USt II: Fiktive Abrechnung, oder: Ersatz der Umsatzsteuer

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages, die zur Frage des Ersatzes von USt Stellung nimmt, handelt es sich um das LG Saarbrücken, Urt. v. 07.06.2019 – 13 S 50/19.

Auch hier macht die Klägerin nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte voll haftet, restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin hat bei ihrem Fahrzeug eine Eigenreparatur vorgenommen. Sie hat jedoch fiktiv abgerechnet. Die Parteien streiten u.a. um die wegen bei der Anschaffung von Ersatzteilen angefallene Mehrwertsteuer. Die Beklagte meint, diese sei bei einer fiktiven Abrechnung nicht zu ersetzen. Das AG hatte die Klage der Klägerin abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg:

„4. Soweit die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung daneben auch den Ersatz von Mehrwertsteuer in Höhe von (230,95 + 41,19=) 272,14 Euro verlangt, der für den Ankauf von Ersatzteilen angefallen sei, ist auch dieser Anspruch begründet.

a) Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BT-Drs. 14/7752 S. 23; BGH, Urteile vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 10).

b) Daraus hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass der Geschädigte, der seinen Anspruch auf eine Ersatzbeschaffung lediglich fiktiv abrechnet, weil er eine Ersatzbeschaffung nicht oder nur zu geringeren Kosten durchgeführt hat oder aus anderen Gründen von einer konkreten Abrechnung der ihm entstandenen Kosten Abstand nimmt, geschlossen, der Geschädigte könne hier lediglich den Nettowiederbeschaffungswert ersetzt verlangen. Einer Geltendmachung der im Rahmen des tatsächlich durchgeführten Ersatzkaufs angefallenen Mehrwertsteuer stehe insoweit das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung entgegen. Dies gelte auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werde. Die in der vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bleibe nämlich jeweils fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen sei, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, vom Geschädigten nicht abgerechnet werde (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 -, juris Rz. 7 m.w.N.).

c) Ob Umsatzsteuer, die bei der Durchführung einer Eigenreparatur beim Ankauf von Ersatzteilen angefallen ist, dem Geschädigten zu ersetzen ist, hat der Bundesgerichtshof demgegenüber offen gelassen (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -, juris Rz. 13 und Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 -, juris Rz. 17, jew. m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass in solchen Fällen das Vermischungsverbot dem Ersatz der Umsatzsteuer nicht entgegensteht.

aa) Das Verbot der Vermischung konkreter und fiktiver Abrechnung würde allerdings schon dann nicht eingreifen, wenn die Geltendmachung der Kosten der durchgeführten Eigenreparatur eine konkrete Abrechnung darstellen würde. Insoweit hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Ersatzfähigkeit eines Reparaturschadens, dessen Kosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130% überstiegen, die Abrechnung eines Geschädigten, der eine Eigenreparatur durchgeführt hatte, auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens über die Wiederherstellungskosten in einer Reparaturwerkstatt als konkrete Abrechnung behandelt, wenn und soweit das wirtschaftliche Ergebnis der Reparatur in einer Fachwerkstatt gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2009 – VI ZR 119/09 -, juris). Daraus folgt indes nicht, dass der selbstreparierende Geschädigte anders zu behandeln ist als der Geschädigte, der sein Fahrzeug in einer günstigeren Werkstatt reparieren lässt und hierbei ebenfalls das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erzielt. Rechnet dieser auf Gutachtenbasis ab, stellt dies eine fiktive Schadensabrechnung dar (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -, juris). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Abrechnung des selbst reparierenden Geschädigten, der – wie hier – nicht seine tatsächlich angefallene Arbeitszeit nebst Ersatzteilkosten, sondern die gedachten Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstatt geltend macht, eine fiktive Schadensabrechnung darstellt (vgl. BGHZ 61, 56; 162, 170; OLG Köln VersR 2017, 964; vgl. auch Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 249 Rn. 78; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 138 sowie ZfS 2019, 4, jew. mwN).

d) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird die Umsatzsteuer, die dem selbst reparierenden Geschädigten, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, bei Anschaffung von Ersatzteilen entsteht, überwiegend für erstattungsfähig gehalten (vgl. LG Stendal, Urt. v. 19.12.2013 – 22 S 35/13 – juris; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2012 – 7 S 277/11 – juris Rn. 20; LG Bückeburg, Urt. v. 29.09.2011 – 1 O 86/11 – juris Rn. 33; LG Hagen, Urt. v. 02.07.2009 – 10 O 24/09 – juris Rn. 6 ff.; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, Kap. 4 II 2 a Rn. 8; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 393; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 249 Rn. 27; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 84; Vieweg, in: Staudinger/Eckpfeiler (2018) Rn. 67; a.A. etwa Jahnke in Burmann ua., Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB Rn. 30; Lemcke in: van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rn. 98 ff.; m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer an, entspricht dies doch der Intention des Gesetzgebers. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführte Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt der Sache nach eine Einschränkung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages dar, der ohne diese Einschränkung als Bruttobetrag zu ersetzen wäre. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber die Ersatzfähigkeit des für Umsatzsteuer aufzuwendenden Betrages auf die tatsächlich angefallene Steuer beschränken, ungeachtet der Frage, welchen möglichen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (vgl. BT-Drs. 14, 7752, S. 13). Damit erlaubt auch die fiktive Schadensabrechnung in Folge einer Beschädigung von Sachen den Ersatz von Umsatzsteuer, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sei es durch Reparatur oder sei es durch Ersatzbeschaffung, tatsächlich angefallen ist. Wenngleich dadurch die Abgrenzung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung im Einzelfall erschwert wird, ist dies Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (so auch MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 428). Für den Fall der Eigenreparatur ist in der Gesetzesbegründung (aaO S. 23) dementsprechend wie folgt ausgeführt:

„Entscheidet sich der Geschädigte dafür, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren, sei es durch Eigenleistung, sei es unter Zuhilfenahme fremder Arbeitsleistung, erhält er die Umsatzsteuer genau in der Höhe ersetzt, in der sie zur Reparatur angefallen ist: Kauft er z. B. die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile und ist im Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten, repariert die beschädigte Sache aber selbst, so kann er die Ersatzteilkosten in dem nachgewiesenen Umfang vollständig, also unter Einschluss der Umsatzsteuer, die Arbeitskosten indes nur in dem nach Satz 2 reduzierten Umfang ersetzt verlangen.“

Ein Vermischungsverbot, wie dies der Bundesgerichtshof in anderen Fällen anführt, steht dem nicht entgegen. Zum einen ist schon fraglich, ob der Gesetzgeber durch Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 nicht eine gesetzliche Ausnahme des von der Rechtsprechung entwickelten Verbots der Kombination konkreter und fiktiver Abrechnung geschaffen hat. Jedenfalls lässt sich bei der Eigenreparatur – anders als etwa in Fällen einer Teilreparatur – eine klare Unterscheidung in Eigen- und Fremdleistung vornehmen, die entsprechend getrennt – einmal konkret, einmal fiktiv – abgerechnet werden können.

e) Mithin ist die bei der Ersatzteilbeschaffung angefallene Umsatzsteuer im Rahmen der hier erfolgten Eigenreparatur ersatzfähig. Soweit die Beklagte deren Anfall bestritten hat, ist die Kammer aufgrund der vorgelegten Rechnung vom 25.4.2018 über den Ankauf von zwei Seitentüren über 1.215,55 Euro zzgl. 203,95 Euro MwSt. (GA 20) sowie der Rechnung vom 8.5.2018 über den Kauf von Zierleisten und einer Steinschlagsfolie über 216,78 Euro zzgl. 41,19 Euro MwSt. (GA 21), die jeweils auf die Klägerin ausgestellt sind – die Bezeichnung „….“ in der Rechnung vom 8.5. ist offensichtlich ein Schreibversehen -, und den vorgelegten Lichtbildern von dem reparierten Klägerfahrzeug davon überzeugt, dass ein entsprechender Ankauf durch die Klägerin erfolgt ist und die erworbenen Teile im Rahmen der Selbstreparatur zur Wiederherstellung des Fahrzeugs verwendet wurden. Die geltend gemachte Umsatzsteuer von zusammen 245,14 Euro ist mithin ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen.“

Das LG hat die Revision zugelassen, da insbesondere die Frage, ob der Geschädigte, der eine Eigenreparatur durchführt, auch bei fiktiver Abrechnung der Wiederherstellungskosten Umsatzsteuer, die beim Ankauf von Ersatzteilen angefallen ist, ersetzt verlangen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und Veranlassung gebe, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Wir werden zu der Frage dann also ggf. etwas aus Karlsruhe hören.

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