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Verbotszone

entnommen wikimedia.org Urheber Ahmadi

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Nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB darf dem Verurteilten als Weisung bei der Anordnung der Führungsaufsicht aufgegeben werden, sich nicht an „bestimmten Orten“ aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. Mit einer solchen „Verbotszone“ befasst sich der KG, Beschl. v. 04.05.2014 – 2 Ws 163/14. Im Rahmen der Vollstreckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung  hat die StVK den Verurteilten u.a. angewiesen„den Bezirk Berlin-M.“ nur nach vorheriger Genehmigung durch die Führungsaufsichtsstelle aufzusuchen. Begründung: Der Beschwerdeführer habe die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten mit Unterstützung seines gewaltbereiten M.er Bekanntenkreises und nicht zuletzt zur Wahrung seines Status als besonders gefürchtetes Mitglied der gewaltbereiten Szene der Südkolonnaden in Berlin-M. begangen. Der im Rahmen der Therapie in der sozialtherapeutischen Anstalt erarbeitete Rückfallpräventionsplan sehe den Ort M. als Risikoort.

Das KG bestätigt diese Weisung:

1. Die Anordnung findet ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Danach kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. „Bestimmte Orte“ brauchen dabei nicht immer spezifisch örtlich konkretisiert zu sein, sondern dürfen auch größere Gebiete umfassen (vgl. Schneider in LK, StGB 12. Aufl., § 68b Rn. 21). Die getroffene Weisung, Berlin-M. nur nach vorheriger Genehmigung durch die Führungsaufsichtsstelle aufzusuchen, hält sich damit im Rahmen der vom Gesetz eröffneten Ausgestaltungsmöglichkeiten (vgl. dazu auch KG Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 – zur Bestimmung einer „Gebotszone“).

2. Die Anordnung ist auch hinreichend bestimmt, denn der Beschwerdeführer kann ihr mit genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er ohne Einwilligung der Führungsaufsichtsstelle zu meiden hat (vgl. BGHSt 58, 136, bei juris Rdn. 6). Zwar handelt es sich bei M. nicht (mehr) um einen eigenständigen Stadtbezirk, sondern lediglich um einen Ortsteil des Berliner Bezirks M.-H. Dessen Grenzen sind jedoch ebenfalls klar umrissen und lassen sich erforderlichenfalls ohne weiteres anhand von Kartenmaterial, etwa aus dem Internet, ermitteln (vgl. KG a.a.O.).“

Und: Die Weisung ist nach Auffassung des KG auch verhältnismäßig, weil sie keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stelle, denn:

  • Soweit der Verurteilte vorgetragen hat, dass seine „Verlobte“ in Berlin-M. wohne, er „langfristig“ zu ihr oder in eine preisgünstige Wohnung in der Nähe ziehen wolle, verweist das KG u.a. darauf, dass er noch verheiratet ist und deshalb (noch) nicht erneut verlobt sein kann.
  • Soweit er vorgetragen hat, dass er beabsichtige in der M.er Niederlassung des elterlichen Betriebes mitzuarbeiten, verweist das KG u.a. darauf, dass dem ggf. durch die  entsprechende vorherige Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle Rechnung getragen werden könne.
  • Und: Schließlich sah das KG auch in dem  Umstand, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in M. bei der Kindsmutter lebt, keinen Grund für eine andere Beurteilung. Ggf. könne ein nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliches gegenseitiges Einvernehmen telefonisch hergestellt werden. Auch sein Umgangsrecht könne der Verurteilte grundsätzlich ohne weiteres außerhalb Ms wahrnehmen. Bei Bedarf könne die Führungsaufsichtsstelle darüber hinaus auch insoweit Besuchen (vorher) zustimmen.

„weg von Spiel und Sportplätzen“ – ist das als Aufenthaltsverbot bestimmt genug?

Im Recht der Führungsaufsicht spielen Weisungen nach § 68b StGB eine große Rolle. Dabei geht es vor allem häufig um die Frage der Bestimmtheit einer Weisung. Damit musste sich dann vor einiger Zeit auch mal wieder das KG befassen, und zwar in Zusammenhang mit einem Aufenthaltsverbot. Dem Verurteilten war die Weisung erteilt worden, sich nicht auf Spiel- und Sportplätzen aufzuhalten und sich diesen nicht weiter als bis auf 50 Meter zu nähern (§§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 68d StGB). Das hatte er als zu unbestimmt angesehen. Der KG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 Ws 14/14 – sagt: Nein, ist bestimmt genug.

„b) Auch die nach §§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 68d StGB angeordnete Erweiterung des Aufenthaltsverbotes auf Örtlichkeiten, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, begegnet keinen Bedenken, sondern ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat – angesichts der vielfachen Kontaktaufnahmen zu Minderjährigen nach Erlass des Beschlusses vom 18. November 2011 erforderlich, um die gebotene Unterstützung und Kontrolle des Verurteilten zu gewährleisten.

Die Weisung genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis. Da eine enumerative Aufzählung aller denkbaren Orte, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkeiten, deren Aufsuchen dem Verurteilten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu bezeichnen (vgl. BGHSt 58, 136; BGHR StGB § 145a Verbot gem. § 68b Abs 1 Nr 2 1; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68b Rdn. 4; a.A. OLG Jena, Beschluss vom 23. April 2013 – 1 Ws 106/13 – juris); denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen. Im vorliegenden Fall wird durch die beispielhafte Benennung von Spiel- und Sportplätzen ausreichend klar, dass lediglich solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche typischerweise aufhalten (dazu vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch BVerfG NJW 2008, 2493). Der Verurteilte als Adressat der Weisung kann dieser daher mit  genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat (dazu vgl. BVerfG NStE Nr. 5 zu § 56c StGB).“

Klassischer Fehler VIII: Der vergessene (rechtliche) Hinweis und die Führungsaufsicht

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Zum bevorstehenden Wochenende dann noch eine Entscheidung aus der Rubrik: Klassischer Fehler, m.E. ganz klassisch, nämlich: Der vergessene rechtliche Hinweis, als ein Verstoß gegen § 265 StPO. Das LG hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Nur: Die Anordnung der Führungsaufsicht war bis dahin nicht im Spiel. Das führt dann beim BGH im BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 StR 131/14 zur Aufhebung:

 „Erfolg hat die Revision jedoch mit der Beanstandung, es habe keinen gerichtlichen Hinweis darauf gegeben, dass die Anordnung von Führungsaufsicht in Betracht komme (RB S. 3). Zwar wird diese Einwendung im Rahmen der Sachrüge vorgebracht. Jedoch ergibt die Ausle-gung, dass hiermit eine Verfahrensbeanstandung erhoben werden soll, wofür auch spricht, dass in diesem Zusammenhang eine Einschränkung des Rechts auf einen fairen Prozess gerügt wird. Das Vorbringen enthält nach seiner Angriffsrichtung die Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § 265 Abs. 2 StPO. Sie ist auch begründet, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss, die vom Revisionsgericht von Amts we-gen zur Kenntnis zu nehmen sind (Senat StraFo 2002, 261), noch das Hauptverhandlungsprotokoll die notwendigen Hinweise darauf enthalten, dass die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61 Nr. 5 StGB in Betracht kommt. Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung dieser Maßregel und zur Zurückver-weisung der Sache in diesem Umfang.“

Dazu: Sollte man als Kammer wissen. Als Verteidiger sollte man allerdings wissen, dass in den Fällen die Verfahrensrüge zu erheben ist, dann muss der BGH nicht solche Klimmzüge machen. Aber er wollte an die „Führungsaufsicht wohl ran“, weil sie ihm auch materiell (nohc) nicht gepasst hat. Denn er „bemerkt ergänzend:

Die Anordnung der Führungsaufsicht in dem angefochtenen Urteil war unabhängig von dem Verfahrensverstoß auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht rechtsbedenkenfrei. Voraussetzung der Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten besteht. Die Bejahung einer solchen weiteren kriminellen Gefährlichkeit erfordert eine Prognoseentscheidung des Tatgerichts, die nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter getroffen werden kann (LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts nicht, zumal es nicht in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte trotz seiner Angabe, sich seit seiner Jugend zu Kindern hingezogen zu fühlen, die erste Tat zum Nachteil des Nebenklägers im Alter von 57 Jahren beging und zuvor strafrechtlich nicht in Er-scheinung getreten war. Ist der Täter aber noch nicht vorbestraft, müssen handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seinem Zustand und seiner Persönlichkeit, dem Milieu, in dem er lebt, und nach dem Charakter der Anlasstat auch in Zukunft gefährlich sein wird (LK/Schneider aaO).

Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten wiederum die Führungsaufsicht anzuordnen ist, in den Blick zu nehmen haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint (vgl. insoweit LK/Schöch aaO, vor § 61 Rn. 120).“

Schöner Begriff: „handfeste Anhaltspunkte“. Hatte ich bisher beim BGH so auch noch nicht gelesen bzw. kann mich daran nicht erinnern.

Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen?

entnommen wikimedia.org Autor: Jove

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Ein Verurteilter steht unter Führungsaufsicht. Im Rahmen der Weisungen sind ihm vierteljährliche Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) auferlegt (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB) und es ist bestimmt worden, die dafür entstehenden Kosten, selbst zu tragen. Frage: Muss der Verurteilte die entstehenden Kosten nun tatsächlich immer selbst tragen?

Die Antwort gibt u.a. das KG. Nach seiner im KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 vertretenen Auffassung wohl grundsätzlich ja,aber dann nicht, wenn die Weisung unverhältnismäßig ist.  Und das hat das KG – mit der h.M. – angenommen, denn:

„b) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es dem Verurteilten zuzumuten ist (§ 68b Abs. 3 StGB), die Kosten für die auf zwei Jahre begrenzten Kontrollen zu tragen, und zwar unabhängig davon, wie diese Kosten einzuordnen sind (vgl. Thüringer OLG NStZ-RR 2011, 296; Hanseatisches OLG Bremen NStZ 2011, 216; OLG Dresden NStZ 2009, 268). Unter Berücksichtigung eines Einkommens von 382 Euro (ALG II Regelsatz) erscheinen monatliche Belastungen von ungefähr 25 Euro hierfür zu hoch.“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft

Neuer Intimpartner? – dann Meldung an den Bewährungshelfer

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Der Verurteilte hat eine  1999 wegen Mordes verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren seit Anfang Oktober 2012 vollständig verbüßt. Mit Beschluss vom 18.09.2012 hat die StVK festgestellt, dass Führungsaufsicht eintritt und ihre Dauer auf 5 Jahre festgesetzt. Weiter hat sie den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Hauptwohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihm eine Reihe von Weisungen erteilt, darunter u.a. die Weisung, dass der Verurteilte  „das Eingehen eines intimen Verhältnisses mit einer Frau […] seinem Bewährungshelfer binnen 1 Woche mitzuteilen“ habe. Dagegen das Rechtsmittel des Verurteilten, dass insoweit Erfolg hatte. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 06.11.2012 – 1 Ws 678/12 – sieht die Weisung als unzulässig an:

bb) Die unter Ziff. IV. 5. erteilte Weisung greift in den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bf. aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ein. Das Grundrecht sichert jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann, in dem er ‚in Ruhe gelassen wird‘. Dieser ‚Rückzugsbereich‘ ist nicht auf die häusliche Sphäre begrenzt, sondern beansprucht Gültigkeit überall dort, wo der Einzelnen davon ausgehen darf, ‚fremden Blicken‘ entzogen zu sein. Geschützt ist das Recht des Menschen auf Selbstfindung im Alleinsein und in enger Beziehung zu Vertrauten (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schmidt 12. Aufl. Art. 2 GG Rn. 39 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Selbstbestimmung im Bereich der Sexualität. Das Grundrecht sichert dem Menschen die Freiheit, seine Einstellung zum Geschlechtlichen selbst zu bestimmen und grundsätzlich selbst darüber zu befinden, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er hier Einwirkungen Dritter hinnehmen will. Geschützt ist die Freiheit, die selbst gewählten Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu leben (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schmidt Art. 2 GG Rn. 41 m.w.N.).

cc) Begrenzt wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings durch die verfassungsmäßige Ordnung. Eingriffe bedürfen danach der Grundlage in einer gesetzlichen Regelung, die der Bedeutung des Rechts entsprechend hinreichend bestimmt gefasst sein muss. Das Gesetz hat in materieller Hinsicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Einschränkende Regelungen müssen also zum Schutz eines gewichtigen Gemeinschaftsguts geeignet und erforderlich sein; der Schutzzweck muss so schwer wiegen, dass er die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in seinem Ausmaß rechtfertigt.

dd) In diesem Sinne ist § 68 b II 1 StGB Teil der verfassungsmäßigen Ordnung als Gesetz im formellen Sinne. Angesichts der Vielfältigkeit der Lebensbereiche kann eine vollständige Aufzählung derselben im Gesetz nicht erwartet werden. Die Norm begegnet generell keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht von vornherein verstoßen, wenn eine Norm auslegungsbedürftig ist (so zuletzt speziell zu § 68 b II StGB BVerfG, Beschluss vom 06.06.2006 – 2 BvR 1349/05 [bei juris] = BVerfGK 8, 183 ff. = MedR 2006, 586 ff.).

ee) Die verfahrensgegenständliche Weisung bringt in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch einen Eingriff in die Intimsphäre des Verurteilten, die als Kernbereich privater Lebensgestaltung staatlichen Eingriffen grundsätzlich entzogen ist. Die Zuordnung zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung wird zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Sachverhalt auch soziale Bedeutung hat. Maßgeblich ist in diesem Falle aber, welcher Art und wie intensiv der soziale Bezug ist; dieses lässt sich nicht abstrakt beschreiben, sondern ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls zu beantworten (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schmidt Art. 2 GG Rn. 60 m.w.N. insb. aus der Rspr. d. BVerfG).

ff) Ein sozialer Bezug besteht hier deswegen, weil im Rahmen einer intimen Beziehung des Verurteilten höchstrangige Rechtsgüter eines Anderen, nämlich des Intimpartners bedroht sind. Die Weisung verbietet dem Verurteilten zwar nicht die Aufnahme von Intimbeziehungen als solche und versucht auch nicht, deren Gestaltung zu regeln, sondern erlegt dem Verurteilten nur eine Mitteilungspflicht hierüber auf, die in ihrem Umfang dem eng auszulegenden Wortlaut der Weisung entsprechend auch nicht über das bloße Faktum, dass eine intime Beziehung zu einer Frau besteht, hinausgeht. Weitere Einzelheiten brauchen – nach dem insoweit eng auszulegenden Wortlaut der Weisung – nicht offengelegt zu werden, um der Weisung zu genügen.

b) Ob unter diesen Umständen die Weisung einen grundrechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bf. darstellt, kann hier jedoch aus anderen Gründen offen bleiben. Denn die Weisung ist in ihrer konkreten Form jedenfalls zum einen ungeeignet und zum anderen nicht kontrollierbar. Nach der Vorstellung der JVA soll die Weisung letztlich die Durchführung einer Gefährder- und Gefährdetenansprache ermöglichen. Eine Gefährdetenansprache scheitert aber daran, dass der Verurteilte nicht angewiesen ist, Namen und Erreichbarkeit der Frau offenzulegen. Das bloße Wissen, dass eine intime Beziehung konkret besteht, taugt nach der Überzeugung des Senats auch nicht dazu, um mit dem Bf. selbst eine sinnvolle Gefährderansprache durchzuführen, da sich diese zwangsläufig in allgemeinen Ermahnungen erschöpfen muss, ohne auf die konkreten Lebensumstände des Bf. eingehen zu können. Soweit eine Mitteilung zum Anlass genommen werden sollte, dass insbesondere die Polizeibehörden eigene Ermittlungen zur Person der Intimpartnerin und zu der konkreten Beziehungsgestaltung anstellen, um erst im Anschluss daran eine gezielte Gefährder- und Gefährdetenansprache durchführen zu können, begegnet dies wiederum aus den vorgenannten Gründen erheblichen grundrechtlichen Bedenken. Da der Bf. den Charakter einer Beziehung als Intimbeziehung leicht verheimlichen kann – auch und gerade im kollusiven Zusammenwirken mit der Intimpartnerin -, kann die Einhaltung der Weisung auch nicht kontrolliert werden und Weisungsverstöße können nicht eindeutig festgestellt werden. Eine ungeeignete und nicht kontrollierbare Weisung ist aber entsprechend den obigen Ausführungen in jedem Falle rechtswidrig.