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Wenn ein BMW M340i xDrive Touring klappert/knarzt, oder: Mängel bei namhaftem deutsche Autohersteller

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Und dann im zweiten Posting dann mal eine Entscheidung zur Mängelhaftung beim Pkw-Kauf, und zwar das LG Wuppertal, Urt. v. 10.09.2025 – 4 O 52/25.

In dem Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach einem erklärten Rücktritt von einem mit der Beklagten abgeschlossenen PKW-Kaufvertrag geltend gemaht Erworben hatte der Kläger bei der Beklagten im Juni 2023 ein Neufahrzeug der Marke BMW M340i xDrive Touring zu einem Kaufpreis von 71.440,09 EUR. Außerdem hatte der Kläger ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR erworben

Das Fahrzeug wurde am 02.10.2023 auf den Kläger zugelassen und am 12.12.2023 an diesen übergeben. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten Knarzgeräusche und Klappergeräusche im Heckbereich. Daraufhin fanden mehrere – im Zeitraum Januar bis Juli 2024 mindestens vier- Werkstattbesuche bei der Beklagten zwecks Mängelbeseitigung statt. Am 01.07.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung einer „ausgebliebenen Mangelbehebung“.

Eine anwaltliche Aufforderung vom 19.02.2025 zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges blieb erfolglos. Die Nutzungsentschädigung berechnete die Kläger auf der Basis einer durchschnittlichen Laufleistung von 250.000 km. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am Tage des Ablaufs der Stellungnahmefrist gem. § 128 Abs. 2 ZPO 30.820 Km.

Der Kläger behauptet: Seit der Übergabe des Fahrzeuges bestehe ein massives Problem mit Klapper- und Knarzgeräuschen im Fahrgastraum. Die Geräusche kämen aus dem hinteren Fahrzeugbereich und träten bei kleinsten Unebenheiten der Fahrbahnoberfläche auf und erinnerten an eine Blechdose.

Es ist dann Klage erhoben worden, die überwiegend begründet war:

„1. Der Kläger hat gem. §§ 437 Abs. 1, 1. Alt., 440, 433, 434 Abs. 3 Nr. 2, 346 ff., 477 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zzgl. einer Erstattung für notwendige Verwendungen, mithin in Höhe von 64.525,06 Euro.

Der Kläger hat den Rücktritt erklärt.

Ihm stand auch ein Rücktrittsgrund zu. Denn das Fahrzeug hatte einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB, da es eine Beschaffenheit nicht aufwies, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann.

Dies hat der Sachverständige pp., der der Kammer aus mehreren Gutachten als kompetent und zuverlässig bekannt ist durch unterschiedliche Probefahrten und durch Untersuchung der Abdeckungen und Verkleidungen der Heckklappe überzeugend festgestellt. Den unzureichenden Halt der Abdeckung im Heckbereich hat der Sachverständige zudem durch Fotos dokumentiert, auf denen zu sehen ist, wie sich die Abdeckungen allein mit der Hand verschieben lassen.

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nicht alle regelwidrigen Geräusche einen Mangel darstellen.

Maßgeblich ist, welcher Fahrzeug- und Preisklasse das Auto zuzurechnen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an den technischen Stand bei teuren Modellen anders zu bewerten ist als bei preiswerten Kleinwagen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob das Geräusch regelmäßig oder nur in Ausnahmefällen auftritt oder nur dann zu vernehmen ist, wenn es keine anderen Betriebsgeräusche gibt

Knarzgeräusche stellen bei einem Fahrzeug eines namhaften deutsche Autoherstellers –wie diesem – in einem Preissegment von über 70.000 Euro -wie hier-einen Mangel im o.g. Sinne dar.

Unerheblich ist, dass durch die Geräusche nicht auf einen (schweren oder gar gefährlichen) technischen Fehlers hindeuten. Ein untypische Knarz- und Klappergeräusche mindert den beim Kauf eines hochwertigen Neuwagens zu erwartenden Fahrkomfort, da sie schon nach kurzer Zeit nervenaufreibende Wirkung zeigen können und dadurch zudem geeignet sind, Aufmerksamkeit zu binden, was der Konzentration des Fahrers und damit der Sicherheit unzuträglich ist.

Hier kommt hinzu, dass das Geräusch regelmäßig auftritt, nämlich bei Überfahren unebener Fahrbahnoberflächen. Diese sind auf öffentlichen Straßen regelhaft anzutreffen, worauf der Kläger richtig hinweist. Dass es auf „normalen Straßen“ keinerlei Knarzgeräusche gibt, folgt aus dem Gutachten gerade nicht.

Zudem wird das Geräusch im üblichen Fahrbetrieb nicht von den regelgerechten Fahrgeräuschen überdeckt, sondern ist im gewöhnlichen Fahrbetrieb über Straßen mit unebener Oberfläche zu hören, wie sich aus dem Gutachten ergibt.

Der Mangel lag auch bei Gefahrübergang vor. Dies wird hier gem. § 477 BGB ohnehin vermutet, da der Mangel bereits im Januar 2024 und damit wenige Wochen nach Übergabe gerügt wurde, ergibt sich jedoch auch aus der Natur der Fehlers (keine sorgfältige Befestigung der Abdeckungen) und des ersten Werkstattaufenthalts bereits kurz nach der Auslieferung.

Der Rücktritt ist auch nicht unter dem Aspekt der Unerheblichkeit des Mangels wegen leichter Beseitigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat mindestens vier Mal und zudem erfolglos den Versuch unternommen, die Ursache der Geräuschentwicklung zu beseitigen. Es mag sein, dass die Beseitigung des Mangels, wenn sie denn gelänge, nicht besonders kostspielig wäre. Der Verlauf der Nachbesserungsbemühungen der Beklagten zeigt aber, dass die Beseitigung des Mangels technisch selbst für einen Fachbetrieb gerade nicht leicht zu bewerkstelligen ist.

Unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Laufleistung von 30.820 km und der durchschnittlich anzunehmenden Laufleistung des Fahrzeuges in Höhe von 250.000 km muss sich der Kläger 8.807,13 Euro als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Als notwendige Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Kläger zudem die Kosten für das von ihm abgeschlossene Inspektions- und Wartungspaket ersetzt verlangen. Ausweislich der als Anlage D-10 beigefügten Rechnung erwarb der Kläger am 17.10.2023 ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR.

Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 64.525,06 Euro.“