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Die „Haftung“ des Fahrlehrers – Fahrzeugführer nein, Verkehrsteilnehmer ja.

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Ich habe den Eindruck, dass im Moment „Fahrlehrer-Entscheidungen“ en vogue sind. Wir hatten gerade erst die Veröffentlichung der Fahrlehrer-Entscheidung des BGH (vgl. dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon: Yes, he can.), da gibt es schon die nächste Entscheidung, die sich mit der Frage: Ist der Fahrlehrer Fahrzeugführer auseinandersetzt? Dieses Mal allerdings nicht in Zusammenhang mit dem Mobiltelefon, sondern mit einer allgemeinen Problematik, und zwar:

Der Betroffene, ein Fahrlehrer, war vom AG wegen Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebots mit Unfallverursachung zu einer Geldbuße verurteilt worden. Der Betroffene befand sich während der Fahrt auf dem Beifahrersitz, gelenkt wurde das Kfz von einer Fahrschülerin. Die fuhr teilweise (zu) weit in der Mitte der schmalen Fahrbahn. Deshalb kam es auf der dem Betroffenen bekannten Strecke zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der Fahrlehrer hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG Stuttgart hat diese zugelassen und das Verfahren gem. § 47 OWiG auf den Vorwurf des ordnungswidrigen Verhaltens nach § 1 Abs. 2 StVO beschränkt, die Rechtsbeschwerde im Übrigen aber verworfen.

Der OLG Stuttgart, Beschl.. v. 02.02.2015 – 4 Ss 721/13 – sagt unter Hinweis auf den „Fahrlehrer-Beschluss“ des BGH: Der Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, aber er ist Verkehrsteilnehmer. Dazu folgende Leitsätze:

  1. Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nicht Führer des Kraftfahrzeugs i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, § 2 Abs. 2 StVO.
  2. Ein Fahrlehrer, der einen Fahrschüler auf einer Ausbildungsfahrt begleitet, ist Verkehrsteilnehmer i. S. von § 1 Abs. 2 StVO und kann somit eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 Nr.1, § 1 Abs. 2 StVO begehen, wenn er seine Verpflichtung, eine Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu verhindern, schuldhaft verletzt.

Ergebnis: Keine „Haftung“ wegen des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot, aber ggf. „Haftung“ nach § 1 Abs. 2 StVO.