspruch nach § 839 BGB, was ich aber auch nicht durchgeprüft habe.

Daher: Hat jemand noch eine andere, ggf. zündende Idee?

Wer bezahlt eigentlich den Transport der Leiche?

Das VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 – 5 K 301/11.NW hatte folgenden Sachverhalt zum Gegenstand

„Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem Gebühren anlässlich eines Leichentransports gefordert werden.

Am 23. Mai 2010 wurde gegen 19.00 Uhr in A-Dorf am Rande einer Wiese von einem Angler eine tote Person aufgefunden. Dieser informierte über den Notruf die Polizeiinspektion Zweibrücken. Zwei Funkstreifen der Polizei suchten die Leiche um 20.30 Uhr am Fundort auf. Die Tote konnte zunächst nicht identifiziert werden. Die Polizeiinspektion Zweibrücken gelangte in ihrem Leichenübergabebericht vom 23. Mai 2010 zu dem vorläufigen Ermittlungsergebnis, dass die erlangten Hinweise auf einen unnatürlichen Tod hindeuteten und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Die diensthabende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, ordnete noch in der Nacht die Obduktion der Leiche bei der Gerichtsmedizin am 24. Mai 2010, 10.30 Uhr, an. Zwecks Überführung der Leiche beauftragte die Polizei das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken, das ab 22.10 Uhr mit mehreren Mitarbeitern im Einsatz war. Die Leiche wurde in der Nacht in das Bestattungsinstitut verbracht; der Einsatz der Mitarbeiter war gegen 1.30 Uhr beendet. Die Rechtsmedizinerin von der Rechtsmedizin Homburg, Frau D, nahm zusammen mit der Polizei sowohl am Fundort als auch in den Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts C die Leichenschau vor.

Am 24. Mai 2010 morgens um 8.30 Uhr informierte Frau Staatsanwältin B den Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, über die Leichenschau, der daraufhin die Öffnung der Leiche anordnete. Die Leiche wurde danach vom Bestattungsinstitut C nach Homburg in die Gerichtsmedizin verbracht.

Das eingeleitete Ermittlungsverfahren, das zunächst gegen Unbekannt und später auch gegen den Ehemann der Verstorbenen geführt wurde, wurde nicht weiterverfolgt, da kein Anfangsverdacht festgestellt werden konnte.

Nachdem das Bestattungsinstitut C erfolglos versucht hatte, die geltend gemachten Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in der Nacht des 23./24. Mai 2010 in die Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts in Zweibrücken in Höhe von 910,15 EUR von dem Kläger zu erlangen, beglich das Polizeipräsidium Westpfalz diese Kosten und erließ gegenüber dem Kläger am 20. Oktober 2010 einen Kostenbescheid in gleicher Höhe…..

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das VG Neustadt sagt/meint dazu in dem Leitsatz zu seiner Entscheidung:

Ordnet nach einem Leichenfund die Staatsanwaltschaft die Obduktion der Leiche an, weil nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen ist, können die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens nicht gemäß § 6 Abs. 2 POG dem bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen auferlegt werden.

In der Begründung dazu heißt es:

„....Der Kostenbescheid des Beklagten ist bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten, die anlässlich der Bergung und Überführung seiner verstorbenen Ehefrau durch das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken in deren Räumlichkeiten angefallen sind, kommt entgegen der Ansicht des Beklagten die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – nicht in Betracht. Danach sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei ist gemäß § 6 Abs. 1 POG zulässig, d.h. die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Die hier streitgegenständlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Leichentransport stellten jedoch keine unmittelbare Ausführung im Sinne des § 6 Abs. 1 POG dar. Diese Vorschrift ermächtigt die Polizei nur, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr bzw. zur Störungsbeseitigung selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen (Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 1). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 POG, wonach die Polizei die Aufgabe hat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Ferner hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bezweckt damit die Regelung von präventiven Maßnahmen. Im Gegensatz dazu werden der Strafverfolgung dienende, repressive Maßnahmen durch die Strafprozessordnung – StPO – geregelt.

Im polizeilichen Alltag sind repressives und präventives Vorgehen der Polizei allerdings häufig miteinander verquickt. Bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei ist anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und gegebenenfalls dessen Schwerpunkt zu bestimmen, ob die Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (Bay. VGH, BayVBl 2010, 220). Vorliegend diente der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken. Ausweislich des Leichenübergabeberichts vom 23. Mai 2010 (Bl. 17 der Akte der Staatsanwaltschaft) bestand im Zeitpunkt der Anordnung des Leichentransports nach Durchführung der Leichenschau (§ 87 Abs. 1 StPO) durch die Rechtsmedizinerin D von der Rechtsmedizin Homburg das vorläufige Ermittlungsergebnis darin, dass es Hinweise auf einen unnatürlichen Tod gab und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Aus diesem Grund ordnete die gemäß § 87 Abs. 4 StPO zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, noch in der Nacht die Obduktion der Leiche für den folgenden Morgen an. Eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO – die der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, am nächsten Morgen förmlich anordnete – ist erforderlich, wenn fremdes Verschulden am Tod in Betracht kommt und die Todesursache und/oder -zeit festgestellt werden muss (BVerfG, NJW 1994, 783; s. auch Nr. 33 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV -).

Diente daher der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken, kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der Kläger wäre polizeirechtlich nach § 14 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes – BestG – zur Bergung und Überführung der Leiche verpflichtet gewesen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BestG ist eine Leiche nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt. Letzteres greift hier aber ein, denn Frau Staatsanwältin A hatte eine staatsanwaltschaftliche Leichenschau angeordnet.“

Muss man sich merken. 🙂 (?)