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(Klassischer) Fehler der StA, oder: Inbegriffsrüge ist schwer

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Ich habe ja schon mehrfach über die sog. Inbegriffsrüge und deren Begründung berichtet. So z.B. u.a. über den OLG Hamm, Beschl. v. 15.04.2016 – 2 RBs 61/16 mit Hochreck Verfahrensrüge, oder: Wie begründe ich die Inbegriffsrüge richtig?  –  da war die Rüge ausreichend begründet. Allerdings sind mehr Verfahren Gegenstand der Berichterstattung gewesen, in denen das nicht der Fall war. Und dazu gehört nun auch das BGH, Urt. v.  12.05.2016 – 4 StR 569/15. Da ging es um Aufklärungsrügen der StA, mit denen die in der Revision beim BGH keinen Erfolg hatte. Der GBA hatte die Revision der StA „vertreten“, sich ihr also angeschlossen.

Beanstandet worden ist von der StA mit den Aufklärungsrügen, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die für die beiden „– in den Niederlanden geborenen und dort auch lebenden – Angeklagten erholten [muss wohl heißen: eingeholten“] und zu den Akten gelangten niederländischen Strafregisterauskünfte zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Diese weisen für beide Angeklagte mehrere Verurteilungen – auch wegen „Verstoßes gegen das Opiumgesetz“ – aus. In ihrem Urteil bezeichnet die Strafkammer den Angeklagten K. als „nicht vorbestraft“; hinsichtlich des Angeklagten B. enthält das Urteil keine Mitteilung zu (nicht) vorhandenen Vorstrafen.“

Dazu der BGH:

„b) Die Rügen sind unzulässig.

aa) Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptver-handlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Ur-kunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 605 mwN). Nichts anderes gilt, wenn statt einer Inbegriffsrüge gemäß § 261 StPO eine Aufklärungsrüge erhoben wird und hierbei nicht auf die – überlegene – Beweisqualität der Urkunde, auf deren genauen Wortlaut oder auf andere, durch sons-tige Beweismittel nicht oder schwerer nachweisbare Umstände abgestellt wird. Denn eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beweis nicht erhoben wurde. Liegt ein solcher Fall nicht vor und wird mit einer Aufklärungs-rüge beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es – zu-mindest in Fällen, in denen dies in Betracht kommt – daher erforderlich, dass die Revision mitteilt, dass die Urkunde oder deren Inhalt nicht auf andere Wei-se in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. zur Verpflichtung zum Vor-trag sogenannter Negativtatsachen auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, BVerfGE 112, 185; ferner KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN).

bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Tatsachenvor-trag der Staatsanwaltschaft nicht gerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Denn die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Rechtsmittelbegründung selbst vor, dass die niederländischen Strafregisterauskünfte nicht nur „zumindest auszugsweise verlesen“, sondern „den Angeklagten auch vorgehalten worden sind“. Zwar beweist das Hauptverhandlungsprotokoll (§ 274 StPO), dass eine Verlesung nicht erfolgt ist. Jedoch verhält sich die Revisionsbegründung nicht dazu, ob und gegebenenfalls welche Angaben die Angeklagten, deren „Werdegang“ (was die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht mitteilt) laut Protokoll in der Hauptverhandlung erörtert wurde, auf den – nicht protokollierungsbedürftigen – Vorhalt hin gemacht haben. Auch aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft vermisste Aufklärung unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3 StR 17/99 mwN). Die Revisionsbegründung trägt daher nicht vor, dass ein Aufklärungsmangel tatsächlich vorliegt oder sich über die Vorhalte und hierzu möglicherweise abgegebene Erklärungen hinaus die Verlesung der Urkunden aufgedrängt hat. Dies hat die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen zur Folge. Daher kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und nicht bestritten worden ist, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen kann, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (so BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15).“

Hochreck Verfahrensrüge, oder: Wie begründe ich die Inbegriffsrüge richtig?

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In der Praxis häufig(er) sind die Fälle, dass im Urteil Erkenntnisse verwendet werden, die nach dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dann liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, der mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist. Für die gelten dann die besonderen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Hürden liegen also hoch und man muss als Verteidiger sehen, dass man sie überwindet.

Was vorzutragen ist, zeigt sehr schön der OLG Hamm, Beschl. v. 15.04.2016 – 2 RBs 61/16. Da hatte der Verteidiger alles richtig gemacht und er war über die Hürde gesprungen:

„Das Urteil unterliegt bereits aufgrund der Rüge der Verletzung der §§ 77 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO der Aufhebung, soweit der Betroffene geltend macht, das Messprotokoll und die Dienstanweisung sei nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, jedoch der Verurteilung zugrunde gelegt worden.

Die Verfahrensrüge ist in der gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWIG I.V.m. § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden. Danach müssen, um die Zulässigkeit der Rüge zu begründen, die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (zu vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rdn. 27 d m.w.N.). In Erfüllung dieser Voraussetzungen gehört zur ordnungsgemäßen Begründung auch der Vortrag, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht anderweitig, insbesondere durch Vorhalt oder durch Vernehmung eines Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2007 — 3 Ss OWI 532/07 —, juris),

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene hat unter Zitierung des insoweit relevanten Wortlautes des Hauptverhandlungsprotokolls dargelegt, dass Messprotokoll und Dienstanweisung nicht durch Verlesung gemäß § 256 Abs. 1 StPO oder durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts gemäß § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und vorgetragen, dass auch eine prozessordnungsgemäße Einführung in anderer Weise nicht erfolgt ist.

Die Rüge ist auch begründet, da das Amtsgericht Schwelm seine Überzeugung nach den schriftlichen -Urteilsgründen (auch) auf das „dem-wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebene Messprotokoll und die „Dienstanweisung, BI. 6 der Akte“ stützt, sich insoweit jedoch weder eine Verlesung noch eine Bekanntgabe oder sonstige prozessordnungsgemäße Einführung aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.“

Also sehr schön. Diese Rechtsbeschwerde hat also Erfolg. Und zwar endgültig, nicht nur „vorläufig“, wie das OLG meint. Habe ich übrigens nie verstanden, wie eine Rechtsbeschwerde/Revision „vorläufig“ Erfolg haben kann.

Für die Revision/Rechtsbeschwerde: Wir üben die „Inbegriffsrüge“

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Wir üben dann heute mal für die Revision/Rechtsbeschwerde, und zwar die Begründung der sog. Inbegriffsrüge. Diese Inbegriffsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, ist eine Verfahrensrüge. Für sie gelten also die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das bedeutet, dass zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler – Verletzung des § 261 StPO – so vorgetragen werden muss, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus diesem Vortrag entnehmen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt.

Das hatte ein Kollege aus Berlin übersehen und hat sich deshalb die Zurückweisung seines Rechtsmittels durch das KG im KG, Beschl. v. 08.01.2016 – 3 Ws (B) 650/15 – 122 Ss 170/15 340 OWi 282/15 – „eingefangen“. Denn hat er mir übersandt, aber, weil ihm das Versehen peinlich ist, gebeten, beim Einstellen seinen Namen nicht zu nennen. Tue ich dann und verschließe ihn in meinem Herzen.

Das KG führt in der Entscheidung aus, dass er zur Zulässigkeit der sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), die auf den Umstand gestützt wird, das Gericht habe ein Privatgutachten nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt, gehört, dass der Angeklagte/Betroffene bei der Begründung seiner Verfahrensrüge mitteilt, dass und ggf. in welcher Form dieses Gutachten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Allein der Umstand, dass er es dem Gericht vorgelegt hat, erfüllt die Anforderungen nicht. Weil der Betroffene/Verteidiger diese Anforderungen bei der Begründung seiner Rechtsbeschwerde nicht erfüllt hatte, hat das KG seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Inbegriffsrüge, oder die in der Hauptverhandlung nicht verlesene Urkunde

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So häufig sind erfolgreiche Verfahrensrügen beim BGH ja nicht. Im BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – 1 StR 532/12 wird dann aber eine der klassischen Rügen behandelt, die auch durchgegriffen und zur Aufhebung des Urteils des LG Augsburg geführt hat, nämlich die sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der geltend gemacht worden ist, dass im Urteil eine nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunde verwertet worden ist. Der Beschluss zeigt sehr schön, was in der Revision vorgetragen werden muss, damit die Rüge zulässig begründet ist:

„Die Revisionen der Angeklagten haben bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg.Die Angeklagten beanstanden zu Recht, das Landgericht habe in seine Beweiswürdigung eine nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunde einbezogen und damit seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. …..

a) Eine förmliche Verlesung des Antwortschreibens des Finanzamts H. vom 6. Dezember 2005 gemäß § 249 Abs. 1 StPO erfolgte nicht, wie insoweit durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls belegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2000 – 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18 f. mwN). Ein Verstoß gegen § 261 StPO wäre ungeachtet dessen aber nur dann bewiesen, wenn auszuschließen wäre, dass der Inhalt des Schriftstücks in anderer zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 – 2 StR 111/01). Von einem Ausschluss einer anderweitigen Einführung des herangezogenen Beweismittels ist vorliegend auszugehen.

b) Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen vorgetragen, der Inhalt der Urkunde sei auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 – 3 StR 314/89, BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Urkunden 1; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99 u.a., NJW 2005, 1999, 2001 f. mwN), und haben sich dabei mit allen naheliegenden Möglichkeiten der Einführung, insbesondere dem Vorhalt an die beiden als Zeugen gehörten Steuerberater, die das Antragsschreiben an das Finanzamt verfasst hatten, auseinandergesetzt.

Diesen Vortrag der Angeklagten sieht der Senat als erwiesen an. Die Staatsanwaltschaft ist dem Revisionsvorbringen in ihrer Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht entgegengetreten, sondern hat den Revisionsvortrag hinsichtlich des Verfahrensablaufs ausdrücklich als richtig und vollständig bezeichnet. Auch das Tatgericht hat sich zu keiner dienstlichen Erklärung über einen anderen als den mit den Revisionen vorgetragenen Verfahrensablauf veranlasst gesehen. Für den Senat besteht angesichts dieser Umstände keine Veranlassung, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht durch ihm an sich mögliche freibeweisliche Ermittlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1998 – 1 StR 67/98, NStZ-RR 1999, 47; Urteil vom 13. Dezember 1967 – 2 StR 544/67, BGHSt 22, 26, 28; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99 u.a., NJW 2005, 1999, 2003) zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2006 – 1 StR 293/06, NJW 2006, 3362, und vom 22. November 2001 – 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276)….“

Entscheidend ist, dass nicht nur vorgetragen wird, dass die Urkunde nicht verlesen wurde (§ 249 StPO), sondern auch, dass sie auch sonst nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist.

Woher kommen die Feststellungen? – die Inbegriffsrüge

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Als Verteidiger muss man sich, wenn man ggf. ein Urteil mit der Revision oder der Rechtsbeschwerde angreifen will, immer fragen: Woher kommen die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil? Stammen Sie aus dem sog. Inbegriff der Hauptverhandlung, waren sie also Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 261 StPO)? Ist das nicht der Fall, dann kann eine Inbegriffsrüge erfolgreich sein.

Das war eine solche Rüge im KG, Beschl. v. 18.04.2012 – (4) 121 Ss 53/12 (91/12). Da hatte das LG als Berufungskammer nämlich einen Teil seiner Feststellungen aus dem gem. § 324 StPO verlesenen Urteil des Amtsgerichts gewonnen.Das ist aber nicht Teil der Beweiserhebung. Dazu das Leitsatz des KG:

Zur Urteilsgrundlage dürfen nur Beweiserhebungen einschließlich der Einlassung des Angeklagten gemacht werden, die in einer vom Gesetz vorgeschriebenen Form in das Verfahren eingeführt worden sind. Die Verlesung des mit der Berufung angefochtenen Urteils (§ 324 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist Bestandteil des Vortrags über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Sie ist nicht Teil der Beweiserhebung und nicht als (Urkunds-)Beweis verwertbar.

Wird die Inbergiffsrüge erhoben, dann muss man darauf achten, dass es sich um eine Verfahrensrüge handelt. Es gelten also die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Beim KG hatte der Verteidiger ausreichend begründet. Worauf es ankommt, zeigt dann auch der KG, Beschl.:

aa) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist zulässig erhoben. Dies setzt voraus, dass mit den Mitteln des Revisionsrechts ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass eine im Urteil getroffene Feststellung nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1997 – 3 StR 520/96 – = NStZ-RR 1998, 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2011 – 2 SsBs 154/10 – = NStZ-RR 2011, 352; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 261 Rdn. 38a; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 261 Rdn. 8).

 Die Revision hat unter Mitteilung der maßgeblichen Urteilsgründe und der notwendigen Aktenteile ausreichend dargelegt  (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass sich der Angeklagte zum Tatgeschehen im Einzelnen nicht geäußert habe und das Tatgeschehen auch nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei. Der fehlende Vortrag zu dem Inhalt der Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung ist unschädlich, denn der Verstoß gegen § 261 StPO kann sich dem Revisionsgericht – wie hier – auch aus den Urteilsgründen erschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 StR 485/07 – = NStZ 2008, 705; Kammergericht, Urteil vom 14. April 2011 – (2) 1 Ss 496/10 (43/10) – ).

Ohne die Ausführungen geht es nicht (weiter).