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StGB III: Verstoß gegen das VereinsG, oder: Kennzeichen der „Hells Angels“ auf dem Sweatshirt

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann etwas aus einem Nebengebiet, nämlich die Frage des Verstoßes gegen das VereinsG durch Verwendung von Kennzeichen der „Hells Angels“. Dazu äußert sich der KG, Beschl. v. 31.10.2019 – (2) 121 Ss 128/19 (34/19).

Das KG hatte von folgenden landgerichtlichen Feststellungen auszugehen:

„a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts soll der Angeklagte bei einer durch den Motorradclub Hells Angels MC Nomads Germany angemeldeten Versammlung am 9. September 2017 in Berlin ein Kapuzen-Sweatshirt getragen haben, auf dem in roter Schrift die Aufschrift „FTW“ an der Kapuze und ebenfalls in roter Farbe ein Eisernes Kreuz auf der Rückenseite aufgestickt seien sowie innerhalb des Eisernen Kreuzes in weißer Schrift die Zahlen und Schriftzüge „81“, „BIG RED MACHINE“, „666“ und „SUPPORT“. Zudem befänden sich unter dem Kreuz in weißer Schrift die Worte „NORTH END“. Für sämtliche Worte und Ziffern sei die Schriftart „Hessian Regular“ verwendet worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hat das Berufungsgericht auf die Abbildungen Bl. 10/11 d.A. verwiesen.

Am Morgen des Tattages hätte es eine Demonstration von Mitgliedern und Unterstützern der Hells Angels gegen die zum 16. März 2017 in Kraft getretene Verschärfung des Vereinsgesetzes gegeben, an der der Angeklagte jedoch nicht teilgenommen hätte.

Wie der Angeklagte bei der Tatbegehung gewusst habe, handele es sich bei der Bezeichnung „BIG RED MACHINE“ um eine Umschreibung für den Hells Angels MC, ebenso bei der Zahlenkombination „81“, die den achten und ersten Buchstaben des Alphabets symbolisiere und für „HA“ = Hells Angels stehe. Die Bezeichnung „North End“ stehe für die in Norderstedt ansässige Ortsgruppe der Hells Angels (Charter) „Hells Angels MC North End“. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass der Hells Angels MC als ausschließliche Schriftart für seine Zeichen die Schriftart „Hessian Regular“ verwende und seit den achtziger Jahren zahlreiche Charter des Hells Angels MC verboten worden seien, u.a. auch in Berlin. Er hätte jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass das Tragen des Sweatshirts gegen die ab dem 16. März 2017 geltenden Regelungen des Vereinsgesetzes verstoße.“

Verurteilt hatt das LG dann wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2, § 9 Abs. 1 und Abs. 3 VereinsG nicht.

Das KG hebt auf. Ihm reichen die Feststellungen nicht. Dazu dann folgender (amtlicher) Leitsatz:

1. Ein sogenanntes Center Patch, das mit der Zahl „81“ und dem Schriftzug „BIG RED MACHINE“ in den Farben rot und weiß sowie in einer der Schriftart „Hessian Regular“ ähnelnden Schrift bestickt ist, stellt ein Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes dar.

2. Die Verwendung eines solchen Kennzeichens begründet eine Strafbarkeit nach dem Vereinsrecht lediglich dann, wenn es in im Wesentlichen gleicher Form von einem verbotenen Verein verwendet wird; daran fehlt es, wenn das Kennzeichen nur durch die nicht verbotene Dachorganisation der „Hells Angels“ genutzt wird.

Rest bitte selbst lesen 🙂 .