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Verkehrsrecht III. Grenzwert beim bedeutenden Sachschaden, oder: Wir bewegen uns nicht.

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Die letzte Entscheidung ist dann mal wieder eine zum Kopfschütteln. Problematik: Wo liegt die Grenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Das LG Marburg sagt im LG Marburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 4 Qs 67/19: Nach wie vor bei 1.300,– EUR:

„Soweit die Verteidigung einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Abrede stellt, sieht die Kammer keine Veranlassung, von der nach wie vor herrschenden Rechtsprechung — Schadensbetrag von mindestens 1.300,- € -abzuweichen. Bei den im Rahmen dieser Norm zu beachtenden Kriterien ist maßgeblich die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (Urteil des OLG Stuttgart vom 27.04.2018, Az. 2 Rv 33 Ss 959/17, Rn. 30, zitiert nach juris). Ein Schaden von mindestens 1.300,- ist nach wie vor mit der Tatbestandsalternative der „nicht unerheblichen Verletzung“ einer Person vergleichbar, zumal es in den letzten Jahren keine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung gegeben hat.“

Wie gesagt: Kopfschütteln ob der – in meinen Ignoraz – anders lautender Rechtsprechung, die m.e. eindeutig überwiegend die Grenze inzwischen bei 1.500,– EUR zieht teilweise ja sogar die bei Grenze von 2.500,– EUR annimmt. Mit der vom LG gegebenen Begründung muss/wird sich die Grenze im LG-Bezirk Marburg dann nie verändern. Traurig.