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OWi III: In der Umweltzone wird ohne Plakette geparkt, oder: Halterhaftung?

entnommen wikimedia.org
Urheber Jojo659

Und zum Schluss des Tages habe ich dann noch eine Entscheidung des AG Marburg, die ich mir beim Kollegen Gratz vom VerkehrsRechtsBlog „geklaut“ habe.

Es handelt sich um den AG Marburg, Beschl. v. 24.01.2022 – 52 OWi 45/21 – zur Frage der Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Abs. 1 StVG im Falle des Fehlens einer Umweltplakette an einem geparkten Fahrzeug. Das AG Marburg geht in dem Beschluss jetzt davon aus, dass den Halter die Kostentragungspflicht trifft:

„Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG, wonach dem Fahrzeughalter die Kosten des wegen eines Halt- oder Parkverstoßes eingeleiteten Bußgeldverfahrens aufzuerlegen sind, sofern der Fahrzeugführer nicht mit angemessenem Aufwand vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ermittelt werden kann, liegen vor. Angesichts der untergeordneten Bedeutung des Parkverstoßes hat die Verwaltungsbehörde mit der Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen den gebotenen Aufwand zur Ermittlung des Fahrers betrieben. In Ansehung seiner Antwort auf dieses hat es der Versendung eines Erinnerungsschreibens nicht mehr bedurft. Weitere Nachforschungen wären unangemessen
gewesen.

Die von dem Betroffenen gegenüber der Verwaltungsbehörde sowie im Rahmen der Antragsbegründung erhobenen Einwände verfangen nicht. Namentlich gilt dies auch mit Blick auf den von ihm angeführten – nicht von dem jetzt zur Entscheidung berufenen Richter erlassenen – Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 25.02.2018 – 52 OWi 2/18. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, dessen Beurteilung sich das Gericht uneingeschränkt anschließt, hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26.02.2020 – IV-2 RBs 1/20, DAR 2020, 468 – judiziert, dass eine verbotene Teilnahme am Verkehr auch dann gegeben ist, wenn ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette im Sinne von § 3 der 35. BImSchV (“Umweltplakette”) in einer Umweltzone lediglich abgestellt war, und die damit gegenüber dem Kraftfahrzeugführer gemäß §§ 24 StVG, 41 Abs. 1 Anl. 2 (VZ 270.1 u. 270.2), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, Nr. 153 BKat bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegenüber dem Fahrzeughalter als Halte- bzw. Parkverstoß eine der Kostentragungsregelung des § 25a Abs. 1 S. 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit darstellt (ebenso zuletzt etwa AG Hannover, Beschluss vom 30.04.2020 – 210 OWi 194/20, NZV 2020, 373; AG Köln, Beschluss vom 02.05.2019 – 813 OWi 5/19 [b], NZV 2019, 651 Ls.). Gegensätzliche obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich (s. zuvor bereits OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 – III-1 RBs 135/13, NZV 2014, 52).“