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Konfrontative Befragung, oder: Wenn der Mitangeklagte schweigt

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In einem Verfahren wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der Angeklagte gegenüber seiner Verurteilung einen Verstoß gegen das sog. Recht auf konfrontative Befragung (eines Mitangeklagten) geltend gemacht. Dem BGH ist das im BGH, Beschl. v. 23.03.2017 – 5 StR 495/16 – nur eine Ergänzung zum Verwerungsantrag des GBA wert, nämlich:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN).“

M.E. zutreffend.