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Neuer Intimpartner? – dann Meldung an den Bewährungshelfer

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Der Verurteilte hat eine  1999 wegen Mordes verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren seit Anfang Oktober 2012 vollständig verbüßt. Mit Beschluss vom 18.09.2012 hat die StVK festgestellt, dass Führungsaufsicht eintritt und ihre Dauer auf 5 Jahre festgesetzt. Weiter hat sie den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Hauptwohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihm eine Reihe von Weisungen erteilt, darunter u.a. die Weisung, dass der Verurteilte  „das Eingehen eines intimen Verhältnisses mit einer Frau […] seinem Bewährungshelfer binnen 1 Woche mitzuteilen“ habe. Dagegen das Rechtsmittel des Verurteilten, dass insoweit Erfolg hatte. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 06.11.2012 – 1 Ws 678/12 – sieht die Weisung als unzulässig an:

bb) Die unter Ziff. IV. 5. erteilte Weisung greift in den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bf. aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ein. Das Grundrecht sichert jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann, in dem er ‚in Ruhe gelassen wird‘. Dieser ‚Rückzugsbereich‘ ist nicht auf die häusliche Sphäre begrenzt, sondern beansprucht Gültigkeit überall dort, wo der Einzelnen davon ausgehen darf, ‚fremden Blicken‘ entzogen zu sein. Geschützt ist das Recht des Menschen auf Selbstfindung im Alleinsein und in enger Beziehung zu Vertrauten (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schmidt 12. Aufl. Art. 2 GG Rn. 39 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Selbstbestimmung im Bereich der Sexualität. Das Grundrecht sichert dem Menschen die Freiheit, seine Einstellung zum Geschlechtlichen selbst zu bestimmen und grundsätzlich selbst darüber zu befinden, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er hier Einwirkungen Dritter hinnehmen will. Geschützt ist die Freiheit, die selbst gewählten Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu leben (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schmidt Art. 2 GG Rn. 41 m.w.N.).

cc) Begrenzt wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings durch die verfassungsmäßige Ordnung. Eingriffe bedürfen danach der Grundlage in einer gesetzlichen Regelung, die der Bedeutung des Rechts entsprechend hinreichend bestimmt gefasst sein muss. Das Gesetz hat in materieller Hinsicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Einschränkende Regelungen müssen also zum Schutz eines gewichtigen Gemeinschaftsguts geeignet und erforderlich sein; der Schutzzweck muss so schwer wiegen, dass er die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in seinem Ausmaß rechtfertigt.

dd) In diesem Sinne ist § 68 b II 1 StGB Teil der verfassungsmäßigen Ordnung als Gesetz im formellen Sinne. Angesichts der Vielfältigkeit der Lebensbereiche kann eine vollständige Aufzählung derselben im Gesetz nicht erwartet werden. Die Norm begegnet generell keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht von vornherein verstoßen, wenn eine Norm auslegungsbedürftig ist (so zuletzt speziell zu § 68 b II StGB BVerfG, Beschluss vom 06.06.2006 – 2 BvR 1349/05 [bei juris] = BVerfGK 8, 183 ff. = MedR 2006, 586 ff.).

ee) Die verfahrensgegenständliche Weisung bringt in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch einen Eingriff in die Intimsphäre des Verurteilten, die als Kernbereich privater Lebensgestaltung staatlichen Eingriffen grundsätzlich entzogen ist. Die Zuordnung zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung wird zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Sachverhalt auch soziale Bedeutung hat. Maßgeblich ist in diesem Falle aber, welcher Art und wie intensiv der soziale Bezug ist; dieses lässt sich nicht abstrakt beschreiben, sondern ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls zu beantworten (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schmidt Art. 2 GG Rn. 60 m.w.N. insb. aus der Rspr. d. BVerfG).

ff) Ein sozialer Bezug besteht hier deswegen, weil im Rahmen einer intimen Beziehung des Verurteilten höchstrangige Rechtsgüter eines Anderen, nämlich des Intimpartners bedroht sind. Die Weisung verbietet dem Verurteilten zwar nicht die Aufnahme von Intimbeziehungen als solche und versucht auch nicht, deren Gestaltung zu regeln, sondern erlegt dem Verurteilten nur eine Mitteilungspflicht hierüber auf, die in ihrem Umfang dem eng auszulegenden Wortlaut der Weisung entsprechend auch nicht über das bloße Faktum, dass eine intime Beziehung zu einer Frau besteht, hinausgeht. Weitere Einzelheiten brauchen – nach dem insoweit eng auszulegenden Wortlaut der Weisung – nicht offengelegt zu werden, um der Weisung zu genügen.

b) Ob unter diesen Umständen die Weisung einen grundrechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bf. darstellt, kann hier jedoch aus anderen Gründen offen bleiben. Denn die Weisung ist in ihrer konkreten Form jedenfalls zum einen ungeeignet und zum anderen nicht kontrollierbar. Nach der Vorstellung der JVA soll die Weisung letztlich die Durchführung einer Gefährder- und Gefährdetenansprache ermöglichen. Eine Gefährdetenansprache scheitert aber daran, dass der Verurteilte nicht angewiesen ist, Namen und Erreichbarkeit der Frau offenzulegen. Das bloße Wissen, dass eine intime Beziehung konkret besteht, taugt nach der Überzeugung des Senats auch nicht dazu, um mit dem Bf. selbst eine sinnvolle Gefährderansprache durchzuführen, da sich diese zwangsläufig in allgemeinen Ermahnungen erschöpfen muss, ohne auf die konkreten Lebensumstände des Bf. eingehen zu können. Soweit eine Mitteilung zum Anlass genommen werden sollte, dass insbesondere die Polizeibehörden eigene Ermittlungen zur Person der Intimpartnerin und zu der konkreten Beziehungsgestaltung anstellen, um erst im Anschluss daran eine gezielte Gefährder- und Gefährdetenansprache durchführen zu können, begegnet dies wiederum aus den vorgenannten Gründen erheblichen grundrechtlichen Bedenken. Da der Bf. den Charakter einer Beziehung als Intimbeziehung leicht verheimlichen kann – auch und gerade im kollusiven Zusammenwirken mit der Intimpartnerin -, kann die Einhaltung der Weisung auch nicht kontrolliert werden und Weisungsverstöße können nicht eindeutig festgestellt werden. Eine ungeeignete und nicht kontrollierbare Weisung ist aber entsprechend den obigen Ausführungen in jedem Falle rechtswidrig.

Der Bewährungswiderruf ist keine Strafe

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Dem KG, Beschl. v. 22.10.2012 –  2 Ws 469/12 – 141 AR 536/12 -, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, zugesandt hat, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Veruteilten war die Unterbringung angeordnet, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilte stand damit unter Führungsaufsicht. Dem Verurteilten waren u. a. die Weisungen, keinen Alkohol, keine illegalen Betäubungsmittel und keine Medikamente ohne ärztliche Verordnung einzunehmen, im ASB-Heim Wohnung zu nehmen und den ihm dort erteilten Anordnungen bezüglich des Rauchens Folge zu leisten. Gegen diese Weisungen hat der Verurteilte während der gesamten Bewährungszeit immer wieder gröblich und beharrlich verstoßen.  Die Strafkammer hat deshalb die bewilligte Strafaussetzung und die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung widerrufen. Dagegen das erfolgreiche Rechtsmittel des Verurteilten:

a)       Zwar hat der Beschwerdeführer gröblich und beharrlich gegen die Weisungen verstoßen, keinen Alkohol, keine illegalen Betäubungsmittel und keine Medikamente, die ihm nicht ärztlich verordnet worden sind, einzunehmen und den Anordnungen des Heimpersonals bezüglich des Rauchens Folge zu leisten.

b)       Der Bewährungswiderruf ist indes keine Strafe für den Weisungsverstoß (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 338; Senat, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 2 Ws 644/08 -). Er dient nicht der Ahndung von Verfehlungen in der Bewährungszeit, sondern allein der Berichtigung der ursprünglichen Prognose (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2011 – 2 Ws 273/11- m.w.N. sowie KG, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 4 Ws 65/09 -). Maßgeblich ist deshalb, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten begründet ist (vgl. BVerfG a.a.O.; KG, Beschluss vom 5. Juli 1996 – 5 Ws 344/96 -). Das Widerrufsgericht hat deshalb eine erneute Prognose zu stellen, wobei konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür dargelegt werden müssen, dass und warum der Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Also: Bewährungswiderruf ist keine Strafe.

 

Führungsaufsicht – Mallorcaurlaub – aber nicht ohne Abmeldung

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Derzeit spielen die Fragen,die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen von Führungsaufsicht zusammen hängen in der Rechtsprechung eine Rolle.So auch im OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.09.2012 – 2 Ws 464/12. Da unterstand der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe der Führungsaufsicht. Im Führungsaufsichtsbeschluss war dem Verurteilten die Weisung für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erteilt (§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB).

Nachdem der Verurteilte dann im Juni 2012 eine von der Führungsaufsichtsstelle genehmigte fünftägige Reise nach Österreich  unternommen und angekündigt hat, seinen Urlaub vom nun vom 1.8.2012 bis 1.9.2012 auf Mallorca  (Spanien) verbringen zu wollen, hat die Strafvollstreckungskammer den Führungsaufsichtsbeschluss vm die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützte Weisung ergänzt, dass der Verurteilte das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht – auch nicht kurzfristig – ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf. Zur Begründung hat sie sich darauf gestützt, dass die Weisung erforderlich sei, um die vom Verurteilten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten auch bei Auslandsaufenthalten effektiv zu reduzieren. Dies sei nur dann möglich, wenn der Verurteilte aufgrund einer funktionierenden Aufenthaltsüberwachung auch im Ausland mit der Aufdeckung von ihm begangener Straftaten rechnen müsse. Da der Betrieb der Aufenthaltsüberwachung auf dem Hoheitsgebiet eines fremden Staates aber nicht ohne dessen Zustimmung möglich sei, müsse diese nach rechtzeitigem Antrag des Verurteilten im Wege der Rechtshilfe vor der Gestattung der Ausreise eingeholt werden. Bei nicht erteilter Zustimmung des ausländischen Staates könne die Erlaubnis zur Ausreise nicht erteilt werden. Diese Beschränkung sei auch verhältnismäßig, da die mit der Weisung einhergehenden Beeinträchtigungen vom Verurteilten im Hinblick auf das vorrangige Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinzunehmen seien. Angesichts der hohen Gefahr weiterer Straftaten durch den Verurteilten komme ein Auslandsaufenthalt ohne Aufenthaltsüberwachung nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Verurteilten hatte keinen Erfolg. Das OLG Nürnberg sagt:

Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht – auch nicht kurzfristig – ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen zu dürfen, ist gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zulässig, wenn damit die Einhaltung der Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB („elektronische Fußfessel“) bei Auslandsaufenthalten sichergestellt werden soll.


P.S. Ich weiß, dass Bild stammt nicht von Mallorca.

 

 

Zuhälter – ich will in den Puff…- Kontaktverbot bei der Führungsaufsicht

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Eine ganz interessante Konstellation liegt dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 Ws 395, 396/12 – zugrunde. Es geht um die Zulässigkeit von im Rahmen einer Führungsaufsicht angeordneten Weisungen. Der Verurteilte hat eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt. Gegen ihn wird Führungsaufsicht verhängt und als  Weisung u.a. bestimmt.

„ 5. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB verboten, während der Dauer der Führungsaufsicht

a. sich in Betrieben oder Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen Prostitu­tion oder Zuhälterei ausgeübt wird,

b. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei aus­üben oder ausüben lassen,

c. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die in Betrieben oder für Perso­nen tä­tig sind, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen,

d. als Türsteher, Schuldeneintreiber oder in einem vergleichbaren Ge­werbe tä­tig zu sein.

U.a. gegen diese Weisung wendet sich der Verurteilte, der – so heißt es im Beschluss – bei seiner mündlichen Anhörung angegeben hatte, auch in Zukunft „sein Vergnü­gen“ haben wolle.

Das OLG entscheidet differenziert:

„a) Die Weisungen zu Ziff. 5 c-d des angefochtenen Beschlusses sind gesetzeswidrig und damit aufzuheben. Im Hinblick auf die Strafbewehrung der Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB sind diese hinreichend genau zu bestimmen, denn nur dann ist auch das strafbewehrte Verhalten (§ 145a StGB) hinreichend bestimmt (KG NStZ-RR 2008, 278). Sie dürfen nicht unzumutbar sein (§ 68b Abs. 3 StGB)). Die beiden ge­nannten Weisungen sind zu unbestimmt. Die Weisung zu Ziff. 5c. könnte eine Viel­zahl von Personen erfassen, die mit der eigentlichen Prostitutionsausübung über­haupt nichts zu tun haben (z.B. Putzfrau, Getränkelieferant). Die Formulierung in Weisung 5.d. „oder in einem vergleichbaren Gewerbe“ ist ersichtlich zu unbestimmt. Außerdem ist ein Bezug dieser Weisung zu Straftaten nicht ersichtlich. Aus dem zu Grunde liegenden Urteil ergibt sich nichts dafür, dass bisherige Straftaten des Ver­urteilten, geschweige denn die Anlassverurteilung mit den dort genannten Tätigkeiten in Zusammenhang standen, so dass nicht erkennbar ist, dass diese Tätigkeiten dem Verurteilten Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

b) Die Weisungen zu Ziff. 5a-b des angefochtenen Beschlusses sind hingegen nicht gesetzeswidrig. Wie die Anlassverurteilung gezeigt hat, hat die Betätigung des Ver­urteilten als Zuhälter zu der strafbaren Handlung geführt. Betriebe oder Räumlich­keiten, an denen die Prostitution ausgeübt wird, können dem Verurteilten damit durchaus Anreiz zu erneuten Straftaten bieten. Das hat die Strafvollstreckungskam­mer zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich des Kontaktes zu Personen, die die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen.

Die Weisungen sind auch hinreichend bestimmt. Die entsprechenden Räume, Be­triebe und Personen sind üblicherweise in ihrer Funktion erkennbar, so dass dem Verurteilten klar ist, welche Verhaltensanforderungen an ihn gestellt werden. Sollte im Einzelfall einmal der Aufenthalt in solchen Räumen etc. genommen oder Kontakt zu solchen Personen aufgenommen werden, ohne dass dies erkennbar war, so wäre der Betroffene mangels Vorsatzes nicht nach § 145a StGB strafbar.

Die Weisung beeinträchtigt die Lebensführung des Verurteilten auch nicht in unzu­mutbarer Weise (§ 68b Abs. 3 StGB). Dem Verurteilten wird keineswegs jegliche se­xuelle Betätigung untersagt. Die Weisungen hindern ihn (für die Dauer der Füh­rungsaufsicht) allenfalls an einem kleinen Ausschnitt möglicher sexueller Betätigun­gen, so dass er durchaus – wie er sich in der Anhörung ausgedrückt hat – „in Zukunft sein Vergnügen haben“ kann.

Weisungen bei der Führungsaufsicht – bestimmt müssen sie sein

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Ich hatte ja neulich schon auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 15.03.2012 – 1 Ws 138/12 – hingewiesen, und zwar im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer „elektronischen Fußfessel (vgl. hier). Der Beschluss des OLG behandelt aber nicht nur die Frage, sondern nimmt auch im Übrigen zu den Anforderungen an Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht Stellung. Das kann man hier nicht alles im Einzelnen darstellen, sondern muss man lesen. Hier müssen die Leitsätze genügen, die man dahin zusammenfassen kann: Bestimmt und verhältnismäßig müssen die Weisungen sein:

1. Auch im Rahmen der Führungsaufsicht ist die Weisung, wonach ein Wohnsitzwechsel des Verurteilten vom (vorherigen) Einverständnis seines Bewährungshelfers oder der Führungsaufsichtsstelle abhängig gemacht wird, unzulässig.

 2. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b I 1 Nr. 7 StGB erteilte Weisung an den Verurteilten, sich mindestens einmal wöchentlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn nicht gleichzeitig die Art und Weise der Meldung näher konkretisiert ist (u.a. Anschluss an OLG Jena StV 2008, 88). Die Angabe einer Mindestfrequenz vorgeschriebenen Meldungen ist nicht ausreichend, wenn nicht zugleich eine Höchstfrequenz festgelegt wird.

 3. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers „gewissenhaft zu befolgen“, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 68 b I 2 StGB und ist auch deshalb unzulässig, weil sie infolge ihrer weiten Fassung geeignet ist, die Lebensführung des Verurteilten in unzumutbarer Weise einzuschränken.