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Freistellung von Kosten für Covid-Schutzmaßnahmen II, oder: Maßnahmen in 2023 nicht mehr erforderlich

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Und im zweiten Posting dann noch zwei weitere Entscheidungen zu Covid-19-Schutzmaßnahmen. Es handelt sich um zwei Beschlüsse des LG München I, jeweils Hinweisbeschlüssen, von denen ich hier nur die Leitsätze einstelle:

Angesichts der zunehmenden Lockerung im Hinblick auf die Corona-Pandemie ist zumindest im Jahr 2023 nicht mehr davon auszugehen, dass in Werkstätten noch regelmäßig entsprechende Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden und diese erforderlich sind.

Bei einer fiktiven Abrechnung kommt es im Hinblick darauf, ob Desinfektionskosten noch als erforderlich anzusehen sind und üblicherweise berechnet werden, auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an.

Erwerb eines neuen Fahrzeugs nach wirtschaftlichem Totalschaden, oder: Ersatzfähige Ausfallzeit

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Und an zweiter Stelle der Bericherstattung heute dann das LG Saarbrücken, Urt. v. 23.12.2020 – 13 S 82/20.

Gestritten wurde um restliche Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall. Ausweislich eines Schadensgutachtens lag an dem durch den Unfall beschädigten Ford Grand C-Max der Klägerin ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Bruttoreparaturkosten 8.594,51 EUR, Wiederbeschaffungswert 6.150 EUR, Restwert 2.606 EUR). Die Wiederbeschaffungsdauer schätzte der Sachverständige auf 8 Tage. Unter dem 14.09.2019 bestellte die Klägerin einen neuen Dacia Sandero Stepway zu einem Preis von 13.730 EUR mit einer voraussichtlichen Lieferzeit von ca. 3 Wochen. Nachdem es bei der Lieferung zu Verzögerungen kam, entschloss sich die Klägerin ein von der Verkäuferin angebotenes Ersatzfahrzeug gleichen Fahrzeugtyps zu erwerben, welches nach weiteren Verzögerungen am 26.11.2019 auf sie zugelassen werden konnte. Die Beklagte zahlte u.a. ausgehend von einem unstreitigen Tagessatz von 50 EUR an die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung von 950 EUR (19 Tage).

Mit der Klage hat die Klägerin u.a. restliche Nutzungsausfallentschädigung von 3.000 EUR  begehrt. Das Amtsgericht  ist von einer fiktiven Abrechnung ausgegangen und hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die hatte keinen Erfolg:

„1. Dem Ansatz des Amtsgerichts, es handele sich vorliegend um eine fiktive Schadensabrechnung, weshalb auf die objektiv erforderliche Nutzungsausfalldauer abzustellen sei, vermag die Kammer allerdings nicht zu folgen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 und vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).

b) Einigkeit besteht, dass diese erforderliche Ausfallzeit grundsätzlich entscheidend durch die Art der vom Geschädigten gewählten Schadensabrechnung beeinflusst wird. Rechnet der Geschädigte seinen Schaden fiktiv ab, kommt es maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer an (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480 f.; Kammer, Urteil vom 15.05.2015 – 13 S 12/15, NZV 2015, 547 m.w.N.). Rechnet der Unfallgeschädigte seinen Schaden demgegenüber konkret ab, ist Nutzungsausfall grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten, d.h. für die im konkreten Fall notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfls. einer angemessenen Überlegungszeit. Auch konkret eingetretene Verzögerungen wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinnehmen (vgl. Kammer, Urteil vom 23.09.2016 – 13 S 53/16, NJW-RR 2017, 355 für Mietwagenkosten). Denn er trägt im Rahmen des Üblichen grundsätzlich das Risiko, dass sich die Wiederbeschaffung verzögert. Dies gilt regelmäßig auch bei einer zunächst fehlgeschlagenen Ersatzbeschaffung („Prognoserisiko“, vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 76 m.w.N.). Eine Grenze besteht jedoch, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt (vgl. Kammer, Urteil vom 10.11.2017 – 13 S 97/17, NJW-RR 2018, 27 m.w.N.).

c) Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung ist vorliegend von einer konkreten Schadensabrechnung auszugehen. Unstreitig hat die Klägerin ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 13.730,01 € (brutto) erworben und dies der Beklagten auch mitgeteilt. Weder dass die Klägerin ihrer Schadensabrechnung zunächst das Gutachten des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen … zugrunde gelegt hatte – ein Übergang von fiktiver zu konkreter Schadensabrechnung im Falle einer kostenintensiveren konkreten Ersatzbeschaffung ist jederzeit möglich (vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18, NJW-RR 2019, 144) – noch, dass sie ein Neufahrzeug einer anderen Fahrzeugmarke statt eines Gebrauchtwagens der gleichen Marke erworben hat, ändert etwas an ihrer zum Ausdruck gebrachten Entscheidung sowie der Möglichkeit, den Schaden konkret abzurechnen.

2. a) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Fahrzeugschäden neben der Reparatur der beschädigten Sache nur die Anschaffung einer „gleichwertigen“ oder „gleichartigen“, also vergleichbaren und verfügbaren Ersatzsache als Möglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 02. März 2010 – VI ZR 144/09, NJW 2010, 212 m.w.N.), ist damit nicht gemeint, dass dem Eigentümer eines unfallbeschädigten Gebrauchtwagens die konkrete Ersatzbeschaffung durch Ankauf eines Neuwagens einer anderen Fahrzeugmarke verwehrt ist. „Vergleichbar“ ist im Sinne gleicher Funktionserfüllung, also nicht im engen Sinne eines Fahrzeugs gleichen Alters oder Zustands zu verstehen, weshalb auch die Wiederbeschaffung durch ein Neufahrzeug oder durch Ersatz eines anderen Fahrzeugtyps erfolgen kann (vgl. Freymann, „Fiktive Schadensabrechnung“, Zfs 1/19, S. 4 ff.; Kammerurteil vom 21. Mai 2010 – 13 S 5/10, juris, vgl. auch BGH, Urteil vom 01. März 2005 – VI ZR 91/04 „TDI-Trendline“, Kauf eines teureren Ersatzfahrzeugs anderen Typs).

b) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, welche Art der Ersatzbeschaffung aus wirtschaftlicher Sicht zur Herstellung des früheren Zustands erforderlich war und deshalb als ersatzfähig i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist. Übersteigen, wie vorliegend, die Kosten der konkreten Ersatzbeschaffung die in dem Sachverständigengutachten ermittelten Kosten, so ist der Schadensersatzanspruch auch bei konkreter Schadensabrechnung auf den sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden, dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden (Brutto-)wert der Wiederherstellung begrenzt. Für den Fall, dass der Geschädigte neben dem Betrag sachverständig ermittelter Reparaturkosten die bei einer tatsächlich vorgenommenen, kostenintensiveren Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer in der Höhe ersetzt verlangt, wie sie bei Durchführung der kostengünstigeren Wiederherstellung im Wege der Reparatur angefallen wäre, hat der Bundesgerichtshof insoweit bereits festgestellt, dass keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung, sondern eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151; Kammer Urteil vom 03. Juli 2020 – 13 S 45/20,NJW-RR 2020, 1423 mwN). Nichts Anderes kann nach Auffassung der Kammer gelten, wenn beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens eines Gebrauchtwagens der Geschädigte statt eines anderen Gebrauchtfahrzeugs, das in etwa Alter, Laufleistung und Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs entspricht, ein teureres Neufahrzeug erwirbt, sich bei der Schadensabrechnung aber auf den Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand laut Gutachten beschränkt.

c) Soweit die erstinstanzliche Entscheidung auf das Urteil der Kammer vom 15. Mai 2015 – 13 S 12/15, NJW-RR 2015, 1437 hinweist, kann dieser weder entnommen werden, dass es sich im Falle einer Ersatzbeschaffung in Form eines Neufahrzeugs anderen Fahrzeugtyps zwangsläufig um eine fiktive Schadensabrechnung handeln muss, noch, dass die Geltendmachung konkreter Verzögerungen im Rahmen der Ersatzbeschaffung zu einer unzulässigen Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung führt.

3. Dies bedeutet für die hier streitgegenständliche Nutzungsausfallentschädigung, dass zwar von einer konkreten Schadensabrechnung auszugehen ist, die ersatzfähige konkrete Nutzungsausfalldauer jedoch begrenzt ist auf die objektiv erforderliche Zeitspanne, welche für die Beschaffung eines nach dem Gutachten als wirtschaftlich vergleichbar anzusehenden Ersatzfahrzeugs erforderlich ist. Denn im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen für die Mietwagenkosten und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung. Kauft der Geschädigte also in frei gewählter Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall auch nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 5 U 696/19, Rn. 26, juris mwN). Vorliegend hat sich die Klägerin ein Neufahrzeug bestellt, dessen Lieferzeit von vorneherein bereits auf drei Wochen angelegt war. Diese gegenüber der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Gebrauchtwagens verlängerte Wartezeit kann nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition der Geschädigten beruht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 62/07, NJW 2008, 915). Gleiches muss dann aber auch für Verzögerungen gelten, die sich an diese längere Wartezeit anschließen und zwar unabhängig davon, ob – wie vorliegend nicht – der Klägerin diesbezüglich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht i.S.v. § 254 BGB vorzuwerfen ist.

4. Damit beläuft sich der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung der Klägerin auf die erforderliche Ausfallzeit, d.h. die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Angesichts einer Begutachtungszeit von 4 Tagen (Erhalt des Gutachtens am 13.09.2019), einer gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungsdauer von 8 Kalendertagen sowie einer angemessenen Überlegungszeit ist die seitens der Beklagten bereits erstattete Nutzungsausfalldauer von 19 Tagen jedenfalls nicht zu kurz bemessen. Ein über die bereits geleistete Zahlung von 950 € hinausgehender Zahlungsanspruch besteht daher nicht, so dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist.“

Fiktive Unfallschadensabrechnung, oder: Welcher Zeitpunkt ist für die Schadensberechnung maßgeblich?

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Im “Kessel-Buntes” weise ich dann heute zunächst auf das BGH, Urt. v. 18.02.2020 – VI ZR 115/19. Das ist die Revisionsentscheidung zum LG Saarbrücken, Urt. v. 01.03.2019 – 13 S 119/18, über das ich ja auch berichtet hatte (vgl. Fiktive Abrechnung, oder: Auf die Schadenshöhe zum Unfallzeitpunkt kommt es an). In dem Verfahren geht es um eine fiktive Abrechnung im Rahmen einer Unfallschadenregulierung. Die Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall fiktiv abgerechnet. Von der Haftpflichtversicherung war sie auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verwiesen worden.

Das LG hatte das abgesegnet. Die Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung seien gegeben, weil die Reparatur in der von der Versicherung genannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspreche. Umstände, die der Zumutbarkeit der Reparatur in dieser Werkstatt entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Dabei seien die Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt zugrunde zu legen, wie sie auch von der Beklagten in ihrer Zahlung berücksichtigt worden seien. Eine erst danach erfolgte Preiserhöhung führe zu keiner anderen Bewertung. Zwar richte sich der Zeitpunkt der Schadensbemessung eines Geldersatzanspruchs materiellrechtlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Werde die noch offene Forderung eingeklagt, sei verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Allerdings habe der Geschädigte eines Kfz-Unfalls entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht die Wiederherstellung möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis und gegebenenfalls schon vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist durchzuführen. Es erscheine daher gerechtfertigt, für die fiktive Schadensabrechnung den Geschädigten so zu stellen, wie wenn er, seiner Schadensminderungspflicht entsprechend, zeitnah die Wiederherstellung durchgeführt hätte.

Der BGH sieht das anders:

„2. Revisionsrechtlich zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Preise in der Verweisungswerkstatt in die Schadensbemessung nicht einzubeziehen sei.

a) Wie im Ausgangspunkt vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, ist der materiellrechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16), also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1998 – VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 81; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 314). Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich (Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16; vom 21. April 1998 – VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 – V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252, juris Rn. 18; vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; vom 23. Januar 1981 – V ZR 200/79, BGHZ 79, 249, 257 f., juris Rn. 27; vom 18. Januar 1980 – V ZR 110/76, VersR 1980, 454, juris Rn. 11; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 79; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 317; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 45). Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 245, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; OLG Köln, VersR 1993, 374, 375, juris Rn. 20; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 81; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 311; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 12 StVG Rn. 5; Zwickel, NZV 2019, 616 ff.).

Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle (Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 82; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 314; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 46).

Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1951 – III ZR 83/50, BGHZ 1, 34, 40, juris Rn. 9; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 83; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 315; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 48). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daraus, dass bei fiktiver Schadensberechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen ermittelt wird. Zwar disponiert hier der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt (Senatsurteile vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18, juris Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 10). Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten (Senatsurteile vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 10; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11). Diese Loslösung des Schadensersatzanspruchs von den tatsächlich getätigten (aber nicht vorgetragenen) Herstellungsmaßnahmen und Aufwendungen ändert aber nichts daran, dass nach den oben angeführten Grundsätzen Preissteigerungen, die für eine fiktive Reparatur in der Referenzwerkstatt anfallen würden, bis zur vollständigen Bezahlung des objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrags (bzw. revisionsrechtlich bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind.

b) Die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Maßgeblichkeit der genannten Zeitpunkte für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch in Frage stellen, dass sich aus ihnen im Prozess die Notwendigkeit ergeben kann, einem etwaigen Vortrag zwischenzeitlicher Preisänderungen durch Beweisaufnahme nachzugehen (anders, aber wohl nur für den Fall des Preis- oder Wertverfalls, Sanden/ Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 2011 Rn. 184 f.).

c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, abweichend von den oben genannten Grundsätzen sei der Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs, weil der Geschädigte die Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis durchzuführen habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

USt II: Fiktive Abrechnung, oder: Ersatz der Umsatzsteuer

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages, die zur Frage des Ersatzes von USt Stellung nimmt, handelt es sich um das LG Saarbrücken, Urt. v. 07.06.2019 – 13 S 50/19.

Auch hier macht die Klägerin nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte voll haftet, restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin hat bei ihrem Fahrzeug eine Eigenreparatur vorgenommen. Sie hat jedoch fiktiv abgerechnet. Die Parteien streiten u.a. um die wegen bei der Anschaffung von Ersatzteilen angefallene Mehrwertsteuer. Die Beklagte meint, diese sei bei einer fiktiven Abrechnung nicht zu ersetzen. Das AG hatte die Klage der Klägerin abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg:

„4. Soweit die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung daneben auch den Ersatz von Mehrwertsteuer in Höhe von (230,95 + 41,19=) 272,14 Euro verlangt, der für den Ankauf von Ersatzteilen angefallen sei, ist auch dieser Anspruch begründet.

a) Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BT-Drs. 14/7752 S. 23; BGH, Urteile vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 10).

b) Daraus hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass der Geschädigte, der seinen Anspruch auf eine Ersatzbeschaffung lediglich fiktiv abrechnet, weil er eine Ersatzbeschaffung nicht oder nur zu geringeren Kosten durchgeführt hat oder aus anderen Gründen von einer konkreten Abrechnung der ihm entstandenen Kosten Abstand nimmt, geschlossen, der Geschädigte könne hier lediglich den Nettowiederbeschaffungswert ersetzt verlangen. Einer Geltendmachung der im Rahmen des tatsächlich durchgeführten Ersatzkaufs angefallenen Mehrwertsteuer stehe insoweit das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung entgegen. Dies gelte auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werde. Die in der vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bleibe nämlich jeweils fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen sei, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, vom Geschädigten nicht abgerechnet werde (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 -, juris Rz. 7 m.w.N.).

c) Ob Umsatzsteuer, die bei der Durchführung einer Eigenreparatur beim Ankauf von Ersatzteilen angefallen ist, dem Geschädigten zu ersetzen ist, hat der Bundesgerichtshof demgegenüber offen gelassen (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -, juris Rz. 13 und Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 -, juris Rz. 17, jew. m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass in solchen Fällen das Vermischungsverbot dem Ersatz der Umsatzsteuer nicht entgegensteht.

aa) Das Verbot der Vermischung konkreter und fiktiver Abrechnung würde allerdings schon dann nicht eingreifen, wenn die Geltendmachung der Kosten der durchgeführten Eigenreparatur eine konkrete Abrechnung darstellen würde. Insoweit hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Ersatzfähigkeit eines Reparaturschadens, dessen Kosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130% überstiegen, die Abrechnung eines Geschädigten, der eine Eigenreparatur durchgeführt hatte, auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens über die Wiederherstellungskosten in einer Reparaturwerkstatt als konkrete Abrechnung behandelt, wenn und soweit das wirtschaftliche Ergebnis der Reparatur in einer Fachwerkstatt gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2009 – VI ZR 119/09 -, juris). Daraus folgt indes nicht, dass der selbstreparierende Geschädigte anders zu behandeln ist als der Geschädigte, der sein Fahrzeug in einer günstigeren Werkstatt reparieren lässt und hierbei ebenfalls das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erzielt. Rechnet dieser auf Gutachtenbasis ab, stellt dies eine fiktive Schadensabrechnung dar (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -, juris). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Abrechnung des selbst reparierenden Geschädigten, der – wie hier – nicht seine tatsächlich angefallene Arbeitszeit nebst Ersatzteilkosten, sondern die gedachten Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstatt geltend macht, eine fiktive Schadensabrechnung darstellt (vgl. BGHZ 61, 56; 162, 170; OLG Köln VersR 2017, 964; vgl. auch Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 249 Rn. 78; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 138 sowie ZfS 2019, 4, jew. mwN).

d) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird die Umsatzsteuer, die dem selbst reparierenden Geschädigten, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, bei Anschaffung von Ersatzteilen entsteht, überwiegend für erstattungsfähig gehalten (vgl. LG Stendal, Urt. v. 19.12.2013 – 22 S 35/13 – juris; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2012 – 7 S 277/11 – juris Rn. 20; LG Bückeburg, Urt. v. 29.09.2011 – 1 O 86/11 – juris Rn. 33; LG Hagen, Urt. v. 02.07.2009 – 10 O 24/09 – juris Rn. 6 ff.; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, Kap. 4 II 2 a Rn. 8; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 393; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 249 Rn. 27; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 84; Vieweg, in: Staudinger/Eckpfeiler (2018) Rn. 67; a.A. etwa Jahnke in Burmann ua., Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB Rn. 30; Lemcke in: van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rn. 98 ff.; m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer an, entspricht dies doch der Intention des Gesetzgebers. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführte Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt der Sache nach eine Einschränkung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages dar, der ohne diese Einschränkung als Bruttobetrag zu ersetzen wäre. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber die Ersatzfähigkeit des für Umsatzsteuer aufzuwendenden Betrages auf die tatsächlich angefallene Steuer beschränken, ungeachtet der Frage, welchen möglichen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (vgl. BT-Drs. 14, 7752, S. 13). Damit erlaubt auch die fiktive Schadensabrechnung in Folge einer Beschädigung von Sachen den Ersatz von Umsatzsteuer, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sei es durch Reparatur oder sei es durch Ersatzbeschaffung, tatsächlich angefallen ist. Wenngleich dadurch die Abgrenzung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung im Einzelfall erschwert wird, ist dies Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (so auch MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 428). Für den Fall der Eigenreparatur ist in der Gesetzesbegründung (aaO S. 23) dementsprechend wie folgt ausgeführt:

„Entscheidet sich der Geschädigte dafür, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren, sei es durch Eigenleistung, sei es unter Zuhilfenahme fremder Arbeitsleistung, erhält er die Umsatzsteuer genau in der Höhe ersetzt, in der sie zur Reparatur angefallen ist: Kauft er z. B. die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile und ist im Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten, repariert die beschädigte Sache aber selbst, so kann er die Ersatzteilkosten in dem nachgewiesenen Umfang vollständig, also unter Einschluss der Umsatzsteuer, die Arbeitskosten indes nur in dem nach Satz 2 reduzierten Umfang ersetzt verlangen.“

Ein Vermischungsverbot, wie dies der Bundesgerichtshof in anderen Fällen anführt, steht dem nicht entgegen. Zum einen ist schon fraglich, ob der Gesetzgeber durch Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 nicht eine gesetzliche Ausnahme des von der Rechtsprechung entwickelten Verbots der Kombination konkreter und fiktiver Abrechnung geschaffen hat. Jedenfalls lässt sich bei der Eigenreparatur – anders als etwa in Fällen einer Teilreparatur – eine klare Unterscheidung in Eigen- und Fremdleistung vornehmen, die entsprechend getrennt – einmal konkret, einmal fiktiv – abgerechnet werden können.

e) Mithin ist die bei der Ersatzteilbeschaffung angefallene Umsatzsteuer im Rahmen der hier erfolgten Eigenreparatur ersatzfähig. Soweit die Beklagte deren Anfall bestritten hat, ist die Kammer aufgrund der vorgelegten Rechnung vom 25.4.2018 über den Ankauf von zwei Seitentüren über 1.215,55 Euro zzgl. 203,95 Euro MwSt. (GA 20) sowie der Rechnung vom 8.5.2018 über den Kauf von Zierleisten und einer Steinschlagsfolie über 216,78 Euro zzgl. 41,19 Euro MwSt. (GA 21), die jeweils auf die Klägerin ausgestellt sind – die Bezeichnung „….“ in der Rechnung vom 8.5. ist offensichtlich ein Schreibversehen -, und den vorgelegten Lichtbildern von dem reparierten Klägerfahrzeug davon überzeugt, dass ein entsprechender Ankauf durch die Klägerin erfolgt ist und die erworbenen Teile im Rahmen der Selbstreparatur zur Wiederherstellung des Fahrzeugs verwendet wurden. Die geltend gemachte Umsatzsteuer von zusammen 245,14 Euro ist mithin ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen.“

Das LG hat die Revision zugelassen, da insbesondere die Frage, ob der Geschädigte, der eine Eigenreparatur durchführt, auch bei fiktiver Abrechnung der Wiederherstellungskosten Umsatzsteuer, die beim Ankauf von Ersatzteilen angefallen ist, ersetzt verlangen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und Veranlassung gebe, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Wir werden zu der Frage dann also ggf. etwas aus Karlsruhe hören.

Fiktive Abrechnung, oder: Auf die Schadenshöhe zum Unfallzeitpunkt kommt es an

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Samstag ist „Kessel-Buntes-Zeit“. Und da stelle ich heute zunächst das LG Saarbrücken, Urt. v. 01.03.2019 – 13 S 119/18, über das schon der Kollege Gratz berichtet hat.

Es geht um eine fiktive Abrechnung im Rahmen einer Unfallschadenregulierung. Die Klägerin hatte fiktiv abgerechnet. Von der Haftpflichtversicherung wird sie auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verwiesen. Das LG sagt: Mit Recht:

„1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin, für deren Schaden die Beklagte gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG haftet, berechtigt ist, ihren Schaden – wie hier – auf der Grundlage einer sachverständigen Prognose „fiktiv“ abzurechnen. Dabei kann sie sich allerdings anders als der Geschädigte, der sein Fahrzeug reparieren lässt und seinen Schaden konkret abrechnet, nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in die Schadenskalkulation ihres Gutachters stützen. Dem Schädiger bleibt es vielmehr unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen mit der Folge, dass die gutachterlich ermittelten Werte vom Geschädigten zu beweisen sind (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f; BGHZ 63, 182 ff.; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 31.07.2015 – 13 S 79/15; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 159 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagtenseite die Berechnung der Geschädigten auch hinsichtlich bestimmter Arbeitsaufwände substantiiert bestritten, so dass das Erstgericht mit Recht eine Sachverständigenbegutachtung veranlasst hat, um die Erforderlichkeit der Schadenbeseitigungskosten festzustellen. Dass sich hierbei die Gegenberechnung der Beklagtenseite teilweise als unrichtig erwiesen hat, macht die Berufung auf die Gegenberechnung – anders als dies die Berufung offenbar annehmen will – nicht unwirksam. Vielmehr entspricht es allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, dass insoweit das Ergebnis der Beweisaufnahme das streitige Vorbringen der Parteien klärt.

2. Entgegen der Berufung hat die Erstrichterin ferner mit Recht die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagtenseite benannten günstigeren Werkstatt der Schadensabrechnung zugrunde gelegt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 155, 1; 183, 21; zuletzt Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, juris m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin mit der eindeutig beschriebenen Werkstatt (Firma …) eine geeignete, aber günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der einer Reparatur in einer markengebunden Werkstatt entspricht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der Werkstatt um einen sog. Eurogarant-Fachbetrieb im Saarland handelt (Kammer, vgl. Urteil vom 11.10.2013 – 13 S 23/13, Zfs 2014, 80 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; OLG Köln, VersR 2017, 964; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, § 249 BGB Rn. 151 m.w.N.). Umstände, die der Zumutbarkeit der Reparatur in der Verweisungswerkstatt für den Geschädigten entgegenständen, sind nicht ersichtlich.

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die nach Ermittlung des Sachverständigen … bis März 2016 geltenden Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt (98,- Euro für Karosseriearbeiten, 145,80 Euro für Lackierarbeiten) zugrunde gelegt, wie sie auch von Beklagtenseite in ihrer vorgerichtlichen Zahlung am 20.1.2016 berücksichtigt worden sind. Anders als die Berufung meint, führt die danach erfolgte Preiserhöhung bei der Verweisungswerkstatt zu keiner anderen Bewertung.

aa) Allerdings richtet sich der Zeitpunkt der Schadensbemessung eines Geldersatzanspruches materiell-rechtlich nach den Wertverhältnissen, die zum Zeitpunkt seines Erlöschens, regelmäßig also im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung bestehen (BGHZ 27, 181, 187; 79, 249, 258; 169, 263 Tz 16; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 23 Rn. 20; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB (MüKo), 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 314; Staudinger/Schiemann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 249-254 Rn. 79 f., jew. m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für die Bemessung des hier geltend gemachten Herstellungsaufwandes, es sei denn der Geschädigte hat den Schaden vor der Erfüllung selbst durch Reparatur oder Ersatzleistung beseitigt und macht einen der Höhe nach bereits konkretisierten Ersatzanspruch geltend (BGHZ 1, 34, 40). Wird die noch offene Forderung eingeklagt, ist verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich (BGHZ 133, 246, 252 f.; MüKo/Oetker aaO Rn. 317; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 79, jew. m.w.N.).

bb) Demgegenüber gebietet das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten, dass der Geschädigte eines Kfz-Unfalls entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht die Wiederherstellung möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis und ggfs. schon vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist durchführt (BGHZ 61, 346; Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463; vgl. auch Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 254 BGB Rn. 47 f. m.w.N.). Weil für die fiktive Schadensbemessung eine gedachte Wiederherstellung maßgeblich ist, die sich an der sorgfaltsgemäßen, mithin zeitnahen Durchführung einer Reparatur in einer Fachwerkstatt orientiert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91, wonach der Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung auf die gedachte Zeit einer entsprechenden Reparatur in einer Fachwerkstatt begrenzt ist), erscheint es gerechtfertigt, für die fiktive Schadensbemessung den Geschädigten so zu stellen, wie wenn er, seiner Schadensminderungspflicht entsprechend, zeitnah die Wiederherstellung durchgeführt hätte. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung der Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich für die Bemessung der gedachten Wiederherstellungskosten ist (so auch OLG Düsseldorf VersR 1998, 864; Sanden/Völz Sachschadenrecht des Straßenverkehrs, 9. Aufl. 2011, Rn. 184; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 89). Damit wird zugleich dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Grundsatz, den Schaden nach dem Erfüllungszeitpunkt zu bemessen, dem Schutz des Geschädigten vor einer verzögerten Ersatzleistung des Schädigers dient. Ein Preisverfall infolge einer Regulierungsverzögerung, wie dies gerade bei der Wiederbeschaffung eines Kfz regelmäßig der Fall sein dürfte, würde den Schädiger daher nach der hier vertretenen Auffassung nicht entlasten (vgl. Sanden/Völtz aaO Rn. 185).

Die Gegenauffassung, die stets auf die letzte mündliche Verhandlung zur Schadensermittlung abstellt (vgl. OLG Hamm NZV 1990, 269; Greger/Zwickel aaO § 23 Rn. 20; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 12 StVG Rn. 5 a.E.), führte demgegenüber zu dem bei der fiktiven Abrechnung unpraktikablen Ergebnis, dass die zeitnah zum Unfall erhobene Schadensprognose – sei es bezüglich der Reparaturkosten, sei es hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes – kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung erneut zu überprüfen wäre, um Preisänderungen einbeziehen zu können.

Im Übrigen hat die auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses bezogene Schadensbemessung bei der fiktiven Schadensabrechnung gerade nicht zur Folge, dass zwischenzeitliche Preisänderungen zu Lasten des Geschädigten stets unberücksichtigt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Geschädigten jederzeit – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – möglich, auch noch nachträglich von der fiktiven Schadensabrechnung zu einer (teureren) konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn er sich nach Erhalt der fiktiv errechneten Entschädigung später zu einer Reparatur entscheidet und die Kosten der Reparatur den ursprünglich prognostizierten Aufwand überschreiten (BGHZ 169, 263 Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, DAR 2012, 203). Damit ist sichergestellt, dass nach dem Unfall eingetretene Preissteigerungen weiterhin zu Lasten des Schädigers gehen, allerdings nur soweit sie sich tatsächlich beim Geschädigten ausgewirkt haben (so wohl auch OLG Hamm NZV 1990, 269).

cc) Ob in Fällen, in denen – wie hier – der Schädiger den fiktiv abrechnenden Geschädigten nachträglich auf eine günstigere und zumutbare Reparaturmöglichkeit verweist und die Bemessung des Schadens unter Zugrundelegung der günstigeren Reparaturmöglichkeit im Streit steht, für die Schadensbemessung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Unfallgeschehens oder – wie die Berufung hilfsweise einwendet – auf den Zeitpunkt der Verweisung abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die im Unfallzeitpunkt geltenden Tarife entsprachen, wie der Sachverständige … dargelegt hat, den Tarifen zum Verweisungszeitpunkt.
herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).